Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV)
Vom 11.
Dezember 1997 (BGBl. I S. 2910) Zuletzt geändert am
7.5.2002
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/44/EWG des Rates
vom 5. Juni 1992 zur Einführung des offenen Netzzugangs bei Mietleitungen (ABl.
EG Nr. L 165 S. 27), geändert durch die Richtlinie 97/51/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 zur Anpassung der Richtlinien
90/387/EWG und 92/44/EWG des Rates an ein wettbewerbsorientiertes
Telekommunikationsumfeld (ABl. EG Nr. L 295 S.
23)
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Die
Verordnung regelt die besonderen Rechte und Pflichten der Anbieter von
Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit und derjenigen, die
diese Leistungen vertraglichen Anspruch nehmen oder begehren
(Kunden).
(2)
Vereinbarungen, die zuungunsten des Kunden von dieser Verordnung abweichen, sind
unwirksam.
§ 2
Nichtdiskriminierung
Marktbeherrschende
Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit haben
diese Leistungen jedermann zu gleichen Bedingungen zur Verfügung zu stellen, es
sei denn, daß unterschiedliche Bedingungen sachlich gerechtfertigt
sind.
§ 3
Entbündelung
(1)
Marktbeherrschende Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die
Öffentlichkeit haben diese Leistungen entsprechend der allgemeinen Nachfrage am
Markt in dem Umfang, in dem sie sachlich gegeneinander abgegrenzt werden können,
als eigenständige Leistungen anzubieten. Die so abgegrenzten Dienstleistungen
sind in der Leistungsbeschreibung gesondert aufzuführen und gesondert zu
tarifieren.
(2) Werden
verschiedene Dienstleistungen in einem Angebot oder einer Rechnung
zusammengefaßt, sind die einzelnen Leistungen getrennt
auszuweisen.
§ 4 Angebote für
Diensteanbieter
(1) Betreiber
öffentlicher Telekommunikationsnetze haben ihr Leistungsangebot so zu gestalten,
daß Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit diese
Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vertreiben und ihren Kunden
anbieten können. Dies gilt nicht, wenn die Verpflichtung im Einzelfall sachlich
nicht gerechtfertigt ist. Die in Verleihungen nach § 97 Abs. 5 des
Telekommunikationsgesetzes festgelegten entsprechenden Verpflichtungen bleiben
unberührt.
(2) Der
Netzbetreiber darf die Diensteanbieter weder ausschließlich noch
unverhältnismäßig lange an sich binden, noch hinsichtlich ihrer eigenen Preis-
und Konditionengestaltung oder hinsichtlich anderer Betätigungsfelder
einschränken. Er darf Diensteanbietern keine ungünstigeren Bedingungen einräumen
als dem eigenen Vertrieb oder verbundenen Unternehmen, es sei denn, daß dies
sachlich gerechtfertigt ist.
§ 5
Verbindungspreisberechnung
Bei der
Abrechnung haben die Anbieter folgende Grundsätze zu
beachten:
1. Die Dauer
zeitabhängig tarifierter Verbindungen von Telekommunikationsdienstleistungen für
die Öffentlichkeit ist unter regelmäßiger Abgleichung mit einem amtlichen Zeit
normal zu ermitteln.
2. Die Systeme,
Verfahren und technischen Einrichtungen, mit denen die Umrechnung der nach
Nummer 1 ermittelten Verbindungsdaten in Entgeltforderungen erfolgt, sind vom
Anbieter einer regelmäßigen Kontrolle auf Abrechnungsgenauigkeit und
Übereinstimmung mit den vertraglich vereinbarten Entgelten einschließlich der
Verzonungsdaten zu unterziehen.
3. Die
Voraussetzungen nach Nummer 1 sowie Abrechnungsgenauigkeit und
Entgeltrichtigkeit der Datenverarbeitungseinrichtungen nach Nummer 2 sind durch
ein Qualitätssicherungssystem sicherzustellen oder einmal jährlich durch
vereidigte, öffentlich bestellte Sachverständige oder vergleichbare Stellen
überprüfen zu lassen. Zum Nachweis der Einhaltung dieser Bestimmung ist der
Regulierungsbehörde die Prüfbescheinigung einer akkreditierten
Zertifizierungsstelle für Qualitätssicherungssysteme oder das Prüfergebnis eines
vereidigten, öffentlich bestellten Sachverständigen
vorzulegen.
§ 6
Leistungseinstellungen
(1) Ein
Unternehmen, dem nach § 19 des Telekommunikationsgesetzes die Erbringung von
Universaldienstleistungen auferlegt ist oder das Leistungen nach § 97 Abs. 1 des
Telekommunikationsgesetzes erbringt, darf diese Leistungen nur vorübergehend
aufgrund grundlegender, in Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Union
stehender Anforderungen einstellen oder beschränken. Es hat auf die Belange der
Kunden Rücksicht zu nehmen und die Leistungseinstellungen oder -beschränkungen
im Rahmen der technischen Möglichkeiten auf den betroffenen Dienst zu
beschränken.
(2)
Grundlegende Anforderungen, die eine Beschränkung von Universaldienstleistungen
rechtfertigen, sind
1. die
Sicherheit des Netzbetriebes,
2. die
Aufrechterhaltung der Netzintegrität, insbesondere die Vermeidung
schwerwiegender Störungen des Netzes, der Software oder gespeicherter
Daten,
3. die
Interoperabilität der Dienste,
4. der
Datenschutz.
(3) Anbieter
von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit haben bei
längeren, vorübergehenden Leistungseinstellungen oder -beschränkungen die Kunden
in geeigneter Form über Art, Ausmaß und Dauer der Leistungseinstellung zu
unterrichten. Im Falle voraussehbarer Leistungseinstellungen oder
-beschränkungen besteht zudem eine Verpflichtung zur vorherigen Unterrichtung
gegenüber denjenigen Kunden, die auf eine ununterbrochene Verbindung oder einen
jederzeitigen Verbindungsaufbau angewiesen sind und dies dem Anbieter unter
Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt haben. Die Mitteilungspflicht über den
Beginn der Einstellung besteht nicht, wenn die
Unterrichtung
1. nach den
Umständen objektiv nicht vorher möglich ist oder
2. die
Beseitigung bereits eingetretener Unterbrechungen verzögern
würde.
§ 7
Haftung
(1)
Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche der Kunden der Anbieter von
Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit richten sich nach § 40
des Telekommunikationsgesetzes und den allgemeinen gesetzlichen
Bestimmungen.
(2) Anbieter
von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit haften für
Vermögensschäden bis zu einem Betrag von zwölftausendfünfhundert Euro je Nutzer.
Dies gilt nicht gegenüber Nutzern, die ihrerseits
Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit erbringen. Anbieter
von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit können die Haftung
für diese Leistungen im Verhältnis zueinander durch Vereinbarung der Höhe nach
beschränken. Eine vertragliche Haftungsbegrenzung darf die Summe der
Mindesthaftungsbeträge gegenüber den geschädigten Endkunden des anderen Nutzers
nicht unterschreiten. Gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten ist die Haftung
des Anbieters auf zehn Millionen Euro jeweils je schadenverursachendes Ereignis
begrenzt. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren aufgrund desselben
Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem
Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur
Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung der Höhe nach entfällt, wenn der
Schaden vorsätzlich verursacht wurde.
§ 8
Verjährung
Die
vertraglichen Ansprüche der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für
die Öffentlichkeit und ihrer Kunden aus der Inanspruchnahme dieser Leistungen
verjähren in zwei Jahren. § 201 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt
entsprechend.
§ 9 Verfügbarkeit als
Universaldienstleistung
(1) Soweit ein
Unternehmen Sprachtelefondienst und die damit in unmittelbarem Zusammenhang
stehenden Leistungen aufgrund einer Verpflichtung zum Universaldienst nach § 19
des Telekommunikationsgesetzes oder Leistungen nach § 97 Abs. 1 des
Telekommunikationsgesetzes erbringt, hat der Kunde gegen dieses im Rahmen der
Gesetze und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Anspruch auf die
Erbringung der entsprechenden Leistungen. Der Netzzugang muß es dem Kunden
ermöglichen, im Rahmen der Gesetze nationale und internationale Anrufe zu
tätigen und zu empfangen, und zur Sprach-, Faksimile- und Datenkommunikation
geeignet sein.
(2) Der Kunde
kann den Vertrag mit seinem nicht zum Universaldienst verpflichteten Anbieter
von Sprachtelefondienst ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der
Anbieter dem Kunden Leistungen bereitstellt, die nicht dem Mindestkatalog der
Telekommunikations-Universaldienstleistungsverordnung entsprechen, und er den
Kunden bei Vertragsabschluß auf diesen Umstand nicht schriftlich hingewiesen
hat.
§ 10
Grundstückseigentümererklärung
(1) Wer Zugänge
zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen anbietet, kann den Abschluß eines
Vertrages über diese Leistungen davon abhängig machen, daß dem Netzbetreiber für
das betroffene Grundstück eine Einverständniserklärung des dinglich Berechtigten
vorgelegt wird (Grundstückseigentümererklärung, Anlage 1).
(2) Der
Netzbetreiber stellt dem dinglich Berechtigten eine Gegenerklärung aus (Anlage
2).
(3) Soll ein
Zugang zu einem öffentlichen Telekommunikationsnetz von einem anderen Anbieter
bereitgestellt werden, so hat der Berechtigte einer
Grundstückseigentümererklärung dem anderen Anbieter von Zugängen zu öffentlichen
Telekommunikationsnetzen die Mitbenutzung der auf dem Grundstück und in den
darauf befindlichen Gebäuden verlegten Leitungen und Vorrichtungen zu
ermöglichen, sofern der Grundstückseigentümer keine weitere
Grundstückseigentümererklärung erteilt und erforderliche Nutzungen des
Berechtigten der Mitbenutzung nicht entgegenstehen. Er kann hierfür ein Entgelt
erheben, das sich an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung
orientiert.
§ 11
Sicherheitsleistung
(1) Anbieter
von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit, denen nach § 19
des Telekommunikationsgesetzes die Erbringung von Universaldienstleistungen
auferlegt ist, sind berechtigt, die Überlassung von Universaldienstleistungen an
Endkunden von einer Sicherheitsleistung in angemessener Höhe abhängig zu machen,
wenn zu befürchten ist, daß der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht
oder nicht rechtzeitig nachkommt. Die Sicherheitsleistung kann durch
Bürgschaftserklärung eines im Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen
Kreditinstituts erfolgen. Der Anbieter ist berechtigt, die Sicherheitsleistung
auf eine solche Bürgschaftserklärung und die Hinterlegung von Geld zu
beschränken. Die Sicherheitsleistung ist unverzüglich zurückzugeben oder zu
verrechnen, sobald die Voraussetzungen für ihre Erbringung weggefallen
sind.
(2) Als
angemessen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist in der Regel ein Betrag in Höhe
des Bereitstellungspreises zuzüglich des sechsfachen Grundpreises anzusehen.
Eine Anforderung höherer Beträge ist gegenüber dem Kunden anhand der Umstände
seines Einzelfalles zu begründen. Für die Festlegung der zu sichernden
Forderungen kommen dabei insbesondere die Höhe der Zahlungsrückstände aus einem
früheren Vertragsverhältnis über die Bereitstellung eines allgemeinen
Netzzugangs oder von Sprachtelefondienst, das Telefonier- und Zahlungsverhalten
des Kunden sowie objektive Anhaltspunkte für ein künftiges erhöhtes Aufkommen
von Tarifeinheiten in Betracht.
(3) Die
Sicherungsmöglichkeiten der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für
die Öffentlichkeit richten sich im übrigen nach den allgemeinen
Gesetzen.
§ 12
Entstörungsdienst
Marktbeherrschende
Anbieter von Sprachtelefondienst haben auf Verlangen des Kunden einer Störung
unverzüglich, auch nachts und an Sonn- und Feiertagen, nachzugehen. Die
vertraglichen Bedingungen für den Entstörungsdienst sind in die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Anbieters aufzunehmen.
§ 13 Allgemeiner
Netzzugang
(1) Der
allgemeine Zugang zu festen öffentlichen Telekommunikationsnetzen ist mit einer
räumlich frei zugänglichen Schnittstelle zu versehen. Er ist an einer mit dem
Kunden zu vereinbarenden geeigneten Stelle zu installieren. Hierbei sind die
Normen und Schnittstellenspezifikationen zu beachten, auf die nach Artikel 5
Abs. 1 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung
des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung des offenen
Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) (ABl. EG Nr. L 192 S. 1) in der
Fassung des Artikels 1 Nr. 5 der Richtlinie 97/51/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 6. Oktober 1997 zur Anpassung der Richtlinien 90/387/EWG und
92/44/EWG des Rates an ein wettbewerbsorientiertes Telekommunikationsumfeld
(ABl. EG Nr. L 295 S. 23) im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften verwiesen
wird oder die nach Artikel 5 Abs. 3 in Verbindung mit Artikel 10 der genannten
Richtlinie für verbindlich erklärt wurden.
(2) Der Kunde
muß die Möglichkeit haben, im Rahmen des Sprachtelefondienstes die Nutzung
seines Netzzugangs durch eine netzseitige Sperrung bestimmter Arten von
Rufnummern zu beschränken.
(3) Der Kunde
kann von einem marktbeherrschenden Anbieter von Sprachtelefondienst im Rahmen
der technischen Durchführbarkeit verlangen, daß über den allgemeinen Netzzugang
im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen die Anzeige der
Teilnehmerrufnummer des Anrufenden und eine direkte Durchwahl möglich
sind.
(4) Allgemeine
Zugänge zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen müssen die Möglichkeit des
Zugangs zu Vermittlungs- und Unterstützungsdiensten sowie zu Auskunftsdiensten
über Teilnehmerrufnummern eröffnen.
(5) Wechselt
der Kunde den Anbieter des allgemeinen Netzzugangs zu einem öffentlichen
Telekommunikationsnetz, so kann die Kündigung durch den neuen Anbieter
entgegengenommen und dem alten Anbieter übermittelt
werden.
§ 14
Einzelverbindungsnachweis
Verlangt der
Kunde für Sprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit vor dem
maßgeblichen Abrechnungszeitraum eine nach Einzelverbindungen aufgeschlüsselte
Rechnung, so hat der Anbieter im Rahmen der technischen Möglichkeiten und der
datenschutzrechtlichen Vorschriften diesen Einzelverbindungsnachweis zu
erteilen. Dies gilt nicht, wenn nach der besonderen Art der Leistung eine
Rechnung üblicherweise nicht erteilt wird. Der Einzelverbindungsnachweis muß im
Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen die Entgelte so detailliert
ausweisen, daß die Überprüfung und Kontrolle der entstandenen Entgeltforderungen
möglich ist. Die Standardform des Einzelverbindungsnachweises ist unentgeltlich
zur Verfügung zu stellen.
§ 15
Rechnungserstellung
(1) Soweit der
Kunde mit anderen Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen für die
Öffentlichkeit nicht etwas anderes vereinbart, ist ihm von seinem Anbieter des
Zugangs zum öffentlichen Telekommunikationsnetz (Rechnungsersteller) eine
Rechnung zu erstellen, die auch die Entgelte für V Verbindungen ausweist, die
durch Auswahl anderer Anbieter von Netzdienstleistungen über den Netzzugang des
Kunden entstehen. Die Rechnung muß die einzelnen Anbieter und zumindest die
Gesamthöhe der auf sie entfallenden Entgelte erkennen lassen. § 14 bleibt
unberührt. Die Zahlung an den Rechnungsersteller hat befreiende Wirkung auch
gegenüber den anderen auf der Rechnung aufgeführten Anbietern. Zum Zwecke der
Durchsetzung der Forderungen gegenüber ihren Kunden hat der Rechnungsersteller
den anderen Anbietern die erforderlichen Bestands- und Verbindungsdaten zu
übermitteln.
(2) Begleicht
der Kunde die Rechnung nur teilweise, ist, soweit nichts anderes vereinbart ist,
im Zweifel davon auszugehen, daß die Zahlung auf die Forderungen der einzelnen
Anbieter entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtforderung
erfolgt.
§ 16 Nachweis der
Entgeltforderungen
(1) Erhebt der
Kunde bei Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit, die auf den
für die Sprachkommunikation für die Öffentlichkeit vorgesehenen
Telekommunikationsnetzen erbracht werden, Einwendungen gegen die Höhe der ihm in
Rechnung gestellten Verbindungsentgelte, so ist das Verbindungsaufkommen unter
Wahrung des Schutzes der Mitbenutzer auch ohne Auftrag zur Erteilung eines
Einzelentgeltnachweises nach den einzelnen Verbindungsdaten aufzuschlüsseln und
eine technische Prüfung durchzuführen, deren Dokumentation dem Kunden auf
Verlangen vorzulegen ist.
(2) Soweit aus
technischen Gründen oder auf Wunsch des Kunden keine Verbindungsdaten
gespeichert oder gespeicherte Verbindungsdaten auf Wunsch des Kunden oder auf
Grund rechtlicher Verpflichtung gelöscht wurden, trifft den Anbieter keine
Nachweispflicht für die Einzelverbindungen, wenn der Kunde in der Rechnung auf
die nach den gesetzlichen Bestimmungen geltenden Fristen für die Löschung
gespeicherter Verbindungsdaten in drucktechnisch deutlich gestalteter Form
hingewiesen wurde. Soweit eine Speicherung aus technischen Gründen nicht
erfolgt, entfällt die Nachweispflicht, wenn der Kunde vor der Rechnungserteilung
auf diese Beschränkung der Möglichkeiten des Anschlusses in drucktechnisch
deutlich gestalteter Form hingewiesen wurde.
(3) Dem
Anbieter obliegt der Nachweis, die Leistung bis zu der Schnittstelle, an der der
allgemeine Netzzugang dem Kunden bereitgestellt wird, technisch einwandfrei
erbracht und richtig berechnet zu haben. Ergibt die technische Prüfung Mängel,
die die beanstandete Entgeltermittlung beeinflußt haben könnten, wird
widerleglich vermutet, dass die Verbindungsentgelte des Anbieters unrichtig
ermittelt sind. Ist der Nachweis erbracht, daß der Netzzugang in vom Kunden
nicht zu vertretendem Umfang genutzt wurde, oder rechtfertigen Tatsachen die
Annahme, dass die Höhe der Verbindungsentgelte auf Manipulationen Dritter an
öffentlichen Telekommunikationsnetzen zurückzuführen ist, ist der Anbieter nicht
berechtigt, die betreffenden Verbindungsentgelte vom Kunden zu
fordern.
§ 17 Entgeltermittlung bei
unklarer Forderungshöhe
Ist davon
auszugehen, daß für Verbindungen berechnete Entgeltforderungen unrichtig sind,
ohne daß ihre richtige Höhe feststellbar ist, so wird für die Abrechnung die
durchschnittliche Entgeltforderung des jeweiligen Anbieters aus den
unbeanstandet gebliebenen sechs zurückliegenden Abrechnungszeiträumen
zugrundegelegt. Das gilt auch, wenn nach den Umständen erhebliche Zweifel
bleiben, ob der allgemeine Netzzugang des Kunden im Umfang der
Entgeltforderungen in einer dem Kunden zurechenbaren Weise in Anspruch genommen
wurde. Ist die Zeit der Überlassung des allgemeinen Netzzugangs durch den
Anbieter kürzer als sechs Abrechnungszeiträume, so wird die Anzahl der
vorhandenen Abrechnungszeiträume zugrunde gelegt. Bei der
Durchschnittsberechnung sind die tatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.
Wenn in den entsprechenden Abrechnungszeiträumen der Vorjahre bei vergleichbaren
Umständen niedrigere Entgeltforderungen angefallen sind, als sich bei der
Durchschnittsberechnung ergeben würde, treten diese Entgeltforderungen an die
Stelle der berechneten Entgeltforderungen. Danach zuviel gezahlte Entgelte
werden erstattet. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, daß der Netzzugang
in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum gar nicht genutzt
wurde.
§ 18 Kundenvorgabe der
Entgelthöhe
Ab dem 1.
Januar 2001 kann der Kunde gegenüber dem Anbieter von
Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit vorgeben, bis zu
welcher monatlichen Entgelthöhe er die Dienstleistung in Anspruch nehmen will.
Der Anbieter muß sicherstellen, daß diese Entgelthöhe nicht ohne Zustimmung des
Kunden überschritten wird.
§ 19 Sperre;
Zahlungsverzug
(1) Anbieter
allgemeiner Zugänge zu festen öffentlichen Telekommunikationsnetzen und Anbieter
von Sprachtelefondienst sind berechtigt, die Inanspruchnahme dieser Leistungen
ganz oder teilweise zu unterbinden (Sperre), wenn der
Kunde
1. mit
Zahlungsverpflichtungen von mindestens fünfundsiebzig Euro in Verzug ist und
eine geleistete Sicherheit verbraucht ist oder
2. ein Grund
zur Sperre nach Absatz 2 besteht.
(2) Sperren
dürfen frühestens zwei Wochen nach schriftlicher Androhung und unter Hinweis auf
die Möglichkeit des Kunden, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen,
durchgeführt werden. Die Androhung der Sperre kann mit der Mahnung verbunden
werden. Eine Sperre ohne Ankündigung und Einhaltung einer Wartefrist ist nur
zulässig, wenn
1. der Kunde
Veranlassung zu einer fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses gegeben hat
oder
2. eine Gefährdung der
Einrichtungen des Anbieters, insbesondere des Netzes, durch Rückwirkungen von
Endeinrichtungen oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit droht
oder
3. das Entgeltaufkommen
in sehr hohem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der
Kunde bei einer späteren Durchführung der Sperre Entgelte für in der
Zwischenzeit erbrachte Leistungen nicht, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig entrichtet und geleistete Sicherheiten verbraucht sind und die
Sperre nicht unverhältnismäßig ist.
(3) Sperren
sind im Rahmen der technischen Möglichkeiten auf den betroffenen Dienst zu
beschränken und unverzüglich aufzuheben, sobald die Gründe für ihre Durchführung
entfallen sind. Eine Vollsperrung des allgemeinen Netzzugangs darf erst nach
Durchführung einer mindestens einwöchigen Abgangssperre
erfolgen.
(4) Die Sperre
nach Absatz 1 Nummer 1 unterbleibt, wenn gegen die Rechnung begründete
Einwendungen erhoben wurden und der Durchschnittsbetrag nach § 17 bezahlt oder
eine Stundungsvereinbarung getroffen ist.
§ 20 Zuteilung von
Teilnehmerrufnummern
(1) Soweit im
Rahmen der Regelungen nach § 43 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes eine
Zuteilung von Teilnehmerrufnummern nicht durch die Regulierungsbehörde erfolgt,
erhält der Kunde die benötigten Teilnehmerrufnummern von seinem Anbieter des
Zugangs zum öffentlichen Telekommunikationsnetz schriftlich zugeteilt
(abgeleitete Zuteilung). Die Zuteilung erfolgt aus den Rufnummernblöcken, die
dem Betreiber des Telekommunikationsnetzes oder dem Anbieter von
Telekommunikationsdienstleistungen von der Regulierungsbehörde zugeteilt wurden
(originäre Zuteilung).
(2) Der Kunde
hat Anspruch auf diskriminierungsfreie Zuteilung der Teilnehmerrufnummern im
Rahmen der von der Regulierungsbehörde nach § 43 Abs. 2 des
Telekommunikationsgesetzes festgelegten Bedingungen und Regelungen und der dem
Netzbetreiber aufgegebenen Verpflichtungen. Dies gilt auch für Kunden, deren
Anbieter nicht zugleich Netzbetreiber sind. Mit der Zuteilung der
Teilnehmerrufnummer erwirbt der Endkunde im Rahmen des
Telekommunikationsgesetzes und der Bedingungen und Regelungen nach § 43 Abs. 2
des Telekommunikationsgesetzes ein vom Anbieter unabhängiges dauerhaftes
Nutzungsrecht an der Teilnehmerrufnummer. Die Teilnehmerrufnummer ist
rechtsgeschäftlich nicht übertragbar.
(3) Kunden
müssen Änderungen von Teilnehmerrufnummern hinnehmen, wenn diese durch Maßnahmen
oder Entscheidungen der Regulierungsbehörde gegenüber dem Anbieter nach § 43 des
Telekommunikationsgesetzes und der dazu ergangenen Verfahrensregelungen
veranlaßt sind oder die Zuteilung aufgrund unrichtiger Angaben des Kunden
erfolgt ist.
(4) Für die
Zuteilung der Teilnehmerrufnummer kann der Anbieter nur die mit der Zuteilung
verbundenen Kosten verlangen.
(5)
Teilnehmerrufnummern, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung
vom Anbieter vergeben wurden, gelten als zugeteilt.
(6)
Einwendungen gegen die Rufnummernzuteilung oder gegen Änderungen der
Teilnehmerrufnummern kann der Kunde seinem Anbieter gegenüber nur innerhalb
einer Ausschlussfrist von sechs Wochen ab Zugang der schriftlichen Zuteilung
geltend machen. War der Kunde ohne Verschulden verhindert, diese
Einwendungsfrist einzuhalten, so kann er die Einwendungen innerhalb von zwei
Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachholen. Der Kunde ist in der
schriftlichen Zuteilung auf die Frist hinzuweisen.
§ 21 Aufnahme in öffentliche
Teilnehmerverzeichnisse
(1) Der Kunde
kann von seinem Anbieter von Sprachkommunikationsdienstleistungen für die
Öffentlichkeit verlangen, in ein allgemein zugängliches, nicht notwendig
anbietereigenes Teilnehmerverzeichnis unentgeltlich eingetragen zu werden,
seinen Eintrag prüfen und berichtigen oder wieder streichen
lassen.
(2) Die
Teilnehmerverzeichnisse enthalten mindestens die Rufnummer, den Namen, den
Vornamen und die Anschrift des Inhabers des Netzzugangs, soweit sie dem Anbieter
zugänglich sind und in Kundenverzeichnissen veröffentlicht werden dürfen. Der
Inhaber des Netzzugangs kann im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen
verlangen, dass Mitbenutzer entgeltlich eingetragen werden. Der Anspruch steht
auch Wiederverkäufern von Sprachkommunikationsdienstleistungen für deren Kunden
zu. Die Vorschriften über das Recht des Kunden, der Eintragung seiner Daten in
Teilnehmerverzeichnisse ganz oder teilweise zu widersprechen, bleiben
unberührt.
(3) Die
Anbieter tragen dafür Sorge, daß die Eintragungen in das Verzeichnis für alle
Teilnehmer in nichtdiskrimierender Weise erfolgen.
(4) Ein
Unternehmen, das nach § 19 des Telekommunikationsgesetzes zur Herausgabe von
Teilnehmerverzeichnissen verpflichtet wurde oder das diese Leistung nach § 97
Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes erbringt, kann die Teilnehmerdaten von den
Anbietern von Sprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit
verlangen. Ein hierfür erhobenes Entgelt hat sich an den Kosten der effizienten
Leistungsbereitstellung zu orientieren.
(5) Die Absätze
1 bis 4 gelten entsprechend für die Aufnahme in Verzeichnisse für
Auskunftsdienste.
§ 22 Überlassung von
Teilnehmerverzeichnissen
Der Kunde kann
von seinem Anbieter von Sprachkommunikationsdienstleistungen für die
Öffentlichkeit die in der Regel jährliche Überlassung eines
Teilnehmerverzeichnisses mit den Rufnummern des regionalen Teilnehmerbereichs
verlangen.
§ 23 Verfügbarkeit als
Universaldienstleistung und
Grundstückseigentümererklärung
Für das Angebot
von Übertragungswegen, die als Universaldienstleistung festgelegt sind, finden
die §§ 9 und 36 entsprechende Anwendung. Für die Nutzung von Grundstücken im
Zusammenhang mit dem Angebot von Übertragungswegen gilt § 10
entsprechend.
§ 24
Schnittstellen
Übertragungswege sind
über räumlich frei zugängliche Schnittstellen bereitzustellen. Die
Abschlußeinrichtung des Übertragungsweges ist an einer mit dem Kunden zu
vereinbarenden geeigneten Stelle zu installieren. Die Schnittstelle kann statt
dessen im Einvernehmen zwischen dem Anbieter des Übertragungsweges und dem
Kunden in End- oder Vermittlungseinrichtungen integriert werden. Werden End-
oder Vermittlungseinrichtungen im Falle des Satzes 3 nicht vom Anbieter des
Übertragungsweges bereitgestellt, so hat dieser Funktionsstörungen der
Einrichtungen nicht zu vertreten.
§ 25
Nutzungsneutralität
Marktbeherrschende
Anbieter von Übertragungswegen haben diese Übertragungswege auf Verlangen des
Kunden im Rahmen der technischen Bedingungen nutzungsneutral zu überlassen. Der
Kunde kann verlangen, daß ihm ein mit den Schnittstellen-Spezifikationen
konformer, vollständig transparenter Übertragungsweg zur Verfügung gestellt
wird, den er nach seinen Wünschen unstrukturiert nutzen kann. Die Nutzung
bestimmter Kanäle darf vertraglich weder verboten noch vorgeschrieben sein.
Vertragliche Vereinbarungen, die den Nutzungszweck beschränken oder
nichttechnische Beschränkungen für Verbindungen von Übertragungswegen oder die
Anschaltung von Endeinrichtungen enthalten, sind
unwirksam.
§ 26 Aufhebung von
Angeboten
Beabsichtigt
ein marktbeherrschender Anbieter von Übertragungswegen, der diese Leistungen
nicht als Universaldienstverpflichteter erbringt, ein Angebot an
Übertragungswegen einzustellen, so hat er die Regulierungsbehörde und die
hiervon betroffenen Kunden zu unterrichten. Er hat insbesondere die Kunden
darüber zu informieren, daß sie sich wegen der vorgesehenen Aufhebung an die
Regulierungsbehörde wenden können. Die Regulierungsbehörde entscheidet über die
Angemessenheit der Einstellungsfrist und veröffentlicht dies in ihrem
Amtsblatt.
§ 27 Veröffentlichung von
Kundeninformationen
(1) Anbieter
von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit haben allgemeine
Informationen für Endkunden zu veröffentlichen und in einer für alle
Interessierten leicht zugänglichen Weise bereitzustellen. Hierzu zählen
Informationen über Zugang, Nutzungs- und Lieferbedingungen, das Recht des
Kunden, der Eintragung seiner Daten in Teilnehmerverzeichnisse ganz oder
teilweise zu widersprechen sowie Entgelte sowie beim Angebot von
Sprachtelefondienst Angaben über die Qualitätskennwerte nach § 32 Satz 1 ist
erfüllt, wenn diese Angaben im Amtsblatt der Regulierungsbehörde veröffentlicht
werden und in den Geschäftsstellen der Anbieter für den Kunden bereitgehalten
werden. Erfolgt die Veröffentlichung der Kundeninformationen an anderer Stelle,
hat der Anbieter die Fundstelle umgehend der Regulierungsbehörde mitzuteilen.
Die Regulierungsbehörde veröffentlicht einen Hinweis auf die Fundstelle in ihrem
Amtsblatt.
(2) Anbieter
von Zugängen zu festen öffentlichen Telekommunikationsnetzen haben über die
Verpflichtung nach Absatz 1 hinaus die technischen Merkmale der Schnittstellen
nach Maßgabe des Anhangs zu § 27 Abs. 2 entsprechend Absatz 1 zu
veröffentlichen. Änderungen bestehender oder Einführung neuer
Schnittstellenspezifikationen sind drei Monate vor ihrer Einführung zu
veröffentlichen.
(3)
Marktbeherrschende Anbieter von Übertragungswegen haben über die Verpflichtung
nach Absatz 1 hinaus Informationen über technische Merkmale, üblicherweise
erreichte Qualitätsmerkmale, sowie die Bedingungen für die Anschließung von
Endeinrichtungen in einer mit Artikel 4 und Anhang I der Richtlinie 92/44/EWG
des Rates vom 5. Juni 1992 zur Einführung des offenen Netzzugangs bei
Mietleitungen (ABl. EG Nr. L 165 S. 27) in der Fassung der Richtlinie 97/51/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 zur Anpassung der
Richtlinien 90/387/EWG und 92/44/EWG an ein wettbewerbsorientiertes
Telekommunikationsumfeld (ABl. EG Nr. L 295, S. 23) übereinstimmenden Form
entsprechend Absatz 1 zu veröffentlichen.
(4) Die
allgemeinen Informationen für Endkunden über allgemeine Zugänge zu festen
öffentlichen Telekommunikationsnetzen müssen Angaben über die
Regelbereitstellungsfrist, die Regelentstörfrist, Ausgleichsregelungen bei
Leistungsstörungen sowie eine Zusammenfassung des Vorgehens zur Einleitung von
Schlichtungsverfahren nach § 35 enthalten. Auf die Möglichkeit einer
Benachrichtigung nach § 6 Abs. 3 ist hinzuweisen.
§ 28
(aufgehoben)
§ 29
Veröffentlichungsfristen
(1) Änderungen
von Entgelten und entgeltrelevanten Bestandteilen Allgemeiner
Geschäftsbedingungen marktbeherrschender Anbieter von Sprachtelefondienst und
von Übertragungswegen treten frühestens einen Monat nach ihrer Veröffentlichung
in Kraft. Die Frist gilt nicht für kurzzeitige ereignisbezogene Sondertarife.
Informationen über neue Angebote marktbeherrschender Anbieter von
Übertragungswegen sind so bald wie möglich zu veröffentlichen. Die
Regulierungsbehörde kann eine Abweichung von der Frist nach Satz 1 in
Einzelfällen genehmigen.
(2) Bei
genehmigungspflichtigen Entgelten und entgeltrelevanten Bestandteilen
Allgemeiner Geschäftsbedingungen darf die Veröffentlichung nach Absatz 1 nicht
vor Erteilung der Genehmigung erfolgen.
§ 30 Vereinbarung von Leistungen
ohne Entgeltgenehmigung
Wird ein
genehmigungspflichtiges Entgelt vereinbart, für das eine Genehmigung nach dem
Gesetz oder eine vorläufige Anordnung der Regulierungsbehörde nicht vorliegt,
und existiert auch kein Entgelt, das nach § 29 Abs. 2 Satz 1 des
Telekommunikationsgesetzes an die Stelle des vereinbarten Entgeltes tritt, so
ist die Vereinbarung unwirksam.
§ 31 Abschaltung von
Endeinrichtungen
Werden
Endeinrichtungen eines Kunden nach § 59 Abs. 6 Satz 1 des
Telekommunikationsgesetzes abgeschaltet, so hat der Anbieter des Netzzugangs den
Kunden unverzüglich unter Angabe der Gründe und unter Hinweis auf sein
Widerspruchsrecht nach § 59 Abs. 6 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes über
die Abschaltung zu unterrichten. Sobald die beanstandete Endeinrichtung von der
Abschlußeinrichtung getrennt worden ist, ist der Zugang wieder
bereitzustellen.
§ 32
Qualitätskennwerte
(1) Betreiber
fester öffentlicher Telekommunikationsnetze und marktbeherrschende Anbieter von
Sprachtelefondienst haben folgende Qualitätskennwerte zu
erheben:
1. Frist für
die erstmalige Bereitstellung des Netzzugangs
(Regelbereitstellungsfrist),
2.
Fehlermeldung pro Anschlußleitung pro Jahr,
3.
Reparaturzeit (Regelentstörfrist),
4. Häufigkeit
des erfolglosen Verbindungsaufbaus,
5.
Verbindungsaufbauzeit,
6.
Reaktionszeiten bei vermittelten Diensten,
7.
Reaktionszeiten bei Auskunftsdiensten,
8. Anteil
betriebsbereiter öffentlicher Münz- und Kartentelefone,
9.
Abrechnungsgenauigkeit.
(2) Der
Qualitätskennwert nach Absatz 1 Nr. 7 ist auch von den Anbietern von
Auskunftsdiensten zu erheben, die diese Dienstleistung unter einer Rufnummer
anbieten, die mit den Ziffern 118 beginnt.
(3) Definition,
Meßgröße und Meßmethode richten sich nach dem Anhang zu § 32 Abs. 3. Bis zu
einer Einigung über die Definition und die anzuwendende Meßmethode auf
europäischer Ebene werden Definition, Meßgröße und Meßmethode für den
Qualitätskennwert nach Nummer 9 durch die Regulierungsbehörde festgelegt. Die
Regulierungsbehörde veröffentlicht die sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebenden
Anforderungen in ihrem Amtsblatt.
§ 33
Qualitätsberichterstattung
(1) Betreiber
fester öffentlicher Telekommunikationsnetze und Anbieter von
Sprachtelefondienst, die bei diesen Dienstleistungen nicht über eine
marktbeherrschende Stellung verfügen, müssen spätestens achtzehn Monate nach
Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit die Qualitätskennwerte nach § 32
erheben.
(2) Die
Statistiken sind der Regulierungsbehörde auf Anforderung zur Verfügung zu
stellen. Die Regulierungsbehörde veröffentlicht die Statistiken einmal jährlich
in geeigneter Form in ihrem Amtsblatt.
§ 34 Verfahren bei
Zugangsbeschränkung
(1) Schränkt
ein marktbeherrschender Anbieter von Übertragungswegen die Bereitstellung oder
Verfügbarkeit eines Übertragungsweges ein, so kann der betroffene Kunde die
Regulierungsbehörde zur Entscheidung über die Berechtigung der
Zugangsbeschränkung nach den Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes und der
aufgrund des Telekommunikationsgesetzes erlassenen Verordnungen anrufen. Die
begründete Entscheidung der Regulierungsbehörde ist den Parteien innerhalb einer
Woche nach Beschlußfassung bekannt zu geben.
(2) Betreiber
von Telekommunikationsnetzen und Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen
für die Öffentlichkeit können bei Sperrung, Beendigung, wesentlicher Änderung
oder Einschränkung der Verfügbarkeit von Diensten, die ihnen von
marktbeherrschenden Anbietern von Sprachtelefondienstleistungen bereitgestellt
werden, die Regulierungsbehörde zur Entscheidung über die Berechtigung der
Beschränkung nach den Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes und der
aufgrund des Telekommunikationsgesetzes erlassenen Verordnungen anrufen. Absatz
1 Satz 2 findet Anwendung.
(3) Die
Regulierungsbehörde veröffentlicht einmal jährlich eine Übersicht über die
Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 in ihrem Amtsblatt.
§ 35
Schlichtung
(1) Macht der
Endkunde eines Anbieters von Zugängen zu einem öffentlichen
Telekommunikationsnetz oder eines Sprachtelefondienstanbieters die Verletzung
eigener Rechte geltend, die ihm aufgrund dieser Verordnung zustehen, kann er die
Regulierungsbehörde zum Zwecke der Streitbeilegung
anrufen.
(2) Die
Regulierungsbehörde hört die Beteiligten mit dem Ziel einer gütlichen Einigung
an. Das Verfahren endet mit einer Einigung der Parteien oder der Feststellung
der Regulierungsbehörde, daß eine Einigung der Parteien nicht zustande gekommen
ist. Dieses Ergebnis ist den Parteien schriftlich
mitzuteilen.
(3) Jede Partei
trägt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren entstandenen Kosten
selbst.
(4) Das
Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 steht auch Kunden marktbeherrschender
Anbieter von Übertragungswegen offen.
§ 36 Sicherstellung des
Universaldienstes
Marktbeherrschende
Anbieter von Sprachtelefondienst, die einen Vertragsabschluss über die
Inanspruchnahme von Sprachtelefondienst oder damit in unmittelbarem Zusammenhang
stehender Universaldienstleistungen ablehnen, ohne dass der Kunde auf die
Leistungen verzichtet, haben dies unter Angabe der Gründe umgehend der
Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde trägt im Rahmen des
Verfahrens zur Sicherstellung von Universaldienstleistungen dafür Sorge, dass
dem Kunden die Leistungen bereitgestellt werden.
§ 37 Inkrafttreten;
Außerkrafttreten
(1)Diese
Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
(2) § 28 bleibt
in der bis zum 10.05.2002 geltenden Fassung für Dauerschuldverhältnisse, die vor
dem 01. Januar 2001 entstanden sind, bis zum 31.12.2002
anwendbar.
Anlage
1
(zu § 10 Abs.
1)
Grundstückseigentümererklärung
Des/der
.................................................... (Eigentümer/Eigentümerin)
gegenüber
der
..............................................
(Netzbetreiber)
Der
Eigentümer/die Eigentümerin ist damit einverstanden, daß der Netzbetreiber auf
seinem /ihrem Grundstück
.................................Straße
(Platz) Nr. ..........
in
............................................................
sowie an und in
den darauf befindlichen Gebäuden alle die Vorrichtungen anbringt, die
erforderlich sind, um Zugänge zu seinem öffentlichen Telekommunikationsnetz auf
dem betreffenden oder einem benachbarten Grundstück und in den darauf
befindlichen Gebäuden einzurichten, zu prüfen und instand zu halten. Dieses
Recht erstreckt sich auch auf vorinstallierte Hausverkabelungen. Die
Inanspruchnahme des Grundstücks durch Vorrichtungen darf nur zu einer
notwendigen und zumutbaren Belastung führen.
Wenn infolge
dieser Vorrichtungen das Grundstück und/oder die darauf befindlichen Gebäude
beschädigt werden, ist der Netzbetreiber verpflichtet, die beschädigten Teile
des Grundstücks und/oder der Gebäude wieder ordnungsgemäß instandzusetzen. Die
vom Netzbetreiber errichteten Vorrichtungen müssen verlegt oder - soweit sie
nicht das Grundstück selbst versorgen und eine Verlegung nicht ausreicht -
entfernt werden, wenn sie einer veränderten Nutzung des Grundstücks
entgegenstehen und ihr Verbleiben an der bisherigen Stelle nicht mehr zumutbar
ist. Die Kosten für die Verlegung oder Entfernung trägt der Netzbetreiber. Dies
gilt nicht für Vorrichtungen, die ausschließlich das Grundstück versorgen, es
sei denn, es sind gleichzeitig Änderungen am öffentlichen Telekommunikationsnetz
erforderlich.
Der
Netzbetreiber ist im Rahmen der Zumutbarkeit ferner verpflichtet und berechtigt,
die von ihm errichteten Vorrichtungen binnen Jahresfrist nach der Kündigung auf
eigene Kosten zu entfernen. Auf Verlangen sind die Vorrichtungen unverzüglich
nach der Kündigung zu entfernen, soweit dem nicht schutzwürdige Interessen
Dritter entgegenstehen.
Diese Erklärung
gilt auf unbestimmte Zeit. Sie kann mit einer Frist von sechs Wochen gekündigt
werden.
................
.......................................
|
Ort, Datum |
Unterschrift des Grundstückseigentümers/der
Grundstückseigentümerin, bei Wohnungseigentum Unterschrift des
Verwalters/der Verwalterin |
...............................................................
Name und
Anschrift (Straße und Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort) des
Grundstückseigentümers /der Grundstückseigentümerin oder des Verwalters/der
Verwalterin
Anlage
2
(zu § 10 Abs.
2)
Gegenerklärung
Der
.........................................................
(Netzbetreiber)
gegenüber
...........................................(Name,
Anschrift)
(Eigentümer/Eigentümerin)
Der
Netzbetreiber verpflichtet sich unbeschadet bestehender gesetzlicher und
vertraglicher Ansprüche, das Grundstück des Eigentümers/der Eigentümerin
........................................
................................Straße
(Platz), Nr. .......
in
..........................................................
und die darauf
befindlichen Gebäude wieder ordnungsgemäß instandzusetzen, soweit das Grundstück
und/oder die Gebäude durch die Vorrichtungen zur Einrichtung, Instandhaltung
oder Erweiterung von Zugängen zu seinem öffentlichen Telekommunikationsnetz auf
dem betreffenden oder einem benachbarten Grundstück und /oder in den darauf
befindlichen Gebäuden, infolge der Inanspruchnahme durch den Netzbetreiber
beschädigt worden sind. Im Rahmen der technischen Möglichkeiten und der
bestehenden Sicherheitsanforderungen wird der Netzbetreiber vorinstallierte
Hausverkabelungen nutzen. Der Netzbetreiber wird die von ihm errichteten
Vorrichtungen verlegen oder - soweit sie nicht das Grundstück versorgen und eine
Verlegung nicht ausreicht - entfernen, wenn sie einer veränderten Nutzung des
Grundstücks entgegenstehen und ihr Verbleib an der bisherigen Stelle nicht mehr
zumutbar ist. Die Kosten für die Entfernung oder Verlegung trägt der
Netzbetreiber. Dies gilt nicht für Vorrichtungen, die ausschließlich das
Grundstück versorgen, wenn nicht gleichzeitig Änderungen am öffentlichen
Telekommunikationsnetz erforderlich sind.
Der
Netzbetreiber wird ferner binnen Jahresfrist nach der Kündigung die von ihm
angebrachten Vorrichtungen auf eigene Kosten wieder beseitigen, soweit dies dem
Eigentümer/der Eigentümerin zumutbar ist. Auf Verlangen des Eigentümers/der
Eigentümerin wird der Netzbetreiber die Vorrichtungen unverzüglich entfernen,
soweit dem nicht schutzwürdige Interessen Dritter
entgegenstehen.
Die Erklärung
gilt auf unbestimmte Zeit. Sie kann mit einer Frist von sechs Wochen gekündigt
werden.
.........................................,
den ................
........................................
(Niederlassung)
.............................................................
Anhang
zu § 27 Abs. 2
Technische
Merkmale der Netzschnittstellen
Technische
Merkmale der Schnittstellen an den üblichen Netzabschlußpunkten, gegebenenfalls
unter Hinweis auf einschlägige nationale und/oder internationale Normen oder
Empfehlungen:
- für analoge
und/oder digitale Netze:
a)
Schnittstelle für einen Einzelanschluß,
b)
Schnittstelle für einen Mehrfachanschluß,
c)
Schnittstelle für die Durchwahl ("direkt dialling-in"
DDD),
d) sonstige
übliche Schnittstellen;
- für das ISDN
(soweit angeboten):
a)
Spezifikation für Basis- und Primärmultiplexschnittstellen an S/T-Referenzpunkt,
einschließlich Zeichengabeprotokoll,
b) nähere
Angaben zu den für Sprachtelefondienste geeigneten
Trägerdiensten,
c) sonstige
übliche Schnittstellen.
Anhang
zu § 32 Abs. 3
Bereitstellungsfristen und
Dienstqualitätskennwerte, Definitionen und Meßmethoden
|
Kennwert
(1) |
Definition |
Meßmethode |
|
Frist für die erstmalige Bereitstellung des
Netzanschlusses |
ETSI ETR
138 |
ETSI ETR
138 |
|
Fehlerrate pro Anschlussleitung |
ETSI ETR
138 |
ETSI ETR
138 |
|
Reparaturzeit |
ETSI ETR
138 |
ETSI ETR
138 |
|
Häufigkeit des erfolglosen
Verbindungsaufbaus |
ETSI ETR
138 |
ETSI ETR
138 |
|
Verbindungsaufbauzeit |
ETSI ETR
138 |
ETSI ETR
138 |
|
Reaktionszeiten bei vermittelten Diensten ("Operator
Services") |
ETSI ETR
138 |
ETSI ETR
138 |
|
Reaktionszeiten bei Auskunftsdiensten |
Wie bei "Operator
Services" |
Wie bei "Operator
Services" |
|
Anteil betriebsbereiter öffentlicher Münz- und
Kartentelefone |
ETSI ETR
138 |
ETSI ETR
138 |
|
Abrechnungsgenauigkeit |
nationale
Definitionen und Meßmethoden |
nationale
Definitionen und
Meß-methoden |
(1) Die
Kennwerte sollten eine Leistungsanalyse auf regionaler Ebene (d.h. zumindest auf
der zweiten Ebene der von Eurostat aufgestellten Systematik der Gebietseinheiten
für die Statistik-NUTS) ermöglichen.
|