Strafgesetzbuch (StGB) - Auszug
vom 15. Mai 1871 (RGBl.
S. 127) in der Neufassung vom 13. November 1998 (BGBl. I ) geändert durch Gesetz
zur Neuregelung des Schutzes von Verfassungsorganen des Bundes vom 11. August
1999 (BGBl. I S. 1818) geändert durch Gesetz zur Änderung und Ergänzung des
Strafverfahrensrechts - Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 (StVÄG 1999) vom 2.
August 2000 (BGBl. I S. 1253) geändert durch Gesetz zur Beendigung der
Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom
16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) geändert durch Gesetz zur Bekämpfung
gefährlicher Hunde vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 530) zuletzt geändert
durch Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen
Bundestages (Untersuchungsausschussgesetz) 19. Juni 2001 (BGBl. I S.
1142)
Allgemeiner Teil
Erster Abschnitt: Das Strafgesetz
Erster Titel - Geltungsbereich
§ 1 Keine Strafe ohne Gesetz
Eine Tat kann nur
bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
§ 2 Zeitliche Geltung
(1) Die Strafe und
ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat
gilt.
(2) Wird die
Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz
anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.
(3) Wird das Gesetz,
das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das
mildeste Gesetz anzuwenden.
(4) Ein Gesetz, das
nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner
Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist.
Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.
(5) Für Verfall,
Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die Absätze 1 bis 4
entsprechend.
(6) Über Maßregeln
der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.
§ 3 Geltung für Inlandstaten
Das deutsche
Strafrecht gilt für Taten, die im Inland begangen werden.
§ 4 Geltung für Taten
auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen
Das deutsche
Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für Taten, die auf einem
Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.
§ 5 Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter
Das deutsche
Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, ür folgende Taten, die im
Ausland begangen werden:
1. Vorbereitung eines
Angriffskrieges (§ 80);
2. Hochverrat (§§ 81 bis 83);
3. Gefährdung des
demokratischen Rechtsstaates
a) in den Fällen der
§§ 89, 90a Abs. 1 und des § 90b, wenn der Täter Deutscher ist und seine
Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, und
b) in den Fällen der
§§ 90 und 90a Abs. 2;
4. Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 94 bis 100a);
5. Straftaten gegen die Landesverteidigung
a) in den Fällen der
§§ 109 und 109e bis 109g und
b) in den Fällen der
§§ 109a, 109d und 109h, wenn der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage
im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat;
6. Verschleppung und
politische Verdächtigung (§§ 234a, 241a), wenn die Tat sich gegen einen
Deutschen richtet, der im Inland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt hat;6a. Entziehung eines Kindes in den Fällen des § 235 Abs. 2
Nr. 2, wenn die Tat sich gegen eine Person richtet, die im Inland ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;
7. Verletzung von
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eines im räumlichen Geltungsbereich dieses
Gesetzes liegenden Betriebs, eines Unternehmens, das dort seinen Sitz hat, oder
eines Unternehmens mit Sitz im Ausland, das von einem Unternehmen mit Sitz im
räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes abhängig ist und mit diesem einen
Konzern bildet;8. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
a) in den Fällen des
§ 174 Abs. 1 und 3, wenn der Täter und der, gegen den die Tat begangen wird, zur
Zeit der Tat Deutsche sind und ihre Lebensgrundlage im Inland haben,
und
b) in den Fällen der
§§ 176 bis 176b und 182, wenn der Täter Deutscher ist;
9. Abbruch der
Schwangerschaft (§ 218), wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist und seine
Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat;
10. falsche
uneidliche Aussage, Meineid und falsche Versicherung an Eides Statt (§§ 153 bis
156) in einem Verfahren, das im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes bei
einem Gericht oder einer anderen deutschen Stelle anhängig ist, die zur Abnahme
von Eiden oder eidesstattlichen Versicherungen zuständig ist;
11. Straftaten gegen
die Umwelt in den Fällen der §§ 324, 326, 330 und 330a, die im Bereich der
deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone begangen werden, soweit
völkerrechtliche Übereinkommen zum Schutze des Meeres ihre Verfolgung als
Straftaten gestatten;
11a. Straftaten nach
§ 328 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 4 und 5, auch in Verbindung mit § 330, wenn der
Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist;
12. Taten, die ein
deutscher Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter
während eines dienstlichen Aufenthalts oder in Beziehung auf den Dienst begeht;
13. Taten, die ein
Ausländer als Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter begeht;
14. Taten, die
jemand gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf ihren Dienst begeht;
14a. Abgeordnetenbestechung (§ 108e), wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist
oder die Tat gegenüber einem Deutschen begangen wird;
15. Organhandel
(§ 18 des Transplantationsgesetzes), wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist.
§ 6 Auslandstaten
gegen international geschützte Rechtsgüter
Das deutsche
Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:
1. Völkermord (§ 220a);
2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 307 und 308 Abs. 1
bis 4, des § 309 Abs. 2 und des § 310 ;
3. Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c);
4. Menschenhandel (§ 180b) und schwerer Menschenhandel (§ 181);
5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;
6. Verbreitung
pornographischer Schriften in den Fällen des § 184 Abs. 3 und 4;
7. Geld- und Wertpapierfälschung (§§ 146, 151 und 152), Fälschung von Zahlungskarten und
Vordrucken für Euroschecks (§ 152a Abs. 1 bis 4) sowie deren Vorbereitung (§§
149, 151, 152 und 152a Abs. 5);8. Subventionsbetrug (§ 264);
9. Taten, die auf
Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen
Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen
werden.
§ 7 Geltung für
Auslandstaten in anderen Fällen
(1) Das deutsche
Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden,
wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.
(2) Für andere Taten,
die im Ausland begangen werden, gilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am
Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und
wenn der Täter1. zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist oder
2. zur Zeit der Tat
Ausländer war, im Inland betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine
Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein
Auslieferungsersuchen nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist.
§ 8 Zeit der Tat
Eine Tat ist zu der
Zeit begangen, zu welcher der Täter oder der Teilnehmer gehandelt hat oder im
Falle des Unterlassens hätte handeln müssen. Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend.
§ 9 Ort der Tat
(1) Eine Tat ist an
jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende
Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.
(2) Die Teilnahme ist
sowohl an dem Ort begangen, an dem die Tat begangen ist, als auch an jedem Ort, an dem der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln
müssen oder an dem nach seiner Vorstellung die Tat begangen werden sollte. Hat
der Teilnehmer an einer Auslandstat im Inland gehandelt, so gilt für die
Teilnahme das deutsche Strafrecht, auch wenn die Tat nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist.
§ 10 Sondervorschriften für Jugendliche und Heranwachsende
Für Taten von
Jugendlichen und Heranwachsenden gilt dieses Gesetz nur, soweit im
Jugendgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt ist.
Zweiter Titel - Sprachgebrauch
§ 11 Personen- und Sachbegriffe
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. Angehöriger:
wer zu den folgenden Personen gehört:
a) Verwandte und
Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten
der Geschwister, Geschwister der Ehegatten, und zwar auch dann, wenn die Ehe,
welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist,
b) Pflegeeltern und
Pflegekinder;
2.
Amtsträger:
wer nach deutschem Recht
a) Beamter oder Richter ist,
b) in einem sonstigen
öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
c) sonst dazu
bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren
Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur
Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;
3.
Richter:
wer nach deutschem
Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;
4. für den
öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:
wer, ohne Amtsträger
zu sein,
a) bei einer Behörde
oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
wahrnimmt, oder
b) bei einem Verband
oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde
oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen,
beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner
Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes
förmlich verpflichtet
ist;
5. rechtswidrige
Tat:
nur eine solche, die
den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;
6. Unternehmen einer
Tat:
deren Versuch und
deren Vollendung;
7.
Behörde:
auch ein
Gericht;
8.
Maßnahme:
jede Maßregel der
Besserung und Sicherung, der Verfall, die Einziehung und die
Unbrauchbarmachung;
9.
Entgelt:
jede in einem
Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.
(2) Vorsätzlich im
Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen
Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt,
hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit
ausreichen läßt.
(3) Den Schriften
stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen
in denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz verweisen.
§ 12 Verbrechen und
Vergehen
(1) Verbrechen sind
rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder
darüber bedroht sind.
(2) Vergehen sind
rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder
die mit Geldstrafe bedroht sind.
(3) Schärfungen oder
Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders
schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung
außer Betracht.
Zweiter Abschnitt -
Die Tat
Erster Titel -
Grundlagen der Strafbarkeit
§ 13 Begehen durch
Unterlassen
(1) Wer es unterläßt,
einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach
diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß
der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des
gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
(2) Die Strafe kann
nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
§ 14 Handeln für
einen anderen
(1) Handelt
jemand
1. als
vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines
solchen Organs,
2. als
vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder
als gesetzlicher Vertreter eines anderen, so ist ein Gesetz, nach dem besondere
persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche
Merkmale) die Strafbarkeit begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn
diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen
vorliegen.
(2) Ist jemand von
dem Inhaber eines Betriebs oder einem sonst dazu Befugten
1. beauftragt, den
Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder
2. ausdrücklich
beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des
Betriebs obliegen, und handelt er auf Grund dieses Auftrags, so ist ein Gesetz,
nach dem besondere persönliche Merkmale die Strafbarkeit begründen, auch auf den
Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem
Inhaber des Betriebs vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das
Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrags für
eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1
sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Absätze 1 und
2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die
Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam
ist.
§ 15 Vorsätzliches
und fahrlässiges Handeln
Strafbar ist nur
vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich
mit Strafe bedroht.
§ 16 Irrtum über
Tatumstände
(1) Wer bei Begehung
der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört,
handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt
unberührt.
(2) Wer bei Begehung
der Tat irrig Umstände annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes
verwirklichen würden, kann wegen vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen
Gesetz bestraft werden.
§ 17
Verbotsirrtum
Fehlt dem Täter bei
Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn
er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden,
so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
§ 18 Schwerere Strafe
bei besonderen Tatfolgen
Knüpft das Gesetz an
eine besondere Folge der Tat eine schwerere Strafe, so trifft sie den Täter oder
den Teilnehmer nur, wenn ihm hinsichtlich dieser Folge wenigstens Fahrlässigkeit
zur Last fällt.
§ 19
Schuldunfähigkeit des Kindes
Schuldunfähig ist,
wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.
§ 20
Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen Ohne Schuld handelt, wer bei
Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer
tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren
anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder
nach dieser Einsicht zu handeln.
§ 21 Verminderte
Schuldfähigkeit
Ist die Fähigkeit des
Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus
einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich
vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Zweiter Titel -
Versuch
§ 22
Begriffsbestimmung
Eine Straftat
versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des
Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
§ 23 Strafbarkeit des
Versuchs
(1) Der Versuch eines
Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das
Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
(2) Der Versuch kann
milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).
(3) Hat der Täter aus
grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes,
in dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt
nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder
die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).
§ 24
Rücktritt
(1) Wegen Versuchs
wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder
deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht
vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht,
die Vollendung zu verhindern.(2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird
wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch
genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die
Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder
unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.
Dritter Titel -
Täterschaft und Teilnahme
§ 25
Täterschaft
(1) Als Täter wird
bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.
(2) Begehen mehrere
die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft
(Mittäter).
§ 26
Anstiftung
Als Anstifter wird
gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich
begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.
§ 27
Beihilfe
(1) Als Gehilfe wird
bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener
rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(2) Die Strafe für
den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49
Abs. 1 zu mildern.
§ 28 Besondere
persönliche Merkmale
(1) Fehlen besondere
persönliche Merkmale (§ 14 Abs. 1), welche
die Strafbarkeit des
Täters begründen, beim Teilnehmer (Anstifter
oder Gehilfe), so ist
dessen Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
(2) Bestimmt das
Gesetz, daß besondere persönliche Merkmale
die Strafe schärfen,
mildern oder ausschließen, so gilt das nur für
den Beteiligten
(Täter oder Teilnehmer), bei dem sie vorliegen.
§ 29 Selbständige
Strafbarkeit des Beteiligten
Jeder Beteiligte wird
ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner Schuld
bestraft.
§ 30 Versuch der
Beteiligung
(1) Wer einen anderen
zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird
nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die
Strafe nach
§ 49 Abs. 1 zu
mildern. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Ebenso wird
bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines anderen annimmt oder
wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm
anzustiften.
§ 31 Rücktritt vom
Versuch der Beteiligung
(1) Nach § 30 wird
nicht bestraft, wer freiwillig1. den Versuch aufgibt, einen anderen zu einem
Verbrechen zu bestimmen, und eine etwa bestehende Gefahr, daß der andere
die Tat begeht, abwendet,
2. nachdem er sich zu
einem Verbrechen bereit erklärt hatte, sein Vorhaben aufgibt oder,3. nachdem er
ein Verbrechen verabredet oder das Erbieten eines anderen zu einem Verbrechen
angenommen hatte, die Tat verhindert.
(2) Unterbleibt die
Tat ohne Zutun des Zurücktretenden oder wird sie unabhängig von seinem früheren
Verhalten begangen, so genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und
ernsthaftes Bemühen, die Tat zu verhindern.
Vierter Titel -
Notwehr und Notstand
§ 32
Notwehr
(1) Wer eine Tat
begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die
Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen
Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
§ 33 Überschreitung
der Notwehr
Überschreitet der
Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er
nicht bestraft.
§ 34 Rechtfertigender
Notstand
Wer in einer
gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre,
Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder
einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung
der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des
Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das
beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein
angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
§ 35 Entschuldigender
Notstand
(1) Wer in einer
gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit
eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder
einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies
gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr
selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand,
zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach §
49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein
besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.
(2) Nimmt der Täter
bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen
würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die
Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
Dritter Abschnitt -
Rechtsfolgen der Tat
Erster Titel -
Strafen
Freiheitsstrafe
§ 38 Dauer der
Freiheitsstrafe
(1) Die
Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe
androht.
(2) Das Höchstmaß der
zeitigen Freiheitsstrafe ist fünfzehn Jahre, ihr Mindestmaß ein
Monat.
§ 39 Bemessung der
Freiheitsstrafe
Freiheitsstrafe unter
einem Jahr wird nach vollen Wochen und Monaten, Freiheitsstrafe von längerer
Dauer nach vollen Monaten und Jahren bemessen.
Geldstrafe
§ 40 Verhängung von
Tagessätzen
(1) Die Geldstrafe
wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz
nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze.(2) Die
Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in der
Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag
hat oder haben könnte. Ein Tagessatz wird auf mindestens zwei und höchstens
zehntausend Deutsche Mark festgesetzt.
(3) Die Einkünfte des
Täters, sein Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes
können geschätzt werden.
(4) In der
Entscheidung werden Zahl und Höhe der Tagessätze angegeben.
§ 41 Geldstrafe neben
Freiheitsstrafe
Hat der Täter sich
durch die Tat bereichert oder zu bereichern versucht, so kann neben einer
Freiheitsstrafe eine sonst nicht oder nur wahlweise angedrohte Geldstrafe
verhängt werden, wenn dies
auch unter
Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters
angebracht ist. Dies gilt nicht, wenn das Gericht nach § 43a eine
Vermögensstrafe verhängt.
§ 42
Zahlungserleichterungen
Ist dem Verurteilten
nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten,
die Geldstrafe sofort zu zahlen, so bewilligt ihm das Gericht eine Zahlungsfrist
oder gestattet ihm, die Strafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. Das Gericht
kann dabei anordnen, daß die Vergünstigung, die Geldstrafe in bestimmten
Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Verurteilte einen Teilbetrag nicht
rechtzeitig zahlt.
§ 43
Ersatzfreiheitsstrafe
An die Stelle einer
uneinbringlichen Geldstrafe tritt Freiheitsstrafe. Einem Tagessatz entspricht
ein Tag Freiheitsstrafe. Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein
Tag.
Vermögensstrafe
§ 43a Verhängung der
Vermögensstrafe
(1) Verweist das
Gesetz auf diese Vorschrift, so kann das Gericht neben einer lebenslangen oder
einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren auf Zahlung eines
Geldbetrages erkennen, dessen Höhe durch den Wert des Vermögens des Täters
begrenzt ist (Vermögensstrafe). Vermögensvorteile, deren Verfall angeordnet
wird, bleiben bei der Bewertung des Vermögens außer Ansatz. Der Wert des
Vermögens kann geschätzt werden.(2) § 42 gilt entsprechend.
(3) Das Gericht
bestimmt eine Freiheitsstrafe, die im Fall der Uneinbringlichkeit an die Stelle
der Vermögensstrafe tritt (Ersatzfreiheitsstrafe). Das Höchstmaß der
Ersatzfreiheitsstrafe ist zwei Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat.
Nebenfolgen
§ 45 Verlust der
Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts
(1) Wer wegen eines
Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird,
verliert für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu
bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.(2) Das Gericht kann
dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren die in Absatz 1
bezeichneten Fähigkeiten aberkennen, soweit das Gesetz es besonders
vorsieht.
(3) Mit dem Verlust
der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, verliert der Verurteilte zugleich
die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat.
(4) Mit dem Verlust
der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verliert der
Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die
er innehat, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
(5) Das Gericht kann
dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren das Recht, in
öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen, soweit das
Gesetz es besonders vorsieht.
§ 45a Eintritt und
Berechnung des Verlustes
(1) Der Verlust der
Fähigkeiten, Rechtsstellungen und Rechte wird mit der Rechtskraft des Urteils
wirksam.
(2) Die Dauer des
Verlustes einer Fähigkeit oder eines Rechts wird von dem Tage an gerechnet, an
dem die Freiheitsstrafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist. Ist neben der
Freiheitsstrafe eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung
angeordnet worden, so wird die Frist erst von dem Tage an gerechnet, an dem auch
die Maßregel erledigt ist.(3) War die Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes
oder der Maßregel zur Bewährung oder im Gnadenweg ausgesetzt, so wird in die
Frist die Bewährungszeit eingerechnet, wenn nach deren Ablauf die Strafe oder
der Strafrest erlassen wird oder die Maßregel erledigt ist.
§ 45b
Wiederverleihung von Fähigkeiten und Rechten
(1) Das Gericht kann
nach § 45 Abs. 1 und 2 verlorene Fähigkeiten und nach § 45 Abs. 5 verlorene
Rechte wiederverleihen, wenn:
1. der Verlust die
Hälfte der Zeit, für die er dauern sollte, wirksam war und
2. zu erwarten ist,
daß der Verurteilte künftig keine vorsätzlichen Straftaten mehr begehen
wird.
(2) In die Fristen
wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Verurteilte auf behördliche
Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
Zweiter Titel -
Strafbemessung
§ 46 Grundsätze der
Strafzumessung
(1) Die Schuld des
Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der
Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind,
sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Zumessung
wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen,
gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht: die Beweggründe und die
Ziele des Täters,
die Gesinnung, die
aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, das Maß der
Pflichtwidrigkeit, die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen, der
Tat, das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse sowie sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den
Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem
Verletzten zu erreichen.(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen
Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.
§ 46a
Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung
Hat der
Täter
1. in dem Bemühen,
einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine
Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren
Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder
2. in einem Fall, in
welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen
oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden
Teil entschädigt, so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern oder,
wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe
bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe
absehen.
§ 47 Kurze
Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen
(1) Eine
Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere
Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die
Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur
Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen.
(2) Droht das Gesetz
keine Geldstrafe an und kommt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder
darüber nicht in Betracht, so verhängt das Gericht eine Geldstrafe, wenn nicht
die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Absatz 1 unerläßlich ist. Droht das
Gesetz ein erhöhtes Mindestmaß der Freiheitsstrafe an, so bestimmt sich das
Mindestmaß der Geldstrafe in den Fällen des Satzes 1 nach dem Mindestmaß der
angedrohten Freiheitsstrafe; dabei entsprechen dreißig Tagessätze einem Monat
Freiheitsstrafe.
§ 48 (außer
Kraft)
§ 49 Besondere
gesetzliche Milderungsgründe
(1) Ist eine
Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die
Milderung folgendes:
1. An die Stelle von
lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei
Jahren.
2. Bei zeitiger
Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes
erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der
Tagessätze.
3. Das erhöhte
Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich im Falle eines Mindestmaßes von
zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre, im Falle eines Mindestmaßes von drei oder
zwei Jahren auf sechs Monate, im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf
drei Monate, im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.
(2) Darf das Gericht
nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem
Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten
Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe
erkennen.
§ 50 Zusammentreffen
von Milderungsgründen
Ein Umstand, der
allein oder mit anderen Umständen die Annahme eines minder schweren Falles
begründet und der zugleich ein besonderer gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49
ist, darf nur einmal berücksichtigt werden.
§ 51
Anrechnung
(1) Hat der
Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen
ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird
sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann
jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im
Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt
ist.(2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in einem späteren Verfahren
durch eine andere Strafe ersetzt, so wird auf diese die frühere Strafe
angerechnet, soweit sie vollstreckt oder durch Anrechnung erledigt
ist.
(3) Ist der
Verurteilte wegen derselben Tat im Ausland bestraft worden, so wird auf die neue
Strafe die ausländische angerechnet, soweit sie vollstreckt ist. Für eine andere
im Ausland erlittene Freiheitsentziehung gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Bei der
Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geldstrafe entspricht ein Tag
Freiheitsentziehung einem Tagessatz. Wird eine ausländische Strafe oder
Freiheitsentziehung angerechnet, so bestimmt das Gericht den Maßstab nach seinem
Ermessen.(5) Für die Anrechnung der Dauer einer vorläufigen Entziehung der
Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozeßordnung) auf das Fahrverbot nach § 44 gilt
Absatz 1 entsprechend. In diesem Sinne steht der vorläufigen Entziehung der
Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des
Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.
Dritter Titel -
Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen
§ 52
Tateinheit
(1) Verletzt dieselbe
Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur
auf eine Strafe erkannt.(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die
Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf
nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
(3) Geldstrafe kann
das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert
verhängen.
(4) Läßt eines der
anwendbaren Gesetze die Vermögensstrafe zu, so kann das Gericht auf sie neben
einer lebenslangen oder einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren
gesondert erkennen. Im übrigen muß oder kann auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und
Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze
sie vorschreibt oder zuläßt.
§ 53
Tatmehrheit
(1) Hat jemand
mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch
mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine
Gesamtstrafe erkannt.
(2) Trifft
Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen
Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit
auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.(3) Hat der Täter nach dem Gesetz, nach
welchem § 43a Anwendung findet, oder im Fall des § 52 Abs. 4 als Einzelstrafe
eine lebenslange oder eine zeitige Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren
verwirkt, so kann das Gericht neben der nach Absatz 1 oder 2 zu bildenden
Gesamtstrafe gesondert eine Vermögensstrafe verhängen; soll in diesen Fällen
wegen mehrerer Straftaten Vermögensstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf
eine Gesamtvermögensstrafe erkannt. § 43a Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) § 52 Abs. 3 und 4
Satz 2 gilt sinngemäß.
§ 54 Bildung der
Gesamtstrafe
(1) Ist eine der
Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf
lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die
Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen
verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet.
Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten
zusammenfassend gewürdigt.
(2) Die Gesamtstrafe
darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen
Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre, bei Vermögensstrafen den Wert des Vermögens des
Täters und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen; §
43a Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Ist eine
Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der
Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag
Freiheitsstrafe.
§ 55 Nachträgliche
Bildung der Gesamtstrafe
(1) Die §§ 53 und 54
sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn
erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen
Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als
frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die
zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden
konnten.(2) Vermögensstrafen, Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs.
1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind
aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos
werden. Dies gilt auch, wenn die Höhe der Vermögensstrafe, auf die in der
früheren Entscheidung erkannt war, den Wert des Vermögens des Täters zum
Zeitpunkt der neuen Entscheidung übersteigt.
Vierter Titel -
Strafaussetzung zur Bewährung
§ 56
Strafaussetzung
(1) Bei der
Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht
die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der
Verurteilte sich schon die
Verurteilung zur
Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs
keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des
Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der
Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der
Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
(2) Das Gericht kann
unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren
Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn
nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere
Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des
Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu
berücksichtigen.
(3) Bei der
Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die
Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie
gebietet.
(4) Die
Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird
durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen
Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.
§ 56a
Bewährungszeit
(1) Das Gericht
bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf fünf Jahre nicht überschreiten
und zwei Jahre nicht unterschreiten.
(2) Die
Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über die
Strafaussetzung. Sie kann nachträglich bis auf das Mindestmaß verkürzt oder vor
ihrem Ablauf bis auf das Höchstmaß verlängert werden.
§ 56b
Auflagen
(1) Das Gericht kann
dem Verurteilten Auflagen erteilen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht
dienen. Dabei dürfen an den Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen
gestellt werden.
(2) Das Gericht kann
dem Verurteilten auferlegen,1. nach Kräften den durch die Tat verursachten
Schaden wiedergutzumachen,
2. einen Geldbetrag
zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen, wenn dies im Hinblick auf
die Tat und die Persönlichkeit des Täters angebracht ist,
3. sonst
gemeinnützige Leistungen zu erbringen oder4. einen Geldbetrag zugunsten der
Staatskasse zu zahlen.
Eine Auflage nach
Satz 1 Nr. 2 bis 4 soll das Gericht nur erteilen, soweit die Erfüllung der
Auflage einer Wiedergutmachung des Schadens nicht entgegensteht.(3) Erbietet
sich der Verurteilte zu angemessenen Leistungen, die der Genugtuung für das
begangene Unrecht dienen, so sieht das Gericht in der Regel von Auflagen
vorläufig ab, wenn die Erfüllung des Anerbietens zu erwarten ist.
§ 56c
Weisungen
(1) Das Gericht
erteilt dem Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit Weisungen, wenn er
dieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen. Dabei dürfen an die
Lebensführung des Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt
werden.
(2) Das Gericht kann
den Verurteilten namentlich anweisen,
1. Anordnungen zu
befolgen, die sich auf Aufenthalt, Ausbildung, Arbeit oder Freizeit oder
auf die Ordnung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse beziehen,2. sich zu
bestimmten Zeiten bei Gericht oder einer anderen Stelle zu melden,
3. mit bestimmten
Personen oder mit Personen einer bestimmten Gruppe, die ihm Gelegenheit oder
Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu verkehren, sie nicht zu
beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,
4. bestimmte
Gegenstände, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten
können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen
oder
5.
Unterhaltspflichten nachzukommen.
(3) Die
Weisung,
1. sich einer
Heilbehandlung, die mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist, oder einer
Entziehungskur zu unterziehen oder
2. in einem
geeigneten Heim oder einer geeigneten Anstalt Aufenthalt zu nehmen, darf nur mit
Einwilligung des Verurteilten erteilt werden.
(4) Macht der
Verurteilte entsprechende Zusagen für seine künftige Lebensführung, so sieht das
Gericht in der Regel von Weisungen vorläufig ab, wenn die Einhaltung der Zusagen
zu erwarten ist.
§ 56d
Bewährungshilfe
(1) Das Gericht
unterstellt den Verurteilten für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit
der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers, wenn dies angezeigt ist, um
ihn von Straftaten abzuhalten.
(2) Eine Weisung nach
Absatz 1 erteilt das Gericht in der Regel, wenn es eine Freiheitsstrafe von mehr
als neun Monaten aussetzt und der Verurteilte noch nicht siebenundzwanzig Jahre
alt ist.
(3) Der
Bewährungshelfer steht dem Verurteilten helfend und betreuend zur Seite. Er
überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung der Auflagen und
Weisungen sowie der Anerbieten und Zusagen. Er berichtet über die Lebensführung
des Verurteilten in Zeitabständen, die das Gericht bestimmt. Gröbliche oder
beharrliche Verstöße gegen Auflagen, Weisungen, Anerbieten oder Zusagen teilt er
dem Gericht mit.(4) Der Bewährungshelfer wird vom Gericht bestellt. Es kann ihm
für seine Tätigkeit nach Absatz 3 Anweisungen erteilen.
(5) Die Tätigkeit des
Bewährungshelfers wird haupt- oder ehrenamtlich ausgeübt.
§ 56e Nachträgliche
Entscheidungen
Das Gericht kann
Entscheidungen nach den §§ 56b bis 56d auch nachträglich treffen, ändern oder
aufheben.
§ 56f Widerruf der
Strafaussetzung
(1) Das Gericht
widerruft die Strafaussetzung, wenn der Verurteilte
1. in der
Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die
der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,
2. gegen Weisungen
gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung des
Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlaß zu der Besorgnis gibt,
daß er erneut Straftaten begehen wird, oder
3. gegen Auflagen
gröblich oder beharrlich verstößt.
Satz 1 Nr. 1 gilt
entsprechend, wenn die Tat in der Zeit zwischen der Entscheidung über die
Strafaussetzung und deren Rechtskraft begangen worden ist.
(2) Das Gericht sieht
jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht,
1. weitere Auflagen
oder Weisungen zu erteilen, namentlich den Verurteilten einem Bewährungshelfer
zu unterstellen, oder
2. die Bewährungs-
oder Unterstellungszeit zu verlängern.
In den Fällen der
Nummer 2 darf die Bewährungszeit nicht um mehr als die Hälfte der zunächst
bestimmten Bewährungszeit verlängert werden.
(3) Leistungen, die
der Verurteilte zur Erfüllung von Auflagen, Anerbieten, Weisungen oder Zusagen
erbracht hat, werden nicht erstattet. Das Gericht kann jedoch, wenn es die
Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung von
Auflagen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 oder entsprechenden Anerbieten
nach § 56b Abs. 3 erbracht hat, auf die Strafe anrechnen.
§ 56g
Straferlaß
(1) Widerruft das
Gericht die Strafaussetzung nicht, so erläßt es die Strafe nach Ablauf der
Bewährungszeit. § 56f Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden.
(2) Das Gericht kann
den Straferlaß widerrufen, wenn der Verurteilte im räumlichen Geltungsbereich
dieses Gesetzes wegen einer in der Bewährungszeit begangenen vorsätzlichen
Straftat zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird. Der
Widerruf ist nur innerhalb von einem Jahr nach Ablauf der Bewährungszeit und von
sechs Monaten nach Rechtskraft der Verurteilung zulässig. § 56f Abs. 1 Satz 2
und Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 57 Aussetzung des
Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe
(1) Das Gericht setzt
die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus,
wenn1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate,
verbüßt sind,
2. dies unter
Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden
kann, und
3. der Verurteilte
einwilligt.
Bei der Entscheidung
sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände
seiner Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das
Verhalten des Verurteilten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die
Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten
sind.
(2) Schon nach
Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs
Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen,
wenn1. der Verurteilte erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei
Jahre nicht übersteigt oder2. die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit des
Verurteilten und seiner Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß
besondere Umstände vorliegen, und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1
erfüllt sind.
(3) Die §§ 56a bis
56g gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich
verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat der
Verurteilte mindestens ein Jahr seiner Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur
Bewährung ausgesetzt wird, so unterstellt ihn das Gericht in der Regel für die
Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines
Bewährungshelfers.(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist,
gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.
(5) Das Gericht kann
davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur
Bewährung auszusetzen, wenn der Verurteilte unzureichende oder falsche Angaben
über den Verbleib von Gegenständen macht, die dem Verfall unterliegen oder nur
deshalb nicht unterliegen, weil dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch der in §
73 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Art erwachsen ist.
(6) Das Gericht kann
Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des
Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig
ist.
§ 57a Aussetzung des
Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe
(1) Das Gericht setzt
die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung
aus, wenn
1. fünfzehn Jahre der
Strafe verbüßt sind,
2. nicht die
besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet
und
3. die
Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.
§ 57 Abs. 1 Satz 2
und Abs. 5 gilt entsprechend.
(2) Als verbüßte
Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gilt jede Freiheitsentziehung, die
der Verurteilte aus Anlaß der Tat erlitten hat.
(3) Die Dauer der
Bewährungszeit beträgt fünf Jahre. § 56a Abs. 2 Satz 1 und die §§ 56b bis 56g
und 57 Abs. 3 Satz 2 gelten entsprechend.
(4) Das Gericht kann
Fristen von höchstens zwei Jahren festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des
Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig
ist.
§ 57b Aussetzung des
Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe
Ist auf lebenslange
Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt, so werden bei der Feststellung der
besonderen Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) die einzelnen
Straftaten zusammenfassend gewürdigt.
§ 58 Gesamtstrafe und
Strafaussetzung
(1) Hat jemand
mehrere Straftaten begangen, so ist für die Strafaussetzung nach § 56 die Höhe
der Gesamtstrafe maßgebend.
(2) Ist in den Fällen
des § 55 Abs. 1 die Vollstreckung der in der früheren Entscheidung verhängten
Freiheitsstrafe ganz oder für den Strafrest zur Bewährung ausgesetzt und wird
auch die Gesamtstrafe zur Bewährung ausgesetzt, so verkürzt sich das Mindestmaß
der neuen Bewährungszeit um die bereits abgelaufene Bewährungszeit, jedoch nicht
auf weniger als ein Jahr. Wird die Gesamtstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt,
so gilt § 56f Abs. 3 entsprechend.
Fünfter Titel -
Verwarnung mit Strafvorbehalt; Absehen von Strafe
§ 59 Voraussetzungen
der Verwarnung mit Strafvorbehalt
(1) Hat jemand
Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen verwirkt, so kann das Gericht
ihn neben dem Schuldspruch verwarnen, die Strafe bestimmen und die Verurteilung
zu dieser Strafe vorbehalten, wenn1. zu erwarten ist, daß der Täter künftig auch
ohne Verurteilung zu Strafe keine Straftaten mehr begehen wird,
2. eine
Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters besondere Umstände
ergibt, nach denen es angezeigt ist, ihn von der Verurteilung zu Strafe zu
verschonen, und3. die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung zu Strafe
nicht gebietet.
§ 56 Abs. 1 Satz 2
gilt entsprechend.
(2) Die Verwarnung
mit Strafvorbehalt ist in der Regel ausgeschlossen, wenn der Täter während der
letzten drei Jahre vor der Tat mit Strafvorbehalt verwarnt oder zu Strafe
verurteilt worden ist.
(3) Neben der
Verwarnung kann auf Verfall, Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt werden.
Neben Maßregeln der Besserung und Sicherung ist die Verwarnung mit
Strafvorbehalt nicht zulässig.
§ 59a Bewährungszeit,
Auflagen und Weisungen
(1) Das Gericht
bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf drei Jahre nicht überschreiten
und ein Jahr nicht unterschreiten.
(2) Das Gericht kann
den Verwarnten anweisen,
1. sich zu bemühen,
einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen oder sonst den durch die Tat
verursachten Schaden wiedergutzumachen,
2. seinen
Unterhaltspflichten nachzukommen,
3. einen Geldbetrag
zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu
zahlen,
4. sich einer
ambulanten Heilbehandlung oder einer ambulanten Entziehungskur zu unterziehen
oder
5. an einem
Verkehrsunterricht teilzunehmen.
Dabei dürfen an die
Lebensführung des Verwarnten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden;
auch dürfen die Auflagen und Weisungen nach Sa, tz 1 Nr. 3 bis 5 zur Bedeutung der
vom Täter begangenen Tat nicht außer Ver, hältnis stehen. § 56c Abs. 3 und 4 und §
56e gelten entsprechend.
§ 59b Verurteilung zu
der vorbehaltenen Strafe
(1) Für die
Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe gilt § 56f entsprechend.
(2) Wird der
Verwarnte nicht zu der vorbehaltenen Strafe verurteilt, so stellt das Gericht
nach Ablauf der Bewährungszeit fest, daß es bei der Verwarnung sein Bewenden
hat.
§ 59c Gesamtstrafe
und Verwarnung mit Strafvorbehalt
(1) Hat jemand
mehrere Straftaten begangen, so sind bei der Verwarnung mit Strafvorbehalt für
die Bestimmung der Strafe die §§ 53 bis 55 entsprechend anzuwenden.
(2) Wird der
Verwarnte wegen einer vor der Verwarnung begangenen Straftat nachträglich zu
Strafe verurteilt, so sind die Vorschriften über die Bildung einer Gesamtstrafe
(§§ 53 bis 55 und 58) mit der Maßgabe anzuwenden, daß die vorbehaltene Strafe in
den Fällen des § 55 einer erkannten Strafe gleichsteht.
§ 60 Absehen von
Strafe
Das Gericht sieht von
Strafe ab, wenn die Folgen der Tat, die den Täter getroffen haben, so schwer
sind, daß die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre. Dies gilt
nicht, wenn der Täter für die Tat eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr
verwirkt hat.
Sechster Titel -
Maßregeln der Besserung und Sicherung
§ 61
Übersicht
Maßregeln der
Besserung und Sicherung sind
1. die Unterbringung
in einem psychiatrischen Krankenhaus,
2. die Unterbringung
in einer Entziehungsanstalt,
3. die Unterbringung
in der Sicherungsverwahrung,
4. die
Führungsaufsicht,
5. die Entziehung der
Fahrerlaubnis,
6. das
Berufsverbot.
§ 62 Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit
Eine Maßregel der
Besserung und Sicherung darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der
vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm
ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht.
Freiheitsentziehende
Maßregeln
§ 63 Unterbringung in
einem psychiatrischen Krankenhaus
Hat jemand eine
rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten
Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in
einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und
seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige
Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich
ist.
§ 64 Unterbringung in
einer Entziehungsanstalt
(1) Hat jemand den
Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich
zu nehmen, und wird er wegen einer rechtswidrigen Tat, die er im Rausch begangen
hat oder die auf seinen Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht
verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist,
so ordnet das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an, wenn die
Gefahr besteht, daß er infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten
begehen wird.
(2) Die Anordnung
unterbleibt, wenn eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos
erscheint.
§ 65 (außer
Kraft)
§ 66 Unterbringung in
der Sicherungsverwahrung
(1) Wird jemand wegen
einer vorsätzlichen Straftat zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens zwei
Jahren verurteilt, so ordnet das Gericht neben der Strafe die
Sicherungsverwahrung an, wenn
1. der Täter wegen
vorsätzlicher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal
jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden
ist,
2. er wegen einer
oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei
Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden
Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und
3. die
Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, daß er infolge eines Hanges
zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer
seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder schwerer
wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, für die Allgemeinheit gefährlich
ist.
(2) Hat jemand drei
vorsätzliche Straftaten begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von
mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser
Taten zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann
das Gericht unter der in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzung neben der
Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder
Freiheitsentziehung (Absatz 1 Nr. 1 und 2) anordnen.
(3) Wird jemand wegen
eines Verbrechens oder wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 174c, 176, 179
Abs. 1 bis 3, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder nach § 323a, soweit die
im Rausch begangene Tat ein Verbrechen oder eine der vorgenannten rechtswidrigen
Taten ist, zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so
kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der
Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat
begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren
verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten Voraussetzungen
erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art
begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren
verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu zeitiger
Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter
den in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die
Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung
(Absatz 1 Nr. 1 und 2) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben
unberührt.
(4) Im Sinne des
Absatzes 1 Nr. 1 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige
Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf
Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des
Absatzes 1 Nr. 2. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und
der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind. In die Frist wird die
Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer
Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen
Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb
dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht
eine vorsätzliche Tat, in den Fällen des Absatzes 3 eine der Straftaten der in
Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.
§ 67 Reihenfolge der
Vollstreckung
1) Wird die
Unterbringung in einer Anstalt nach den §§ 63 und 64 neben einer Freiheitsstrafe
angeordnet, so wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen.
(2) Das Gericht
bestimmt jedoch, daß die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu
vollziehen ist, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht
wird.
(3) Das Gericht kann
eine Anordnung nach Absatz 2 nachträglich treffen, ändern oder aufheben, wenn
Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen.(4) Wird
die Maßregel ganz oder zum Teil vor der Strafe vollzogen, so wird die Zeit des
Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet, bis zwei Drittel der Strafe
erledigt sind. Dies gilt nicht, wenn das Gericht eine Anordnung nach § 67d Abs.
5 Satz 1 trifft.
(5) Wird die Maßregel
vor der Strafe vollzogen, so kann das Gericht die Vollstreckung des Strafrestes
unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zur Bewährung
aussetzen, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist. Wird der Strafrest nicht
ausgesetzt, so wird der Vollzug der Maßregel fortgesetzt; das Gericht kann
jedoch den Vollzug der Strafe anordnen, wenn Umstände in der Person des
Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen.
§ 67a Überweisung in
den Vollzug einer anderen Maßregel
(1) Ist die
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt
angeordnet worden, so kann das Gericht nachträglich den Täter in den Vollzug der
anderen Maßregel überweisen, wenn die Resozialisierung des Täters dadurch besser
gefördert werden kann.(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das
Gericht nachträglich auch einen Täter, gegen den Sicherungsverwahrung angeordnet
worden ist, in den Vollzug einer der in Absatz 1 genannten Maßregeln
überweisen.
(3) Das Gericht kann
eine Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben, wenn sich
nachträglich ergibt, daß die Resozialisierung des Täters dadurch besser
gefördert werden kann. Eine Entscheidung nach Absatz 2 kann das Gericht ferner
aufheben, wenn sich nachträglich ergibt, daß mit dem Vollzug der in Absatz 1
genannten Maßregeln kein Erfolg erzielt werden kann.
(4) Die Fristen für
die Dauer der Unterbringung und die Überprüfung richten sich nach den
Vorschriften, die für die im Urteil angeordnete Unterbringung gelten.
§ 67b Aussetzung
zugleich mit der Anordnung
(1) Ordnet das
Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer
Entziehungsanstalt an, so setzt es zugleich deren Vollstreckung zur Bewährung
aus, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, daß der Zweck der
Maßregel auch dadurch erreicht werden kann. Die Aussetzung unterbleibt, wenn der
Täter noch Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, die gleichzeitig mit der Maßregel
verhängt und nicht zur Bewährung ausgesetzt wird.
(2) Mit der
Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.
§ 67c Späterer Beginn
der Unterbringung
(1) Wird eine
Freiheitsstrafe vor einer zugleich angeordneten Unterbringung vollzogen, so
prüft das Gericht vor dem Ende des Vollzugs der Strafe, ob der Zweck der
Maßregel die Unterbringung noch erfordert. Ist das nicht der Fall, so setzt es
die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt
Führungsaufsicht ein.
(2) Hat der Vollzug
der Unterbringung drei Jahre nach Rechtskraft ihrer Anordnung noch nicht
begonnen und liegt ein Fall des Absatzes 1 oder des § 67b nicht vor, so darf die
Unterbringung nur
noch vollzogen
werden, wenn das Gericht es anordnet. In die Frist wird die Zeit nicht
eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt
verwahrt worden ist. Das Gericht ordnet den Vollzug an, wenn der Zweck der
Maßregel die Unterbringung noch erfordert. Ist der Zweck der Maßregel nicht
erreicht, rechtfertigen aber besondere Umstände die Erwartung, daß er auch durch
die Aussetzung erreicht werden kann, so setzt das Gericht die Vollstreckung der
Unterbringung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.
Ist der Zweck der Maßregel erreicht, so erklärt das Gericht sie für
erledigt.
§ 67d Dauer der
Unterbringung
(1) Die Unterbringung
in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft
vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben
angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die
Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der
Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen
oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere
Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der
Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr
begehen wird. Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.
(3) Sind zehn Jahre
der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das
Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der
Untergebrachte infolge seines Hanges erhebliche Straftaten begehen w, ird, durch
welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der
Erledigung tritt Führungsaufsicht ein.
(4) Ist die
Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist
damit erledigt.
(5) Ist die
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mindestens ein Jahr vollzogen worden,
so kann das Gericht nachträglich bestimmen, daß sie nicht weiter zu vollziehen
ist, wenn ihr Zweck aus Gründen, die in der Person des Untergebrachten liegen,
nicht erreicht werden kann. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung
tritt Führungsaufsicht ein.
§ 67e
Überprüfung
(1) Das Gericht kann
jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung
auszusetzen ist. Es muß dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen.
(2) Die Fristen
betragen bei der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sechs Monate, in
einem psychiatrischen Krankenhaus ein Jahr, in der Sicherungsverwahrung zwei
Jahre.
(3) Das Gericht kann
die Fristen kürzen. Es kann im Rahmen der gesetzlichen Prüfungsfristen auch
Fristen festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzulässig
ist.
(4) Die Fristen
laufen vom Beginn der Unterbringung an. Lehnt das Gericht die Aussetzung ab, so
beginnen die Fristen mit der Entscheidung von neuem.
§ 67f Mehrfache
Anordnung der Maßregel
Ordnet das Gericht
die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an, so ist eine frühere Anordnung
der Maßregel erledigt.
§ 67g Widerruf der
Aussetzung
(1) Das Gericht
widerruft die Aussetzung einer Unterbringung, wenn der Verurteilte
1. während der Dauer
der Führungsaufsicht eine rechtswidrige Tat begeht,
2. gegen Weisungen
gröblich oder beharrlich verstößt oder
3. sich der Aufsicht
und Leitung des Bewährungshelfers oder der Aufsichtsstelle beharrlich
entzieht
und sich daraus
ergibt, daß der Zweck der Maßregel seine Unterbringung erfordert.
(2) Das Gericht
widerruft die Aussetzung einer Unterbringung nach den §§ 63 und 64 auch dann,
wenn sich während der Dauer der Führungsaufsicht ergibt, daß von dem
Verurteilten infolge seines Zustandes rechtswidrige Taten zu erwarten sind
und deshalb der Zweck der Maßregel seine Unterbringung erfordert.
(3) Das Gericht
widerruft die Aussetzung ferner, wenn Umstände, die ihm während der Dauer der
Führungsaufsicht bekannt werden und zur Versagung der Aussetzung geführt hätten,
zeigen, daß der
Zweck der Maßregel
die Unterbringung des Verurteilten erfordert.(4) Die Dauer der Unterbringung vor
und nach dem Widerruf darf insgesamt die gesetzliche Höchstfrist der Maßregel
nicht übersteigen.
(5) Widerruft das
Gericht die Aussetzung der Unterbringung nicht, so ist die Maßregel mit dem Ende
der Führungsaufsicht erledigt.(6) Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung
von Weisungen erbracht hat, werden nicht erstattet.
Führungsaufsicht
§ 68 Voraussetzungen
der Führungsaufsicht
(1) Hat jemand wegen
einer Straftat, bei der das Gesetz Führungsaufsicht besonders vorsieht, zeitige
Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt, so kann das Gericht neben
der Strafe Führungsaufsicht anordnen, wenn die Gefahr besteht, daß er weitere
Straftaten begehen wird.(2) Die Vorschriften über die Führungsaufsicht kraft
Gesetzes (§§ 67b, 67c, 67d Abs. 2, 3 und 5 und § 68f) bleiben
unberührt.
§ 68a
Aufsichtsstelle, Bewährungshelfer
(1) Der Verurteilte
untersteht einer Aufsichtsstelle; das Gericht bestellt ihm für die Dauer der
Führungsaufsicht einen Bewährungshelfer.
(2) Bewährungshelfer
und Aufsichtsstelle stehen im Einvernehmen miteinander dem Verurteilten helfend
und betreuend zur Seite.
(3) Die
Aufsichtsstelle überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht und mit Unterstützung
des Bewährungshelfers das Verhalten des Verurteilten und die Erfüllung der
Weisungen.
(4) Besteht zwischen
der Aufsichtsstelle und dem Bewährungshelfer in Fragen, welche die Hilfe für den
Verurteilten und seine Betreuung berühren, kein Einvernehmen, so entscheidet das
Gericht.
(5) Das Gericht kann
der Aufsichtsstelle und dem Bewährungshelfer für ihre Tätigkeit Anweisungen
erteilen.(6) Vor Stellung eines Antrags nach § 145a Satz 2 hört die
Aufsichtsstelle den Bewährungshelfer; Absatz 4 findet keine
Anwendung.
§ 68b
Weisungen
(1) Das Gericht kann
den Verurteilten für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit
anweisen,
1. den Wohn- oder
Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der
Aufsichtsstelle zu verlassen,
2. sich nicht an
bestimmten Orten aufzuhalten, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren
Straftaten bieten können,
3. bestimmte Personen
oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu
weiteren Straftaten bieten können, nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu
beherbergen,
4. bestimmte
Tätigkeiten nicht auszuüben, die er nach den Umständen zu Straftaten mißbrauchen
kann,
5. bestimmte
Gegenstände, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten
können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu
lassen,
6. Kraftfahrzeuge
oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder von anderen Fahrzeugen nicht zu
halten oder zu führen, die er nach den Umständen zu Straftaten mißbrauchen
kann,
7. sich zu bestimmten
Zeiten bei der Aufsichtsstelle oder einer bestimmten Dienststelle zu
melden,
8. jeden Wechsel des
Wohnorts oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle zu melden
oder
9. sich im Falle der
Erwerbslosigkeit bei dem zuständigen Arbeitsamt oder einer anderen zur
Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden.
Das Gericht hat in
seiner Weisung das verbotene oder verlangte Verhalten genau zu
bestimmen.
(2) Das Gericht kann
dem Verurteilten für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit
weitere Weisungen erteilen, namentlich solche, die sich auf Ausbildung, Arbeit,
Freizeit, die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Erfüllung von
Unterhaltspflichten beziehen. § 56c Abs. 3 ist anzuwenden.
(3) Bei den Weisungen
dürfen an die Lebensführung des Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen
gestellt werden.
§ 68c Dauer der
Führungsaufsicht
(1) Die
Führungsaufsicht dauert mindestens zwei und höchstens fünf Jahre. Das Gericht
kann die Höchstdauer abkürzen.
(2) Das Gericht kann
eine die Höchstdauer nach Absatz 1 Satz 1 überschreitende unbefristete
Führungsaufsicht anordnen, wenn der Verurteilte
1. in eine Weisung
nach § 56c Abs. 3 Nr. 1 nicht einwilligt oder
2. einer Weisung,
sich einer Heilbehandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen, nicht
nachkommt und eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer
erheblicher Straftaten zu befürchten ist. Erklärt der Verurteilte nachträglich
seine Einwilligung, so setzt das Gericht die weitere Dauer der Führungsaufsicht
fest. Im übrigen gilt § 68e Abs. 4.
(3) Die
Führungsaufsicht beginnt mit der Rechtskraft der Anordnung. In ihre Dauer wird
die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Verurteilte flüchtig ist, sich
verborgen hält oder auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt
wird.
§ 68d Nachträgliche
Entscheidungen
Das Gericht kann
Entscheidungen nach § 68a Abs. 1 und 5, den§§ 68b und 68c Abs. 1 Satz 2 und Abs.
2 auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.
§ 68e Beendigung der
Führungsaufsicht
(1) Das Gericht hebt
die Führungsaufsicht auf, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte auch ohne
sie keine Straftaten mehr begehen wird. Die Aufhebung ist frühestens nach Ablauf
der gesetzlichen Mindestdauer zulässig.
(2) Das Gericht kann
Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf
Aufhebung der Führungsaufsicht unzulässig ist.
(3) Die
Führungsaufsicht endet, wenn die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
angeordnet ist und deren Vollzug beginnt.
(4) Hat das Gericht
nach § 68c Abs. 2 unbefristete Führungsaufsicht angeordnet, so prüft es
spätestens mit Verstreichen der Höchstfrist gemäß § 68c Abs. 1 Satz 1, ob eine
Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 geboten ist. Lehnt das Gericht eine Aufhebung
der Führungsaufsicht ab, so beginnt die Frist mit der Entscheidung von
neuem.
§ 68f
Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des Strafrestes
(1) Ist eine
Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat
oder eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer in § 181b
genannten Straftat vollständig vollstreckt worden, so tritt mit der Entlassung
des Verurteilten aus dem Strafvollzug Führungsaufsicht ein. Dies gilt nicht,
wenn im Anschluß an die Strafverbüßung eine freiheitsentziehende Maßregel der
Besserung und Sicherung vollzogen wird.
(2) Ist zu erwarten,
daß der Verurteilte auch ohne die Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen
wird, so ordnet das Gericht an, daß die Maßregel entfällt.
§ 68g
Führungsaufsicht und Aussetzung zur Bewährung
(1) Ist die
Strafaussetzung oder Aussetzung des Strafrestes angeordnet oder das Berufsverbot
zur Bewährung ausgesetzt und steht der Verurteilte wegen derselben oder einer
anderen Tat zugleich unter Führungsaufsicht, so gelten für die Aufsicht und die
Erteilung von Weisungen nur die §§ 68a und 68b. Die Führungsaufsicht endet nicht
vor Ablauf der Bewährungszeit.
(2) Sind die
Aussetzung zur Bewährung und die Führungsaufsicht auf Grund derselben Tat
angeordnet, so kann das Gericht jedoch bestimmen, daß die Führungsaufsicht bis
zum Ablauf der Bewährungszeit ruht. Die Bewährungszeit wird dann in die
Dauer der Führungsaufsicht nicht eingerechnet.
(3) Wird nach Ablauf
der Bewährungszeit die Strafe oder der Strafrest erlassen oder das Berufsverbot
für erledigt erklärt, so endet damit auch eine wegen derselben Tat angeordnete
Führungsaufsicht.
Berufsverbot
§ 70 Anordnung des
Berufsverbots
(1) Wird jemand wegen
einer rechtswidrigen Tat, die er unter Mißbrauch seines Berufs oder Gewerbes
oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten begangen hat,
verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit
erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht die Ausübung des
Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges für die Dauer von einem Jahr
bis zu fünf Jahren verbieten, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und der Tat
die Gefahr erkennen läßt, daß er bei weiterer Ausübung des Berufs,
Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges erhebliche rechtswidrige Taten der
bezeichneten Art begehen wird. Das Berufsverbot kann für immer angeordnet
werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr
der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht.
(2) War dem Täter die
Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges vorläufig
verboten (§ 132a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der
Verbotsfrist um die Zeit, in der das vorläufige Berufsverbot wirksam war. Es
darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.(3) Solange das Verbot wirksam ist,
darf der Täter den Beruf, den Berufszweig, das Gewerbe oder den Gewerbezweig
auch nicht für einen anderen ausüben oder durch eine von seinen Weisungen
abhängige Person für sich ausüben lassen.
(4) Das Berufsverbot
wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. In die Verbotsfrist wird die Zeit
eines wegen der Tat angeordneten vorläufigen Berufsverbots eingerechnet, soweit
sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel
zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden
konnten. Die Zeit, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer
Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet.
§ 70a Aussetzung des
Berufsverbots
(1) Ergibt sich nach
Anordnung des Berufsverbots Grund zu der Annahme, daß die Gefahr, der Täter
werde erhebliche rechtswidrige Taten der in § 70 Abs. 1 bezeichneten Art
begehen, nicht mehr besteht, so kann das Gericht das Verbot zur Bewährung
aussetzen.
(2) Die Anordnung ist
frühestens zulässig, wenn das Verbot ein Jahr gedauert hat. In die Frist wird im
Rahmen des § 70 Abs. 4 Satz 2 die Zeit eines vorläufigen Berufsverbots
eingerechnet. Die Zeit, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer
Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet.(3) Wird das Berufsverbot
zur Bewährung ausgesetzt, so gelten die §§ 56a und 56c bis 56e entsprechend. Die
Bewährungszeit verlängert sich jedoch um die Zeit, in der eine Freiheitsstrafe
oder eine freiheitsentziehende Maßregel vollzogen wird, die gegen den
Verurteilten wegen der Tat verhängt oder angeordnet worden ist.
§ 70b Widerruf der
Aussetzung und Erledigung des Berufsverbots
(1) Das Gericht
widerruft die Aussetzung eines Berufsverbots, wenn der Verurteilte
1. während der
Bewährungszeit unter Mißbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober
Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten eine rechtswidrige Tat begeht,2.
gegen eine Weisung gröblich oder beharrlich verstößt oder
3. sich der Aufsicht
und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und sich daraus ergibt,
daß der Zweck des Berufsverbots dessen weitere Anwendung erfordert.
(2) Das Gericht
widerruft die Aussetzung des Berufsverbots auch dann, wenn Umstände, die ihm
während der Bewährungszeit bekannt werden und zur Versagung der Aussetzung
geführt hätten, zeigen, daß der Zweck der Maßregel die weitere Anwendung des
Berufsverbots erfordert.
(3) Die Zeit der
Aussetzung des Berufsverbots wird in die Verbotsfrist nicht
eingerechnet.
(4) Leistungen, die
der Verurteilte zur Erfüllung von Weisungen oder Zusagen erbracht hat, werden
nicht erstattet.
(5) Nach Ablauf der
Bewährungszeit erklärt das Gericht das Berufsverbot für erledigt.
Gemeinsame
Vorschriften
§ 71 Selbständige
Anordnung
(1) Die Unterbringung
in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt kann das
Gericht auch selbständig anordnen, wenn das Strafverfahren wegen
Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit des Täters undurchführbar ist.(2)
Dasselbe gilt für die Entziehung der Fahrerlaubnis und das
Berufsverbot.
§ 72 Verbindung von
Maßregeln
(1) Sind die
Voraussetzungen für mehrere Maßregeln erfüllt, ist aber der erstrebte Zweck
durch einzelne von ihnen zu erreichen, so werden nur sie angeordnet. Dabei ist
unter mehreren geeigneten Maßregeln denen der Vorzug zu geben, die den Täter am
wenigsten beschweren.
(2) Im übrigen werden
die Maßregeln nebeneinander angeordnet, wenn das Gesetz nichts anderes
bestimmt.
(3) Werden mehrere
freiheitsentziehende Maßregeln angeordnet, so bestimmt das Gericht die
Reihenfolge der Vollstreckung. Vor dem Ende des Vollzugs einer Maßregel ordnet
das Gericht jeweils den Vollzug der nächsten an, wenn deren Zweck die
Unterbringung noch erfordert. § 67c Abs. 2 Satz 4 und 5 ist
anzuwenden.
Fünfter Abschnitt:
Verjährung
Erster Titel -
Verfolgungsverjährung
§ 78
Verjährungsfrist
(1) Die Verjährung
schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8)
aus. § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(2) Verbrechen nach §
220a (Völkermord) und nach § 211 (Mord) verjähren nicht.
(3) Soweit die
Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist
1. dreißig Jahre bei
Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
2. zwanzig Jahre bei
Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht
sind,
3. zehn Jahre bei
Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu
zehn Jahren bedroht sind,
4. fünf Jahre bei
Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf
Jahren bedroht sind,
5. drei Jahre bei den
übrigen Taten.
(4) Die Frist richtet
sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht,
ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des
Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle
vorgesehen sind.
§ 78a
Beginn
Die Verjährung
beginnt, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg
erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.
§ 78b
Ruhen
(1) Die Verjährung
ruht
1. bis zur Vollendung
des achtzehnten Lebensjahres des Opfers bei Straftaten nach den §§ 176 bis
179,
2. solange nach dem
Gesetz die Verfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann; dies
gilt nicht, wenn die Tat nur deshalb nicht verfolgt werden kann, weil Antrag,
Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen.
(2) Steht der
Verfolgung entgegen, daß der Täter Mitglied des Bundestages oder eines
Gesetzgebungsorgans eines Landes ist, so beginnt die Verjährung erst mit Ablauf
des Tages zu ruhen, an dem
1. die
Staatsanwaltschaft oder eine Behörde oder ein Beamter des Polizeidienstes von
der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt oder
2. eine Strafanzeige
oder ein Strafantrag gegen den Täter angebracht wird (§ 158 der
Strafprozeßordnung).
(3) Ist vor Ablauf
der Verjährungsfrist ein Urteil des ersten Rechtszuges ergangen, so läuft die
Verjährungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem das Verfahren rechtskräftig
abgeschlossen
ist.
(4) Droht das Gesetz
strafschärfend für besonders schwere Fälle Freiheitsstrafe von mehr als fünf
Jahren an und ist das Hauptverfahren vor dem Landgericht eröffnet worden, so
ruht die Verjährung in den Fällen des § 78 Abs. 3 Nr. 4 ab Eröffnung des
Hauptverfahrens, höchstens jedoch für einen Zeitraum von fünf Jahren; Absatz 3
bleibt unberührt.
§ 78c
Unterbrechung
(1) Die Verjährung
wird unterbrochen durch
1. die erste
Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das
Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder
Bekanntgabe,
2. jede richterliche
Vernehmung des Beschuldigten oder deren Anordnung,
3. jede Beauftragung
eines Sachverständigen durch den Richter oder Staatsanwalt, wenn vorher der
Beschuldigte vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens
bekanntgegeben worden ist,
4. jede richterliche
Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung und richterliche
Entscheidungen,
welche diese
aufrechterhalten,
5. den Haftbefehl,
den Unterbringungsbefehl, den Vorführungsbefehl und richterliche Entscheidungen,
welche diese aufrechterhalten,
6. die Erhebung der
öffentlichen Klage,
7. die Eröffnung des
Hauptverfahrens,
8. jede Anberaumung
einer Hauptverhandlung,
9. den Strafbefehl
oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung,
10. die vorläufige
gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Angeschuldigten
sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen
Einstellung des Verfahrens oder im Verfahren gegen Abwesende zur Ermittlung des
Aufenthalts des Angeschuldigten oder zur Sicherung von Beweisen
ergeht,
11. die vorläufige
gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Verhandlungsunfähigkeit des
Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach
einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Überprüfung der
Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten ergeht, oder
12. jedes
richterliche Ersuchen, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen. Im
Sicherungsverfahren und im selbständigen Verfahren wird die Verjährung durch die
dem Satz 1 entsprechenden Handlungen zur Durchführung des Sicherungsverfahrens
oder des selbständigen Verfahrens unterbrochen.
(2) Die Verjährung
ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt
unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung unterzeichnet wird. Ist das
Schriftstück nicht alsbald nach der Unterzeichnung in den Geschäftsgang gelangt,
so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang
gegeben worden ist.
(3) Nach jeder
Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch
spätestens verjährt, wenn seit dem in § 78a bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte
der gesetzlichen Verjährungsfrist und, wenn die Verjährungsfrist nach besonderen
Gesetzen kürzer ist als drei Jahre, mindestens drei Jahre verstrichen sind. §
78b bleibt unberührt.
(4) Die Unterbrechung
wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht.
(5) Wird ein Gesetz,
das bei der Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert und verkürzt
sich hierdurch die Frist der Verjährung, so bleiben Unterbrechungshandlungen,
die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts vorgenommen worden sind, wirksam,
auch wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung die Verfolgung nach dem neuen Recht
bereits verjährt gewesen wäre.
Zweiter Titel -
Vollstreckungsverjährung
§ 79
Verjährungsfrist
(1) Eine
rechtskräftig verhängte Strafe oder Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) darf nach
Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden.
(2) Die Vollstreckung
von Strafen wegen Völkermords (§ 220a) und von lebenslangen Freiheitsstrafen
verjährt nicht.
(3) Die
Verjährungsfrist beträgt
1. fünfundzwanzig
Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren,
2. zwanzig Jahre bei
Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren,
3. zehn Jahre bei
Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren,
4. fünf Jahre bei
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und bei Geldstrafe von mehr als dreißig
Tagessätzen,
5. drei Jahre bei
Geldstrafe bis zu dreißig Tagessätzen.
(4) Die Vollstreckung
der Sicherungsverwahrung verjährt nicht. Bei den übrigen Maßnahmen beträgt die
Verjährungsfrist zehn Jahre. Ist jedoch die Führungsaufsicht oder die erste
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, so beträgt die Frist fünf
Jahre.
(5) Ist auf
Freiheitsstrafe und Geldstrafe zugleich oder ist neben einer Strafe auf eine
freiheitsentziehende Maßregel, auf Verfall, Einziehung oder Unbrauchbarmachung
erkannt, so verjährt die Vollstreckung der einen Strafe oder Maßnahme nicht
früher als die der anderen. Jedoch hindert eine zugleich angeordnete
Sicherungsverwahrung die Verjährung der Vollstreckung von Strafen oder anderen
Maßnahmen nicht.
(6) Die Verjährung
beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung.
§ 79a
Ruhen
Die Verjährung
ruht,
1. solange nach dem
Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden
kann,
2. solange dem
Verurteilten
a) Aufschub oder
Unterbrechung der Vollstreckung,
b) Aussetzung zur
Bewährung durch richterliche Entscheidung oder im Gnadenweg oder
c)
Zahlungserleichterung bei Geldstrafe, Verfall oder Einziehung bewilligt
ist,
3. solange der
Verurteilte im In- oder Ausland auf behördliche Anordnung in einer Anstalt
verwahrt wird.
§ 79b
Verlängerung
Das Gericht kann die
Verjährungsfrist vor ihrem Ablauf auf Antrag der Vollstreckungsbehörde einmal um
die Hälfte der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängern, wenn der Verurteilte
sich in einem Gebiet aufhält, aus dem seine Auslieferung oder Überstellung nicht
erreicht werden kann.
Besonderer Teil
Vierzehnter Abschnitt -
Beleidigung
§ 185
Beleidigung
Die Beleidigung wird
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die
Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 186 Üble
Nachrede
Wer in Beziehung auf
einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben
verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet
ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch
Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 187
Verleumdung
Wer wider besseres
Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder
verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen
Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs.
3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
§ 188 Üble Nachrede
und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens
(1) Wird gegen eine
im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung
oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine üble Nachrede (§ 186) aus
Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen
Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken
erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis
zu fünf Jahren.
(2) Eine Verleumdung
(§ 187) wird unter den gleichen Voraussetzungen mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
§ 190 Wahrheitsbeweis
durch Strafurteil
Ist die behauptete
oder verbreitete Tatsache eine Straftat, so ist der Beweis der Wahrheit als
erbracht anzusehen, wenn der Beleidigte wegen dieser Tat rechtskräftig
verurteilt worden ist. Der Beweis der Wahrheit ist dagegen ausgeschlossen, wenn
der Beleidigte vor der Behauptung oder Verbreitung rechtskräftig freigesprochen
worden ist.
§ 192 Beleidigung
trotz Wahrheitsbeweises
Der Beweis der
Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten Tatsache schließt die Bestrafung nach
§ 185 nicht aus, wenn das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der
Behauptung oder Verbreitung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah,
hervorgeht.
§ 193 Wahrnehmung
berechtigter Interessen
Tadelnde Urteile über
wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen
Äußerungen, weiche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur
Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden, sowie Vorhaltungen und Rügen
der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von
seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das
Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den
Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.
§ 194
Strafantrag
(1) Die Beleidigung
wird nur auf Antrag verfolgt. Ist die Tat durch Verbreiten oder öffentliches
Zugänglichmachen einer Schrift (§ 11 Abs. 3), in einer Versammlung oder durch
eine Darbietung im Rundfunk begangen, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn
der Verletzte als Angehöriger einer Gruppe unter der nationalsozialistischen
oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verfolgt wurde, diese Gruppe
Teil der Bevölkerung ist und die Beleidigung mit dieser Verfolgung
zusammenhängt. Die Tat kann jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn
der Verletzte widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden.
Stirbt der Verletzte, so gehen das Antragsrecht und das Widerspruchsrecht auf
die in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen über.
(2) Ist das Andenken
eines Verstorbenen verunglimpft, so steht das Antragsrecht den in § 77 Abs. 2
bezeichneten Angehörigen zu. Ist die Tat durch Verbreiten oder öffentliches
Zugänglichmachen einer Schrift (§ 11 Abs. 3), in einer Versammlung oder durch
eine Darbietung im Rundfunk begangen, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn
der Verstorbene sein Leben als Opfer der nationalsozialistischen oder einer
anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verloren hat und die Verunglimpfung damit
zusammenhängt. Die Tat kann jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn
ein Antragsberechtigter der Verfolgung widerspricht. Der Widerspruch kann nicht
zurückgenommen werden.
(3) Ist die
Beleidigung gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines
Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf
Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Richtet sich die Tat gegen eine Behörde
oder eine sonstige Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt,
so wird sie auf Antrag des Behördenleiters oder des Leiters der
aufsichtführenden Behörde verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern und für
Behörden der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen
Rechts.
(4) Richtet sich die
Tat gegen ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder eine andere
politische Körperschaft im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes, so wird
sie nur mit Ermächtigung der betroffenen Körperschaft verfolgt.
§§ 195 bis 198 (außer
Kraft)
§ 199 Wechselseitig
begangene Beleidigungen
Wenn eine Beleidigung
auf der Stelle erwidert wird, so kann der Richter beide Beleidiger oder einen
derselben für straffrei erklären.
§ 200 Bekanntgabe der
Verurteilung
(1) Ist die
Beleidigung öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3)
begangen und wird ihretwegen auf Strafe erkannt, so ist auf Antrag des
Verletzten oder eines sonst zum Strafantrag Berechtigten anzuordnen, daß die
Verurteilung wegen der Beleidigung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht
wird.
(2) Die Art der
Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen. Ist die Beleidigung durch
Veröffentlichung in einer Zeitung oder Zeitschrift begangen, so ist auch die
Bekanntmachung in eine Zeitung oder Zeitschrift aufzunehmen, und zwar, wenn
möglich, in dieselbe, in der die Beleidigung enthalten war; dies gilt
entsprechend, wenn die Beleidigung durch Veröffentlichung im Rundfunk begangen
ist.
Zweiundzwanzigster Abschnitt - Betrug und
Untreue
§ 263
Betrug
(1) Wer in der
Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu
verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch
Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer
Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit
Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist
strafbar.
(3) In besonders
schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn
Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der
Täter
1. gewerbsmäßig oder
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von
Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2. einen
Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch
die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr
des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3. eine andere Person
in wirtschaftliche Not bringt,
4. seine Befugnisse
oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder
5. einen
Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine
Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz
oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht
hat.
(4) § 243 Abs. 2
sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den
Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von
Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig
begeht.
(6) Das Gericht kann
Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) Die §§ 43a und
73d sind anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich
z, ur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis
269 verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig
handelt.
§ 263a
Computerbetrug
(1) Wer in der
Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu
verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis
eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms,
durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte
Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf
beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) § 263 Abs. 2 bis
7 gilt entsprechend.
§ 265a Erschleichen
von Leistungen
(1) Wer die Leistung
eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden
Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den
Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht
erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen
Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist
strafbar.
(3) Die §§ 247 und
248a gelten entsprechend.
§ 266b Mißbrauch von
Scheck- und Kreditkarten
(1) Wer die ihm durch
die Überlassung einer Scheckkarte oder einer Kreditkarte eingeräumte
Möglichkeit, den Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen, mißbraucht und
diesen dadurch schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) § 248a gilt
entsprechend.
Dreiundzwanzigster Abschnitt:
Urkundenfälschung
§ 267
Urkundenfälschung
(1) Wer zur Täuschung
im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht
oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist
strafbar.
(3) In besonders
schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn
Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der
Täter
1. gewerbsmäßig oder
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug
oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2. einen
Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3. durch eine große
Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs
erheblich gefährdet oder
4. seine Befugnisse
oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.
(4) Mit
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die
Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung
von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat,
gewerbsmäßig begeht.
§ 268 Fälschung
technischer Aufzeichnungen
(1) Wer zur Täuschung
im Rechtsverkehr
1. eine unechte
technische Aufzeichnung herstellt oder eine technische Aufzeichnung
verfälscht oder
2. eine unechte oder
verfälschte technische Aufzeichnung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Technische
Aufzeichnung ist eine Darstellung von Daten, Meß- oder Rechenwerten, Zuständen
oder Geschehensabläufen, die durch ein technisches Gerät ganz oder zum Teil
selbsttätig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder für
Eingeweihte erkennen läßt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache
bestimmt ist, gleichviel ob ihr die Bestimmung schon bei der Herstellung oder
erst später gegeben wird.
(3) Der Herstellung
einer unechten technischen Aufzeichnung steht es gleich, wenn der Täter durch
störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung
beeinflußt.
(4) Der Versuch ist
strafbar.
(5) § 267 Abs. 3 und
4 gilt entsprechend.
§ 269 Fälschung
beweiserheblicher Daten
(1) Wer zur Täuschung
im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, daß bei
ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder
derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist
strafbar.
(3) § 267 Abs. 3 und
4 gilt entsprechend.
§ 270 Täuschung im
Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung
Der Täuschung im
Rechtsverkehr steht die fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung im
Rechtsverkehr gleich.
§ 271 Mittelbare
Falschbeurkundung
(1) Wer bewirkt, daß
Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, welche für Rechte oder
Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern,
Dateien oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert
werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person
in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person
abgegeben oder geschehen sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird
bestraft, wer eine falsche Beurkundung oder Datenspeicherung der in Absatz 1
bezeichneten Art zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.
(3) Handelt der Täter
gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern oder
eine andere Person zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei
Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Der Versuch ist
strafbar.
§ 272 (außer
Kraft)
§ 274
Urkundenunterdrückung; Veränderung einer Grenzbezeichnung
(1) Mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer
1. eine Urkunde oder
eine technische Aufzeichnung, welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht
ausschließlich gehört, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen,
vernichtet, beschädigt oder unterdrückt,
2. beweiserhebliche
Daten (§ 202a Abs. 2), über die er nicht oder nicht ausschließlich verfügen
darf, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, löscht, unterdrückt,
unbrauchbar macht oder verändert oder
3. einen Grenzstein
oder ein anderes zur Bezeichnung einer Grenze oder eines Wasserstandes
bestimmtes Merkmal in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, wegnimmt,
vernichtet, unkenntlich macht, verrückt oder fälschlich setzt.
(2) Der Versuch ist
strafbar.
§ 282
Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung
(1) In den Fällen der
§§ 267 bis 269, 275 und 276 sind die §§ 43a und 73d anzuwenden, wenn der Täter
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher
Taten verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig
handelt.
(2) Gegenstände, auf
die sich eine Straftat nach § 267, § 268, § 271 Abs. 2 und 3, § 273 oder § 276,
dieser auch in Verbindung mit § 276a, oder nach § 279 bezieht, können eingezogen
werden. In den Fällen des § 275, auch in Verbindung mit § 276a, werden die dort
bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen.
Fünfundzwanzigster Abschnitt: Strafbarer
Eigennutz
§ 284 Unerlaubte
Veranstaltung eines Glücksspiels
(1) Wer ohne
behördliche Erlaubnis ö, ffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die
Einrichtungen hi, erzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Als öffentlich
veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen
Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet
werden.
(3) Wer in den Fällen
des Absatzes 1
1. gewerbsmäßig
oder
2. als Mitglied einer
Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden
hat,
wird mit
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(4) Wer für ein
öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 285 Beteiligung am
unerlaubten Glücksspiel
Wer sich an einem
öffentlichen Glücksspiel (§ 284) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen
bestraft.
§ 286
Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung
(1) In den Fällen des
§ 284 Abs. 3 Nr. 2 sind die §§ 43a, 73d anzuwenden. § 73d ist auch in den Fällen
des § 284 Abs. 3 Nr. 1 anzuwenden.
(2) In den Fällen der
§§ 284 und 285 werden die Spieleinrichtungen und das auf dem Spieltisch oder in
der Bank vorgefundene Geld eingezogen, wenn sie dem Täter oder Teilnehmer zur
Zeit der Entscheidung gehören. Andernfalls können die Gegenstände eingezogen
werden; § 74a ist anzuwenden.
§ 287 Unerlaubte
Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung
(1) Wer ohne
behördliche Erlaubnis öffentliche Lotterien oder Ausspielungen beweglicher oder
unbeweglicher Sachen veranstaltet, namentlich den Abschluß von Spielverträgen
für eine öffentliche Lotterie oder Ausspielung anbietet oder auf den Abschluß
solcher Spielverträge gerichtete Angebote annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer für
öffentliche Lotterien oder Ausspielungen (Absatz 1) wirbt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Siebenundzwanzigster Abschnitt:
Sachbeschädigung
§ 303a
Datenveränderung
(1) Wer rechtswidrig
Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist
strafbar.
§ 303b
Computersabotage
(1) Wer eine
Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder
eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch stört, daß er
1. eine Tat nach §
303a Abs. 1 begeht oder
2. eine
Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt,
unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert,
wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist
strafbar.
§ 303c
Strafantrag
In den Fällen der §§
303 bis 303b wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die
Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der
Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
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