In der Fassung des
Gesetzes zur Reform des Markenrechts und zur Umsetzung der Ersten Richtlinie
89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken -
Markenrechtsreformgesetz - vom 25. Oktober 1994, BGBl. 1994 I 3082, 1995 I 156
und des Markenrechtsänderungsgesetzes vom 19. Juli 1996, BGBl. 1996 I 1014, mit
der Änderung vom 28. Oktober 1996 BGBl. 1996 I 1546
1. Marken,
2. geschäftliche Bezeichnungen,
3. geographische Herkunftsangaben.
§ 2 Anwendung anderer
Vorschriften Der Schutz von Marken, geschäftlichen Bezeichnungen und
geographischen Herkunftsangaben nach diesem Gesetz schließt die Anwendung
anderer Vorschriften zum Schutz dieser Kennzeichen nicht aus.
Teil 2:
Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen
Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz
Abschnitt 1: Marken und geschäftliche
Bezeichnungen; Vorrang und Zeitrang
§ 3 Als Marke
schutzfähige Zeichen
(1) Als Marke können alle
Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen,
Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der
Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich
Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren
oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu
unterscheiden.
(2) Dem Schutz als Marke
nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen,
1. die durch die Art der
Ware selbst bedingt ist,
2. die zur Erreichung
einer technischen Wirkung erforderlich ist oder
3. die der Ware einen
wesentlichen Wert verleiht.
§ 4 Entstehung des
Markenschutzes
Der Markenschutz entsteht
1. durch die Eintragung
eines Zeichens als Marke in das vom Patentamt geführte Register,
2. durch die Benutzung
eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb
beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, oder
3. durch die im Sinne des
Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen
Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) notorische Bekanntheit einer
Marke.
§ 5 Geschäftliche
Bezeichnungen
(1) Als geschäftliche
Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel
geschützt.
(2)
Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name,
als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines
Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs
stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des
Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die
innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs
gelten.
(3) Werktitel sind die
Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken,
Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.
§ 6 Vorrang und
Zeitrang
(1) Ist im Falle des
Zusammentreffens von Rechten im Sinne der §§ 4, 5 und § 13 nach diesem Gesetz
für die Bestimmung des Vorrangs der Rechte ihr Zeitrang maßgeblich, wird der
Zeitrang nach den Absätzen 2 und 3 bestimmt.
(2) Für die Bestimmung
des Zeitrangs von angemeldeten oder eingetragenen Marken ist der
Anmeldetag
(§ 33 Abs. 1) oder, falls
eine Priorität nach § 34 oder nach § 35 in Anspruch genommen wird, der
Prioritätstag maßgeblich.
(3) Für die Bestimmung
des Zeitrangs von Rechten im Sinne des § 4 Nr. 2 und 3 und der §§ 5 und 13 ist
der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem das Recht erworben wurde.
(4) Kommt Rechten nach
den Absätzen 2 und 3 derselbe Tag als ihr Zeitrang zu, so sind die Rechte
gleichrangig und begründen gegeneinander keine Ansprüche. Abschnitt 2
Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung
§ 7 Inhaberschaft
Inhaber von eingetragenen
und angemeldeten Marken können sein:
1. natürliche Personen,
2. juristische Personen
oder
3.
Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte
zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
§ 8 Absolute
Schutzhindernisse
(1) Von der Eintragung
sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die sich
nicht graphisch darstellen lassen.
(2) Von der Eintragung
ausgeschlossen sind Marken,
1. denen für die Waren
oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,
2. die ausschließlich aus
Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der
Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen
Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der
Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder
Dienstleistungen dienen können,
3. die ausschließlich aus
Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den
redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder
Dienstleistungen üblich geworden sind,
4. die geeignet sind, das
Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische
Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen,
5. die gegen die
öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen,
6. die Staatswappen,
Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines
inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde oder weiteren
Kommunalverbandes enthalten,
7. die amtliche Prüf-
oder Gewährzeichen enthalten, die nach einer Bekanntmachung des
Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt von der Eintragung als Marke
ausgeschlossen sind,
8. die Wappen, Flaggen
oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler
zwischenstaatlicher Organisationen enthalten, die nach einer Bekanntmachung des
Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt von der Eintragung als Marke
ausgeschlossen sind, oder
9. deren Benutzung
ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt
werden kann.
(3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und
3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung
über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen,
für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen
durchgesetzt hat.
(4) Absatz 2 Nr. 6, 7 und
8 ist auch anzuwenden, wenn die Marke die Nachahmung eines dort aufgeführten
Zeichens enthält. Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist nicht anzuwenden, wenn der
Anmelder befugt ist, in der Marke eines der dort aufgeführten Zeichen zu führen,
selbst wenn es mit einem anderen der dort aufgeführten Zeichen verwechselt
werden kann. Absatz 2 Nr. 7 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die Waren oder
Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, mit denen, für die
das Prüf- oder Gewährzeichen eingeführt ist, weder identisch noch diesen ähnlich
sind. Absatz 2 Nr. 8 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die angemeldete Marke
nicht geeignet ist, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung
mit der internationalen zwischenstaatlichen Organisation
hervorzurufen.
§ 9 Angemeldete oder
eingetragene Marken als relative Schutzhindernisse
(1) Die Eintragung einer
Marke kann gelöscht werden,
1. wenn sie mit einer
angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch ist und die
Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, mit den Waren
oder Dienstleistungen identisch sind, für die die Marke mit älterem Zeitrang
angemeldet oder eingetragen worden ist,
2. wenn wegen ihrer
Identität oder Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit
älterem Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden
Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von
Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich
miteinander in Verbindung gebracht werden, oder
3. wenn sie mit einer
angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch oder dieser
ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen eingetragen worden ist, die
nicht denen ähnlich sind, für die die Marke mit älterem Zeitrang angemeldet oder
eingetragen worden ist, falls es sich bei der Marke mit älterem Zeitrang um eine
im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung der eingetragenen Marke die
Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne
rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen
würde.
(2) Anmeldungen von
Marken stellen ein Eintragungshindernis im Sinne des Absatzes 1 nur dar, wenn
sie eingetragen werden.
§ 10 Notorisch bekannte Marken
(1) Von der Eintragung ausgeschlossen ist eine Marke, wenn
sie mit einer im Inland im Sinne des Artikels 6bis der Pariser
Verbandsübereinkunft notorisch bekannten Marke mit älterem Zeitrang identisch
oder dieser ähnlich ist und die weiteren Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1, 2
oder 3 gegeben sind.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Anmelder von
dem Inhaber der notorisch bekannten Marke zur Anmeldung ermächtigt worden
ist.
§ 11 Agentenmarken Die Eintragung einer Marke
kann gelöscht werden, wenn die Marke ohne die Zustimmung des Inhabers der Marke
für dessen Agenten oder Vertreter eingetragen worden ist.
§ 12 Durch Benutzung erworbene Marken und
geschäftliche Bezeichnungen mit älterem Zeitrang Die Eintragung einer
Marke kann gelöscht werden, wenn ein anderer vor dem für den Zeitrang der
eingetragenen Marke maßgeblichen Tag Rechte an einer Marke im Sinne des § 4 Nr.
2 oder an einer geschäftlichen Bezeichnung im Sinne des § 5 erworben hat und
diese ihn berechtigen, die Benutzung der eingetragenen Marke im gesamten Gebiet
der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen.
§ 13 Sonstige ältere Rechte
(1) Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden, wenn
ein anderer vor dem für den Zeitrang der eingetragenen Marke maßgeblichen Tag
ein sonstiges, nicht in den §§ 9 bis 12 aufgeführtes Recht erworben hat und
dieses ihn berechtigt, die Benutzung der eingetragenen Marke im gesamten Gebiet
der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen.
(2) Zu den sonstigen Rechten im Sinne des Absatzes 1
gehören insbesondere:
1. Namensrechte,
2. das Recht an der eigenen Abbildung,
3. Urheberrechte,
4. Sortenbezeichnungen,
5. geographische Herkunftsangaben,
6. sonstige gewerbliche Schutzrechte.
style="FONT-WEIGHT: normal">Abschnitt 3: Schutzinhalt; Rechtsverletzungen
§ 14 Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke;
Unterlassungsanspruch; Schadensersatzanspruch
(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem
Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers
der Marke im geschäftlichen Verkehr
1. ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder
Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie
Schutz genießt,
2. ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder
Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der
durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das
Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass
das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches
Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich
sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im
Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die
Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne
rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder
beeinträchtigt.
(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist
es insbesondere untersagt,
1. das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder
Verpackung anzubringen,
2. unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu
bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3. unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu
erbringen,
4. unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5. das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu
benutzen.
(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des
Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
1. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches
Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie
Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2. Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel,
die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen
versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten
Zwecken zu besitzen oder
3. Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel,
die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen
versehen sind, einzuführen oder auszuführen, wenn die Gefahr besteht, dass die
Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die
Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt
werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen
2 und 3 untersagt wäre.
(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt,
kann von dem Inhaber der Marke auf Unterlassung in Anspruch genommen
werden.
(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig
begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung
entstandenen Schadens verpflichtet.
(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen
Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der
Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich
oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber
des Betriebs geltend gemacht werden. § 15 Ausschließliches Recht des
Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung; Unterlassungsanspruch;
Schadensersatzanspruch
(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen
Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung
oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu
benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung
hervorzurufen.
(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um
eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner
untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im
geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im
Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die
Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne
rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder
beeinträchtigt.
(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches
Zeichen entgegen Absatz 2 oder 3 benutzt, kann von dem Inhaber der
geschäftlichen Bezeichnung auf Unterlassung in Anspruch genommen
werden.
(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig
begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus
entstandenen Schadens verpflichtet.
(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden. §
16 Wiedergabe einer eingetragenen Marke in Nachschlagewerken
(1) Erweckt die Wiedergabe einer eingetragenen Marke in
einem Wörterbuch, einem Lexikon oder einem ähnlichen Nachschlagewerk den
Eindruck, dass es sich bei der Marke um eine Gattungsbezeichnung für die Waren
oder Dienstleistungen handelt, für die die Marke eingetragen ist, kann der
Inhaber der Marke vom Verleger des Werkes verlangen, dass der Wiedergabe der
Marke ein Hinweis beigefügt wird, dass es sich um eine eingetragene Marke
handelt.
(2) Ist das Werk bereits erschienen, so beschränkt sich der
Anspruch darauf, dass der Hinweis nach Absatz 1 bei einer neuen Auflage des
Werkes aufgenommen wird.
(3) Die Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn
das Nachschlagewerk in der Form einer elektronischen Datenbank vertrieben wird
oder wenn zu einer elektronischen Datenbank, die ein Nachschlagewerk enthält,
Zugang gewährt wird. § 17 Ansprüche gegen Agenten oder
Vertreter
(1) Ist eine Marke entgegen § 11 für den Agenten oder
Vertreter des Inhabers der Marke ohne dessen Zustimmung angemeldet oder
eingetragen worden, so ist der Inhaber der Marke berechtigt, von dem Agenten
oder Vertreter die Übertragung des durch die Anmeldung oder Eintragung der Marke
begründeten Rechts zu verlangen.
(2) Ist eine Marke entgegen § 11 für einen Agenten oder
Vertreter des Inhabers der Marke eingetragen worden, so kann der Inhaber die
Benutzung der Marke im Sinne des § 14 durch den Agenten oder Vertreter
untersagen, wenn er der Benutzung nicht zugestimmt hat. Handelt der Agent oder
Vertreter vorsätzlich oder fahrlässig, so ist er dem Inhaber der Marke zum
Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. §
14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden. § 18
Vernichtungsanspruch
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen
Bezeichnung kann in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 verlangen, dass die im
Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen widerrechtlich gekennzeichneten
Gegenstände vernichtet werden, es sei denn, dass der durch die Rechtsverletzung
verursachte Zustand der Gegenstände auf andere Weise beseitigt werden kann und
die Vernichtung für den Verletzer oder den Eigentümer im Einzelfall
unverhältnismäßig ist.
(2) Absatz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des
Verletzers stehenden, ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur
widerrechtlichen Kennzeichnung benutzten oder bestimmten Vorrichtungen
anzuwenden.
(3) Weitergehende Ansprüche auf Beseitigung bleiben
unberührt. § 19 Auskunftsanspruch
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen
Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf
unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich
gekennzeichneten Gegenständen in Anspruch nehmen, es sei denn, dass dies im
Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(2) Der nach Absatz 1 zur Auskunft Verpflichtete hat
Angaben zu machen über Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und
anderer Vorbesitzer, des gewerblichen Abnehmers oder des Auftraggebers sowie
über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten
Gegenstände.
(3) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die
Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung
nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung angeordnet werden.
(4) Die Auskunft darf in einem Strafverfahren oder in einem
Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der
Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den zur Auskunft Verpflichteten oder
gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur
mit Zustimmung des zur Auskunft Verpflichteten verwertet werden.
(5) Weitergehende Ansprüche auf Auskunft bleiben
unberührt. Abschnitt 4 Schranken des Schutzes § 20
Verjährung
(1) Die in den §§ 14 bis 19 genannten Ansprüche verjähren
in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Berechtigte von der Verletzung
seines Rechts und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht
auf diese Kenntnis in 30 Jahren von der Verletzung an.
(2) § 852 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist
entsprechend anzuwenden.
(3) Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten
des Berechtigten etwas erlangt, so ist er auch nach Vollendung der Verjährung
zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. § 21 Verwirkung von
Ansprüchen
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen
Bezeichnung hat nicht das Recht, die Benutzung einer eingetragenen Marke mit
jüngerem Zeitrang für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen
ist, zu untersagen, soweit er die Benutzung der Marke während eines Zeitraums
von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat,
es sei denn, dass die Anmeldung der Marke mit jüngerem Zeitrang bösgläubig
vorgenommen worden ist.
(2) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen
Bezeichnung hat nicht das Recht, die Benutzung einer Marke im Sinne des § 4 Nr.
2 oder 3, einer geschäftlichen Bezeichnung oder eines sonstigen Rechts im Sinne
des § 13 mit jüngerem Zeitrang zu untersagen, soweit er die Benutzung dieses
Rechts während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis
dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, dass der Inhaber dieses Rechts im
Zeitpunkt des Rechtserwerbs bösgläubig war.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann der Inhaber des
Rechts mit jüngerem Zeitrang die Benutzung des Rechts mit älterem Zeitrang nicht
untersagen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 lassen die Anwendung allgemeiner
Grundsätze über die Verwirkung von Ansprüchen unberührt. § 22
Ausschluss von Ansprüchen bei Bestandskraft der Eintragung einer Marke mit
jüngerem Zeitrang
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen
Bezeichnung hat nicht das Recht, die Benutzung einer eingetragenen Marke mit
jüngerem Zeitrang für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen
ist, zu untersagen, wenn ein Antrag auf Löschung der Eintragung der Marke mit
jüngerem Zeitrang zurückgewiesen worden ist oder zurückzuweisen wäre,
1. weil die Marke oder geschäftliche Bezeichnung mit
älterem Zeitrang an dem für den Zeitrang der Eintragung der Marke mit jüngerem
Zeitrang maßgeblichen Tag noch nicht im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3, des § 14
Abs. 2 Nr. 3 oder des § 15 Abs. 3 bekannt war
(§ 51 Abs. 3),
2. weil die Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang am
Tag der Veröffentlichung der Eintragung der Marke mit jüngerem Zeitrang wegen
Verfalls oder wegen absoluter Schutzhindernisse hätte gelöscht werden
können
(§ 51 Abs. 4).
(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann der Inhaber der
eingetragenen Marke mit jüngerem Zeitrang die Benutzung der Marke oder der
geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang nicht untersagen. §
23 Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben; Ersatzteilgeschäft Der
Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht,
einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr
1. dessen Namen oder Anschrift zu benutzen,
2. ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung
identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder
Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere ihre Art, ihre
Beschaffenheit, ihre Bestimmung, ihren Wert, ihre geographische Herkunft oder
die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, zu benutzen, oder
3. die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung als Hinweis
auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder
einer Dienstleistung zu benutzen, soweit die Benutzung dafür notwendig ist,
sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt. § 24
Erschöpfung
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen
Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die
geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder
dieser geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland,
in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den
Verkehr gebracht worden sind.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn sich der Inhaber
der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung der Benutzung der Marke oder der
geschäftlichen Bezeichnung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren
aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren
nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist. § 25
Ausschluss von Ansprüchen bei mangelnder Benutzung
(1) Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann gegen Dritte
Ansprüche im Sinne der §§ 14, 18 und 19 nicht geltend machen, wenn die Marke
innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Geltendmachung des Anspruchs für die
Waren oder Dienstleistungen, auf die er sich zur Begründung seines Anspruchs
beruft, nicht gemäß § 26 benutzt worden ist, sofern die Marke zu diesem
Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren eingetragen ist.
(2) Werden Ansprüche im Sinne der §§ 14, 18 und 19 wegen
Verletzung einer eingetragenen Marke im Wege der Klage geltend gemacht, so hat
der Kläger auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der
letzten fünf Jahre vor Erhebung der Klage für die Waren oder Dienstleistungen,
auf die er sich zur Begründung seines Anspruchs beruft, gemäß § 26 benutzt
worden ist, sofern die Marke zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren
eingetragen ist. Endet der Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung nach
Erhebung der Klage, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten nachzuweisen,
dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Schluss der mündlichen
Verhandlung gemäß § 26 benutzt worden ist. Bei der Entscheidung werden nur die
Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt, für die die Benutzung nachgewiesen
worden ist. § 26 Benutzung der Marke
(1) Soweit die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer
eingetragenen Marke oder die Aufrechterhaltung der Eintragung davon abhängig
ist, dass die Marke benutzt worden ist, muss sie von ihrem Inhaber für die Waren
oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Inland ernsthaft benutzt
worden sein, es sei denn, dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung
vorliegen.
(2) Die Benutzung der Marke mit Zustimmung des Inhabers
gilt als Benutzung durch den Inhaber.
(3) Als Benutzung einer eingetragenen Marke gilt auch die
Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung abweicht, soweit die
Abweichungen den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändert. Satz 1 ist
auch dann anzuwenden, wenn die Marke in der Form, in der sie benutzt worden ist,
ebenfalls eingetragen ist.
(4) Als Benutzung im Inland gilt auch das Anbringen der
Marke auf Waren oder deren Aufmachung oder Verpackung im Inland, wenn die Waren
ausschließlich für die Ausfuhr bestimmt sind.
(5) Soweit die Benutzung innerhalb von fünf Jahren ab dem
Zeitpunkt der Eintragung erforderlich ist, tritt in den Fällen, in denen gegen
die Eintragung Widerspruch erhoben worden ist, an die Stelle des Zeitpunkts der
Eintragung der Zeitpunkt des Abschlusses des Widerspruchsverfahrens.
Abschnitt 5 Marken als Gegenstand des Vermögens § 27
Rechtsübergang
(1) Das durch die Eintragung, die Benutzung oder die
notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht kann für alle oder für einen
Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz genießt, auf
andere übertragen werden oder übergehen.
(2) Gehört die Marke zu einem Geschäftsbetrieb oder zu
einem Teil eines Geschäftsbetriebs, so wird das durch die Eintragung, die
Benutzung oder die notorische Bekanntheit der Marke begründete Recht im Zweifel
von der Übertragung oder dem Übergang des Geschäftsbetriebs oder des Teils des
Geschäftsbetriebs, zu dem die Marke gehört, erfasst.
(3) Der Übergang des durch die Eintragung einer Marke
begründeten Rechts wird auf Antrag eines Beteiligten in das Register
eingetragen, wenn er dem Patentamt nachgewiesen wird.
(4) Betrifft der Rechtsübergang nur einen Teil der Waren
oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, so ist mit dem Antrag
auf Eintragung des Übergangs eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen. Wird die
Gebühr nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. Im übrigen sind die
Vorschriften über die Teilung der Eintragung mit Ausnahme von § 46 Abs. 2 und 3
Satz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. § 28 Vermutung der
Rechtsinhaberschaft; Zustellungen an den Inhaber
(1) Es wird vermutet, dass das durch die Eintragung einer
Marke begründete Recht dem im Register als Inhaber Eingetragenen
zusteht.
(2) Ist das durch die Eintragung einer Marke begründete
Recht auf einen anderen übertragen worden oder übergegangen, so kann der
Rechtsnachfolger in einem Verfahren vor dem Patentamt, einem Beschwerdeverfahren
vor dem Patentgericht oder einem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem
Bundesgerichtshof den Anspruch auf Schutz dieser Marke und das durch die
Eintragung begründete Recht erst von dem Zeitpunkt an geltend machen, in dem dem
Patentamt der Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs zugegangen ist. Satz 1
gilt entsprechend für sonstige Verfahren vor dem Patentamt, Beschwerdeverfahren
vor dem Patentgericht oder Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof,
an denen der Inhaber einer Marke beteiligt ist.
(3) Verfügungen und Beschlüsse des Patentamts, die der
Zustellung an den Inhaber der Marke bedürfen, sind dem als Inhaber Eingetragenen
zuzustellen. Ist dem Patentamt ein Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs
zugegangen, so sind die in Satz 1 genannten Verfügungen und Beschlüsse auch dem
Rechtsnachfolger zuzustellen. § 29 Dingliche Rechte;
Zwangsvollstreckung; Konkursverfahren
(1) Das durch die Eintragung, die Benutzung oder die
notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht kann
1. verpfändet werden oder Gegenstand eines sonstigen
dinglichen Rechts sein oder
2. Gegenstand von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung
sein.
(2) Betreffen die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Rechte oder
die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Maßnahmen das durch die Eintragung einer Marke
begründete Recht, so werden sie auf Antrag eines Beteiligten in das Register
eingetragen, wenn sie dem Patentamt nachgewiesen werden.
(3) Wird das durch die Eintragung einer Marke begründete
Recht durch ein Insolvenzverfahren erfasst, so wird dies auf Antrag des
Insolvenzverwalters oder auf Ersuchen des Insolvenzgerichts in das Register
eingetragen. Im Falle der Eigenverwaltung
(§ 270 der Insolvenzordnung) tritt der Sachwalter an die
Stelle des Insolvenzverwalters. Dieser Punkt
(3) tritt am
1. Januar 1999 in Kraft.
(vgl. BGBl. I 1996, S. 1014) § 30
Lizenzen
(1) Das durch die Eintragung, die Benutzung oder die
notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht kann für alle oder für einen
Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz genießt,
Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen für das
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland insgesamt oder einen Teil dieses Gebiets
sein.
(2) Der Inhaber einer Marke kann die Rechte aus der Marke
gegen einen Lizenznehmer geltend machen, der hinsichtlich
1. der Dauer der Lizenz,
2. der von der Eintragung erfassten Form, in der die Marke
benutzt werden darf,
3. der Art der Waren oder Dienstleistungen, für die die
Lizenz erteilt wurde,
4. des Gebiets, in dem die Marke angebracht werden darf,
oder
5. der Qualität der von ihm hergestellten Waren oder der
von ihm erbrachten Dienstleistungen gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrages
verstößt.
(3) Der Lizenznehmer kann Klage wegen Verletzung einer
Marke nur mit Zustimmung ihres Inhabers erheben.
(4) Jeder Lizenznehmer kann einer vom Inhaber der Marke
erhobenen Verletzungsklage beitreten, um den Ersatz seines Schadens geltend zu
machen.
(5) Ein Rechtsübergang nach § 27 oder die Erteilung einer
Lizenz nach Absatz 1 berührt nicht die Lizenzen, die Dritten vorher mitgeteilt
worden sind. § 31 Angemeldete Marken Die §§ 27 bis 30
gelten entsprechend für durch Anmeldung von Marken begründete Rechte.
Markengesetz
(In der Fassung des Gesetzes zur Reform des Markenrechts
und zur Umsetzung der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember
1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken
- Markenrechtsreformgesetz - vom 25. Oktober 1994, BGBl. 1994 I 3082, 1995 I 156
und des Markenrechtsänderungsgesetzes vom 19. Juli 1996, BGBl. 1996 I 1014, mit
der Änderung vom 28. Oktober 1996 BGBl. 1996 I 1546) Teil 3 Verfahren in
Markenangelegenheiten Abschnitt 1 Eintragungsverfahren §
32 Erfordernisse der Anmeldung
(1) Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke in das
Register ist beim Patentamt einzureichen.
(2) Die Anmeldung muss enthalten:
1. Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders
festzustellen,
2. eine Wiedergabe der Marke und
3. ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die
die Eintragung beantragt wird.
(3) Die Anmeldung muss den weiteren
Anmeldungserfordernissen entsprechen, die in einer Rechtsverordnung nach § 65
Abs. 1 Nr. 2 bestimmt worden sind.
(4) Mit der Anmeldung ist eine Gebühr nach dem Tarif zu
zahlen. Wird die Eintragung für Waren oder Dienstleistungen beantragt, die in
mehr als drei Klassen der Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen
fallen, so ist außerdem für jede weitere Klasse eine Klassengebühr nach dem
Tarif zu zahlen. § 33 Anmeldetag; Anspruch auf
Eintragung
(1) Der Anmeldetag einer Marke ist der Tag, an dem die
Unterlagen mit den Angaben nach § 32 Abs. 2 beim Patentamt eingegangen
sind.
(2) Die Anmeldung einer Marke, deren Anmeldetag feststeht,
begründet einen Anspruch auf Eintragung. Dem Eintragungsantrag ist stattzugeben,
es sei denn, dass die Anmeldungserfordernisse nicht erfüllt sind oder dass
absolute Eintragungshindernisse der Eintragung entgegenstehen. §
34 Ausländische Priorität
(1) Die Inanspruchnahme der Priorität einer früheren
ausländischen Anmeldung richtet sich nach den Vorschriften der Staatsverträge
mit der Maßgabe, dass die Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft auch
für Dienstleistungen in Anspruch genommen werden kann.
(2) Ist die frühere ausländische Anmeldung in einem Staat
eingereicht worden, mit dem kein Staatsvertrag über die Anerkennung der
Priorität besteht, so kann der Anmelder ein dem Prioritätsrecht nach der Pariser
Verbandsübereinkunft entsprechendes Prioritätsrecht in Anspruch nehmen, soweit
nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt
der andere Staat aufgrund einer ersten Anmeldung beim Patentamt ein
Prioritätsrecht gewährt, das nach Voraussetzungen und Inhalt dem Prioritätsrecht
nach der Pariser Verbandsübereinkunft vergleichbar ist.
(3) Wer eine Priorität nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch
nimmt, hat innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag Zeit und Staat der
früheren Anmeldung anzugeben. Hat der Anmelder diese Angaben gemacht, fordert
ihn das Patentamt auf, innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung der
Aufforderung das Aktenzeichen der früheren Anmeldung anzugeben und eine
Abschrift der früheren Anmeldung einzureichen. Innerhalb dieser Fristen können
die Angaben geändert werden. Werden die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so
wird der Prioritätsanspruch für diese Anmeldung verwirkt. § 35
Ausstellungspriorität
(1) Hat der Anmelder der Marke Waren oder Diens, tleistungen
unter der angemeldeten Marke
1. auf einer amtlichen oder amtlich anerkannten
internationalen Ausstellung im Sinne des am 22. November 1928 in Paris
unterzeichneten Abkommens über internationale Ausstellungen oder
2. auf einer sonstigen inländischen oder ausländischen
Ausstellung zur Schau gestellt, kann er, wenn er die Anmeldung innerhalb einer
Frist von sechs Monaten seit der erstmaligen Zurschaustellung der Waren oder
Dienstleistungen unter der angemeldeten Marke einreicht, von diesem Tag an ein
Prioritätsrecht im Sinne des § 34 in Anspruch nehmen.
(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Ausstellungen werden
vom Bundesministerium der Justiz im Bundesgesetzblatt
bekanntgemacht.
(3) Die Ausstellungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 werden
im Einzelfall in einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im
Bundesgesetzblatt über den Ausstellungsschutz bestimmt.
(4) Wer eine Priorität nach Absatz 1 in Anspruch nimmt, hat
innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag den Tag der erstmaligen
Zurschaustellung sowie die Ausstellung anzugeben. Hat der Anmelder diese Angaben
gemacht, fordert ihn das Patentamt auf, innerhalb von zwei Monaten nach der
Zustellung der Aufforderung die Nachweise für die Zurschaustellung der Waren
oder Dienstleistungen unter der angemeldeten Marke einzureichen. Werden die
Nachweise nicht rechtzeitig eingereicht, so wird der Prioritätsanspruch für
diese Anmeldung verwirkt.
(5) Die Ausstellungspriorität nach Absatz 1 verlängert
nicht die Priontätsfrist nach § 34. § 36 Prüfung der
Anmeldungserfordernisse
(1) Das Patentamt prüft, ob
1. die Anmeldung der Marke den Erfordernissen für die
Zuerkennung eines Anmeldetages nach § 33 Abs. 1 genügt,
2. die Anmeldung den sonstigen Anmeldungserfordernissen
entspricht,
3. die Gebühren nach § 32 Abs. 4 entrichtet worden sind und
4. der Anmelder nach § 7 Inhaber einer Marke sein
kann.
(2) Werden nach Absatz 1 Nr. 1 festgestellte Mängel nicht
innerhalb einer vom Patentamt bestimmten Frist beseitigt, so gilt die Anmeldung
als nicht eingereicht. Kommt der Anmelder der Aufforderung des Patentamts nach,
so erkennt das Patentamt als Anmeldetag den Tag zu, an dem die festgestellten
Mängel beseitigt werden.
(3) Unterbleibt die Zahlung der Gebühren, so teilt das
Patentamt dem Anmelder mit, dass die Anmeldung als zurückgenommen gilt, wenn die
Gebühren mit einem Zuschlag nach dem Tarif nicht bis zum Ablauf eines Monats
nach Zustellung der Mitteilung gezahlt werden. Werden innerhalb dieser Frist
zwar die Anmeldegebühr und der Zuschlag, nicht aber erforderliche
Klassengebühren gezahlt, so gilt Satz 1 insoweit nicht, als der Anmelder angibt,
welche Waren oder Dienstleistungsklassen durch den gezahlten Gebührenbetrag
gedeckt werden sollen. Fehlt es an einer solchen Bestimmung, so werden zunächst
die Leitklasse und sodann die übrigen Klassen in der Reihenfolge der
Klasseneinteilung berücksichtigt.
(4) Werden sonstige Mängel innerhalb einer vom Patentamt
bestimmten Frist nicht beseitigt, so weist das Patentamt die Anmeldung
zurück.
(5) Kann der Anmelder nicht nach § 7 Inhaber einer Marke
sein, so weist das Patentamt die Anmeldung zurück. § 37 Prüfung auf
absolute Schutzhindernisse
(1) Ist die Marke nach §§ 3, § 8 oder § 10 von der
Eintragung ausgeschlossen, so wird die Anmeldung zurückgewiesen.
(2) Ergibt die Prüfung, dass die Marke zwar am
Anmeldetag
(§ 33 Abs. 1) nicht den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr.
1, 2 oder 3 entsprach, dass das Schutzhindernis aber nach dem Anmeldetag
weggefallen ist, so kann die Anmeldung nicht zurückgewiesen werden, wenn der
Anmelder sich damit einverstanden erklärt, dass ungeachtet des ursprünglichen
Anmeldetages und einer etwa nach § 34 oder § 35 in Anspruch genommenen Priorität
der Tag, an dem das Schutzhindernis weggefallen ist, als Anmeldetag gilt und für
die Bestimmung des Zeitrangs im Sinne des § 6 Abs. 2 maßgeblich ist.
(3) Eine Anmeldung wird nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 nur
zurückgewiesen, wenn die Eignung zur Täuschung ersichtlich ist.
(4) Eine Anmeldung wird nach § 10 nur zurückgewiesen, wenn
die Notorietät der älteren Marke amtsbekannt ist und wenn die weiteren
Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 gegeben sind.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden, wenn
die Marke nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie
angemeldet worden ist, von der Eintragung ausgeschlossen ist. § 38
Beschleunigte Prüfung
(1) Auf Antrag des Anmelders wird die Prüfung nach den §§
36 und 37 beschleunigt durchgeführt.
(2) Mit dem Antrag auf beschleunigte Prüfung ist eine
Gebühr nach dem Tarif zu zahlen. Wird die Gebühr nicht gezahlt, so gilt der
Antrag als nicht gestellt. § 39 Zurücknahme, Einschränkung und
Berichtigung der Anmeldung
(1) Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit zurücknehmen
oder das in der Anmeldung enthaltene Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen
einschränken.
(2) Der Inhalt der Anmeldung kann auf Antrag des Anmelders
zur Berichtigung von sprachlichen Fehlern, Schreibfehlern oder sonstigen
offensichtlichen Unrichtigkeiten geändert werden. § 40 Teilung der
Anmeldung
(1) Der Anmelder kann die Anmeldung teilen, indem er
erklärt, dass die Anmeldung der Marke für die in der Teilungserklärung
aufgeführten Waren und Dienstleistungen als abgetrennte Anmeldung
weiterbehandelt werden soll. Für jede Teilanmeldung bleibt der Zeitrang der
ursprünglichen Anmeldung erhalten.
(2) Für die abgetrennte Anmeldung sind die nach § 32
erforderlichen Anmeldungsunterlagen einzureichen. Für die Teilung ist außerdem
eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen. Werden die Anmeldungsunterlagen nicht
innerhalb von drei Monaten nach dem Zugang der Teilungserklärung eingereicht
oder wird die Gebühr nicht innerhalb dieser Frist gezahlt, so gilt die
abgetrennte Anmeldung als zurückgenommen. Die Teilungserklärung kann nicht
widerrufen werden. § 41 Eintragung Entspricht die
Anmeldung den Anmeldungserfordernissen und wird sie nicht gemäß § 37
zurückgewiesen, so wird die angemeldete Marke in das Register eingetragen. Die
Eintragung wird veröffentlicht. § 42 Widerspruch
(1) Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der
Veröffentlichung der Eintragung der Marke gemäß § 41 kann von dem Inhaber einer
Marke mit älterem Zeitrang gegen die Eintragung der Marke Widerspruch erhoben
werden.
(2) Der Widerspruch kann nur darauf gestützt werden, dass
die Marke
1. wegen einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit
älterem Zeitrang nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 2,
2. wegen einer notorisch bekannten Marke mit älterem
Zeitrang nach § 10 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder
3. wegen ihrer Eintragung für einen Agenten oder Vertreter
des Markeninhabers nach § 11 gelöscht werden kann.
(3) Innerhalb der Frist des Absatzes 1 ist eine Gebühr nach
dem Tarif zu zahlen. Wird die Gebühr nicht gezahlt, so gilt der Widerspruch als
nicht erhoben. § 43 Einrede mangelnder Benutzung; Entscheidung
über den Widerspruch
(1) Ist der Widerspruch vom Inhaber einer eingetragenen
Marke mit älterem Zeitrang erhoben worden, so hat er, wenn der Gegner die
Benutzung der Marke bestreitet, glaubhaft zu machen, dass sie innerhalb der
letzten fünf Jahre vor der Veröffentlichung der Eintragung der Marke, gegen die
der Widerspruch sich richtet, gemäß § 26 benutzt worden ist, sofern sie zu
diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren eingetragen ist. Endet der Zeitraum
von fünf Jahren der Nichtbenutzung nach der Veröffentlichung der Eintragung, so
hat der Widersprechende, wenn der Gegner die Benutzung bestreitet, glaubhaft zu
machen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Entscheidung
über den Widerspruch gemäß § 26 benutzt worden ist. Bei der Entscheidung werden
nur die Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt, für die die Benutzung
glaubhaft gemacht worden ist.
(2) Ergibt die Prüfung des Widerspruchs, dass die Marke für
alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie
eingetragen ist, zu löschen ist, so wird die Eintragung ganz oder teilweise
gelöscht. Kann die Eintragung der Marke nicht gelöscht werden, so wird der
Widerspruch zurückgewiesen.
(3) Ist die eingetragene Marke wegen einer oder mehrerer
Marken mit älterem Zeitrang zu löschen, so kann das Verfahren über weitere
Widersprüche bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Eintragung der Marke
ausgesetzt werden.
(4) Im Falle der Löschung nach Absatz 2 ist § 52 Abs. 2 und
3 entsprechend anzuwenden. § 44
Eintragungsbewilligungsklage
(1) Der Inhaber der Marke kann im Wege der Klage gegen den
Widersprechenden geltend machen, dass ihm trotz der Löschung der Eintragung nach
§ 43 ein Anspruch auf die Eintragung zusteht.
(2) Die Klage nach Absatz 1 ist innerhalb von sechs Monaten
nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung, mit der die Eintragung gelöscht worden
ist, zu erheben.
(3) Die Eintragung aufgrund einer Entscheidung zugunsten
des Inhabers der Marke wird unter Wahrung des Zeitrangs der Eintragung
vorgenommen.
Abschnitt 2: Berichtigung; Teilung; Schutzdauer und
Verlängerung
§ 45 Berichtigung des Registers und von
Veröffentlichungen
(1) Eintragungen im Register können auf Antrag oder von
Amts wegen zur Berichtigung von sprachlichen Fehlern, Schreibfehlern oder
sonstigen offensichtlichen Unrichtigkeiten geändert werden. War die von der
Berichtigung betroffene Eintragung veröffentlicht worden, so ist die berichtigte
Eintragung zu veröffentlichen.
(2) Absatz 1 ist entsprechend auf die Berichtigung von
Veröffentlichungen anzuwenden. § 46 Teilung der
Eintragung
(1) Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann die
Eintragung teilen, indem er erklärt, dass die Eintragung der Marke für die in
der Teilungserklärung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen als abgetrennte
Eintragung fortbestehen soll. Für jede Teileintragung bleibt der Zeitrang der
ursprünglichen Eintragung erhalten.
(2) Die Teilung kann erst nach Ablauf der Frist zur
Erhebung des Widerspruchs erklärt werden. Die Erklärung ist nur zulässig, wenn
ein im Zeitpunkt ihrer Abgabe anhängiger Widerspruch gegen die Eintragung der
Marke oder eine in diesem Zeitpunkt anhängige Klage auf Löschung der Eintragung
der Marke sich nach der Teilung nur gegen einen der Teile der ursprünglichen
Eintragung richten würde.
(3) Für die abgetrennte Eintragung sind die erforderlichen
Unterlagen einzureichen. Für die Teilung ist außerdem eine Gebühr nach dem Tarif
zu zahlen. Werden die Unterlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach dem
Zugang der Teilungserklärung eingereicht oder wird die Gebühr nicht innerhalb
dieser Frist gezahlt, so gilt dies als Verzicht auf die abgetrennte Eintragung.
Die Teilungserklärung kann nicht widerrufen werden.
§ 47 Schutzdauer und Verlängerung
(1) Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beginnt mit
dem Anmeldetag (§ 33 Abs. 1) und endet zehn Jahre nach Ablauf des Monats, in den
der Anmeldetag fällt.
(2) Die Schutzdauer kann um jeweils zehn Jahre verlängert
werden.
(3) Die Verlängerung der Schutzdauer wird dadurch bewirkt,
dass eine Verlängerungsgebühr und, falls die Verlängerung für Waren und
Dienstleistungen begehrt wird, die in mehr als drei Klassen der
Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen fallen, für jede weitere Klasse
eine Klassengebühr nach dem Tarif gezahlt werden. Die Gebühren sind am letzten
Tag der Schutzdauer fällig. Die Gebühren können innerhalb eines Zeitraums von
einem Jahr vor Fälligkeit gezahlt werden. Werden die Gebühren nicht rechtzeitig
gezahlt, so teilt das Patentamt dem Inhaber der eingetragenen Marke mit, dass
die Eintragung der Marke gelöscht wird, wenn die Gebühren mit einem Zuschlag
nach dem Tarif nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Monats, in dem
die Mitteilung zugestellt worden ist, gezahlt werden.
(4) Beziehen sich die Gebühren nur auf einen Teil der Waren
oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, so wird die
Schutzdauer nur für diese Waren oder Dienstleistungen verlängert. Werden
innerhalb der Frist des Absatzes 3 Satz 4 zwar die Verlängerungsgebühr und der
Zuschlag, nicht aber erforderliche Klassengebühren gezahlt, so wird die
Schutzdauer, soweit nicht Satz 1 Anwendung findet, nur für die Klassen der
Klasseneinteilung von Waren oder Dienstleistungen verlängert, für die die
gezahlten Gebühren ausreichen. Besteht eine Leitklasse, so wird sie zunächst
berücksichtigt. Im übrigen werden die Klassen in der Reihenfolge der
Klasseneinteilung berücksichtigt.
(5) Die Verlängerung der Schutzdauer wird am Tag nach dem
Ablauf der Schutzdauer wirksam. Sie wird in das Register eingetragen und
veröffentlicht.
(6) Wird die Schutzdauer nicht verlängert, so wird die
Eintragung der Marke mit Wirkung ab dem Ablauf der Schutzdauer
gelöscht. Abschnitt 3 Verzicht, Verfall und Nichtigkeit;
Löschungsverfahren
§ 48 Verzicht
(1) Auf Antrag des Inhabers der Marke wird die Eintragung
jederzeit für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die
sie eingetragen ist, im Register gelöscht.
(2) Ist im Register eine Person als Inhaber eines Rechts an
der Marke eingetragen, so wird die Eintragung nur mit Zustimmung dieser Person
gelöscht.
§ 49 Verfall
(1) Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag wegen
Verfalls gelöscht, wenn die Marke nach dem Tag der Eintragung innerhalb eines
ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht gemäß § 26 benutzt worden ist.
Der Verfall einer Marke kann jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn nach Ende
dieses Zeitraums und vor Stellung des Löschungsantrages eine Benutzung der Marke
gemäß § 26 begonnen oder wieder aufgenommen worden ist. Wird die Benutzung
jedoch im Anschluss an einen ununterbrochenen Zeitraum von fünf Jahren der
Nichtbenutzung innerhalb von drei Monaten vor der Stellung des Löschungsantrages
begonnen oder wieder aufgenommen, so bleibt sie unberücksichtigt, sofern die
Vorbereitungen für die erstmalige oder die erneute Benutzung erst stattgefunden
haben, nachdem der Inhaber der Marke Kenntnis davon erhalten hat, dass Antrag
auf Löschung gestellt werden könnte. Wird der Antrag auf Löschung nach § 53 Abs.
1 beim Patentamt gestellt, so bleibt für die Berechnung der Frist von drei
Monaten nach Satz 3 der Antrag beim Patentamt maßgeblich, wenn die Klage auf
Löschung nach § 55 Abs. 1 innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der
Mitteilung nach § 53 Abs. 4 erhoben wird.
(2) Die Eintragung einer Marke wird ferner auf Antrag wegen
Verfalls gelöscht,
1. wenn die Marke infolge des Verhaltens oder der
Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen
Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist,
geworden ist;
2. wenn die Marke infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber
oder mit seiner Zustimmung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie
eingetragen ist, geeignet ist, das Publikum insbesondere über die Art, die
Beschaffenheit oder die geographische Herkunft dieser Waren oder
Dienstleistungen zu täuschen oder
3. wenn der Inhaber der Marke nicht mehr die in § 7
genannten Voraussetzungen erfüllt.
(3) Liegt ein Verfallsgrund nur für einen Teil der Waren
oder Dienstleistungen vor, für die die Marke eingetragen ist, so wird die
Eintragung nur für diese Waren oder Dienstleistungen gelöscht.
§ 50 Nichtigkeit wegen absoluter
Schutzhindernisse
(1) Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag wegen
Nichtigkeit gelöscht,
1. wenn sie entgegen § 3 eingetragen worden ist,
2. wenn sie entgegen § 7 eingetragen worde, n , ist,
3. wenn sie entgegen § 8 eingetragen worden ist oder
4. wenn der Anmelder bei der Anmeldung bösgläubig
war.
(2) Ist die Marke entgegen §§ 3, 7 oder 8 eingetragen
worden, so kann die Eintragung nur gelöscht werden, wenn das Schutzhindernis
auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Löschung besteht.
Ist die Marke entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 eingetragen worden, so kann
die Eintragung außerdem nur dann gelöscht werden, wenn der Antrag auf Löschung
innerhalb von zehn Jahren seit dem Tag der Eintragung gestellt wird.
(3) Die Eintragung einer Marke kann von Amts wegen gelöscht
werden, wenn sie entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 4 bis 9 eingetragen worden ist und
1. das Löschungsverfahren innerhalb eines Zeitraums von
zwei Jahren seit dem Tag der Eintragung eingeleitet wird,
2. das Schutzhindernis auch noch im Zeitpunkt der
Entscheidung über die Löschung besteht und
3. die Eintragung ersichtlich entgegen den genannten
Vorschriften vorgenommen worden ist.
(4) Liegt ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der
Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Marke eingetragen ist, so wird die
Eintragung nur für diese Waren oder Dienstleistungen gelöscht.
§ 51 Nichtigkeit wegen des Bestehens älterer
Rechte
(1) Die Eintragung einer Marke wird auf Klage wegen
Nichtigkeit gelöscht, wenn ihr ein Recht im Sinne der §§ 9 bis 13 mit älterem
Zeitrang entgegensteht.
(2) Die Eintragung kann aufgrund der Eintragung einer Marke
mit älterem Zeitrang nicht gelöscht werden, soweit der Inhaber der Marke mit
älterem Zeitrang die Benutzung der Marke mit jüngerem Zeitrang für die Waren
oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, während eines Zeitraums von
fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es
sei denn, dass die Anmeldung der Marke mit jüngerem Zeitrang bösgläubig
vorgenommen worden ist. Das gleiche gilt für den Inhaber eines Rechts mit
älterem Zeitrang an einer durch Benutzung erworbenen Marke im Sinne des § 4 Nr.
2, an einer notorisch bekannten Marke im Sinne des § 4, an einer geschäftlichen
Bezeichnung im Sinne des § 5 oder an einer Sortenbezeichnung im Sinne des § 13
Abs. 2 Nr.
4. Die Eintragung einer Marke kann ferner nicht gelöscht
werden, wenn der Inhaber eines der in den §§ 9 bis 13 genannten Rechte mit
älterem Zeitrang der Eintragung der Marke vor der Stellung des Antrags auf
Löschung zugestimmt hat.
(3) Die Eintragung kann aufgrund einer bekannten Marke oder
einer bekannten geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang nicht gelöscht
werden, wenn die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung an dem für den
Zeitrang der Eintragung der Marke mit jüngerem Zeitrang maßgeblichen Tag noch
nicht im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3, des § 14 Abs. 2 Nr. 3 oder des § 15 Abs. 3
bekannt war.
(4) Die Eintragung kann aufgrund der Eintragung einer Marke
mit älterem Zeitrang nicht gelöscht werden, wenn die Eintragung der Marke mit
älterem Zeitrang am Tag der Veröffentlichung der Eintragung der Marke mit
jüngerem Zeitrang
1.wegen Verfalls nach $ 49 oder2.wegen absoluter
Schutzhindernisse nach § 50 hätte gelöscht werden können.
(5) Liegt ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der
Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Marke eingetragen ist, so wird die
Eintragung nur für diese Waren oder Dienstleistungen gelöscht.
§ 52 Wirkungen der Löschung wegen Verfalls oder
Nichtigkeit
(1) Die Wirkungen der Eintragung einer Marke gelten in dem
Umfang, in dem die Eintragung wegen Verfalls gelöscht wird, als von dem
Zeitpunkt der Erhebung der Klage auf Löschung an nicht eingetreten. In der
Entscheidung kann auf Antrag einer Partei ein früherer Zeitpunkt, zu dem einer
der Verfallsgründe eingetreten ist, festgesetzt werden.
(2) Die Wirkungen der Eintragung einer Marke gelten in dem
Umfang, in dem die Eintragung wegen Nichtigkeit gelöscht wird, als von Anfang an
nicht eingetreten.
(3) Vorbehaltlich der Vorschriften über den Ersatz des
Schadens, der durch fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Inhabers einer
Marke verursacht worden ist, sowie der Vorschriften über ungerechtfertigte
Bereicherung berührt die Löschung der Eintragung der Marke nicht
1.Entscheidungen in Verletzungsverfahren, die vor der
Entscheidung über den Antrag auf Löschung rechtskräftig geworden und vollstreckt
worden sind, und2.vor der Entscheidung über den Antrag auf Löschung
geschlossene Verträge insoweit, als sie vor dieser Entscheidung erfüllt worden
sind. Es kann jedoch verlangt werden, dass in Erfüllung des Vertrages
gezahlte Beträge aus Billigkeitsgründen insoweit zurückerstattet werden, wie
die Umstände dies rechtfertigen.
§ 53 Löschung durch das Patentamt wegen
Verfalls
(1) Der Antrag auf Löschung wegen Verfalls
(§ 49) kann, unbeschadet des Rechts, den Antrag durch Klage
nach § 55 geltend zu machen, beim Patentamt gestellt werden.
(2) Das Patentamt unterrichtet den Inhaber der
eingetragenen Marke über den Antrag und fordert ihn auf, dem Patentamt
mitzuteilen, ob er der Löschung widerspricht.
(3) Widerspricht der Inhaber der eingetragenen Marke der
Löschung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung, wird
die Eintragung gelöscht.
(4) Widerspricht der Inhaber der eingetragenen Marke der
Löschung, teilt das Patentamt dies dem Antragsteller mit und unterrichtet ihn
darüber, dass der Antrag auf Löschung durch Klage nach § 55 geltend zu machen
ist.
§ 54 Löschungsverfahren vor dem Patentamt wegen
absoluter Schutzhindernisse
(1) Der Antrag auf Löschung wegen absoluter
Schutzhindernisse (§ 50) ist beim Patentamt zu stellen. Der Antrag kann von
jeder Person gestellt werden.
(2) Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu
zahlen. Wird die Gebühr nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht
gestellt.
(3) Wird ein Antrag auf Löschung gestellt oder wird ein
Löschungsverfahren von Amts wegen eingeleitet, so unterrichtet das Patentamt den
Inhaber der eingetragenen Marke hierüber. Widerspricht er der Löschung nicht
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung, so wird die
Eintragung gelöscht. Widerspricht er der Löschung, so wird das
Löschungsverfahren durchgeführt.
§ 55 Löschungsverfahren vor den ordentlichen
Gerichten
(1) Die Klage auf Löschung wegen Verfalls (§ 49) oder wegen
des Bestehens älterer Rechte (§ 51) ist gegen den als Inhaber der Marke
Eingetragenen oder seinen Rechtsnachfolger zu richten.
(2) Zur Erhebung der Klage sind befugt:
1. in den Fällen des Antrags auf Löschung wegen Verfalls
jede Person,
2. in den Fällen des Antrags auf Löschung wegen des
Bestehens von Rechten mit älterem Zeitrang die Inhaber der in den §§ 9 bis 13
aufgeführten Rechte,
3. in den Fällen des Antrags auf Löschung wegen des
Bestehens einer geographischen Herkunftsangabe mit älterem Zeitrang (§ 13 Abs. 2
Nr. 5) die nach § 13 Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur
Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten.
(3) Ist die Klage auf Löschung vom Inhaber einer
eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang erhoben worden, so hat er auf Einrede
des Beklagten nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor
Erhebung der Klage gemäß § 26 benutzt worden ist, sofern sie zu diesem Zeitpunkt
seit mindestens fünf Jahren eingetragen ist. Endet der Zeitraum von fünf Jahren
der Nichtbenutzung nach Erhebung der Klage, so hat der Kläger auf Einrede des
Beklagten nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem
Schluss der mündlichen Verhandlung gemäß § 26 benutzt worden ist. War die Marke
mit älterem Zeitrang am Tag der Veröffentlichung der Eintragung der Marke mit
jüngerem Zeitrang bereits seit mindestens fünf Jahren eingetragen, so hat der
Kläger auf Einrede des Beklagten ferner nachzuweisen, dass die Eintragung der
Marke mit älterem Zeitrang an diesem Tag nicht nach § 49 Abs. 1 hätte gelöscht
werden können. Bei der Entscheidung werden nur die Waren oder Dienstleistungen
berücksichtigt, für die die Benutzung nachgewiesen worden ist.
(4) Ist vor oder nach Erhebung der Klage das durch die
Eintragung der Marke begründete Recht auf einen anderen übertragen worden oder
übergegangen, so ist die Entscheidung in der Sache selbst auch gegen den
Rechtsnachfolger wirksam und vollstreckbar. Für die Befugnis des
Rechtsnachfolgers, in den Rechtsstreit einzutreten gelten die §§ 66 bis 74 und
76 der Zivilprozessordnung entsprechend. Abschnitt 4 Allgemeine
Vorschriften für das Verfahren vor dem Patentamt
§ 56 Zuständigkeiten im Patentamt
(1) Im Patentamt werden zur Durchführung der Verfahren in
Markenangelegenheiten Markenstellen und Markenabteilungen gebildet.
(2) Die Markenstellen sind für die Prüfung von angemeldeten
Marken und für die Beschlussfassung im Eintragungsverfahren zuständig. Die
Aufgaben einer Markenstelle nimmt ein Mitglied des Patentamts (Prüfer) wahr. Die
Aufgaben können auch von einem Beamten des gehobenen Dienstes oder von einem
vergleichbaren Angestellten wahrgenommen werden. Beamte des gehobenen Dienstes
und vergleichbare Angestellte sind jedoch nicht befugt, eine Beeidigung
anzuordnen, einen Eid abzunehmen oder ein Ersuchen nach § 95 Abs. 2 an das
Patentgericht zu richten.
(3) Die Markenabteilungen sind für die Angelegenheiten
zuständig, die nicht in die Zuständigkeit der Markenstellen fallen. Die Aufgaben
einer Markenabteilung werden in der Besetzung mit mindestens drei Mitgliedern
des Patentamts wahrgenommen. Der Vorsitzende einer Markenabteilung kann alle in
die Zuständigkeit der Markenabteilung fallenden Angelegenheiten mit Ausnahme der
Entscheidung über die Löschung einer Marke nach § 54 allein bearbeiten oder
diese Angelegenheiten einem Angehörigen der Markenabteilung zur Bearbeitung
übertragen.
§ 57 Ausschließung und Ablehnung
(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Prüfer und der
Mitglieder der Markenabteilungen sowie der mit der Wahrnehmung von
Angelegenheiten, die den Markenstellen oder den Markenabteilungen obliegen,
betrauten Beamten des gehobenen und mittleren Dienstes oder Angestellten gelten
die §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2, §§ 47 bis 49 der Zivilprozessordnung über
die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen entsprechend.
(2) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet, soweit es einer
Entscheidung bedarf, eine Markenabteilung.
§ 58 Gutachten
(1) Das Patentamt ist verpflichtet, auf Ersuchen der
Gerichte oder der Staatsanwaltschaften über Fragen, die angemeldete oder
eingetragene Marken betreffen, Gutachten abzugeben, wenn in dem Verfahren
voneinander abweichende Gutachten mehrerer Sachverständiger vorliegen.
(2) Im übrigen ist das Patentamt nicht befugt, ohne
Genehmigung des Bundesministeriums der Justiz außerhalb seines gesetzlichen
Aufgabenbereichs Beschlüsse zu fassen oder Gutachten abzugeben.
§ 59 Ermittlung des Sachverhalts; rechtliches
Gehör
(1) Das Patentamt ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen.
Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht
gebunden.
(2) Soll die Entscheidung des Patentamts auf Umstände
gestützt werden, die dem Anmelder oder Inhaber der Marke oder einem anderen am
Verfahren Beteiligten noch nicht mitgeteilt waren, so ist ihm vorher Gelegenheit
zu geben, sich dazu innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern.
§ 60 Ermittlungen; Anhörungen; Niederschrift
(1) Das Patentamt kann jederzeit die Beteiligten laden und
anhören, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte eidlich oder uneidlich vernehmen
sowie andere zur Aufklärung der Sache erforderliche Ermittlungen
anstellen.
(2) Bis zum Beschluß, mit dem das Verfahren abgeschlossen
wird, ist der Anmelder oder Inhaber der Marke oder ein anderer an dem Verfahren
Beteiligter auf Antrag anzuhören, wenn dies sachdienlich ist. Hält das Patentamt
die Anhörung nicht für sachdienlich, so weist es den Antrag zurück. Der
Beschluß, durch den der Antrag zurückgewiesen wird, ist selbständig nicht
anfechtbar.
(3) Über die Anhörungen und Vernehmungen ist eine
Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung wiedergeben
und die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten enthalten soll. Die §§
160a, 162 und 163 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden. Die
Beteiligten erhalten eine Abschrift der Niederschrift.
§ 61 Beschlüsse; Rechtsmittelbelehrung
(1) Die Beschlüsse des Patentamts sind, auch wenn sie nach
Satz 2 verkündet worden sind, schriftlich auszufertigen, zu begründen und den
Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. Falls eine Anhörung stattgefunden hat,
können sie auch am Ende der Anhörung verkündet werden. Einer Begründung bedarf
es nicht, wenn am Verfahren nur der Anmelder oder Inhaber der Marke beteiligt
ist und seinem Antrag stattgegeben wird.
(2) Der schriftlichen Ausfertigung ist eine Erklärung
beizufügen, mit der die Beteiligten über das Rechtsmittel, das gegen den
Beschluß gegeben ist, über die Stelle, bei der das Rechtsmittel einzulegen ist,
über die Rechtsmittelfrist und, sofern für das Rechtsmittel eine Gebühr zu
zahlen ist, über die Gebühr unterrichtet werden. Die Frist für das Rechtsmittel
beginnt nur zu laufen, wenn die Beteiligten schriftlich belehrt worden sind. Ist
die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des
Rechtsmittels nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung des Beschlusses
zulässig, außer wenn der Beteiligte schriftlich dahingehend belehrt worden ist,
dass ein Rechtsmittel nicht gegeben sei. § 91 ist entsprechend anzuwenden. Die
Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für den Rechtsbehelf der Erinnerung nach §
64.
§ 62 Akteneinsicht; Registereinsicht
(1) Das Patentamt gewährt auf Antrag Einsicht in die Akten
von Anmeldungen von Marken, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht
wird.
(2) Nach der Eintragung der Marke wird auf Antrag Einsicht
in die Akten der eingetragenen Marke gewährt.
(3) Die Einsicht in das Register steht jeder Person
frei.
§ 63 Kosten der Verfahren
(1) Sind an dem Verfahren mehrere Personen beteiligt, so
kann das Patentamt in der Entscheidung bestimmen, dass die Kosten des Verfahrens
einschließlich der Auslagen des Patentamts und der den Beteiligten erwachsenen
Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte
notwendig waren, einem Beteiligten ganz oder teilweise zur Last fallen, wenn
dies der Billigkeit entspricht. Die Bestimmung kann auch getroffen werden, wenn
der Beteiligte die Erinnerung, die Anmeldung der Marke, den Widerspruch oder den
Antrag auf Löschung ganz oder teilweise zurücknimmt oder wenn die Eintragung der
Marke wegen Verzichts oder wegen Nichtverlängerung der Schutzdauer ganz oder
teilweise im Register gelöscht wird. Soweit eine Bestimmung über die Kosten
nicht getroffen wird, trägt jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten
selbst.
(2) Das Patentamt kann anordnen, dass die Gebühr für einen
Widerspruch oder für einen Antrag auf Löschung ganz oder teilweise zurückgezahlt
wird, wenn dies der Billigkeit entspricht.
(3) Der Betrag der zu erstattenden Kosten wird auf Antrag
durch das Patentamt festgesetzt. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus
Kostenfestsetzungsbeschlüssen sind entsprechend anzuwenden. An die Stelle der
Erinnerung tritt die Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss. § 66 ist
mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen
einzulegen ist und dass für die Beschwerde keine Gebühr zu zahlen ist. Die
vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des
Patentgerichts erteilt.
§ 64 Erinnerung
(1) Gegen die Beschlüsse der Markenstellen und der
Markenabteilungen, die von einem Beamten des gehobenen Dienstes oder einem
vergleichbaren Angestellten erlassen worden sind, findet die Erinnerung statt.
Die Erinnerung hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Erinnerung ist innerhalb eines Monats nach
Zustellung beim Patentamt einzulegen.
(3) Erachtet der Beamte oder Angestellte, dessen Beschluß
angefochten wird, die Erinnerung für begründet, so hat er ihr abzuhelfen. Dies
gilt nicht, wenn dem Erinnerungsführer ein anderer an dem Verfahren Beteiligter
gegenübersteht.
(4) Über die Erinnerung entscheidet ein Mitglied des
Patentamts durch Beschluß.
(5) Nach Einlegung einer Beschwerde nach § 66 Abs. 3 kann
über eine Erinnerung nicht mehr entschieden werden. Eine gleichwohl danach
erlassene Erinnerungsentscheidung ist gegenstandslos.
§ 65 Rechtsverordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
1. die Einrichtung und den Geschäftsgang des Patentamts in
Markenangelegenheiten zu regeln,
2. weitere Erfordernisse für die Anmeldung von Marken zu
bestimmen,
3. die Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen
festzulegen,
4. nähere Bestimmungen für die Durchführung der Prüfungs-,
Widerspruchs- und Löschungsverfahren zu treffen,
5. Bestimmungen über das Register der eingetragenen Marken
und gegebenenfalls gesonderte Bestimmungen über das Register für
Kollektivmarken zu treffen,
6. die in das Register aufzunehmenden Angaben über
eingetragene Marken zu regeln und Umfang sowie Art und Weise der
Veröffentlichung dieser Angaben festzulegen,
7. Bestimmungen über die sonstigen in diesem Gesetz
vorgesehenen Verfahren vor dem Patentamt zu treffen, wie insbesondere das
Verfahren bei der Teilung von Anmeldungen und von Eintragungen, das
Verfahren zur Erteilung von Auskünften oder Bescheinigungen, das Verfahren
der Wiedereinsetzung, das Verfahren der Akteneinsicht, das Verfahren über
den Schutz international registrierter Marken und das Verfahren über die
Umwandlung von Gemeinschaftsmarken.
8. Bestimmungen über die Form zu treffen, in der Anträge
und Eingaben in Markenangelegenheiten einzureichen sind, einschließlich
der Übermittlung von Anträgen und Eingaben durch elektronische
Datenübertragung,
9. Bestimmungen darüber zu treffen, in welcher Form
Beschlüsse, Bescheide oder sonstige Mitteilungen des Patentamts in
Markenangelegenheiten den Beteiligten zu übermitteln sind, einschließlich der
Übermittlung durch elektronische Datenübertragung, soweit nicht eine
bestimmte Form der Übermittlung gesetzlich vorgeschrieben ist,
10. Bestimmungen darüber zu treffen, in welchen Fällen und
unter welchen Voraussetzungen Eingaben und Schriftstücke in
Markenangelegenheiten in anderen Sprachen als der deutschen Sprache
berücksichtigt werden,
11. Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare
Angestellte mit der Wahrnehmung von Angelegenheiten zu betrauen, die den
Markenabteilungen obliegen und die ihrer Art nach keine besonderen rechtlichen
Schwierigkeiten bieten, mit Ausnahme der Beschlussfassung über die über
die Löschung von Marken (§ 48 Abs. 1, §§ 53 und 54), der Abgabe von Gutachten (§
58 Abs. 1) und der Entscheidungen, mit denen die Abgabe eines Gutachtens
abgelehnt wird,
12. Beamte des mittleren Dienstes oder vergleichbare
Angestellte mit der Wahrnehmung von Angelegenheiten zu betrauen, die den
Markenstellen oder Markenabteilungen obliegen und die ihrer Art nach keine
besonderen rechtlichen Schwierigkeiten bieten, mit Ausnahme von
Entscheidungen über Anmeldungen, Widersprüche oder sonstige Anträge,
13. zur Deckung der durch eine Inanspruchnahme des
Patentamts entstehenden Kosten, soweit nicht durch Gesetz darüber
Bestimmungen getroffen sind, die Erhebung von Verwaltungskosten
anzuordnen, insbesondere
a) zu bestimmen, dass Gebühren für Bescheinigungen,
Beglaubigungen, Akteneinsicht und Auskünfte sowie Auslagen erhoben werden,
b) Bestimmungen über den Kostenschuldner, die Fälligkeit
von Kosten, die Kostenvorschusspflicht, Kostenbefreiungen, die Verjährung und
das Kostenfestsetzungsverfahren zu treffen,
14.die in die Veröffentlichung nach § 33 Abs. 3
aufzunehmenden Angaben zu regeln und Umfang sowie Art und Weise der
Veröffentlichung dieser Angaben festzulegen.
(2) Das Bundesministerium der Justiz kann die Ermächtigung
zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates ganz oder teilweise dem Präsidenten des Patentamts
übertragen.
Abschnitt 5: Verfahren
vor dem Patentgericht
 , ;
§ 66 Beschwerde
(1) Gegen die Beschlüsse der Markenstellen und der
Markenabteilungen findet, soweit gegen sie nicht die Erinnerung gegeben ist (§
64 Abs. 1), die Beschwerde an das Patentgericht statt. Die Beschwerde steht den
am Verfahren vor dem Patentamt Beteiligten zu. Die Beschwerde hat aufschiebende
Wirkung.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Beschlusses beim Patentamt einzulegen.
(3) Ist über eine Erinnerung nach § 64 innerhalb von sechs
Monaten nach ihrer Einlegung nicht entschieden worden und hat der
Erinnerungsführer nach Ablauf dieser Frist Antrag auf Entscheidung gestellt, so
ist die Beschwerde abweichend von Absatz 1 Satz 1 unmittelbar gegen den Beschluß
der Markenstelle oder der Markenabteilung zulässig, wenn über die Erinnerung
nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Antrags entschieden worden ist.
Steht dem Erinnerungsführer in dem Erinnerungsverfahren ein anderer Beteiligter
gegenüber, so ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der
Frist von sechs Monaten nach Einlegung der Erinnerung eine Frist von zehn
Monaten tritt. Hat der andere Beteiligte ebenfalls Erinnerung eingelegt, so
bedarf die Beschwerde nach Satz 2 der Einwilligung des anderen Beteiligten. Die
schriftliche Erklärung der Einwilligung ist der Beschwerde beizufügen. Legt der
andere Beteiligte nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung
der Beschwerde gemäß Absatz 4 Satz 2 ebenfalls Beschwerde ein, so gilt seine
Erinnerung als zurückgenommen. Der Lauf der Fristen nach den Sätzen 1 und 2 wird
gehemmt, wenn das Verfahren ausgesetzt oder wenn einem Beteiligten auf Gesuch
eine Frist gewährt wird. Der noch übrige Teil der Fristen nach den Sätzen 1 und
2 beginnt nach Beendigung der Aussetzung oder nach Ablauf der gewährten Frist zu
laufen. Nach Erlass der Erinnerungsentscheidung findet die Beschwerde nach den
Sätzen 1 und 2 nicht mehr statt.
(4) Der Beschwerde und allen Schriftsätzen sollen
Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Die Beschwerde und
alle Schriftsätze, die Sachanträge oder die Erklärung der Zurücknahme der
Beschwerde oder eines Antrags enthalten, sind den übrigen Beteiligten von Amts
wegen zuzustellen. Andere Schriftsätze sind ihnen formlos mitzuteilen, sofern
nicht die Zustellung angeordnet wird.
(5) Für die Beschwerde ist eine Gebühr nach dem Tarif zu
zahlen. Wird die Gebühr für eine Beschwerde nach Absatz 1 nicht innerhalb der
Frist des Absatzes 2 oder für eine Beschwerde nach Absatz 3 nicht innerhalb
eines Monats nach Zugang der Beschwerde gezahlt, so gilt die Beschwerde als
nicht eingelegt.
(6) Erachtet die Stelle, deren Beschluß angefochten wird,
die Beschwerde für begründet, so hat sie ihr abzuhelfen. Dies gilt nicht, wenn
dem Beschwerdeführer ein anderer an dem Verfahren Beteiligter gegenübersteht.
Die Stelle kann anordnen, dass die Beschwerdegebühr zurückgezahlt wird. Wird der
Beschwerde nicht nach Satz 1 abgeholfen, so ist sie vor Ablauf von einem Monat
ohne sachliche Stellungnahme dem Patentgericht vorzulegen. In den Fällen des
Satzes 2 ist die Beschwerde unverzüglich dem Patentgericht
vorzulegen.
§ 67 Beschwerdesenate; Öffentlichkeit der
Verhandlung
(1) Über Beschwerden im Sinne des § 66 entscheidet ein
Beschwerdesenat des Patentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen
Mitgliedern.
(2) Die Verhandlung über Beschwerden gegen Beschlüsse der
Markenstellen und der Markenabteilungen einschließlich der Verkündung der
Entscheidungen ist öffentlich, sofern die Eintragung veröffentlicht worden
ist.
(3) Die §§ 172 bis 175 des Gerichtsverfassungsgesetzes
gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass
1. die Öffentlichkeit für die Verhandlung auf Antrag eines
Beteiligten auch dann ausgeschlossen werden kann, wenn sie eine Gefährdung
schutzwürdiger Interessen des Antragstellers besorgen lässt,
2. die Öffentlichkeit für die Verkündung der Entscheidungen
bis zur Veröffentlichung der Eintragung ausgeschlossen ist.
§ 68 Beteiligung des Präsidenten des
Patentamts
(1) Der Präsident des Patentamts kann, wenn er dies zur
Wahrung des öffentlichen Interesses als angemessen erachtet, im
Beschwerdeverfahren dem Patentgericht gegenüber schriftliche Erklärungen
abgeben, an den Terminen teilnehmen und in ihnen Ausführungen machen.
Schriftliche Erklärungen des Präsidenten des Patentamts sind den Beteiligten von
dem Patentgericht mitzuteilen.
(2) Das Patentgericht kann, wenn es dies wegen einer
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung als angemessen erachtet, dem
Präsidenten des Patentamts anheimgeben, dem Beschwerdeverfahren beizutreten. Mit
dem Eingang der Beitrittserklärung erlangt der Präsident des Patentamts die
Stellung eines Beteiligten.
§ 69 Mündliche Verhandlung Eine mündliche Verhandlung
findet statt, wenn
1. einer der Beteiligten sie beantragt,
2.vor dem Patentgericht Beweis erhoben wird
(§ 74 Abs. 1) oder
3. das Patentgericht sie für sachdienlich erachtet.
§ 70 Entscheidung über die Beschwerde
(1) Über die Beschwerde wird durch Beschluß
entschieden.
(2) Der Beschluß, durch den eine Beschwerde als unzulässig
verworfen wird, kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(3) Das Patentgericht kann die angefochtene Entscheidung
aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. das Patentamt noch nicht in der Sache selbst entschieden
hat,
2. das Verfahren vor dem Patentamt an einem wesentlichen
Mangel leidet oder
3. neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die für
die Entscheidung wesentlich sind.
(4) Das Patentamt hat die rechtliche Beurteilung, die der
Aufhebung nach Absatz 3 zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu
legen.
§ 71 Kosten des Beschwerdeverfahrens
(1) Sind an dem Verfahren mehrere Personen beteiligt, so
kann das Patentgericht bestimmen, dass die Kosten des Verfahrens einschließlich
der den Beteiligten erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden
Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig waren, einem Beteiligten ganz oder
teilweise zur Last fallen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Soweit eine
Bestimmung über die Kosten nicht getroffen wird, trägt jeder Beteiligte die ihm
erwachsenen Kosten selbst.
(2) Dem Präsidenten des Patentamts können Kosten nur
auferlegt werden, wenn er nach seinem Beitritt in dem Verfahren Anträge gestellt
hat.
(3) Das Patentgericht kann anordnen, dass die
Beschwerdegebühr (§ 66 Abs. 5) zurückgezahlt wird.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der
Beteiligte die Beschwerde, die Anmeldung der Marke, den Widerspruch oder den
Antrag auf Löschung ganz oder teilweise zurücknimmt oder wenn die Eintragung der
Marke wegen Verzichts oder wegen Nichtverlängerung der Schutzdauer ganz oder
teilweise im Register gelöscht wird.
(5) Im übrigen gelten die Vorschriften der
Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die
Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.
§ 72 Ausschließung und Ablehnung
(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der
Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 44 und 47 bis 49 der Zivilprozessordnung
entsprechend.
(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch
ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verfahren vor dem Patentamt
mitgewirkt hat.
(3) Über die Ablehnung eines Richters entscheidet der
Senat, dem der Abgelehnte angehört. Wird der Senat durch das Ausscheiden des
abgelehnten Mitglieds beschlußunfähig, so entscheidet ein anderer
Beschwerdesenat.
(4) Über die Ablehnung eines Urkundsbeamten entscheidet der
Senat, in dessen Geschäftsbereich die Sache fällt.
§ 73 Ermittlung des Sachverhalts; Vorbereitung der
mündlichen Verhandlung
(1) Das Patentgericht ermittelt den Sachverhalt von Amts
wegen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht
gebunden.
(2) Der Vorsitzende oder ein von ihm zu bestimmendes
Mitglied des Senats hat schon vor der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine
solche nicht stattfindet, vor der Entscheidung des Patentgerichts alle
Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um die Sache möglichst in einer
mündlichen Verhandlung oder in einer Sitzung zu erledigen. Im übrigen gilt § 273
Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung
entsprechend.
§ 74 Beweiserhebung
(1) Das Patentgericht erhebt Beweis in der mündlichen
Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige
und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen.
(2) Das Patentgericht kann in geeigneten Fällen schon vor
der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten
Richter Beweis erheben lassen oder unter Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen
ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen.
(3) Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen
benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen und
Sachverständige sachdienliche Fragen richten. Wird eine Frage beanstandet, so
entscheidet das Patentgericht.
§ 75 Ladungen
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt
ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen zu
laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass beim
Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden
kann.
§ 76 Gang der Verhandlung
(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche
Verhandlung.
(2) Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende oder der
Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor.
(3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre
Anträge zu stellen und zu begründen.
(4) Der Vorsitzende hat die Sache mit den Beteiligten in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erörtern.
(5) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Senats auf
Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so
entscheidet der Senat.
(6) Nach Erörterung der Sache erklärt der Vorsitzende die
mündliche Verhandlung für geschlossen. Der Senat kann die Wiedereröffnung
beschließen.
§ 77 Niederschrift
(1) Zur mündlichen Verhandlung und zu jeder Beweisaufnahme
wird ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle als Schriftführer zugezogen. Wird
auf Anordnung des Vorsitzenden von der Zuziehung des Schriftführers abgesehen,
besorgt ein Richter die Niederschrift.
(2) Über die mündliche Verhandlung und jede Beweisaufnahme
ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die §§ 160 bis 165 der Zivilprozessordnung
sind entsprechend anzuwenden.
§ 78 Beweiswürdigung; rechtliches Gehör
(1) Das Patentgericht entscheidet nach seiner freien, aus
dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In der Entscheidung
sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen
sind.
(2) Die Entscheidung darf nur auf Tatsachen und
Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern
konnten.
(3) Ist eine mündliche Verhandlung vorhergegangen, so kann
ein Richter, der bei der letzten mündlichen Verhandlung nicht zugegen war, bei
der Beschlussfassung nur mitwirken, wenn die Beteiligten zustimmen.
§ 79 Verkündung; Zustellung; Begründung
(1) Die Endentscheidungen des Patentgerichts werden, wenn
eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in dem Termin, in dem die
mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden
Termin verkündet. Dieser soll nur dann über drei Wochen hinaus angesetzt werden,
wenn wichtige Gründe, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache,
dies erfordern. Statt der Verkündung ist die Zustellung der Endentscheidung
zulässig. Entscheidet das Patentgericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die
Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt. Die Endentscheidungen
sind den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen.
(2) Die Entscheidungen des Patentgerichts, durch die ein
Antrag zurückgewiesen oder über ein Rechtsmittel entschieden wird, sind zu
begründen.
§ 80 Berichtigungen
(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare
Unrichtigkeiten in der Entscheidung sind jederzeit vom Patentgericht zu
berichtigen.
(2) Enthält der Tatbestand der Entscheidung andere
Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung innerhalb von zwei
Wochen nach Zustellung der Entscheidung beantragt werden.
(3) Über die Berichtigung nach Absatz 1 kann ohne vorherige
mündliche Verhandlung entschieden werden.
(4) Über den Antrag auf Berichtigung nach Absatz 2
entscheidet das Patentgericht ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Hierbei wirken
nur die Richter mit, die bei der Entscheidung, deren Berichtigung beantragt ist,
mitgewirkt haben.
(5) Der Berichtigungsbeschluß wird auf der Entscheidung und
den Ausfertigungen vermerkt.
§ 81 Vertretung; Vollmacht
(1) Vor dem Patentgericht kann sich ein Beteiligter in
jeder Lage des Verfahrens durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Durch
Beschluß kann angeordnet werden, dass ein Bevollmächtigter bestellt werden muss.
§ 96 bleibt unberührt.
(2) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten
einzureichen. Sie kann nachgereicht werden. Das Patentgericht kann hierfür eine
Frist bestimmen.
(3) Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des
Verfahrens geltend gemacht werden. Das Patentgericht hat den Mangel der
Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein
Rechtsanwalt oder ein Patentanwalt auftritt.
§ 82 Anwendung weiterer Vorschriften; Anfechtbarkeit;
Akteneinsicht
(1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das
Verfahren vor dem Patentgericht enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und
die Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des
Verfahrens vor dem Patentgericht dies nicht ausschließen. § 227 Abs. 3 Satz 1
der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden.
(Änderung von Satz 2 durch Gesetz zur Abschaffung der
Gerichtsferien vom 28.10.1996 - BGBl. I, S. 1546f.). Für Auslagen im Verfahren
vor dem Patentgericht gilt das Gerichtskostengesetz entsprechend.
(2) Eine Anfechtung der Entscheidungen des Patentgerichts
findet nur statt, soweit dieses Gesetz sie zulässt.
(3) Für die Gewährung der Akteneinsicht an dritte Personen
ist § 62 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Über den Antrag entscheidet das
Patentgericht.
Abschnitt 6: Verfahren vor dem
Bundesgerichtshof
§ 83 Zugelassene und zulassungsfreie
Rechtsbeschwerde
(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des
Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 66 entschieden wird,
findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der
Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat. Die
Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
1. eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu
entscheiden ist oder
2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs
erfordert.
(3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde
bedarf es nicht, wenn gerügt wird,
1. dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig
besetzt war,
2. dass bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt hat, der
von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen
Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. dass einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt
war,
4. dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift
des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens
ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. dass der Beschluß aufgrund einer mündlichen Verhandlung
ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens
verletzt worden sind, oder
6. dass der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist.
§ 84 Beschwerdeberechtigung; Beschwerdegründe
(1) Die Rechtsbeschwerde steht den am Beschwerdeverfahren
Beteiligten zu.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden,
dass der Beschluß auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Die §§ 550 und 551
Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
§ 85 Förmliche Voraussetzungen
(1) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof schriftlich einzulegen.
(2) In dem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem
Bundesgerichtshof gelten die Bestimmungen des § 142 über die
Streitwertbegünstigung entsprechend.
(3) Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist für
die Begründung beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Einlegung der
Rechtsbeschwerde und kann auf Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden.
(4) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss
enthalten
1.die Erklärung, inwieweit der Beschluß angefochten und
seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird,2.die Bezeichnung der verletzten
Rechtsnorm und3.wenn die Rechtsbeschwerde auf die Verletzung von
Verfahrensvorschriften gestützt wird, die Bezeichnung der Tatsachen, die den
Mangel ergeben.
(5) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten
durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als
Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf Antrag eines Beteiligten ist seinem
Patentanwalt das Wort zu gestatten. § 157 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung
ist insoweit nicht anzuwenden. Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines
Patentanwalts entstehen, sind die Gebühren bis zur Höhe einer vollen Gebühr nach
§ 11 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und außerdem die notwendigen
Auslagen des Patentanwalts zu erstatten. § 86 Prüfung der
Zulässigkeit Der Bundesgerichtshof hat von Amts wegen zu prüfen, ob die
Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist
eingelegt und begründet ist. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so ist die
Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
§ 87 Mehrere Beteiligte
(1) Sind an dem Verfahren über die Rechtsbeschwerde mehrere
Personen beteiligt, so sind die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung
den anderen Beteiligten mit der Aufforderung zuzustellen, etwaige Erklärungen
innerhalb einer bestimmten Frist nach Zustellung beim Bundesgerichtshof
schriftlich einzureichen. Mit der Zustellung der Beschwerdeschrift ist der
Zeitpunkt mitzuteilen, in dem die Rechtsbeschwerde eingelegt ist. Die
erforderliche Zahl von beglaubigten Abschriften soll der Beschwerdeführer mit
der Beschwerdeschrift oder der Beschwerdebegründung einreichen.
(2) Ist der Präsident des Patentamts nicht am Verfahren
über die Rechtsbeschwerde beteiligt, so ist § 68 Abs. 1 entsprechend
anzuwenden.
§ 88 Anwendung weiterer Vorschriften
(1) Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde gelten die
Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Ausschließung und Ablehnung der
Gerichtspersonen, über Prozessbevollmächtigte und Beistände, über Zustellungen
von Amts wegen, über Ladungen, Termine und Fristen und über Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand entsprechend. Im Falle der Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gilt § 91 Abs. 8 entsprechend.
(2) Für die Öffentlichkeit des Verfahrens gilt § 67 Abs. 2
und 3 entsprechend.
§ 89 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
(1) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch
Beschluß. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung getroffen
werden.
(2) Der Bundesgerichtshof ist bei seiner Entscheidung an
die in dem angefochtenen Beschluß getroffenen tatsächlichen Feststellungen
gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete
Rechtsbeschwerdegründe vorgebracht sind.
(3) Die Entscheidung ist zu begründen und den Beteiligten
von Amts wegen zuzustellen.
(4) Im Falle der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses
ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das
Patentgericht zurückzuverweisen. Das Patentgericht hat die rechtliche
Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung
zugrunde zu legen.
§ 90 Kostenentscheidung
(1) Sind an dem Verfahren mehrere Personen beteiligt, so
kann der Bundesgerichtshof bestimmen, dass die Kosten des Verfahrens
einschließlich der den Beteiligten erwachsenen Kosten, soweit sie zur
zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig waren, einem
Beteiligten ganz oder teilweise zur Last fallen, wenn dies der Billigkeit
entspricht. Die Bestimmung kann auch getroffen werden, wenn der Beteiligte die
Rechtsbeschwerde, die Anmeldung der Marke, den Widerspruch oder den Antrag auf
Löschung ganz oder teilweise zurücknimmt oder wenn die Eintragung der Marke
wegen Verzichts oder wegen Nichtverlängerung der Schutzdauer ganz oder teilweise
im Register gelöscht wird. Soweit eine Bestimmung über die Kosten nicht
getroffen wird, trägt jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst.
(2) Wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen oder als
unzulässig verworfen, so sind die durch die Rechtsbeschwerde veranlassten Kosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Hat ein Beteiligter durch grobes Verschulden
Kosten veranlasst, so sind ihm diese aufzuerlegen.
(3) Dem Präsidenten des Patentamts können Kosten nur
auferlegt werden, wenn er die Rechtsbeschwerde eingelegt oder in dem Verfahren
Anträge gestellt hat.
(4) Im übrigen gelten die Vorschriften der
Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die
Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.
Abschnitt 7 Gemeinsame Vorschriften
§ 91 Wiedereinsetzung
(1) Wer ohne Verschulden verhindert war, dem Patentamt oder
dem Patentgericht gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach
gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ist auf Antrag
wieder in den vorigen Stand einzusetzen. Dies gilt nicht für die Frist zur
Erhebung des Widerspruchs und zur Zahlung der Widerspruchsgebühr.
(2) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb von zwei Monaten
nach Wegfall des Hindernisses beantragt werden.
(3) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung
begründenden Tatsachen enthalten. Diese Tatsachen sind bei der Antragstellung
oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen.
(4) Die versäumte Handlung ist innerhalb der Antragsfrist
nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag
gewährt werden.
(5) Ein Jahr nach Ablauf der versäumten Frist kann die
Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt und die versäumte Handlung nicht mehr
nachgeholt werden.
(6) Über den Antrag beschließt die Stelle, die über die
nachgeholte Handlung zu beschließen hat.
(7) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(8) Wird dem Inhaber einer Marke Wiedereinsetzung gewährt,
so kann er Dritten gegenüber, die in dem Zeitraum zwischen dem Eintritt des
Rechtsverlusts an der Eintragung der Marke und der Wiedereinsetzung unter einem
mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichen gutgläubig Waren in den
Verkehr gebracht oder Dienstleistungen erbracht haben, hinsichtlich dieser
Handlungen keine Rechte geltend machen.
§ 92 Wahrheitspflicht
In den Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und
dem Bundesgerichtshof haben die Beteiligten ihre Erklärungen über tatsächliche
Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
§ 93 Amtssprache und Gerichtssprache
Die Sprache vor dem Patentamt und vor dem Patentgericht ist
deutsch. Im übrigen finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über
die Gerichtssprache Anwendung.
§ 94 Zustellungen
(1) Für Zustellungen im Verfahren vor dem Patentamt und dem
Patentgericht gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes mit
folgenden Maßgaben:
1. Zustellungen an Empfänger, die sich im Ausland aufhalten
und die keinen Inlandsvertreter (§ 96) bestellt haben, können auch durch Aufgabe
zur Post nach den §§ 175 und 213 der Zivilprozessordnung bewirkt werden, soweit
für den Empfänger die Notwendigkeit zur Bestellung eines Inlandsvertreters
im Zeitpunkt der zu bewirkenden Zustellung erkennbar war.
2. Für Zustellungen an Erlaubnisscheininhaber (§ 177 der
Patentanwaltsordnung) ist § 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes
entsprechend anzuwenden.
3. An Empfänger, denen beim Patentamt oder beim
Patentgericht ein Abholfach eingerichtet worden ist, kann auch dadurch
zugestellt werden, dass das Schriftstück im Abholfach des Empfängers
niedergelegt wird. Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung zu den
Akten zu geben. Auf dem Schriftstück ist zu vermerken, wann es
niedergelegt worden ist. Die Zustellung gilt als am dritten Tag nach der
Niederlegung im Abholfach bewirkt.
(2) § 9 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes ist nicht
anzuwenden, wenn mit der Zustellung die Frist für die Einlegung der Erinnerung
(§ 64 Abs. 2), der Beschwerde (§ 66 Abs. 2) oder der Rechtsbeschwerde (§ 85 Abs.
1) beginnt.
§ 95 Rechtshilfe
(1) Die Gerichte sind verpflichtet, dem Patentamt
Rechtshilfe zu leisten.
(2) Im Verfahren vor dem Patentamt setzt das Patentgericht
auf Ersuchen des Patentamts Ordnungs- oder Zwangsmittel gegen Zeugen oder
Sachverständige fest, die nicht erscheinen oder ihre Aussage oder deren
Beeidigung verweigern. Ebenso ist die Vorführung eines nicht erschienenen Zeugen
anzuordnen.
(3) Über das Ersuchen nach Absatz 2 entscheidet ein
Beschwerdesenat des Patentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen
Mitgliedern. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß.
§ 96 Inlandsvertreter
(1) Der Inhaber einer angemeldeten oder eingetragenen
Marke, der im Inland weder einen Wohnsitz oder Sitz noch eine Niederlassung hat,
kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Patentamt oder dem
Patentgericht nur teilnehmen, wenn er im Inland einen Rechtsanwalt oder einen
Patentanwalt als Vertreter bestellt hat.
(2) Der nach Absatz 1 bestellte Vertreter ist im Verfahren
vor dem Patentamt und dem Patentgericht und in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten, die die Marke betreffen, zur Vertretung befugt. Der
Vertreter kann auch Strafanträge stellen.
(3) Der Ort, wo der Vertreter seinen Geschäftsraum hat,
gilt im Sinne des § 23 der Zivilprozessordnung als der Ort, wo sich der
Vermögensgegenstand befindet. Fehlt ein Geschäftsraum, so ist der Ort maßgebend,
wo der Vertreter seinen Wohnsitz, und in Ermangelung eines solchen der Ort, wo
das Patentamt seinen Sitz hat.
(4) Absatz 1 gilt entsprechend für Dritte, die an einem in
diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Patentamt oder dem Patentgericht
beteiligt sind.
§ 97 Kollektivmarken
(1) Als Kollektivmarken können alle als Marke schutzfähigen
Zeichen im Sinne des § 3 eingetragen werden, die geeignet sind, die Waren oder
Dienstleistungen der Mitglieder des Inhabers der Kollektivmarke von denjenigen
anderer Unternehmen nach ihrer betrieblichen oder geographischen Herkunft, ihrer
Art, ihrer Qualität oder ihren sonstigen Eigenschaften zu unterscheiden.
(2) Auf Kollektivmarken sind die Vorschriften dieses
Gesetzes anzuwenden, soweit in diesem Teil nicht etwas anderes bestimmt
ist.
§ 98 Inhaberschaft
Inhaber von angemeldeten oder eingetragenen Kollektivmarken
können nur rechtsfähige Verbände sein, einschließlich der rechtsfähigen
Dachverbände und Spitzenverbände, deren Mitglieder selbst Verbände sind. Diesen
Verbänden sind die juristischen Personen des öffentlichen Rechts
gleichgestellt.
§ 99 Eintragbarkeit von geographischen Herkunftsangaben als
Kollektivmarken
Abweichend von § 8 Abs. 2 Nr. 2 können Kollektivmarken
ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung
der geographischen Herkunft der Waren oder der Dienstleistungen dienen
können.
§ 100 Schranken des Schutzes; Benutzung
(1) Zusätzlich zu den Schutzschranken, die sich aus § 23
ergeben, gewährt die Eintragung einer geographischen Herkunftsangabe als
Kollektivmarke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen,
solche Angaben im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den
guten Sitten entspricht und nicht gegen § 127 verstößt.
(2) Die Benutzung einer Kollektivmarke durch mindestens
eine hierzu befugte Person oder durch den Inhaber der Kollektivmarke gilt als
Benutzung im Sinne des § 26.
§ 101 Klagebefugnis; Schadensersatz
(1) Soweit in der Markensatzung nichts anderes bestimmt
ist, kann eine zur Benutzung der Kollektivmarke berechtigte Person Klage wegen
Verletzung einer Kollektivmarke nur mit Zustimmung ihres Inhabers erheben.
(2) Der Inhaber der Kollektivmarke kann auch Ersatz des
Schadens verlangen, der den zur Benutzung der Kollektivmarke berechtigten
Personen aus der unbefugten Benutzung der Kollektivmarke oder eines ähnlichen
Zeichens entstanden ist.
§ 102 Markensatzung
(1) Der Anmeldung der Kollektivmarke muss eine
Markensatzung beigefügt sein.
(2) Die Markensatzung muss mindestens enthalten:
1. Namen und Sitz des Verbandes,
2. Zweck und Vertretung des Verbandes,
3. Voraussetzungen für die
Mitgliedschaft,
4. Angaben über den Kreis der zur Benutzung der
Kollektivmarke befugten Personen,
5. die Bedingungen für die Benutzung der Kollektivmarke
und
6. Angaben über die Rechte und P, , flichten der Beteiligten im
Falle von Verletzungen der Kollektivmarke.
(3) Besteht die Kollektivmarke aus einer geographischen
Herkunftsangabe, muss die Satzung vorsehen, dass jede Person, deren Waren oder
Dienstleistungen aus dem entsprechenden geographischen Gebiet stammen und den in
der Markensatzung enthaltenen Bedingungen für die Benutzung der Kollektivmarke
entsprechen, Mitglied des Verbandes werden kann und in den Kreis der zur
Benutzung der Kollektivmarke befugten Personen aufzunehmen ist.
(4) Die Einsicht in die Markensatzung steht jeder Person
frei.
§ 103 Prüfung der Anmeldung
Die Anmeldung einer Kollektivmarke wird außer nach § 37
auch zurückgewiesen, wenn sie nicht den Voraussetzungen der §§ 97, 98 und § 102
entspricht oder wenn die Markensatzung gegen die öffentliche Ordnung oder die
guten Sitten verstößt, es sei denn, dass der Anmelder die Markensatzung so
ändert, dass der Zurückweisungsgrund nicht mehr besteht.
§ 104 Änderung der Markensatzung
(1) Der Inhaber der Kollektivmarke hat dem Patentamt jede
Änderung der Markensatzung mitzuteilen.
(2) Im Falle einer Änderung der Markensatzung sind die §§
102 und 103 entsprechend anzuwenden.
§ 105 Verfall
(1) Die Eintragung einer Kollektivmarke wird außer aus den
in § 49 genannten Verfallsgründen auf Antrag wegen Verfalls gelöscht,
1. wenn der Inhaber der Kollektivmarke nicht mehr
besteht,
2. wenn der Inhaber der Kollektivmarke keine geeigneten
Maßnahmen trifft, um zu verhindern, dass die Kollektivmarke missbräuchlich in
einer den Verbandszwecken oder der Markensatzung widersprechenden Weise
benutzt wird, oder
3. wenn eine Änderung der Markensatzung entgegen § 104 Abs.
2 in das Register eingetragen worden ist, es sei denn, dass der Inhaber
der Kollektivmarke die Markensatzung erneut so ändert, dass der
Löschungsgrund nicht mehr besteht.
style="FONT-FAMILY: Microsoft Sans Serif" ,>(2) Als eine missbräuchliche Benutzung im Sinne des
Absatzes 1 Nr. 2 ist es insbesondere anzusehen, wenn die Benutzung der
Kollektivmarke durch andere als die zur Benutzung befugten Personen geeignet
ist, das Publikum zu täuschen.
style="FONT-FAMILY: Microsoft Sans Serif">(3) Der Antrag auf Löschung nach Absatz 1 ist beim
Patentamt zu stellen. Das Verfahren richtet sich nach § 54.
§ 106 Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse
Die Eintragung einer Kollektivmarke wird außer aus den in §
50 genannten Nichtigkeitsgründen auf Antrag wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn sie
entgegen § 103 eingetragen worden ist. Betrifft der Nichtigkeitsgrund die
Markensatzung, so wird die Eintragung nicht gelöscht, wenn der Inhaber der
Kollektivmarke die Markensatzung so ändert, dass der Nichtigkeitsgrund nicht
mehr besteht.
Teil 5: Schutz von
Marken nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider
Markenabkommen; Gemeinschaftsmarken
Abschnitt 1 Schutz von Marken nach dem Madrider
Markenabkommen
§ 107 Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes Die
Vorschriften dieses Gesetzes sind auf internationale Registrierungen von Marken
nach dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von
Marken
§ 108 Antrag auf internationale Registrierung
(1) Der Antrag auf internationale Registrierung einer in
das Register eingetragenen Marke nach Artikel 3 des Madrider Markenabkommens ist
beim Patentamt zu stellen.
(2) Wird der Antrag auf internationale Registrierung vor
der Eintragung der Marke in das Register gestellt, so gilt er als am Tag der
Eintragung der Marke zugegangen.
(3) Dem Antrag ist eine Übersetzung des Verzeichnisses der
Waren oder Dienstleistungen in der für die internationale Registrierung
vorgeschriebenen Sprache beizufügen. Das Verzeichnis soll in der Reihenfolge der
Klassen der internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen
gruppiert sein.
§ 109 Gebühren
(1) Mit dem Antrag auf internationale Registrierung ist
eine nationale Gebühr nach dem Tarif zu zahlen. Ist der Antrag auf
internationale Registrierung vor der Eintragung der Marke in das Register
gestellt worden, so wird die Gebühr am Tag der Eintragung fällig. Wird die
Gebühr nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt.
(2) Die nach Artikel 8 Abs. 2 des Madrider Markenabkommens
zu zahlenden internationalen Gebühren sind unmittelbar an das Internationale
Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum zu zahlen.
§ 110 Eintragung im Register
Der Tag und die Nummer der internationalen Registrierung
einer im Register eingetragenen Marke sind in das Register einzutragen.
§ 111 Nachträgliche Schutzerstreckung
(1) Wird ein Antrag auf nachträgliche Schutzerstreckung
einer international registrierten Marke nach Artikel 3 Abs. 2 des Madrider
Markenabkommens beim Patentamt gestellt, so ist mit dem Antrag eine nationale
Gebühr nach dem Tarif zu zahlen. Wird die Gebühr nicht gezahlt, so gilt der
Antrag als nicht gestellt.
(2) § 109 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 112 Wirkung der internationalen Registrierung
(1) Die internationale Registrierung einer Marke, deren
Schutz nach Artikel 3 des Madrider Markenabkommens auf das Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland erstreckt worden ist, hat dieselbe Wirkung, wie wenn
die Marke am Tag der internationalen Registrierung nach Artikel 3 Abs. 4 des
Madrider Markenabkommens oder am Tag der Eintragung der nachträglichen
Schutzerstreckung nach Artikel 3 Abs. 2 des Madrider Markenabkommens zur
Eintragung in das vom Patentamt geführte Register angemeldet und eingetragen
worden wäre.
(2) Die in Absatz 1 bezeichnete Wirkung gilt als nicht
eingetreten, wenn der international registrierten Marke nach den §§ 113 bis 115
der Schutz verweigert wird.
§ 113 Prüfung auf absolute Schutzhindernisse
(1) International registrierte Marken werden in gleicher
Weise wie zur Eintragung in das Register angemeldete Marken nach § 37 auf
absolute Schutzhindernisse geprüft. § 37 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
(2) An die Stelle der Zurückweisung der Anmeldung (§ 37
Abs. 1) tritt die Verweigerung des Schutzes.
§ 114 Widerspruch
(1) An die Stelle der Veröffentlichung der Eintragung (§
41) tritt für international registrierte Marken die Veröffentlichung in dem vom
Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum herausgegebenen
Veröffentlichungsblatt.
(2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs (§ 42 Abs. 1)
gegen die Schutzgewährung für international registrierte Marken beginnt mit dem
ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt, der als Ausgabemonat des Heftes des
Veröffentlichungsblattes angegeben ist, in dem die Veröffentlichung der
international registrierten Marke enthalten ist.
(3) An die Stelle der Löschung der Eintragung (§ 43 Abs. 2)
tritt die Verweigerung des Schutzes.
§ 115 Nachträgliche Schutzentziehung
(1) An die Stelle des Antrags oder der Klage auf Löschung
einer Marke wegen Verfalls (§ 49), wegen des Vorliegens absoluter
Schutzhindernisse (§ 50) oder aufgrund eines älteren Rechts (§ 51) tritt für
international registrierte Marken der Antrag oder die Klage auf
Schutzentziehung.
(2) Wird ein Antrag auf Schutzentziehung nach § 49 Abs. 1
wegen mangelnder Benutzung gestellt, so tritt an die Stelle des Tages der
Eintragung in das Register der Tag, an dem die Frist des Artikels 5 Abs. 2 des
Madrider Markenabkommens abgelaufen ist, oder, falls bei Ablauf dieser Frist die
in den §§ 113 und 114 genannten Verfahren noch nicht abgeschlossen sind, der Tag
des Zugangs der abschließenden Mitteilung über die Schutzbewilligung beim
Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum.
§ 116 Widerspruch und Antrag auf Löschung aufgrund
einer international registrierten Marke
(1) Wird aufgrund einer international registrierten Marke
Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke erhoben, so ist § 43 Abs. 1 mit der
Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Tages der Eintragung der in § 115
Abs. 2 bezeichnete Tag tritt.
(2) Wird aufgrund einer international registrierten Marke
eine Klage auf Löschung einer eingetragenen Marke nach § 51 erhoben, so ist § 55
Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Tages der Eintragung
der in § 115 Abs. 2 bezeichnete Tag tritt.
§ 117 Ausschluss von Ansprüchen wegen mangelnder
Benutzung
Werden Ansprüche im Sinne der §§ 14, 18 und 19 wegen der
Verletzung einer international registrierten Marke geltend gemacht, so ist § 25
mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Tages der Eintragung der
Marke der in § 115 Abs. 2 bezeichnete Tag tritt.
§ 118 Zustimmung bei Übertragungen international
registrierter Marken Das Patentamt erteilt dem Internationalen Büro der
Weltorganisation für geistiges Eigentum die nach Artikel 9 des Madrider
Markenabkommens erforderliche Zustimmung im Falle der Übertragung einer
international registrierten Marke ohne Rücksicht darauf, ob die Marke für den
neuen Inhaber der international registrierten Marke in das vom Patentamt
geführte Register eingetragen ist.
Abschnitt 2: Schutz von Marken nach dem Protokoll zum
Madrider Markenabkommen
§ 119 Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes
Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf internationale
Registrierungen von Marken nach dem Madrider Protokoll vom 27. Juni 1989 zum
Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Protokoll
zum Madrider Markenabkommen), die durch Vermittlung des Patentamts vorgenommen
werden oder deren Schutz sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
erstreckt, entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt oder im Protokoll
zum Madrider Markenabkommen nichts anderes bestimmt ist.
§ 120 Antrag auf internationale
Registrierung
(1) Der Antrag auf internationale Registrierung einer zur
Eintragung in das Register angemeldeten Marke oder einer in das Register
eingetragenen Marke nach Artikel 3 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen
ist beim Patentamt zu stellen. Der Antrag kann auch schon vor der Eintragung der
Marke gestellt werden, wenn die internationale Registrierung auf der Grundlage
einer im Register eingetragenen Marke vorgenommen werden soll.
(2) Soll die internationale Registrierung auf der Grundlage
einer im Register eingetragenen Marke vorgenommen werden und wird der Antrag auf
internationale Registrierung vor der Eintragung der Marke in das Register
gestellt, so gilt er als am Tag der Eintragung der Marke zugegangen.
(3) § 108 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
§ 121 Gebühren
(1) Mit dem Antrag auf internationale Registrierung ist
eine nationale Gebühr nach dem Tarif zu zahlen.
(2) Soll die internationale Registrierung auf der Grundlage
einer im Register eingetragenen Marke sowohl nach dem Madrider Markenabkommen
als auch nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen vorgenommen werden, so
ist mit dem Antrag auf internationale Registrierung eine gemeinsame nationale
Gebühr nach dem Tarif zu zahlen.
(3) Soll die internationale Registrierung auf der Grundlage
einer im Register eingetragenen Marke vorgenommen werden und ist der Antrag auf
internationale Registrierung vor der Eintragung der Marke in das Register
gestellt worden, so wird die Gebühr nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 am Tag der
Eintragung fällig. Werden die Gebühren nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht
gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt.
(4) Die nach Artikel 8 Abs. 2 oder nach Artikel 8 Abs. 7
des Protokolls zum Madrider Markenabkommen zu zahlenden internationalen Gebühren
sind unmittelbar an das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges
Eigentum zu zahlen.
§ 122 Vermerk in den Akten; Eintragung im
Register
(1) Ist die internationale Registrierung auf der Grundlage
einer zur Eintragung in das Register angemeldeten Marke vorgenommen worden, so
sind der Tag und die Nummer der internationalen Registrierung in den Akten der
angemeldeten Marke zu vermerken.
(2) Der Tag und die Nummer der internationalen
Registrierung, die auf der Grundlage einer im Register eingetragenen Marke
vorgenommen worden ist, ist in das Register einzutragen. Satz 1 ist auch
anzuwenden, wenn die internationale Registrierung auf der Grundlage einer zur
Eintragung in das Register angemeldeten Marke vorgenommen worden ist und die
Anmeldung zur Eintragung geführt hat.
§ 123 Nachträgliche Schutzerstreckung
(1) Der Antrag auf nachträgliche Schutzerstreckung einer
international registrierten Marke nach Artikel 3 Abs. 2 des Protokolls zum
Madrider Markenabkommen ist beim Patentamt zu stellen. Soll die nachträgliche
Schutzerstreckung auf der Grundlage einer im Register eingetragenen Marke
vorgenommen werden und wird der Antrag schon vor der Eintragung der Marke
gestellt, so gilt er als am Tag der Eintragung zugegangen.
(2) Mit dem Antrag auf nachträgliche Schutzerstreckung ist
eine nationale Gebühr nach dem Tarif zu zahlen. Soll die nachträgliche
Schutzerstreckung auf der Grundlage einer im Register eingetragenen Marke sowohl
nach dem
(3) § 121 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 124 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die
Wirkung der nach dem Madrider Markenabkommen international registrierten
Marken
Die §§ 112 bis 117 sind auf international registrierte
Marken, deren Schutz nach Artikel 3 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen
auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt worden ist, entsprechend
anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle der in den §§ 112 bis 117
aufgeführten Vorschriften des Madrider Markenabkommens die entsprechenden
Vorschriften des Protokolls zum Madrider Markenabkommen treten.
§ 125 Umwandlung einer internationalen
Registrierung
(1) Wird beim Patentamt ein Antrag nach Artikel 9 des
Protokolls zum Madrider Markenabkommen auf Umwandlung einer im internationalen
Register gemäß Artikel 6 Abs. 4 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen
gelöschten Marke gestellt und geht der Antrag mit den erforderlichen Angaben dem
Patentamt vor Ablauf einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der Löschung der
Marke im internationalen Register zu, so ist der Tag der internationalen
Registrierung dieser Marke nach Artikel 3 Abs. 4 des Protokolls zum Madrider
Markenabkommen oder der Tag der Eintragung der Schutzerstreckung nach Artikel
3ter Abs. 2 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen, gegebenenfalls mit der
für die internationale Registrierung in Anspruch genommenen Priorität, für die
Bestimmung des Zeitrangs im Sinne des § 6 Abs. 2 maßgebend.
(2) Mit dem Antrag auf Umwandlung ist eine Gebühr nach dem
Tarif zu zahlen. Wird die Umwandlung für Waren oder Dienstleistungen beantragt,
die in mehr als drei Klassen der Klasseneinteilung von Waren und
Dienstleistungen fallen, so ist außerdem für jede weitere Klasse eine
Klassengebühr nach dem Tarif zu zahlen. Unterbleibt die Zahlung der Gebühren, so
ist § 36 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Der Antragsteller hat eine Bescheinigung des
Internationalen Büros der Weltorganisation für geistiges Eigentum einzureichen,
aus der sich die Marke und die Waren oder Dienstleistungen ergeben, für die sich
der Schutz der internationalen Registrierung vor ihrer Löschung im
internationalen Register auf die Bundesrepublik Deutschland erstreckt
hatte.
(4) Der Antragsteller hat außerdem eine Übersetzung des
Verzeichnisses der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt
wird, einzureichen.
(5) Der Antrag auf Umwandlung wird im übrigen wie eine
Anmeldung zur Eintragung einer Marke behandelt. War jedoch am Tag der Löschung
der Marke im internationalen Register die Frist nach Artikel 5 Abs. 2 des
Protokolls zum Madrider Markenabkommen zur Verweigerung des Schutzes bereits
abgelaufen und war an diesem Tag kein Verfahren zur Schutzverweigerung oder zur
nachträglichen Schutzentziehung anhängig, so wird die Marke ohne vorherige
Prüfung unmittelbar nach § 41 in das Register eingetragen. Gegen die Eintragung
einer Marke nach Satz 2 kann Widerspruch nicht erhoben werden.
Abschnitt 3: Gemeinschaftsmarken
§ 125a Gemeinschaftsmarken beim Patentamt
Werden beim Patentamt Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken
nach Artikel 25 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom
20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. EG Nr. L 11, S. 1)
eingereicht, so vermerkt das Patentamt auf der Anmeldung den Tag des Eingangs
und leitet die Anmeldung ohne Prüfung unverzüglich an das Harmonisierungssamt
für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) weiter.
§ 125b Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes Die
Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Marken, die nach der Verordnung über die
Gemeinschaftsmarke angemeldet oder eingetragen worden sind, in folgenden Fällen
anzuwenden:
1. Für die Anwendung des § 9 (Relative Schutzhindernisse)
sind angemeldete oder eingetragene Gemeinschaftsmarken mit älterem Zeitrang
den nach diesem Gesetz angemeldeten oder eingetragenen Marken mit älterem
Zeitrang gleichgestellt, jedoch mit der Maßgabe, dass an die Stelle der
Bekanntheit im Inland gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 die Bekanntheit in der Gemeinschaft
gemäß Artikel 9 Abs.1 Satz 2 Buchstabe c der Verordnung über die
Gemeinschaftsmarke tritt.
2. Dem Inhaber einer eingetragenen Gemeinschaftsmarke
stehen zusätzlich zu den Ansprüchen nach den Artikeln 9 bis 11 der Verordnung
über die Gemeinschaftsmarke die gleichen Ansprüche auf Schadensersatz (§
14 Abs. 6 und 7), auf Vernichtung (§ 18) und auf Auskunftserteilung (§ 19)
zu wie dem Inhaber einer nach diesem Gesetz eingetragenen
Marke.
3 .Werden Ansprüche aus einer eingetragenen
Gemeinschaftsmarke gegen die Benutzung einer nach diesem Gesetz eingetragenen
Marke mit jüngerem Zeitrang geltend gemacht, so ist § 21 Abs. 1
entsprechend anzuwenden.
4. Wird ein Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke (§
42) auf eine eingetragene Gemeinschaftsmarke mit älterem Zeitrang gestützt, so
ist § 43 Abs. 1 (Glaubhaftmachung der Benutzung) entsprechend anzuwenden
mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Benutzung der Marke mit älterem
Zeitrang gemäß § 26 die Benutzung der Gemeinschaftsmarke mit älterem Zeitrang
gemäß Artikel 15 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke
tritt.
5. Wird ein Antrag auf Löschung der Eintragung einer Marke
(§ 51 Abs. 1) auf eine eingetragene Gemeinschaftsmarke mit älterem
Zeitrang gestützt, so sind
a) § 51 Abs. 2 Satz 1 (Verwirkung) entsprechend
anzuwenden;
b) § 55 Abs. 3 (Nachweis der Benutzung) mit der Maßgabe
entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der Benutzung der Marke mit
älterem Zeitrang gemäß § 26 die Benutzung der Gemeinschaftsmarke nach
Artikel 15 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke tritt.
6. Anträge auf Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr
können von Inhabern eingetragener Gemeinschaftsmarken in gleicher Weise
gestellt werden wie von Inhabern nach diesem Gesetz eingetragener Marken.
Die §§ 146 bis 149 sind entsprechend anzuwenden.
§ 125c Nachträgliche Feststellung
(1) Ist für eine angemeldete oder eingetragene
Gemeinschaftsmarke der Zeitrang einer im Register des Patentamts eingetragenen
Marke nach Artikel 34 oder 35 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke in
Anspruch genommen worden und ist die im Register des Patentamts eingetragene
Marke wegen Nichtverlängerung der Schutzdauer nach § 47 Abs. 6 oder wegen
Verzichts nach § 48 Abs. 1 gelöscht worden, so kann auf Antrag nachträglich die
Ungültigkeit dieser Marke wegen Verfalls oder wegen Nichtigkeit festgestellt
werden.
(2) Die Feststellung der Ungültigkeit erfolgt unter den
gleichen Voraussetzungen wie eine Löschung wegen Verfalls oder wegen
Nichtigkeit. Jedoch kann die Ungültigkeit einer Marke wegen Verfalls nach § 49
Abs. 1 nur festgestellt werden, wenn die Voraussetzungen für die Löschung nach
dieser Vorschrift auch schon in dem Zeitpunkt gegeben waren, in dem die Marke
wegen Nichtverlängerung der Schutzdauer oder wegen Verzichts gelöscht worden
ist.
(3) Das Verfahren zur Feststellung der Ungültigkeit richtet
sich nach den Vorschriften, die für das Verfahren zur Löschung einer
eingetragenen Marke gelten, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Löschung der
Eintragung der Marke die Feststellung ihrer Ungültigkeit tritt.
§ 125d Umwandlung von Gemeinschaftsmarken
(1) Ist dem Patentamt ein Antrag auf Umwandlung einer
angemeldeten oder eingetragenen Gemeinschaftsmarke nach Artikel 109 Abs. 3 der
Verordnung über die Gemeinschaftsmarke übermittelt worden, so hat der Anmelder
innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zugang des Umwandlungsantrags beim
Patentamt eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen. Wird die Umwandlung für Waren
oder Dienstleistungen beantragt, die in mehr als drei Klassen der
Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen fallen, so ist außerdem für
jede weitere Klasse eine Klassengebühr nach dem Tarif zu zahlen. Wird die Gebühr
nicht rechtzeitig gezahlt, so gilt der Umwandlungsantrag als nicht
gestellt.
(2) Das Patentamt prüft, ob der Umwandlungsantrag nach
Artikel 108 Abs. 2 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke zulässig ist. Ist
der Umwandlungsantrag unzulässig, so wird er zurückgewiesen.
(3) Betrifft der Umwandlungsantrag eine Marke, die noch
nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen war, so wird der Umwandlungsantrag wie
die Anmeldung einer Marke zur Eintragung in das Register des Patentamts
behandelt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Anmeldetages im Sinne des § 33
Abs. 1 der Anmeldetag der Gemeinschaftsmarke im Sinne des Artikels 27 der
Verordnung über die Gemeinschaftsmarke oder der Tag einer für die
Gemeinschaftsmarke in Anspruch genommenen Priorität tritt. War für die Anmeldung
der Gemeinschaftsmarke der Zeitrang einer im Register des Patentamts
eingetragenen Marke nach Artikel 34 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke
in Anspruch genommen worden, so tritt dieser Zeitrang an die Stelle des nach
Satz 1 maßgeblichen Tages.
(4) Betrifft der Umwandlungsantrag eine Marke, die bereits
als Gemeinschaftsmarke eingetragen war, so trägt das Patentamt die Marke ohne
weitere Prüfung unmittelbar nach § 41 unter Wahrung ihres ursprünglichen
Zeitrangs in das Register ein. Gegen die Eintragung kann Widerspruch nicht
erhoben werden.
(5) Im übrigen sind auf Umwandlungsanträge die Vorschriften
dieses Gesetzes für die Anmeldung von Marken anzuwenden.
§ 125e Gemeinschaftsmarkengerichte;
(1) Für alle Klagen, für die nach der Verordnung über die
Gemeinschaftsmarke die Gemeinschaftsmarkengerichte im Sinne des Artikels 91 Abs.
1 der Verordnung zuständig sind (Gemeinschaftsmarkenstreitsachen), sind als
Gemeinschaftsmarkengerichte erster Instanz die Landgerichte ohne Rücksicht auf
den Streitwert ausschließlich zuständig.
(2) Gemeinschaftsmarkengericht zweiter Instanz ist das
Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Gemeinschaftsmarkengericht erster
Instanz seinen Sitz hat.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die Gemeinschaftsmarkenstreitsachen für die Bezirke mehrerer
Gemeinschaftsmarkengerichte einem dieser Gerichte zuzuweisen. Die
Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Landesjustizverwaltungen übertragen.
(4) Die Länder können durch Vereinbarung den
Gemeinschaftsmarkengerichten eines Landes obliegende Aufgaben ganz oder
teilweise dem zuständigen Gemeinschaftsmarkengericht eines anderen Landes
übertragen.
(5) Auf Verfahren vor den Gemeinschaftsmarkengerichten ist
§ 140 Abs. 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.
§ 125f Unterrichtung der Kommission
Das Bundesministerium der Justiz teilt der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften die Gemeinschaftsmarkengerichte erster und zweiter
Instanz sowie jede Änderung der Anzahl, der Bezeichnung oder der örtlichen
Zuständigkeit der Gemeinschaftsmarkengerichte erster und zweiter Instanz
mit.
§ 125g Örtliche Zuständigkeit der
Gemeinschaftsmarkengerichte
Sind nach Artikel 93 der Verordnung über die
Gemeinschaftsmarke deutsche Gemeinschaftsmarkengerichte international zuständig,
so gelten für die örtliche Zuständigkeit dieser Gerichte die Vorschriften
entsprechend, die anzuwenden wären, wenn es sich um eine beim Patentamt
eingereichte Anmeldung einer Marke oder um eine im Register des Patentamts
eingetragene Marke handelte. Ist eine Zuständigkeit danach nicht begründet, so
ist das Gericht örtlich zuständig, bei dem der Kläger seinen allgemeinen
Gerichtsstand hat.
§ 125h Insolvenzverfahren
(1) Ist dem Insolvenzgericht bekannt, dass zur
Insolvenzmasse eine angemeldete oder eingetragene Gemeinschaftsmarke gehört, so
ersucht es das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und
Modelle) im unmittelbaren Verkehr,
1. die Eröffnung des Verfahrens und, soweit nicht bereits
darin enthalten, die Anordnung einer Verfügungsbeschränkung,
2 .die Freigabe oder die Veräußerung der Gemeinschaftsmarke
oder der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke,
3. die rechtskräftige Einstellung des Verfahrens
und
4. die rechtskräftige Aufhebung des Verfahrens, im Falle
einer Überwachung des Schuldners jedoch erst nach Beendigung dieser Überwachung,
und einer Verfügungsbeschränkung in das Register für Gemeinschaftsmarken oder,
wenn es sich um eine Anmeldung handelt, in die Akten der Anmeldung
einzutragen.
(2) Die Eintragung in das Register für Gemeinschaftsmarken
oder in die Akten der Anmeldung kann auch vom Insolvenzverwalter beantragt
werden. Im Falle der Eigenverwaltung (§ 270 der Insolvenzordnung) tritt der
Sachwalter an die Stelle des Insolvenzverwalters.
Teil 6: Geographische Herkunftsangaben
Abschnitt 1: Schutz
geographischer Herkunftsangaben
§ 126 Als geographische Herkunftsangaben geschützte Namen,
Angaben oder Zeichen
(1) Geographische Herkunftsangaben im Sinne dieses Gesetzes
sind die Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern sowie sonstige Angaben
oder Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geographischen
Herkunft von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden.
(2) Dem Schutz als geographische Herkunftsangaben sind
solche Namen, Angaben oder Zeichen im Sinne des Absatzes 1 nicht zugänglich, bei
denen es sich um Gattungsbezeichnungen handelt. Als Gattungsbezeichnungen sind
solche Bezeichnungen anzusehen, die zwar eine Angabe über die geographische
Herkunft im Sinne des Absatzes 1 enthalten oder von einer solchen Angabe
abgeleitet sind, die jedoch ihre ursprüngliche Bedeutung verloren haben und als
Namen von Waren oder Dienstleistungen oder als Bezeichnungen oder Angaben der
Art, der Beschaffenheit, der Sorte oder sonstiger Eigenschaften oder Merkmale
von Waren oder Dienstleistungen dienen.
§ 127 Schutzinhalt
(1) Geographische Herkunftsangaben dürfen im geschäftlichen
Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem
Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geographische
Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben
oder Zeichen für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr der
Irreführung über die geographische Herkunft besteht.
(2) Haben die durch eine geographische Herkunftsangabe
gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besondere Eigenschaften oder eine
besondere Qualität, so darf die geographische Herkunftsangabe im geschäftlichen
Verkehr für die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen dieser Herkunft nur
benutzt werden, wenn die Waren oder Dienstleistungen diese Eigenschaften oder
diese Qualität aufweisen.
(3) Genießt eine geographische Herkunftsangabe einen
besonderen Ruf, so darf sie im geschäftlichen Verkehr für Waren oder
Dienstleistungen anderer Herkunft auch dann nicht benutzt werden, wenn eine
Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft nicht besteht, sofern die
Benutzung für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft geeignet ist, den Ruf
der geographischen Herkunftsangabe oder ihre Unterscheidungskraft ohne
rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu
beeinträchtigen.
(4) Die vorstehenden Absätze finden auch dann Anwendung,
wenn Namen, Angaben oder Zeichen benutzt werden, die der geschützten
geographischen Herkunftsangabe ähnlich sind oder wenn die geographische
Herkunftsangabe mit Zusätzen benutzt wird, sofern
1. in den Fällen des Absatzes 1 trotz der Abweichung oder
der Zusätze eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht
oder
2. in den Fällen des Absatzes 3 trotz der Abweichung oder
der Zusätze die Eignung zur unlauteren Ausnutzung oder Beeinträchtigung des
Rufs oder der Unterscheidungskraft der geographischen Herkunftsangabe
besteht.
§ 128 Unterlassungsanspruch;
Schadensersatzanspruch
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Namen, Angaben oder
Zeichen entgegen § 127 benutzt, kann von den nach § 13 Abs. 2 des Gesetzes gegen
den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten auf
Unterlassung in Anspruch genommen werden.
(2) Wer dem § 127 vorsätzlich oder fahrlässig
zuwiderhandelt, ist zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung entstandenen
Schadens verpflichtet.
(3) Wird die Zuwiderhandlung in einem geschäftlichen
Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der
Unterlassungsanspruch, und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich
oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber
des Betriebs geltend gemacht werden.
§ 129 Verjährung
Ansprüche nach § 128 verjähren gemäß § 20.
Abschnitt 2: Schutz von geographischen Angaben und
Ursprungsbezeichnungen
§ 130 Antrag auf Eintragung einer geographischen
Angabe oder Ursprungsbezeichnung
(1) Anträge auf Eintragung einer geographischen Angabe oder
einer Ursprungsbezeichnung in das Verzeichnis der geschützten
Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben, das von der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß der Verordnung (EWG) Nr.
2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und
Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 208,
S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung geführt wird, sind beim Patentamt
einzureichen.
(2) Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu
zahlen. Wird die Gebühr nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht
gestellt.
(3) Ergibt die Prüfung des Antrages, dass die zur
Eintragung angemeldete geographische Angabe oder Ursprungsbezeichnung den
Voraussetzungen der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 und der zu ihrer Durchführung
erlassenen Vorschriften entspricht, so unterrichtet das Patentamt den
Antragsteller hierüber und übermittelt den Antrag dem Bundesministerium der
Justiz.
(4) Das Bundesministerium der Justiz übermittelt den Antrag
mit den erforderlichen Unterlagen an die Kommission der Europäischen
Gemeinschaften.
(5) Ergibt die Prüfung, dass die Voraussetzungen für die
Eintragung der angemeldeten geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung
nicht gegeben sind, so wird der Antrag zurückgewiesen.
§ 131 Antrag auf Änderung der Spezifikation
Für Anträge auf Änderung der Spezifikation einer
geographischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung gemäß Artikel 9 der
Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 gilt § 130 entsprechend. Eine Gebühr ist nicht zu
zahlen.
§ 132 Einspruchsverfahren
(1) Einsprüche nach Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EWG)
Nr. 2081/92 gegen die Eintragung von geographischen Angaben und
Ursprungsbezeichnungen in das von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
geführte Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten
geographischen Angaben oder gegen die Änderung der Spezifikation einer
geographischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung sind beim Patentamt
einzulegen.
(2) Für den Einspruch ist eine Gebühr nach dem Tarif zu
zahlen. Wird die Gebühr nicht rechtzeitig gezahlt, so gilt der Einspruch als
nicht erhoben.
§ 133 Zuständigkeiten im Patentamt;
Rechtsmittel
(1) Für die Bearbeitung von Anträgen nach den §§ 130 und
131 und von Einsprüchen nach § 132 sind die im Patentamt errichteten
Markenabteilungen zuständig.
(2) Gegen Entscheidungen, die das Patentamt nach den
Vorschriften dieses Abschnitts trifft, finden die Beschwerde zum
Bundespatentgericht und die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statt. Die
Vorschriften des Teils 3 dieses Gesetzes über das Beschwerdeverfahren vor dem
Patentgericht und über das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof
sind entsprechend anzuwenden.
§ 134 Überwachung
(1) Die nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 und den zu
ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften erforderliche Überwachung und
Kontrolle obliegt den nach Landesrecht zuständigen Stellen.
(2) Soweit es zur Überwachung und Kontrolle im Sinne des
Absatzes 1 erforderlich ist, können die Beauftragten der zuständigen Stellen bei
Betrieben, die Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel herstellen oder in den Verkehr
bringen (§ 7 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes) oder
innergemeinschaftlich verbringen, einführen oder ausführen, während der
Geschäfts oder Betriebszeit
1. Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen
und Transportmittel betreten und dort Besichtigungen
vornehmen,
2. Proben gegen Empfangsbescheinigung entnehmen; auf
Verlangen des Betroffenen ist ein Teil der Probe oder, falls diese unteilbar
ist, eine zweite Probe amtlich verschlossen und versiegelt
zurückzulassen,
3. Geschäftsunterlagen einsehen und
prüfen,
4. Auskunft verlangen. Diese Befugnisse erstrecken sich
auch auf Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel, die an öffentlichen Orten,
insbesondere auf Märkten, Plätzen, Straßen oder im Umherziehen in den Verkehr
gebracht werden.
(3) Inhaber oder Leiter der Betriebe sind verpflichtet, das
Betreten der Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und
Transportmittel sowie die dort vorzunehmenden Besichtigungen zu gestatten, die
zu besichtigenden Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel selbst oder durch andere so
darzulegen, dass die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, selbst
oder durch andere die erforderliche Hilfe bei Besichtigungen zu leisten, die
Proben entnehmen zu lassen, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, prüfen zu
lassen und Auskünfte zu erteilen.
(4) Erfolgt die Überwachung bei der Einfuhr oder bei der
Ausfuhr, so gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend auch für denjenigen, der die
Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel für den Betriebsinhaber innergemeinschaftlich
verbringt, einführt oder ausführt.
(5) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die
Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen
der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen
der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(6) Für Amtshandlungen, die nach Artikel 10 der
Verordnung
(EWG) Nr. 2081/92 zu Kontrollzwecken vorzunehmen sind,
werden kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. Die kostenpflichtigen
Tatbestände werden durch das Landesrecht bestimmt.
§ 135 Unterlassungsanspruch;
Schadensersatzanspruch
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die
gegen Artikel 8 oder 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 verstoßen, kann von den
nach §13 Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung
von Ansprüchen Berechtigten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
(2) § 128 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
§ 136 Verjährung
Die Ansprüche nach § 135 verjähren gemäß § 20.
Abschnitt 3: Ermächtigungen zum Erlass von
Rechtsverordnungen
§ 137 Nähere Bestimmungen zum Schutz einzelner
geographischer Herkunftsangaben
(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft, für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten und für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über einzelne geographische
Herkunftsangaben zu treffen.
(2) In der Rechtsverordnung können
1. durch Bezugnahme auf politische oder geographische
Grenzen das Herkunftsgebiet,
2. die Qualität oder sonstige Eigenschaften im Sinne des §
127 Abs. 2 sowie die dafür maßgeblichen Umstände, wie insbesondere Verfahren
oder Art und Weise der Erzeugung oder Herstellung der Waren oder der
Erbringung der Dienstleistungen oder Qualität oder sonstige Eigenschaften
der verwendeten Ausgangsmaterialien wie deren Herkunft, und
§ 138 Sonstige Vorschriften für das Verfahren bei
Anträgen und Einsprüchen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92
(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über das
Antrags und Einspruchsverfahren (§§ 130 bis 133) zu treffen.
(2) Das Bundesministerium der Justiz kann die Ermächtigung
zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates ganz oder teilweise auf den Präsidenten des
Patentamts übertragen.
§ 139 Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG)
Nr. 2081/92
(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft, für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten und für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates weitere Einzelheiten des Schutzes von
Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben nach der Verordnung (EWG) Nr.
2081/92 zu regeln, soweit sich das Erfordernis hierfür aus der Verordnung (EWG)
Nr. 2081/92 oder den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften des Rates
oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ergibt. In
Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere Vorschriften über
1. die Kennzeichnung der Agrarerzeugnisse oder
Lebensmittel,
2. die Berechtigung zum Verwenden der geschützten
Bezeichnungen oder
3. die Voraussetzungen und das Verfahren bei der
Überwachung oder Kontrolle beim innergemeinschaftlichen Verbringen oder bei der
Einfuhr oder Ausfuhr erlassen werden. Rechtsverordnungen nach Satz 1
können auch erlassen werden, wenn die Mitgliedstaaten nach den dort genannten
gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften befugt sind, ergänzende Vorschriften zu
erlassen.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die Durchführung der nach Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr.
2081/92 erforderlichen Kontrollen zugelassenen privaten Kontrollstellen zu
übertragen oder solche an der Durchführung dieser Kontrollen zu beteiligen. Die
Landesregierungen können auch die Voraussetzungen und das Verfahren der
Zulassung privater Kontrollstellen durch Rechtsverordnung regeln. Sie sind
befugt, die Ermächtigung nach den Sätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung ganz
oder teilweise auf andere Behörden zu übertragen.
Teil 7: Verfahren in Kennzeichenstreitsachen
§ 140 Kennzeichenstreitsachen
(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der
in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird
(Kennzeichenstreitsachen), sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den
Streitwert ausschließlich zuständig.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die Kennzeichenstreitsachen insgesamt oder teilweise für die
Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern dies der
sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dient. Die
Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen
übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung den Gerichten eines
Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht
eines anderen Landes übertragen.
(3) Vor dem Gericht für Kennzeichenstreitsachen können sich
die Parteien auch durch Rechtsanwälte vertreten lassen, die bei dem Landgericht
zugelassen sind, vor das die Klage ohne eine Zuweisung nach Absatz 2 gehören
würde. Satz 1 gilt entsprechend für die Vertretung vor dem
Berufungsgericht.
(4) Die Mehrkosten, die einer Partei dadurch erwachsen,
dass sie sich nach Absatz 3 durch einen nicht beim Prozessgericht zugelassenen
Rechtsanwalt vertreten lässt, sind nicht zu erstatten.
(5) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines
Patentanwalts in einer Kennzeichenstreitsache entstehen, sind die Gebühren bis
zur Höhe einer vollen Gebühr nach § 11 der Bundesgebührenordnung für
Rechtsanwälte und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu
erstatten.
§ 141 Gerichtstand bei Ansprüchen nach diesem Gesetz
und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Ansprüche, welche die in diesem Gesetz geregelten
Rechtsverhältnisse betreffen und auf Vorschriften des Gesetzes gegen den
unlauteren Wettbewerb gegründet werden, brauchen nicht im Gerichtsstand des § 24
des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht zu werden.
§ 142 Streitwertbegünstigung
(1) Macht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen
durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten
Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, eine Partei glaubhaft, dass die
Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche
Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen,
dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach
einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemißt.
(2) Die Anordnung nach Absatz 1 hat zur Folge, dass die
begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem
Teil des Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits
auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, hat sie die von dem Gegner
entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem
Teil des Streitwerts zu erstatten. Soweit die außergerichtlichen Kosten dem
Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, kann der Rechtsanwalt der
begünstigten Partei seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden
Streitwert beitreiben.
(3) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Geschäftsstelle
des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur
Hauptsache zu stellen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder
festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der
Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
Teil 8: Straf- und
Bußgeldvorschriften; Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr
Abschnitt 1: Straf-
und Bußgeldvorschriften
§ 143 Strafbare Kennzeichenverletzung
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich
1. entgegen § 14 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ein Zeichen
benutzt,
2. entgegen § 14 Abs. 2 Nr. 3 ein Zeichen in der Absicht
benutzt, die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung einer bekannten
Marke auszunutzen oder zu beeinträchtigen,
3. entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 1 ein Zeichen anbringt oder
entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 2 oder 3 eine Aufmachung oder Verpackung oder ein
Kennzeichnungsmittel anbietet, in den Verkehr bringt, besitzt, einführt oder
ausführt, soweit Dritten die Benutzung des Zeichens
a) nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 untersagt wäre oder
b) nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 untersagt wäre und die Handlung
in der Absicht vorgenommen wird, die Ausnutzung oder Beeinträchtigung der
Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung einer bekannten Marke zu
ermöglichen,
4. entgegen § 15 Abs. 2 eine Bezeichnung oder ein Zeichen
benutzt oder
5. entgegen § 15 Abs. 3 eine Bezeichnung oder ein Zeichen
in der Absicht benutzt, die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung
einer bekannten geschäftlichen Bezeichnung auszunutzen oder zu
beeinträchtigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(1a) Ebenso wird bestraft, wer die Rechte des Inhabers
einer nach Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft geschützten Marke
verletzt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 7 für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In den Fällen des Absätze 1 und 1a wird die Tat nur auf
Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des
besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von
Amts wegen für geboten hält.
(5) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können
eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden. Soweit den in § 18
bezeichneten Ansprüchen auf Vernichtung im Verfahren nach den Vorschriften der
Strafprozessordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c der
Strafprozessordnung) stattgegeben wird, sind die Vorschriften über die
Einziehung nicht anzuwenden.
(6) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es
beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, dass die
Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der
Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.
(7) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen,
die als Straftaten nach Absatz 1a geahndet werden können, soweit dies zur
Durchsetzung des in Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft
vorgesehenen Schutzes von Marken erforderlich ist.
§ 144 Strafbare Benutzung geographischer
Herkunftsangaben
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich eine
geographische Herkunftsangabe, einen Namen, eine Angabe oder ein Zeichen
1. entgegen § 127 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung
mit Abs. 4 oder einer Rechtsverordnung nach § 137 Abs. 1, benutzt
oder
2. entgegen § 127 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4
oder einer Rechtsverordnung nach § 137 Abs. 1, in der Absicht benutzt, den Ruf
oder die Unterscheidungskraft einer geographischen Herkunftsangabe
auszunutzen oder zu beeinträchtigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr
widerrechtlich eine nach Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft
geschützte geographische Angabe oder Ursprungsbezeichnung benutzt, soweit eine
Rechtsverordnung nach Absatz 6 für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Strafvorschrift verweist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Bei einer Verurteilung bestimmt das Gericht, dass die
widerrechtliche Kennzeichnung der im Besitz des Verurteilten befindlichen
Gegenstände beseitigt wird oder, wenn dies nicht möglich ist, die Gegenstände
vernichtet werden.
(5) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn das öffentliche
Interesse dies erfordert, anzuordnen, dass die Verurteilung öffentlich
bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu
bestimmen.
(6) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen,
die als Straftaten nach Absatz 2 geahndet werden können, soweit dies zur
Durchsetzung des in Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft
vorgesehenen Schutzes von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen
erforderlich ist.
§ 145 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer im geschäftlichen Verkehr
widerrechtlich in identischer oder nachgeahmter Form
1. ein Wappen, eine Flagge oder ein anderes staatliches
Hoheitszeichen oder ein Wappen eines inländischen Ortes oder eines
inländischen Gemeinde oder weiteren Kommunalverbandes im Sinne des § 8
Abs. 2 Nr. 6,
2. ein amtliches Prüf- oder Gewährzeichen im Sinne des § 8
Abs. 2 Nr. 7 oder3.ein Kennzeichen, ein Siegel oder eine Bezeichnung im Sinne
des § 8 Abs. 2 Nr. 8 zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen
benutzt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1.entgegen § 134 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs.
4,
a) das Betreten von Geschäftsräumen, Grundstücken,
Verkaufseinrichtungen oder Transportmitteln oder deren Besichtigung nicht
gestattet,
b) die zu besichtigenden Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel
nicht so darlegt, dass die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden
kann, c) die erforderliche Hilfe bei der Besichtigung nicht leistet,
d) Proben nicht entnehmen lässt,
e) geschäftliche Unterlagen nicht oder nicht vollständig
vorlegt oder nicht prüfen lässt oder
f) eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig erteilt oder
2. einer nach § 139 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes
1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark und in den Fällen des
Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet
werden.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 ist § 144 Abs. 4
entsprechend anzuwenden. Abschnitt 2 Beschlagnahme von Waren
bei der Einfuhr und Ausfuhr
§ 146 Beschlagnahme bei der Verletzung von
Kennzeichenrechten
(1) Waren, die widerrechtlich mit einer nach diesem Gesetz
geschützten Marke oder geschäftlichen Bezeichnung versehen sind, unterliegen,
soweit nicht die "Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994
über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt
hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich
freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer
Ausfuhr und Wiederausfuhr" (ABl. EG Nr. L 341 S. 8) in ihrer jeweils geltenden
Fassung anzuwenden ist, auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung des
Rechtsinhabers bei ihrer Einfuhr oder Ausfuhr der Beschlagnahme durch die
Zollbehörde, sofern die Rechtsverletzung offensichtlich ist. Dies gilt für den
Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie mit den anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nur, soweit
Kontrollen durch die Zollbehörden stattfinden.
(2) Ordnet die Zollbehörde die Beschlagnahme an,
unterrichtet sie unverzüglich den Verfügungsberechtigten sowie den
Antragsteller. Dem Antragsteller sind Herkunft, Menge und Lagerort der Waren
sowie Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten mitzuteilen. Das Brief und
Postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Dem
Antragsteller wird Gelegenheit gegeben, die Waren zu besichtigen, soweit , ,
hierdurch nicht in Geschäfts oder Betriebsgeheimnisse eingegriffen wird.
§ 147 Einziehung; Widerspruch; Aufhebung der
Beschlagnahme
(1) Wird der Beschlagnahme nicht spätestens nach Ablauf von
zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung nach § 146 Abs. 2 Satz 1
widersprochen, ordnet die Zollbehörde die Einziehung der beschlagnahmten Waren
an.
(2) Widerspricht der Verfügungsberechtigte der
Beschlagnahme, unterrichtet die Zollbehörde hiervon unverzüglich den
Antragsteller. Dieser hat gegenüber der Zollbehörde unverzüglich zu erklären, ob
er den Antrag nach § 146 Abs. 1 in bezug auf die beschlagnahmten Waren
aufrechterhält.
(3) Nimmt der Antragsteller den Antrag zurück, hebt die
Zollbehörde die Beschlagnahme unverzüglich auf. Hält der Antragsteller den
Antrag aufrecht und legt er eine vollziehbare gerichtliche Entscheidung vor, die
die Verwahrung der beschlagnahmten Waren oder eine Verfügungsbeschränkung
anordnet, trifft die Zollbehörde die erforderlichen Maßnahmen.
(4) Liegen die Fälle des Absatzes 3 nicht vor, hebt die
Zollbehörde die Beschlagnahme nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der
Mitteilung an den Antragsteller nach Absatz 2 auf. Weist der Antragsteller nach,
dass die gerichtliche Entscheidung nach Absatz 3 Satz 2 beantragt, ihm aber noch
nicht zugegangen ist, wird die Beschlagnahme für längstens zwei weitere Wochen
aufrechterhalten.
§ 148 Zuständigkeiten; Rechtsmittel
(1) Der Antrag nach § 146 Abs. 1 ist bei der
Oberfinanzdirektion zu stellen und hat Wirkung für zwei Jahre, sofern keine
kürzere Geltungsdauer beantragt wird. Der Antrag kann wiederholt werden.
(2) Für die mit dem Antrag verbundenen Amtshandlungen
werden vom Antragsteller Kosten nach Maßgabe des § 178 der Abgabenordnung
erhoben.
(3) Die Beschlagnahme und die Einziehung können mit den
Rechtsmitteln angefochten werden, die im Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten gegen die Beschlagnahme und Einziehung zulässig sind. Im
Rechtsmittelverfahren ist der Antragsteller zu hören. Gegen die Entscheidung des
Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig. Über die sofortige
Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.
§ 149 Schadensersatz bei ungerechtfertigter
Beschlagnahme Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang an
ungerechtfertigt und hat der Antragsteller den Antrag nach § 146 Abs. 1 in bezug
auf die beschlagnahmten Waren aufrechterhalten oder sich nicht unverzüglich
erklärt (§ 147 Abs. 2 Satz 2), so ist er verpflichtet, den dem
Verfügungsberechtigten durch die Beschlagnahme entstandenen Schaden zu
ersetzen.
§ 150 Beschlagnahme nach der Verordnung (EG) Nr.
3295/94
In Verfahren nach der in § 146 Abs.1 genannten Verordnung
sind die §§ 146 bis 149 entsprechend anzuwenden, soweit in der Verordnung nichts
anderes bestimmt ist.
§ 151 Beschlagnahme bei widerrechtlicher
Kennzeichnung mit geographischen Herkunftsangaben
(1) Waren, die widerrechtlich mit einer nach diesem Gesetz
oder nach Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft geschützten
geographischen Herkunftsangabe versehen sind, unterliegen bei ihrer Einfuhr,
Ausfuhr oder Durchfuhr der Beschlagnahme zum Zwecke der Beseitigung der
widerrechtlichen Kennzeichnung, sofern die Rechtsverletzung offensichtlich ist.
Dies gilt für den Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
sowie mit den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum nur, soweit Kontrollen durch die Zollbehörden stattfinden.
(2) Die Beschlagnahme wird durch die Zollbehörde
vorgenommen. Die Zollbehörde ordnet auch die zur Beseitigung der
widerrechtlichen Kennzeichnung erforderlichen Maßnahmen an.
(3) Wird den Anordnungen der Zollbehörde nicht entsprochen
oder ist die Beseitigung untunlich, ordnet die Zollbehörde die Einziehung der
Waren an.
(4) Die Beschlagnahme und die Einziehung können mit den
Rechtsmitteln angefochten werden, die im Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten gegen die Beschlagnahme und Einziehung zulässig sind. Gegen
die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig. Über
die sofortige Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.
Teil 9: Übergangsvorschriften
§ 152 Anwendung dieses Gesetzes
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden, soweit nachfolgend
nichts anderes bestimmt ist, auch auf Marken, die vor dem 1. Januar 1995
angemeldet oder eingetragen oder durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr oder
durch notorische Bekanntheit erworben worden sind, und auf geschäftliche
Bezeichnungen Anwendung, die vor dem 1. Januar 1995 nach den bis dahin geltenden
Vorschriften geschützt waren.
§ 153 Schranken für die Geltendmachung von
Verletzungsansprüchen
(1) Standen dem Inhaber einer vor dem 1. Januar 1995
eingetragenen oder durch Benutzung oder notorische Bekanntheit erworbenen Marke
oder einer geschäftlichen Bezeichnung nach den bis dahin geltenden Vorschriften
gegen die Benutzung der Marke, der geschäftlichen Bezeichnung oder eines
übereinstimmenden Zeichens keine Ansprüche wegen Verletzung zu, so können die
Rechte aus der Marke oder aus der geschäftlichen Bezeichnung nach diesem Gesetz
nicht gegen die Weiterbenutzung dieser Marke, dieser geschäftlichen Bezeichnung
oder dieses Zeichens geltend gemacht werden.
(2) Auf Ansprüche des Inhabers einer vor dem
1. Januar 1995 eingetragenen oder durch Benutzung oder
notorische Bekanntheit erworbenen Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung
ist § 21 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die in § 21 Abs. 1 und 2 vorgesehene
Frist von fünf Jahren mit dem 1. Januar 1995 zu laufen beginnt.
§ 154 Dingliche Rechte; Zwangsvollstreckung;
Konkursverfahren
(1) Ist vor dem 1. Januar 1995 an dem durch die Anmeldung
oder Eintragung einer Marke begründeten Recht ein dingliches Recht begründet
worden oder war das durch die Anmeldung oder Eintragung begründete Recht
Gegenstand von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, so können diese Rechte oder
Maßnahmen nach § 29 Abs. 2 in das Register eingetragen werden.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn das durch
die Anmeldung oder Eintragung einer Marke begründete Recht durch ein
Konkursverfahren erfasst worden ist.
§ 155 Lizenzen
Auf vor dem 1. Januar 1995 an dem durch die Anmeldung oder
Eintragung, durch die Benutzung oder durch die notorische Bekanntheit einer
Marke begründeten Recht erteilte Lizenzen ist § 30 mit der Maßgabe anzuwenden,
dass diesen Lizenzen die Wirkung des § 30 Abs. 5 nur insoweit zugute kommt, als
es sich um nach dem 1. Januar 1995 eingetretene Rechtsübergänge oder an Dritte
erteilte Lizenzen handelt.
§ 156 Prüfung angemeldeter Marken auf absolute
Schutzhindernisse
(1) Ist vor dem 1. Januar 1995 ein Zeichen angemeldet
worden, das nach den bis dahin geltenden Vorschriften aus vom Patentamt von Amts
wegen zu berücksichtigenden Gründen von der Eintragung ausgeschlossen war, das
aber nach §§ 3, 7, 8 oder 10 dieses Gesetzes nicht von der Eintragung
ausgeschlossen ist, so sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe
anzuwenden, dass die Anmeldung als am 1. Januar 1995 eingereicht gilt und dass,
ungeachtet des ursprünglichen Anmeldetags und einer etwa in Anspruch genommenen
Priorität, der 1. Januar 1995 für die Bestimmung des Zeitrangs im Sinne des § 6
Abs. 2 maßgeblich ist.
(2) Kommt das Patentamt bei der Prüfung des angemeldeten
Zeichens zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind,
so teilt es dies dem Anmelder mit.
(3) Teilt der Anmelder dem Patentamt innerhalb einer Frist
von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung nach Absatz 2 mit, dass er mit
der Verschiebung des Zeitrangs im Sinne des Absatzes 1 einverstanden ist, wird
die Anmeldung des Zeichens als Anmeldung einer Marke nach diesem Gesetz
weiterbehandelt.
(4) Teilt der Anmelder dem Patentamt mit, dass er mit einer
Verschiebung des Zeitrangs im Sinne des Absatzes 1 nicht einverstanden ist oder
gibt er innerhalb der Frist des Absatzes 3 keine Erklärung ab, so weist das
Patentamt die Anmeldung zurück.
(5) Der Anmelder kann die Erklärung nach Absatz 3 auch noch
in einem Erinnerungsverfahren, einem Beschwerdeverfahren oder in einem
Rechtsbeschwerdeverfahren über die Zurückweisung der Anmeldung abgeben, das am
1. Januar 1995 anhängig ist. Die Absätze 2 bis 4 sind entsprechend
anzuwenden.
§ 157 Bekanntmachung und Eintragung Ist vor dem
1. Januar 1995 die Bekanntmachung einer Anmeldung nach § 5
Abs. 1 des Warenzeichengesetzes beschlossen worden, ist die Anmeldung aber noch
nicht nach § 5 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes bekanntgemacht worden, so wird
die Marke ohne vorherige Bekanntmachung nach § 41 in das Register eingetragen.
Ist für einen nach dem Beschluß der Bekanntmachung zugestellten Antrag auf
beschleunigte Eintragung die in § 6a Abs. 2 des Warenzeichengesetzes vorgesehene
Gebühr bereits gezahlt worden, wird sie von Amts wegen erstattet.
§ 158 Widerspruchsverfahren
(1) Ist vor dem 1. Januar 1995 die Anmeldung einer Marke
nach § 5 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes oder die Eintragung einer Marke nach §
6a Abs. 3 des Warenzeichengesetzes in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des
Warenzeichengesetzes bekanntgemacht worden, so können Widersprüche innerhalb der
Frist des § 5 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes sowohl auf die Widerspruchsgründe
des § 5 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes als auch auf die Widerspruchsgründe des
§ 42 Abs. 2 gestützt werden. Wird innerhalb der Frist des § 5 Abs. 4 des
Warenzeichengesetzes Widerspruch nicht erhoben, so wird, soweit es sich nicht um
eine nach § 6a Abs. 1 des Warenzeichengesetzes eingetragene Marke handelt, die
Marke nach § 41 in das Register eingetragen. Ein Widerspruch nach § 42 findet
gegen eine solche Eintragung nicht statt.
(2) Ist vor dem 1. Januar 1995 ein Widerspruch gemäß § 5
Abs. 4 des Warenzeichengesetzes gegen die Eintragung einer nach § 5 Abs. 2 des
Warenzeichengesetzes bekannt gemachten oder einer nach § 6a Abs. 1 des
Warenzeichengesetzes eingetragenen Marke erhoben worden oder wird nach dem
1. Januar 1995 ein Widerspruch nach Absatz 1 erhoben, so
sind die Widerspruchsgründe des § 5 Abs. 4 Nr. 2 und 3 des Warenzeichengesetzes,
soweit der Widerspruch darauf gestützt worden ist, weiterhin anzuwenden. Ist der
Widerspruch auf § 5 Abs. 4 Nr. 1 des Warenzeichengesetzes gestützt worden, ist
anstelle dieser Bestimmung die Bestimmung des § 42 Abs. 2 Nr. 1
anzuwenden.
(3) Ist in einem Verfahren über einen Widerspruch, der vor
dem 1. Januar 1995 erhoben worden ist, die Benutzung der Marke, aufgrund deren
Widerspruch erhoben worden ist, bestritten worden oder wird die Benutzung in
einem solchen Widerspruchsverfahren bestritten, so ist anstelle des § 5 Abs. 7
des Warenzeichengesetzes § 43 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Satz 1 gilt für
das Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht auch dann, wenn ein solches
Verfahren am 1. Januar 1995 anhängig ist. Satz 1 gilt nicht für
Rechtsbeschwerden, die am 1. Januar 1995 anhängig sind.
(4) Wird der Widerspruch zurückgewiesen, so wird, soweit es
sich nicht um eine nach § 6a Abs.1 des Warenzeichengesetzes eingetragene Marke
handelt, die Marke nach § 41 in das Register eingetragen. Ein Widerspruch nach §
42 findet gegen eine solche Eintragung nicht statt.
(5) Wird dem Widerspruch gegen eine nach § 5 Abs. 2 des
Warenzeichengesetzes bekannt gemachte Anmeldung stattgegeben, so wird die
Eintragung versagt. Wird dem Widerspruch gegen eine nach § 6a Abs. 1 des
Warenzeichengesetzes eingetragene Marke stattgegeben, so wird die Eintragung
nach § 43 Abs. 2 Satz 1 gelöscht.
(6) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 4
Satz 1 findet eine Zurückweisung der Anmeldung aus von Amts wegen zu
berücksichtigenden Eintragungshindernissen nicht statt.
§ 159 Teilung einer Anmeldung
Auf die Teilung einer vor dem 1. Januar 1995 nach § 5 Abs.
2 des Warenzeichengesetzes bekannt gemachten Anmeldung ist § 40 mit der Maßgabe
anzuwenden, dass die Teilung erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist erklärt
werden kann und dass die Erklärung nur zulässig ist, wenn ein im Zeitpunkt ihrer
Abgabe anhängiger Widerspruch sich nach der Teilung nur gegen einen der Teile
der ursprünglichen Anmeldung richten würde. Der Teil der ursprünglichen
Anmeldung, gegen den sich kein Widerspruch richtet, wird nach § 41 in das
Register eingetragen. Ein Widerspruch nach § 42 findet gegen eine solche
Eintragung nicht statt.
§ 160 Schutzdauer und Verlängerung
Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Schutzdauer und
die Verlängerung der Schutzdauer (§ 47) sind auch auf vor dem 1. Januar 1995
eingetragene Marken anzuwenden mit der Maßgabe, dass für die Berechnung der
Frist, innerhalb derer die Gebühren für die Verlängerung der Schutzdauer einer
eingetragenen Marke wirksam vor Fälligkeit gezahlt werden können, die
Vorschriften des § 9 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes weiterhin anzuwenden sind,
wenn die Schutzdauer nach § 9 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes vor dem 1. Januar
1995 abläuft.
§ 161 Löschung einer eingetragenen Marke wegen
Verfalls
(1) Ist vor dem 1. Januar 1995 ein Antrag auf Löschung der
Eintragung einer Marke nach § 11 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes beim Patentamt
gestellt worden und ist die Frist des § 11 Abs. 4 Satz 3 des
Warenzeichengesetzes für den Widerspruch gegen die Löschung am 1. Januar 1995
noch nicht abgelaufen, so beträgt diese Frist zwei Monate.
(2) Ist vor dem 1. Januar 1995 eine Klage auf Löschung der
Eintragung einer Marke nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 des Warenzeichengesetzes
erhoben worden, so wird die Eintragung nur gelöscht, wenn der Klage sowohl nach
den bis dahin geltenden Vorschriften als auch nach den Vorschriften dieses
Gesetzes stattzugeben ist.
§ 162 Löschung einer eingetragenen Marke wegen absoluter
Schutzhindernisse
(1) Ist der Inhaber einer Marke vor dem 1. Januar 1995
benachrichtigt worden, dass die Eintragung der Marke nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 des
Warenzeichengesetzes gelöscht werden soll, und ist die Frist des § 10 Abs. 3
Satz 2 des Warenzeichengesetzes für den Widerspruch gegen die Löschung am 1.
Januar 1995 noch nicht abgelaufen, so beträgt diese Frist zwei Monate.
(2) Ist vor dem 1. Januar 1995 ein Verfahren von Amts wegen
zur Löschung der Eintragung einer Marke wegen des Bestehens absoluter
Schutzhindernisse nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 des Warenzeichengesetzes eingeleitet
worden oder ist vor diesem Zeitpunkt ein Antrag auf Löschung nach dieser
Vorschrift gestellt worden, so wird die Eintragung nur gelöscht, wenn die Marke
sowohl nach den bis dahin geltenden Vorschriften als auch nach den Vorschriften
dieses Gesetzes nicht schutzfähig ist. Dies gilt auch dann, wenn nach dem 1.
Januar 1995 ein Verfahren nach § 54 zur Löschung der Eintragung einer Marke
eingeleitet wird, die vor dem 1. Januar 1995 eingetragen worden ist.
§ 163 Löschung einer eingetragenen Marke wegen des
Bestehens älterer Rechte
(1) Ist vor dem 1. Januar 1995 eine Klage auf Löschung der
Eintragung einer Marke aufgrund einer früher angemeldeten Marke nach § 11 Abs. 1
Nr. 1 des Warenzeichengesetzes oder aufgrund eines sonstigen älteren Rechts
erhoben worden, so wird, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, die
Eintragung nur gelöscht, wenn der Klage sowohl nach den bis dahin geltenden
Vorschriften als auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes stattzugeben ist.
Dies gilt auch dann, wenn nach dem 1. Januar 1995 eine Klage nach § 55 auf
Löschung der Eintragung einer Marke erhoben wird, die vor dem 1. Januar 1995
eingetragen worden ist.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist § 51 Abs. 2
Satz 1 und 2 nicht anzuwenden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 ist § 51 Abs.
2 Satz 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist von fünf Jahren mit
dem 1. Januar 1995 zu laufen beginnt. § 164 Erinnerung und
Durchgriffsbeschwerde Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für
Erinnerungen, die vor dem 1. Januar 1995 eingelegt worden sind, mit der Maßgabe,
dass die in § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 vorgesehenen Fristen von sechs Monaten und
zehn Monaten am 1. Januar 1995 zu laufen beginnen.
§ 165 Übergangsvorschriften
(1) Auf Anmeldungen, die vor dem 1. Januar 1998 zur
Eintragung einer Marke in das Register beim Patentamt eingereicht worden sind, ist § 33 Abs. 3 nicht anzuwenden.
(2) Bis zum 1. Januar 1999 ist § 125h mit der Maßgabe
anzuwenden, dass an die Stelle des Insolvenzverfahrens das Konkursverfahren, an
die Stelle des Insolvenzgerichts das Konkursgericht, an die Stelle der Insolvenzmasse die Konkursmasse und an die Stelle des Insolvenzverwalters der
Konkursverwalter tritt.