Elektronischer
Geschäftsverkehr - Gesetz (EGG)*
*Artikel 1 und 2 des
Gesetzentwurfs dienen der Umsetzung der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der
Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen
Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 S. 1)..- 2 -.
Artikel 1 Änderung
des Teledienstegesetzes
Das Teledienstegesetz
vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870), geändert durch Artikel 6 Abs. 4 des
Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897), wird wie folgt geändert:
1. Vor § 1 wird
folgende Überschrift eingefügt:
Abschnitt 1:
Allgemeine Bestimmungen”
2. § 2 wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 4 werden
in der Nummer 3 nach der Angabe ”Februar 1997” der Punkt durch ein Komma ersetzt
und nach der Nummer 3 folgende Nummer 4 angefügt:
”4. den Bereich der
Besteuerung.”
b) Nach Absatz 5 wird
folgender Absatz 6 angefügt:
”(6) Dieses Gesetz
schafft weder Regelungen im Bereich des internationalen Privatrechts noch
befasst es sich mit der Zuständigkeit der Gerichte.”
3. § 3 wird wie folgt
gefasst:
”§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses
Gesetzes bezeichnet der Ausdruck
1. ”Diensteanbieter”
jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde
Teledienste
zur Nutzung
bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt;
2. ”Nutzer” jede
natürliche oder juristische Person, die zu beruflichen oder sonstigen Zwecken
Teledienste in Anspruch nimmt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder
zugänglich zu machen;
3. ”Verteildienste”
Teledienste, die im Wege einer Übertragung von Daten ohne individuelle
Anforderung gleichzeitig für eine unbegrenzte Zahl von Nutzern erbracht
werden;
4. ”Abrufdienste”
Teledienste, die im Wege einer Übertragung von Daten auf Anforderung eines
einzelnen Nutzers erbracht werden;
5. ”kommerzielle
Kommunikation” jede Form der Kommunikation, die der unmittelbaren oder
mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des
Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer
natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk
oder einen freien Beruf ausübt;6. ”niedergelassener Diensteanbieter” Anbieter,
die mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit Teledienste
geschäftsmäßig anbieten oder erbringen; der Standort der technischen Einrichtung
allein begründet keine Niederlassung des Anbieters. Einer juristischen Person
steht eine Personengesellschaft gleich, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist,
Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
”4. Die §§ 4 bis 6
werden durch die folgenden Vorschriften ersetzt:
”§ 4
Herkunftslandprinzip
(1) In der
Bundesrepublik Deutschland niedergelassene Diensteanbieter und ihre Teledienste
unterliegen den innerstaatlichen Normen auch dann, wenn die Teledienste in einem
anderen Staat innerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche
Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des
elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 S. 1)
geschäftsmäßig angeboten oder erbracht werden, soweit sich nicht aus den Regeln
des internationalen Privatrechts etwas anderes ergibt. Auf solche Teledienste
ist das nach den Regeln des internationalen Privatrechts maßgebliche Recht eines
anderen Staates jedoch nicht anwendbar, soweit dadurch der freie
Dienstleistungsverkehr über die Anforderungen des deutschen Rechts hinausgehend
eingeschränkt werden würde.
(2) Der freie
Dienstleistungsverkehr von Telediensten, die in der Bundesrepublik Deutschland
von Diensteanbietern geschäftsmäßig angeboten oder erbracht werden, die in einem
anderen Staat innerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG
niedergelassen sind, wird nicht eingeschränkt. Auf solche Teledienste sind die
nach den Regeln des internationalen Privatrechts maßgeblichen Normen nicht
anwendbar, soweit dadurch der freie Dienstleistungsverkehr über die
Anforderungen des Rechts des Niederlassungsstaates hinausgehend eingeschränkt
werden würde. Absatz 5 bleibt unberührt.
(3) Von den Absätzen
1 und 2 bleiben unberührt
1. die Freiheit der
Rechtswahl,
2. die Vorschriften
für Verbraucherverträge, die im Rahmen von Telediensten geschlossen
werden,
3. gesetzliche
Vorschriften über die Form des Erwerbs von Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten sowie der Begründung, Übertragung, Änderung oder Aufhebung von
dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten.(4) Die
Absätze 1 und 2 gelten nicht für
1. die Tätigkeit von
Notaren sowie von Angehörigen anderer Berufe, soweit diese ebenfalls hoheitlich
tätig sind,
2. die Vertretung von
Mandanten und die Wahrnehmung ihrer Interessen vor Gericht,3. die Zulässigkeit
nicht angeforderter kommerzieller Kommunikationen durch elektronische
Post,
4. Gewinnspiele mit
einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei Glücksspielen, einschließlich
Lotterien und Wetten,
5. die Anforderungen
an Verteildienste,6. das Urheberrecht, verwandte Schutzrechte, Rechte im Sinne
der Richtlinie 87/54/EWG des Rates vom 16. Dezember 1986 über den Rechtsschutz
der Topographien von.
Halbleitererzeugnissen
(ABl. EG Nr. L 24 S. 36) und der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken
(ABl. EG Nr. L 77 S. 20) sowie für gewerbliche Schutzrechte,7. die Ausgabe
elektronischen Geldes durch Institute, die gemäß Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie
2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über
die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten
(ABl. EG Nr. L 275 S. 39) von der Anwendung einiger oder aller Vorschriften
dieser Richtlinie und von der Anwendung der Richtlinie 2000/12/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und
Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1) freigestellt
sind, 8. Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem Kartellrecht
unterliegen,9. die von den §§ 10a, 12, 13a bis 13c, 55a, 83, 110a bis 110d, 111b
und 111c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Verordnung über die
Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber dem Bundesaufsichtsamt
für das Versicherungswesen erfassten Bereiche sowie das für den Abschluss und
die Durchführung der Versicherungsverträge geltende Recht,10. das für den Schutz
personenbezogener Daten geltende Recht.
(5) Das Angebot und
die Erbringung eines Teledienstes durch einen Diensteanbieter, der in einem
anderen Staat im Geltungsbereich der Richtlinie 2000/31/EG niedergelassen ist,
unterliegen abweichend von Absatz 2 den Einschränkungen des innerstaatlichen
Rechts, soweit dieses dem Schutz1. der öffentlichen Ordnung, insbesondere im
Hinblick auf die Verhütung, Ermittlung, Aufklärung und Verfolgung von
Straftaten, einschließlich des Jugendschutzes und der Bekämpfung der Hetze aus
Gründen der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens oder der Nationalität sowie von
Verletzungen der Menschenwürde einzelner Personen,2. der öffentlichen
Sicherheit, insbesondere der Wahrung nationaler Sicherheits- und
Verteidigungsinteressen,
3. der öffentlichen
Gesundheit,
4. der Interessen der
Verbraucher, einschließlich des Schutzes von Anlegern, vor Beeinträchtigungen
oder ernsthaften und schwerwiegenden Gefahren dient, und die auf der Grundlage
des innerstaatlichen Rechts in Betracht kommenden Maßnahmen in einem
angemessenen Verhältnis zu diesen Schutzzielen stehen. Für das Verfahren zur
Einleitung von Maßnahmen nach Satz 1 sieht Artikel 3 Abs. 4 und 5 der Richtlinie
2000/31/EG Konsultations- und Informationspflichten vor.
Abschnitt 2:
Zugangsfreiheit und Informationspflichten
§ 5
Zugangsfreiheit
Teledienste sind im
Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei.
§ 6 Allgemeine
Informationspflichten Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste
mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und
ständig verfügbar zu halten:
1. den Namen und die
Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen
zusätzlich den Vertretungsberechtigten,
2. Angaben, die eine
schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen
ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
3. soweit der
Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der
behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen
Aufsichtsbehörde,
4. das
Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder
Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende
Registernummer,
5. soweit der
Teledienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe der
Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine
Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige
Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel
1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine
zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in
Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch
die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. 184 S. 31)
geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a) die Kammer,
welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche
Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden
ist,
c) die Bezeichnung
der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
6. in Fällen, in
denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 a des
Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer. Weitergehende
Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz, dem
Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem
Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung sowie nach
handelsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
§ 7 Besondere
Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationsdiensteanbieter haben bei
kommerziellen Kommunikationen, die Bestandteil eines Teledienstes sind oder die
einen solchen Dienst darstellen, mindestens die nachfolgenden Voraussetzungen zu
beachten.
1. Kommerzielle
Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein.
2. Die natürliche
oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen,
muss klar identifizierbar sein.
3. Angebote zur
Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als
solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen
leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
4. Preisausschreiben
oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die
Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig
angegeben werden. Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
bleiben unberührt.
Abschnitt 3:
Verantwortlichkeit
§ 8 Allgemeine
Grundsätze
(1) Diensteanbieter
sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den
allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
(2) Diensteanbieter
im Sinne der §§ 9 bis 11 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten
oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen,
die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Verpflichtungen zur Entfernung
oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen
bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den
§§ 9 bis 11 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach § 85 des
Telekommunikationsgesetzes ist zu wahren.
§ 9 Durchleitung von
Informationen
(1) Diensteanbieter
sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln
oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich,
sofern sie
1. die Übermittlung
nicht veranlasst,
2. den Adressaten der
übermittelten Informationen nicht ausgewählt und
3. die übermittelten
Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.
(2) Die Übermittlung
von Informationen nach Absatz 1 und die Vermittlung des Zugangs zu ihnen umfasst
auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser Informationen,
soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz
geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert werden, als für die
Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.
§ 10
Zwischenspeicherung zur beschleunigten Übermittlung von Informationen
Diensteanbieter sind
für eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung, die allein dem
Zweck dient, die Übermittlung der fremden Information an andere Nutzer auf deren
Anfrage effizienter zu gestalten, nicht verantwortlich, sofern sie 1. die
Informationen nicht verändern,
2. die Bedingungen
für den Zugang zu den Informationen beachten,
3. die Regeln für die
Aktualisierung der Information, die in weithin anerkannten und verwendeten
Industriestandards festgelegt sind, beachten,4. die erlaubte Anwendung von
Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der Information, die in
weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, nicht
beeinträchtigen und
5. unverzüglich
handeln, um im Sinne dieser Vorschrift gespeicherte Informationen zu entfernen
oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sobald sie Kenntnis davon erhalten haben,
dass die Informationen am ursprünglichen Ausgangsort der Übertragung aus dem
Netz entfernt wurden oder der Zugang zu ihnen gesperrt wurde oder ein Gericht
oder eine Verwaltungsbehörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet
hat.
§ 11 Speicherung von
Informationen
Diensteanbieter sind
für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht
verantwortlich, sofern
1. sie keine Kenntnis
von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle
von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind,
aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird,
oder
2. sie unverzüglich
tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu
sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben. Satz 1 findet keine Anwendung,
wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt
wird.
Abschnitt 4:
Bußgeldvorschriften
§ 12
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Satz 1 eine Information
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält.
(2) Die
Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark
geahndet werden.”
Artikel 2: Änderung
der Zivilprozessordnung
§ 1031 Abs. 5 der
Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer
310-4,
veröffentlichten bereinigten Fassung, wird wie folgt gefasst:
”(5)
Schiedsvereinbarungen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, müssen in einer
von den Parteien eigenhändig unterzeichneten Urkunde enthalten sein. Die
schriftliche Form nach Satz 1 kann durch die elektronische Form nach § 126a des
Bürgerlichen Gesetzbuches ersetzt werden. Andere Vereinbarungen als solche, die
sich auf das schiedsrichterliche Verfahren beziehen, darf die Urkunde oder das
elektronische Dokument nicht enthalten; dies gilt nicht bei notarieller
Beurkundung.”
Artikel 3: Änderung
des Teledienstedatenschutzgesetzes
Das
Teledienstedatenschutzgesetz vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1871) wird wie folgt
geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird
wie folgt gefasst:
”(1) Die
nachfolgenden Vorschriften gelten für den Schutz personenbezogener Daten der
Nutzer von Telediensten im Sinne des Teledienstegesetzes bei der Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung dieser Daten durch Diensteanbieter. Sie gelten nicht
bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
1. im Dienst- und
Arbeitsverhältnis, soweit die Nutzung der Teledienste zu ausschließlich
beruflichen oder dienstlichen Zwecken erfolgt,
2. innerhalb von oder
zwischen Unternehmen oder öffentlichen Stellen, soweit die Nutzung der
Teledienste zur ausschließlichen Steuerung von Arbeits- oder Geschäftsprozessen
erfolgt.”
2. § 2 wird wie folgt
gefasst:
”§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses
Gesetzes bezeichnet der Ausdruck
1. ”Diensteanbieter”
jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Teledienste zur
Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt,
2. ”Nutzer” jede
natürliche Person, die Teledienste in Anspruch nimmt, insbesondere um
Informationen zu erlangen oder
zugänglich zu machen.
Einer juristischen
Person steht eine Personengesellschaft gleich, die mit der Fähigkeit
ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten
einzugehen."
3. § 3 wird wie folgt
geändert:
a) In der Überschrift
werden die Wörter ”für die Verarbeitung personenbezogener Daten”
gestrichen.
b) In Absatz 2 wird
nach den Wörtern ”von Telediensten erhobene” das Wort ”personenbezogene”
eingefügt und das Wort ”verwenden” durch die Wörter ”verarbeiten und nutzen”
ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird
folgender Absatz 3 eingefügt:
”(3) Die Einwilligung
kann unter den Voraussetzungen von § 4 Abs. 2 elektronisch erklärt
werden.”
d) Der bisherige
Absatz 3 wird Absatz 4.
e) Die bisherigen
Absätze 4 bis 7 werden aufgehoben.
4. § 4 wird wie folgt
gefasst:
”§ 4 Pflichten des
Diensteanbieters
(1) Der
Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang
und Zwecke der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sowie
über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs
der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.
Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) zu
unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. Bei
automatisierten Verfahren, die eine spätere Identifizierung des Nutzers
ermöglichen und eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten
vorbereiten, ist der Nutzer zu Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. Der
Inhalt der Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein.
(2) Bietet der
Diensteanbieter dem Nutzer die elektronische Einwilligung an, so hat er
sicherzustellen, dass
1. sie nur durch eine
eindeutige und bewusste Handlung des Nutzers erfolgen kann,
2. die Einwilligung
protokolliert wird und
3. der Inhalt der
Einwilligung jederzeit vom Nutzer abgerufen werden kann.
(3) Der
Diensteanbieter hat den Nutzer vor Erklärung seiner Einwilligung auf sein Recht
auf jederzeitigen Widerruf mit Wirkung für die Zukunft hinzuweisen. Absatz 1
Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Der
Diensteanbieter hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen
sicherzustellen,
dass
1. der Nutzer seine
Verbindung mit dem Diensteanbieter jederzeit abbrechen kann,
2. die anfallenden
personenbezogenen Daten über den Ablauf des Zugriffs oder der sonstigen Nutzung
unmittelbar nach deren Beendigung gelöscht oder gesperrt werden
können,
3. der Nutzer
Teledienste gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt in Anspruch nehmen
kann,
4. die
personenbezogenen Daten über die Inanspruchnahme verschiedener Teledienste durch
einen Nutzer getrennt verarbeitet werden können,
5. Daten nach § 6
Abs. 2 nur für Abrechnungszwecke und
6. Nutzerprofile nach
§ 6 Abs. 3 nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden
können.
An die Stelle der
Löschung nach Nummer 2 tritt eine Sperrung, soweit einer Löschung gesetzliche,
satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.
(5) Die
Weitervermittlung zu einem anderen Diensteanbieter ist dem Nutzer
anzuzeigen.
(6) Der
Diensteanbieter hat dem Nutzer die Inanspruchnahme von Telediensten und ihre
Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch
möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren.
(7) Der
Diensteanbieter hat dem Nutzer auf Verlangen unentgeltlich
und unverzüglich Auskunft über die zu seiner Person oder zu seinem Pseudonym
gespeicherten Daten zu erteilen. Die Auskunft kann auf Verlangen des Nutzers
auch elektronisch erteilt werden. ” 5. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt
gefasst:
”§ 5
Bestandsdaten
Der Diensteanbieter
darf personenbezogene Daten eines Nutzers erheben, verarbeiten und nutzen,
soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines
Vertragsverhältnisses mit ihm über die Nutzung von Telediensten erforderlich
sind (Bestandsdaten). Nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen darf der
Diensteanbieter Auskunft an Strafverfolgungsbehörden und Gerichte für Zwecke der
Strafverfolgung erteilen.
§ 6
Nutzungsdaten
(1) Der
Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers erheben, verarbeiten
und nutzen, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von
Telediensten zu ermöglichen und abzurechnen (Nutzungsdaten). Nutzungsdaten sind
insbesondere
a) Merkmale zur
Identifikation des Nutzers,
b) Angaben über
Beginn und Ende sowie des Umfangs der jeweiligen Nutzung und
c) Angaben über die
vom Nutzer in Anspruch genommenen Teledienste.
(2) Der
Diensteanbieter darf Nutzungsdaten eines Nutzers über die Inanspruchnahme
verschiedener Teledienste zusammenführen, soweit dies für Abrechnungszwecke mit
dem Nutzer erforderlich ist.
(3) Der
Diensteanbieter darf für Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur
bedarfsgerechten Gestaltung der Teledienste Nutzungsprofile bei Verwendung von
Pseudonymen erstellen, sofern der Nutzer dem nicht widerspricht. Der
Diensteanbieter hat den Nutzer auf sein Widerspruchsrecht im Rahmen der
Unterrichtung nach § 4 Abs. 1 hinzuweisen. Diese Nutzungsprofile dürfen nicht
mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden.
(4) Der
Diensteanbieter darf Nutzungsdaten über das Ende des Nutzungsvorgangs hinaus
verarbeiten und nutzen, soweit sie für Zwecke der Abrechnung mit dem Nutzer
erforderlich sind (Abrechnungsdaten). Zur Erfüllung bestehender gesetzlicher,
satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsfristen darf der Diensteanbieter
die Daten sperren.
(5) Der
Diensteanbieter darf an andere Diensteanbieter oder Dritte Abrechnungsdaten
übermitteln, soweit dies zur Ermittlung des Entgelts und zur Abrechnung mit dem
Nutzer erforderlich ist. Hat der Diensteanbieter mit einem Dritten einen Vertrag
über den Einzug des Entgelts geschlossen, so darf er diesem Dritten
Abrechnungsdaten übermitteln, soweit es für diesen Zweck erforderlich ist.
Handelt es sich dabei um Daten, die beim Diensteanbieter auch dem
Fernmeldegeheimnis unterliegen, ist der Dritte zur Wahrung des
Fernmeldegeheimnisses zu verpflichten. Zum Zwecke der Marktforschung anderer
Diensteanbieter dürfen anonymisierte Nutzungsdaten übermittelt werden. Nach
Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen darf der Diensteanbieter Auskunft an
Strafverfolgungsbehörden und Gerichte für Zwecke der Strafverfolgung
erteilen.
(6) Die Abrechnung
über die Inanspruchnahme von Telediensten darf Anbieter, Zeitpunkt, Dauer, Art,
Inhalt und Häufigkeit bestimmter von einem Nutzer in Anspruch genommener
Teledienste nicht erkennen lassen, es sei denn, der Nutzer verlangt einen
Einzelnachweis.
(7) Der
Diensteanbieter darf Abrechnungsdaten, die für die Erstellung von
Einzelnachweisen über die Inanspruchnahme bestimmter Angebote auf
Verlangen des Nutzers
verarbeitet werden, höchstens bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Versendung
der Rechnung speichern. Werden gegen die Entgeltforderung innerhalb dieser Frist
Einwendungen erhoben oder diese trotz Zahlungsaufforderung nicht beglichen,
dürfen die Abrechnungsdaten aufbewahrt werden, bis die Einwendungen abschließend
geklärt sind oder die Entgeltforderung beglichen ist.
(8) Liegen dem
Diensteanbieter zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass seine
Dienste von bestimmten Nutzern missbräuchlich in Anspruch genommen werden, so
darf der Diensteanbieter die personenbezogenen Daten dieser Nutzer zur Wahrung
überwiegender Interessen des Diensteanbieters an der Aufklärung des Missbrauchs
und der Rechtsverfolgung über das Ende des Nutzungsvorgangs sowie die in Absatz
7 genannte Speicherfrist hinaus verarbeiten, nutzen und an Dritte übermitteln,
soweit dies hierfür erforderlich ist. Der Diensteanbieter hat die Daten
unverzüglich zu löschen, wenn Anhaltspunkte für eine missbräuchliche
Inanspruchnahme nicht mehr vorliegen oder sie für die in Satz 1 genannten Zwecke
nicht mehr benötigt werden. Der betroffene Nutzer ist zu unterrichten, sobald
dies ohne Gefährdung des mit der Maßnahme verfolgten Zweckes möglich
ist.”
6. § 7 wird
aufgehoben.
7. § 8 wird wie folgt
geändert:
a) Die Überschrift
wird wie folgt gefasst:
”Bundesbeauftragter
für den Datenschutz”
b) Absatz 1 wird
aufgehoben.
c) Die
Absatzbezeichnung ”(2)” wird gestrichen.
8. Nach § 8 wird
folgender § 9 angefügt:
”§ 9
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Abs.
1 Satz 1 den Nutzer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig unterrichtet,
2. entgegen § 4 Abs.
2 oder 4 Satz 1 Nr. 1 bis 5 einer dort genannten Pflicht zur Sicherstellung
nicht oder nicht richtig nachkommt oder
3. entgegen § 6 Abs.
3 Satz 3 ein Nutzungsprofil mit Daten über den Träger des Pseudonyms
zusammenführt.
(2) Die
Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark
geahndet werden.”
Artikel 4: Umstellung
von Vorschriften auf Euro
(1) In § 12 Abs. 2
des Teledienstegesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870, 1871), zuletzt
geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, werden die Wörter ”hunderttausend
Deutsche Mark” durch die Wörter ”fünfzigtausend Euro” ersetzt.
(2) In § 9 Abs. 2 des
Teledienstedatenschutzgesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1871), geändert
durch Artikel 3 dieses Gesetzes, werden die Wörter ”hunderttausend Deutsche
Mark” durch die Wörter ”fünfzigtausend Euro” ersetzt.
Artikel 5:
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt
vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 4 tritt
am 1. Januar 2002 in Kraft
Begründung:
A.
Allgemeines
Mit dem EGG soll die
europäische Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr durch Änderungen
des Teledienstegesetzes und der Zivilprozessordnung umgesetzt werden. Darüber
hinaus sollen die Erkenntnisse aus der Evaluierung des Informations- und
Kommunikationsdienste-Gesetz zum Datenschutz durch entsprechende Änderungen des
Teledienstedatenschutzgesetzes berücksichtigt werden.
I. Umsetzung der
Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr 2000/31/EG
1. Ziel und
wesentlicher Inhalt der Richtlinie
Die Richtlinie
2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über
bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft,
insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L
178/1 v. 17.7.2000) – im Folgenden ECRL – ist bis zum 17. Januar 2002 in
nationales Recht umzusetzen. Ziel der Richtlinie ist es, bestimmte für die
Dienste der Informationsgesellschaft geltende innerstaatliche Regelungen
anzugleichen (Artikel 1 Abs. 2 ECRL). Damit soll der freie Verkehr von Diensten
der Informationsgesellschaft zwischen den Mitgliedstaaten sichergestellt werden
(Artikel 1 Abs. 1).
Die Richtlinie
schafft die wesentlichen wirtschafts- und zivilrechtlichen Rahmenbedingungen für
den elektronischen Geschäftsverkehr (Internet und andere neue Informations- und
Kommunikationsdienste). Sie soll Rechtssicherheit für die Anbieter und einen
effektiven Schutz für die Verbraucher gewährleisten sowie einen funktionierenden
Binnenmarkt in dem neuen Wirtschaftssektor herstellen. Gegenstand der Regelung
sind auf Abruf im Fernabsatz und auf elektronischem Weg angebotene und erbrachte
Dienstleistungen. Nicht erfasst sind Rundfunk und Telekommunikation sowie
Anforderungen an die Waren als solche, an die Lieferung von Waren und an
Dienste, die nicht auf elektronischem Weg erbracht werden wie beispielsweise die
gesetzliche Abschlussprüfung von Unternehmen oder ärztlicher Rat mit einer
erforderlichen körperlichen Untersuchung (Erwägungsgrund 18). Die Richtlinie
ergänzt das auf die Dienste der Informationsgesellschaft anwendbare
Gemeinschaftsrecht und lässt dabei das Schutzniveau insbesondere für die
öffentliche Gesundheit und den Verbraucherschutz, wie es sich aus
Gemeinschaftsrechtsakten und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu deren
Umsetzung ergibt, unberührt, soweit die Freiheit, Dienste der
Informationsgesellschaft anzubieten, dadurch nicht beschränkt wird (Artikel 1
Abs. 3). Die besondere Hervorhebung der Bereiche ”Verbraucherschutz” und
”öffentliche Gesundheit” sowie die Erwähnung einzelner Richtlinien in den
Erwägungsgründen hat
deklaratorischen
Charakter. Das Gemeinschaftsrecht findet danach uneingeschränkt auf die Dienste
der Informationsgesellschaft Anwendung (Erwägungsgrund 11). Dies gilt auch für
den Bereich der reglementierten Berufe; die Richtlinie ergänzt gemeinschaftliche
und einzelstaatliche Rechtsvorschriften für diesen Bereich wobei ein kohärenter
Bestand anwendbarer Regeln beibehalten wird (Erwägungsgrund 33). Die Richtlinie
schafft weder zusätzliche Regeln im Bereich des internationalen Privatrechts,
noch befasst sie sich mit der Zuständigkeit der Gerichte (Artikel 1 Abs. 4).
Vorschriften des anwendbaren Rechts, die durch Regeln des internationalen
Privatrechts bestimmt sind, dürfen die Freiheit zur Erbringung von Diensten der
Informationsgesellschaft im Sinne der Richtlinie jedoch nicht einschränken
(Erwägungsgrund 23).
Die Richtlinie regelt
im wesentlichen folgende Bereiche:
a) Gegenseitige
Anerkennung der für Netzdienste geltenden einzelstaatlichen Regelungen
(Herkunftslandprinzip – Artikel 3),
Niederlassung von
Anbietern (Grundsatz der Zulassungsfreiheit - Artikel 4),
b) Allgemeine
Informationspflichten (Artikel 5),
c) Kommerzielle
Kommunikationen (Informationspflichten - Artikel 6; nicht angeforderte
kommerzielle Kommunikationen – Artikel 7),
d) Abschluss von
Verträgen auf elektronischem Weg (Artikel 9 bis 11),
e) Verantwortlichkeit
der Vermittler (Regelungen zur Haftung von Diensteanbietern – Artikel 12 bis
15),
f) Rechtsdurchsetzung
(Förderung von Verhaltenskodizes – Artikel 16; Amtshilfe zwischen den
Mitgliedstaaten, erleichterte Klageerhebung, Schlichtungsverfahren – Artikel 17
bis 19).
g) Sanktionen für
Verstöße gegen die Regelungen der Richtlinie (Artikel 20).
2. Umsetzungsbedarf
im nationalen Recht
Rechtslage in
Deutschland:
Von zentraler
Bedeutung für die Umsetzung in deutsches Recht ist der Anwendungsbereich der
Richtlinie. Dieser wird durch die Definition ”Dienste der
Informationsgesellschaft” in Artikel 2 Buchstabe a ECRL beschrieben. Die
Bezeichnung und die Definition ”Dienste der Informationsgesellschaft” ist
bereits eingeführt in Artikel 1 Nr. 2 der Richtlinie 98/34/EG über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in
der Fassung der Richtlinie 98/34/EG vom 20. Juli 1998 sowie in Artikel 2 der
Richtlinie über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und
von Zugangskontrolldiensten (98/84/EG vom 20. November 1998). Die Richtlinie
umfasst danach einen weiten Bereich von wirtschaftlichen Tätigkeiten im
elektronischen Rechts- und Geschäftsverkehr.
Nach geltender
Rechtslage fallen die von der ECRL geregelten ”Dienste der
Informationsgesellschaft” unter den Anwendungsbereich des § 2 Teledienstegesetz
(TDG) und – soweit es sich um Mediendienste handelt - unter § 2 Abs. 2 Nummer 4
Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV).
Mit dem TDG und dem
MDStV, die nahezu zeitgleich im August 1997 in Kraft getreten sind, wurde in der
Bundesrepublik Deutschland ein einheitlicher Rechtsrahmen für die neuen
elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste in Form eines
Bundesgesetzes für Teledienste und eines Länderstaatsvertrages für Mediendienste
geschaffen. Ebenso wie die ECRL erfasst das geltende Recht nur solche Angebote
und Dienstleistungen, die auf Abruf im Fernabsatz und in elektronischer Form
erbracht werden. Bereits nach dem geltenden Recht gelten die Vorschriften des
TDG nicht für die rechtlichen Anforderungen an die Waren selbst, die Lieferung
oder Beförderung von Waren, einschließlich der Lieferung von Humanarzneimitteln
sowie die Informations- und Kommunikationsdienste, die nicht auf elektronischem
Wege erbracht werden. Damit wird Artikel 2 Buchstabe h ECRL bereits nach
geltendem Recht entsprochen. Darüber hinaus sind die Bereiche Rundfunk und
Telekommunikation ausdrücklich vom Anwendungsbereich des TDG und MDStV
ausgenommen, so dass es insgesamt keiner Anpassung des § 2 an den Wortlaut des
Richtlinientextes bedarf. Anders als die ECRL ist das geltende Recht nicht auf
wirtschaftlich ausgerichtete Informations- und Kommunikationsdienste des
elektronischen Geschäftsverkehrs beschränkt. Zudem werden neben elektronischen
Abrufdiensten im Fernabsatz auch elektronische Verteildienste erfasst. Die
geltenden Vorschriften des TDG und MDStV betreffen vor allem die Sicherstellung
der Zugangsfreiheit für Diensteanbieter, die Bestimmung der Verantwortlichkeit
der Diensteanbieter sowie die Verpflichtung zur Anbieterkennzeichnung. Es
handelt sich – wie bei den Regelungen der ECRL – um horizontale Regelungen.
Beide Regelwerke sind im Wesentlichen wort- bzw. inhaltsgleich ausgestaltet. Die
Umsetzung der ECRL in nationales Recht kann deshalb im Wesentlichen durch eine
entsprechende Anpassung und Ergänzung der beiden Regelwerke erfolgen. Die
Bundesregierung hat in ihrem Bericht über die Erfahrungen und Entwicklungen bei
den neuen Informations- und Kommunikationsdiensten im Zusammenhang mit der
Umsetzung des IuKDG (BT Drs. 14/1191) dargelegt, dass sie nach Inkrafttreten der
Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr entsprechende Änderungen und
Ergänzungen des TDG vorschlagen wird. Die Länder bereiten zur Zeit einen
Änderungsstaatsvertrag zum MDStV vor, der mit den Änderungs- und
Ergänzungsvorschlägen des TDG wort- bzw. inhaltsgleich übereinstimmt und
zeitgleich in Kraft treten soll. Damit ist eine einheitliche Umsetzung auf der
Grundlage des bestehenden Rechts sichergestellt.
Umsetzungsbedarf im
Einzelnen:
a) Artikel 1:
Umsetzungsbedarf besteht nicht. Die Zweckbestimmung entspricht bereits dem
geltenden Recht (§ 1 TDG für Teledienste und § 1 MDStV für Mediendienste).
Darüber hinaus werden die ”Dienste der Informationsgesellschaft” im Sinne der
Richtlinie vollständig vom Anwendungsbereich des TDG und MDStV erfasst. Während
die Richtlinie auf kommerzielle Abrufdienste (Art. 2 Buchstabe a ECRL)
beschränkt ist, fallen unter den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 TDG und § 2
Abs. 1 MDStV alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, denen
eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt mit Ausnahme des
Rundfunks nach § 2 Rundfunkstaatsvertrag und Telekommunikationsdienstleistungen
nach § 3 Telekommunikationsgesetz vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120).
b) Artikel: 2 ist
durch Anpassung und Erweiterung der bestehenden Regelung in § 3 TDG
umzusetzen;
c) Artikel 3: Diese
Regelung enthält die wesentlichen Kernaussagen, Ausnahmen und
Verfahrensregelungen zum Herkunftslandprinzip. Umsetzungsbedarf besteht
insbesondere im Hinblick auf die von der Richtlinie vorgesehenen
Ausnahmen.
d) Artikel 4: Der
Grundsatz der Zulassungsfreiheit ist bereits im geltenden Recht geregelt (§ 4
TDG).
e) Artikel 5: Absatz
1 sieht einen Mindestkatalog von allgemeinen Transparenzverpflichtungen vor, die
über die Anforderungen des § 6 TDG hinausgehen. Das geltende Recht ist
entsprechend anzupassen und zu erweitern. Die Verpflichtung, klarzustellen, ob
bei der Bezugnahme auf Preise Steuern und Versandkosten enthalten sind, ist im
deutschen Recht so umgesetzt, dass für angebotene Waren und Leistungen jeweils
der Preis anzugeben ist, der tatsächlich – einschließlich Umsatzsteuer und
sonstiger Preisbestandteile zu zahlen ist (§ 1 Abs. 1 PAngV). Dies gilt auch für
Angebote per Bildschirmanzeige (§ 3 Abs. 1 PAngV). Damit wird grundsätzlich den
Anforderungen von Art. 5 Abs. 2 genügt. Eine darüber hinausgehende, insbesondere
aus Verbrauchersicht für die Versandkosten wünschenswerte Klarstellung soll im
Rahmen einer ohnehin beabsichtigten Änderung der PAngV erfolgen.
f) Artikel 6: Die in
diesem Artikel formulierten Grundsätze werden bereits durch das geltende Recht
(§ 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb – UWG) abgedeckt. Im Hinblick
auf die wachsende Bedeutung von kommerziellen Kommunikationen im elektronischen
Geschäftsverkehr und den horizontalen Regelungscharakter der Richtlinie besteht
Bedarf, die Pflichten der Anbieter kommerzieller Kommunikation nochmals
klarzustellen.
g) Artikel 7: Stellt
Anforderungen für den Fall, dass in einem Mitgliedstaat das Zusenden nicht
angeforderter Werbung zugelassen wird. Nach nahezu einhelliger Gerichtspraxis in
der Bundesrepublik Deutschland ist das Zusenden nicht angeforderter Werbung nach
§ 1 UWG unzulässig; insoweit bedarf es keiner Umsetzung der Richtlinie in
nationales Recht. Eine Artikel 7 vergleichbare Vorschrift gibt es in der
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997
über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (Artikel 9).
Unter Bezug auf die Gesetzeslage und die dazu ergangene Rechtsprechung der
Obergerichte wurde bei der Umsetzung dieser Richtlinie ebenfalls von einer
gesetzlichen Transformierung dieses Artikels abgesehen.
h) Artikel 8: Nach
Absatz 1 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Voraussetzungen dafür zu
schaffen, dass Angehörige eines reglementierten Berufs im Rahmen der
berufsrechtlichen und berufsethischen Vorgaben kommerzielle Kommunikationen, die
Bestandteil eines von ihnen angebotenen Dienstes der Informationsgesellschaft
sind, verwenden dürfen. In der Bundesrepublik Deutschland gibt es für
reglementierte Berufe keine vollständigen Werbeverbote mehr; sachliche Werbung
ist zulässig. Einer Umsetzung bedarf es deshalb nicht. Absätze 2 bis 4 bedürfen
ebenfalls keiner Umsetzung in nationales Recht. Es handelt sich um Vorschriften,
mit denen die Mitgliedstaaten ermutigt werden, sich gegenüber den
Berufsverbänden für die Vereinbarung gemeinschaftsweit geltender
Verhaltenskodizes
einzusetzen.
i) Artikel 9: Der
rechtlichen Wirksamkeit von Verträgen wird durch die Einführung der
”elektronischen Form” im Bürgerlichen Gesetzbuch durch den Entwurf eines
Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer
Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr in Verbindung mit der
Neufassung des Signaturgesetzes, mit der die EG-Richtlinie über
gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen umgesetzt wird,
Rechnung getragen.
j) Artikel 10 und 11:
Diese Regelungen enthalten vertragliche Nebenpflichten sowie ergänzende
Transparenzpflichten, für den Abschluss von Verträgen auf elektronischem Weg,
die zusätzlich zu den sonstigen Informationspflichten vom Diensteanbieter zu
erfüllen sind. Die Umsetzung erfolgt im Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der
Verkaufsgüterkaufrichtlinie und zur Modernisierung des Schuldrechts
(Schuldrechtsmodernisierungsgesetz) durch eine entsprechende Ergänzung des
Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 305b BGB – neu -).
k) Artikel 12 bis 15:
Diese Regelungen enthalten die zentralen Vorgaben zur Verantwortlichkeit von
Diensteanbietern, die Informationen vermitteln (Artikel 12 u. 13) oder im
Auftrag eines Nutzers speichern (Artikel 14). Gleichzeitig wird durch Artikel 15
Abs. 1 klargestellt, dass die Diensteanbieter keine allgemeine
Überwachungspflicht trifft bzw. diesen auferlegt werden darf. Die Regelungen
gehen über das bestehende Recht in § 5 TDG hinaus, so dass Umsetzungsbedarf
besteht. ??Artikel 16: Diese Vorschrift fordert die Mitgliedstaaten auf,
Handels-, Berufs-, Verbraucherverbände und -organisationen zu ermutigen, auf
Gemeinschaftsebene Verhaltenskodizes aufzustellen, die zur sachgemäßen Anwendung
der Artikel 5 bis 15 sowie zum Zwecke des Jugendschutzes und des Schutzes der
Menschenwürde beitragen. Die Freiwilligkeit dieser Kodizes und die Möglichkeit
der Beteiligten, sich nach freiem
Ermessen einem
solchen Kodex zu unterwerfen, soll hierdurch nicht berührt werden. Gesetzlicher
Regelungsbedarf besteht insoweit nicht.
l) Artikel 17: Absatz
1 verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Rechtsvorschriften zu ändern, die eine
Inanspruchnahme der nach innerstaatlichem Recht verfügbaren Verfahren zur
außergerichtlichen Streitbeilegung, auch auf geeignetem elektronischem Wege,
behindern können. Die Vorschrift wird durch entsprechende Anpassung des § 1031
Abs. 5 ZPO umgesetzt. Die Absätze 2 und 3 bedürfen keiner Umsetzung in
nationales Recht. Nach diesen Vorschriften sollen Einrichtungen zur
außergerichtlichen Streitbeilegung ermutigt werden, in Fragen des
Verbraucherrechts so vorzugehen, dass angemessene
Verfahrensgarantien
für die Beteiligten gegeben sind und die Kommission über signifikante
Entscheidungen und alle sonstigen Informationen über Praktiken und
Gepflogenheiten des elektronischen Geschäftsverkehrs unterrichtet wird.
m) Artikel 18: Nach
Absatz 1 haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass angemessene
Klagemöglichkeiten im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft,
insbesondere auch auf elektronischem Weg bestehen. Der Vorschrift wird durch die
Zivilprozessordnung Rechnung getragen, die bereits heute entsprechende
Klagemöglichkeiten zulässt. Absatz 2 sieht die Möglichkeit einer Verbandsklage
bei Verstößen gegen die Richtlinie vor. Umsetzungsbedarf besteht im Hinblick auf
die durch das Fernabsatzgesetz (Artikel 3) in § 22 des AGB-Gesetzes eingeführte
Klagemöglichkeit nicht. n) Artikel 19: Die Regelungen zur Einrichtung geeigneter
Aufsichtsinstrumente (Absatz 1), zur Zusammenarbeit mit den anderen
Mitgliedstaaten (Absatz 2), zu Amtshilfe- und Auskunftsersuchen anderer
Mitgliedstaaten (Absatz 3) sowie zur Einrichtung von Verbindungsstellen zur
allgemeinen Unterrichtung von Nutzern von Diensten und Diensteanbietern auf
elektronischem Wege u.a. über ihre vertraglichen Rechte und Pflichten,
Beschwerde- und Rechtsbehelfsmechanismen sowie Anschriften von Behörden,
Vereinigungen und Organisationen (Absatz 4) bedürfen keiner gesonderten
Umsetzung. Die
Aufsicht richtet sich
auch hinsichtlich der Dienste der Informationsgesellschaft nach geltendem Recht;
zuständig sind die jeweiligen Landesbehörden. Die Zusammenarbeit mit anderen
Mitgliedstaaten sowie die allgemeine Unterrichtung von Nutzern und
Diensteanbietern kann durch entsprechende innerorganisatorische Maßnahmen in den
zuständigen Behörden oder durch entsprechende Beauftragung der Kammern umgesetzt
werden.
o) Artikel 20: Nach
dieser Vorschrift sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Sanktionen für Verstöße
gegen die in der Richtlinie geregelten Pflichten durch die Diensteanbieter
festzulegen. Das TDG enthält bisher keine Bußgeldtatbestände, so dass
Umsetzungsbedarf besteht.
Die Richtlinie sieht
darüber hinaus in Artikel 21 eine Überprüfung der Anwendung dieser Richtlinie
bis spätestens zum 17. Juli 2003 und danach alle zwei Jahre vor.
II. Ziel und
wesentlicher Inhalt der Änderung des Teledienstedatenschutzgesetzes
1. Ziel des
Änderungsgesetzes
Die Bundesregierung
hat in ihrem Bericht an den deutschen Bundestag über die Erfahrungen und
Entwicklungen bei den neuen Informations- und Kommunikationsdiensten im
Zusammenhang mit der Umsetzung des IuKDG (BT-Drs. 14/1191 vom 18.06.1999)
dargelegt, dass beim TDDSG gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Ziel des
Änderungsgesetzes ist es, den im IuKDG-Bericht aufgezeigten gesetzgeberischen
Handlungsbedarf umzusetzen.
2. Notwendigkeit
eines Änderungsgesetzes
Gesetzlicher
Handlungsbedarf besteht in zwei Richtungen: Zum einen geht es um die
Verbesserung von Transparenz und Abstimmung des allgemeinen und des
bereichsspezifischen Datenschutzrechts. Zum anderen wird eine Optimierung der
Vorschriften des TDDSG aufgrund der bisherigen Erfahrungen und Entwicklungen
angestrebt.
a) Verbesserung von
Transparenz, Harmonisierung
Das TDDSG enthält
besondere datenschutzrechtliche Bestimmungen für Anbieter und Nutzer von
Telediensten. Diese Bestimmungen knüpfen an das vorhandene Instrumentarium des
Datenschutzrechts an. Die jeweils geltenden Vorschriften für den Schutz
personenbezogener Daten – insbesondere das BDSG - finden Anwendung, soweit das
TDDSG nichts anderes bestimmt. Spezialregelungen des TDDSG sind die besonderen
Grundsätze, Pflichten und Erlaubnistatbestände für Anbieter von Telediensten.
Aus dem Verhältnis der Spezialität zwischen BDSG und TDDSG folgt, dass die
Erlaubnistatbestände des TDDSG abschließend sind. Diensteanbieter können sich
demzufolge nicht auf allgemeine Erlaubnistatbestände des BDSG (z. B. § 28)
berufen, wenn die Voraussetzungen für eine gesetzliche Erlaubnis hinsichtlich
des Umgangs mit personenbezogenen Daten der Nutzer nach dem TDDSG nicht gegeben
sind.
Mit den Grundsätzen
für die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Pflichten der
Diensteanbieter wird das traditionelle Datenschutzkonzept des BDSG durch das
TDDSG ergänzt. Inzwischen sind wesentliche Grundsätze und Verpflichtungen des
TDDSG zum Systemdatenschutz (Datenvermeidung, Datensparsamkeit ebenso wie
Grundsätze zur Anonymisierung und Pseudonymisierung), in das
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) als übergreifende Prinzipien aufgenommen worden.
Zugleich wird die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr im BDSG einheitlich
umgesetzt. Dazu gehört beispielsweise die Aufnahme einer anlaßunabhängigen
Datenschutzkontrolle, die bereits im TDDSG für den Bereich der Teledienste
vorgesehen war. Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen beim TDDSG tragen den
geänderten Bestimmungen im BDSG Rechnung.
b) Optimierung des
TDDSG aufgrund der bisherigen Erfahrungen und Entwicklungen
aa) Konkretisierung
des Geltungsbereichs
Der Gesetzentwurf
soll verdeutlichen, dass das TDDSG nur im Verhältnis von Anbietern und Nutzern
von Telediensten gilt. Es geht um den Schutz der personenbezogenen Daten
natürlicher Personen, die als Verbraucher Teledienste nachfragen. Es wird
klargestellt, dass der Bereich der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
personenbezogener Daten zu ausschließlich beruflichen oder dienstlichen Zwecken
oder zur ausschließlichen Steuerung von Arbeits- oder Geschäftsprozessen
innerhalb von oder zwischen Unternehmen oder öffentlichen Stellen nicht in den
Anwendungsbereich des TDDSG fällt.
bb) Verbesserung der
Gesetzessystematik
Das Gesetz wird durch
konsequente Zuordnung der Grundsätze, der Pflichten und der Erlaubnistatbestände
zu einzelnen Vorschriften übersichtlicher.
cc) Präzisierung der
Einwilligung
Das Gesetz enthält
enge gesetzliche Erlaubnisse für den Umgang mit Nutzerdaten. Mit Einwilligung
des Nutzers darf der Diensteanbieter darüber hinausgehen. Dieser
nutzerorientierte Grundsatz wird im Gesetzentwurf konkretisiert mit dem Ziel,
insoweit bestehende Rechtsunsicherheiten bei der Anwendung des Gesetzes zu
beseitigen.
dd) Breitere
Anwendung der elektronischen Einwilligung
Notwendige
Vorkehrungen, die der Diensteanbieter zu treffen hat, um sich und dem Nutzer die
Möglichkeit einer elektronischen Einwilligung zu geben, werden an die
tatsächliche Entwicklung im elektronischen Geschäftsverkehr
angepasst.
ee) Verhinderung des
Missbrauchs von Telediensten
Zum Schutz gegen
schädigendes Verhalten wird ein neuer Erlaubnistatbestand zur Verarbeitung und
Nutzung personenbezogener Daten für Zwecke der Rechtsverfolgung
eingeführt.
ff) Klarstellende
Hinweise zur Eingrenzung von Nutzungsdaten nach dem TDDSG. Das TDG und damit
auch das TDDSG gelten nicht für Telekommunikationsdienstleistungen und das
geschäftsmäßige Erbringen von Telekommunikation nach § 3 des
Telekommunikationsgesetzes (§ 2 Abs. 4 Nr. 1 TDG). Für diese Dienste gelten
ausschließlich die dortigen Bestimmungen.
gg) Einführung von
Sanktionen
In Ergänzung zu den
bereits im BDSG vorhandenen Sanktionen werden nunmehr auch die wichtigsten
Pflichten, die das TDDSG den Diensteanbietern auferlegt, bußgeldbewehrt.
3. Recht der
Europäischen Union
Das
Informationsverfahren nach der Richtlinie 98/48/EG des europäischen Parlaments
und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
(erweiterte Transparenzrichtlinie) wurde durchgeführt. Im Rahmen dieses
Informationsverfahrens hat die Europäische Kommission am 13. Oktober 2000 eine
ausführliche Stellungnahme vorgelegt. Die dort gemachten Hinweise werden im
Gesetzentwurf berücksichtigt.
4. Länder
Die Länder bereiten
eine Änderung des Mediendienstestaatsvertrages vor, innerhalb der die
Datenschutzbestimmungen des TDDSG wort- und inhaltsgleich für die Mediendienste
übernommen werden. Entsprechende Überlegungen bestehen – soweit einschlägig für
den Rundfunkstaatsvertrag. Damit wird ein einheitliches Datenschutzkonzept für
den Bereich der Medieninhalte hergestellt.
III.
Gesetzgebungskompetenz
Die
Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 des
Grundgesetzes (GG) (Recht der Wirtschaft), insbesondere für die Regelung des
Herkunftslandprinzips, der Zugangsfreiheit, die Regelungen zum Verbraucherschutz
und Datenschutz sowie aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 GG für die Bußgeldvorschriften
und die Änderung der Zivilprozessordnung. Die besondere Bedeutung der
Informations- und Kommunikationstechnologien für den Wirtschaftsstandort
Deutschland und ihre
grenzüberschreitenden
Wirkungen machen einheitliche Rahmenbedingungen unabdingbar notwendig. Eine
einheitliche Regelung durch den Bund ist deshalb zur Wahrung der Rechts- und
Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse zwingend erforderlich (Artikel
72 Abs. 2 GG).
IV. Finanzielle
Auswirkungen
Der Gesetzentwurf ist
darauf ausgerichtet, die ECRL in dem zwingend erforderlichen Umfang umzusetzen
und dabei von den zur Verfügung stehenden Optionen in einer für Bund, Länder,
Gemeinden und Wirtschaft möglichst kostengünstigen Weise Gebrauch zu machen.
Darüber hinaus wird das Teledienstedatenschutzgesetz den bisherigen Erfahrungen
in der Praxis angepasst. Bei der Änderung des Teledienstedatenschutzgesetzes
geht es im Wesentlichen um eine Vereinfachung des geltenden Rechts und um die
Behebung im Vollzug entstandener Auslegungsfragen. Finanzielle Mehrbelastungen
der Wirtschaft und der öffentlichen Haushalte sind durch das Änderungsgesetz
nicht zu erwarten. Die Umsetzung der ECRL kann zu einer leichten Erhöhung der
Kosten in der Wirtschaft führen. Diese können ggf. durch die zusätzlichen
Informationspflichten entstehen und sind im Einzelnen nicht quantifizierbar.
Diese Kosten werden sich in geringen Grenzen halten, da die nach der Richtlinie
zu erteilenden Informationen im Wesentlichen bereits zu den Angaben gehören, die
nach dem TDG, dem Gesetz über Fernabsatzverträge, dem AGB-Gesetz und anderen
Gesetzen ohnehin angegeben werden müssen. Dies gilt auch für das nach der
Richtlinie zu beachtende Trennungsgebot bei kommerziellen Angeboten.
Andererseits lässt die mit der Umsetzung der Richtlinie verbundene Schaffung
europaweit einheitlicher und verlässlicher Rahmenbedingungen für Anbieter und
Nutzer erwarten, dass hiervon weitere Impulse für ein verstärktes Wachstum in
diesem Wirtschaftsbereich ausgehen. Die Regelungen führen daher bei einer
Gesamtbetrachtung eher zu einer Entlastung der Wirtschaft. Im Hinblick darauf
sind Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau,
nicht zu
erwarten.
B. Zu den einzelnen
Vorschriften
Zu Artikel 1
(Änderung des Teledienstegesetzes)
Zu Nummer 1
(Einführung einer Überschrift)
Im Hinblick auf die
Einfügung von neuen Vorschriften sollen die Zwischenüberschriften dem Gesetz
eine klare Struktur geben. Neben dem Abschnitt ”Allgemeine Bestimmungen” folgen
als weitere Unterteilungen ”Niederlassungs- und Informationspflichten”
(Abschnitt 2), ”Verantwortlichkeit” (Abschnitt 3) und ”Bußgeldvorschriften”
(Abschnitt 4). Diese Gliederung entspricht der Systematik der ECRL.
Zu Nummer 2 a (§ 2
Abs. 4 Nr. 4)
Mit dieser Vorschrift
wird entsprechend Artikel 1 Abs. 5 Buchstabe a ECRL der Bereich der Besteuerung
aus dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes herausgenommen. Dem Bereich der
Besteuerung ist sowohl das materielle Steuerrecht, als auch das
Steuerverfahrensrecht zugeordnet. Damit unterfallen Tätigkeiten, die der
Durchführung eines Verwaltungsverfahrens oder eines gerichtlichen Verfahrens in
Steuersachen, eines Strafverfahrens wegen einer Steuerstraftat oder eines
Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit dienen, nicht dem
Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Die Tätigkeit von Steuerberatern außerhalb
der genannten Verfahren ist nicht vom Anwendungsbereichs des Teledienstegesetzes
ausgenommen.
Zu Nummer 2 b (§ 2
Abs. 6)
§ 2 Abs. 6 setzt Art.
1 Abs. 4 ECRL um. Die Richtlinie schafft weder zusätzliche Regeln im Bereich des
Internationalen Privatrechts noch befasst sie sich mit der Zuständigkeit der
Gerichte. Diese Klarstellung ist erforderlich im Hinblick auf die in § 4
vorgesehenen Regelungen zur Umsetzung von Artikel 3 ECRL (Umsetzung des
Herku, n, , ftslandprinzips).
Zu Nummer 3 (§
3)
In § 3 werden die
Begriffsbestimmungen wie bisher zusammengefasst. Dabei werden die bestehenden
Begriffsbestimmungen im Teledienstegesetz zum Teil geändert sowie um neue
Begriffsbestimmungen aufgrund der Richtlinie ergänzt.
Zu § 3 Satz 1 Nummer
1
Nummer 1 knüpft an
die Begriffsbestimmung des Diensteanbieters in § 3 Nr. 1 des geltenden
Teledienstegesetzes an. Aus dieser Begriffsbestimmung werden die bisher in der
Vorschrift genannten Personenvereinigungen herausgenommen, da sie rechtlich
nicht erfasst werden können. Zur Klarstellung erfolgt eine Ausdehnung durch den
neuen § 3 Satz 2 des Gesetzentwurfs.
Zu § 3 Satz 1 Nummer
2
Mit der Änderung der
geltenden Definition des ”Nutzers” erfolgt die sprachliche Anpassung an Artikel
2 Buchstabe d ECRL. Danach ist Nutzer ”jede natürliche oder juristische Person,
die zu beruflichen oder sonstigen Zwecken einen Dienst der
Informationsgesellschaft in Anspruch nimmt, insbesondere um Informationen zu
erlangen
oder zugänglich zu machen”. Dabei umfasst der Begriff des Nutzers eines Dienstes
alle Arten der Inanspruchnahme von Diensten der Informationsgesellschaft, sowohl
durch Personen, die Informationen in offenen Netzen wie dem Internet anbieten,
als auch durch Personen, die im Internet Informationen für private oder
berufliche Zwecke suchen (Erwägungsgrund 20). Diese Definition entspricht
inhaltlich der bisherigen Regelung des § 3 Nr. 2. Der Begriff
”Personenvereinigung” wird aus den bereits zu Nummer 1 genannten Gründen nicht
wieder aufgenommen. Die nahezu wörtliche Übernahme des Richtlinientextes dient
der besseren und mit dem europäischen Recht vereinheitlichten Darstellung des
Begriffes ”Nutzer”. Mit der textlichen Änderung der bisherigen Definition wird
gleichzeitig deutlicher, dass ein Diensteanbieter, der für sein eigenes Angebot
Dienste eines anderen Diensteanbieters in Anspruch nimmt (z.B. bei einem
Internetpräsenz-Provider Speicherplatz für seine Homepage) im Verhältnis zu
diesem Diensteanbieter selber Nutzer bleibt mit den entsprechenden Rechten und
Pflichten.
Zu § 3 Satz 1 Nummer
3
Die Aufnahme einer
Definition des Begriffs ”Verteildienst” ist im Hinblick auf die
Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 4 Nr. 5 erforderlich.
Zu § 3 Satz 1 Nummer
4
Die Definition der
Abrufdienste entspricht Artikel 2 Buchstabe a ECRL i.V.m. der
Informationsrichtlinie. Dabei ist das Merkmal ”auf Anforderung” das
entscheidende Kriterium für ”Dienste der Informationsgesellschaft”. Beispiele
für Abrufdienste sind in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 aufgeführt.
Zu § 3 Satz 1 Nummer
5
”Der Begriff
”kommerzielle Kommunikation” orientiert sich am Wortlaut der Definition in
Artikel 2 Buchstabe f ECRL. Er geht zurück auf das Grünbuch der Europäischen
Kommission über die kommerziellen Kommunikationen im Binnenmarkt vom 8. Juni
1996 ((KOM 1996) 192) und dessen Folgedokument vom 4. März 1998 ((KOM 1998) 121
endg.). Der Begriff ist in einem umfassenden Sinn zu verstehen und schließt
daher sämtliche Formen der Werbung, des Direktmarketing, des Sponsoring, der
Verkaufsförderung und der Öffentlichkeitsarbeit ein (KOM (1998) 121 endg. Seite
24). Ausgenommen vom Begriff der ”kommerziellen Kommunikation” sind lediglich
folgende Aktivitäten:
- der bloße Besitz
einer Internetadresse, sofern der Inhaber nicht in der Absicht gehandelt hat,
seinen ”Domain-Namen” oder seine ”E-Mail-Adresse”, beispielsweise durch Verkauf
oder Lizenzierung kommerziell zu verwerten,
- Angaben in bezug
auf Waren und Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild eines Unternehmens, die
unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung gemacht werden
(unabhängige Produktförderung). Hierunter fällt beispielsweise die Tätigkeit
unabhängiger Privatpersonen, die auf ihrer ”Homepage” unabhängig und ohne
finanzielle Gegenleistungen der betroffenen Unternehmen Informationen zu
bestimmten Themen oder Warenarten anbieten sowie
- Vermittlung von
Informationen, die keine Werbung sind. Davon umfasst ist die ”objektive
Produktförderung” durch Warentestberichte unabhängiger Institute (z.B. STIFTUNG
WARENTEST). Der Begriff ”kommerzielle Kommunikation” deckt sich im Ergebnis mit
dem in §§ 1 und 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb enthaltenen
Tatbestandsmerkmal ”Handeln im geschäftlichen Verkehr und zu Zwecken des
Wettbewerbs”. Wettbewerbshandlungen im Internet werden daher auch vom
Anwendungsbereich dieser Vorschriften erfasst. Die Übernahme des
Richtlinienwortlauts hat somit in erster Linie deklaratorische Natur. Sie ist
auch deshalb in das Gesetz eingestellt worden, weil § 7 spezielle
Informationspflichten an die Verbreitung ”kommerzieller Kommunikation”
knüpft.
Zu § 3 Satz 1 Nummer
6
Diese Definition
entspricht Artikel 2 Buchstabe c ECRL. Sie beruht auf der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofes. Danach umfasst ”der Niederlassungsbegriff im Sinne
der Artikel 52 ff. EWG-Vertrag die tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen
Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung in einem anderen Mitgliedstaat auf
unbestimmte Zeit”. In Erwägungsgrund 19 stellt die Richtlinie klar, dass ein
Anbieter auch dann ein ”niedergelassener Anbieter” ist, wenn das Unternehmen nur
für einen festgelegten Zeitraum gegründet wird. Erbringt ein Unternehmen
Dienstleistungen über eine Web-Site des Internets, so ist es weder an dem Ort
niedergelassen, an dem sich die technischen Mittel befinden, die diese Web-Site
beherbergen, noch an dem Ort, wo die Web-Site zugänglich ist, sondern an dem
Ort, an dem es seine Wirtschaftstätigkeit ausübt. Anhaltspunkte dafür können
etwa der Produktionsstandort von Waren oder das Vorhandensein von
Geschäftsräumen sein.
Ist ein Anbieter an
mehreren Orten niedergelassen, muss bestimmt werden, von welchem
Niederlassungsort aus der betreffende Dienst erbracht wird. Dies ist der Ort, an
dem sich der Mittelpunkt der Tätigkeiten des Anbieters in Bezug auf diesen
bestimmten Dienst befindet (Erwägungsgrund 19).
Zu § 3 Satz
2
Der neue Satz 2
enthält eine Klarstellung zur Gleichstellung von Personengesellschaften, die
Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen können, zu juristischen Personen.
Die Klarstellung ersetzt die bisherige Nennung der Personenvereinigung in den
Begriffsbestimmungen der Diensteanbieter und Nutzer.
Zu Nummer 4 (§§ 4 bis
12)
Zu § 4
(Herkunftslandprinzip)
Vorbemerkung
§ 4 setzt Artikel 3
ECRL, die Vorschriften über das sogenannte Herkunftslandprinzip (Prinzip der
gegenseitigen Anerkennung) um. Nach diesen Richtlinienbestimmungen müssen die
Diensteanbieter grundsätzlich allein die innerstaatlichen Vorschriften des
Mitgliedstaates beachten, in dem sie niedergelassen sind. Insoweit ordnet
Artikel 3 Abs. 1 ECRL an, dass jeder Mitgliedstaat dafür Sorge trägt, dass die
Dienste der Informationsgesellschaft, die von einem in seinem Hoheitsgebiet
niedergelassenen Diensteanbieter erbracht werden, im Hinblick auf die Aufnahme
und Ausübung der Tätigkeit den in diesem Mitgliedstaat geltenden
innerstaatlichen Vorschriften entsprechen. Nach Sinn und Zweck des Artikels 3
ECRL unterliegt jeder in einem Mitgliedstaat niedergelassene Anbieter in
gleichem Umfang der Verpflichtung, die Normen seines Heimatstaates zu beachten
(hier: § 4 Abs. 1), wie er bei dem Angebot oder der Erbringung seines Dienstes
im Bestimmungsstaat erwarten darf, dass dieser die Rechtstreue im Heimatstaat
durch freien Dienstleistungsverkehr honoriert. Damit wird es dem Diensteanbieter
ermöglicht, lediglich mit der Einhaltung seiner nationalen Vorschriften auch
dann Dienste in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen, wenn dort andere
Vorschriften gelten.
Eine Harmonisierung
für die Bereiche des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts als solchen wird mit
der Richtlinie allerdings nicht angestrebt. Im Hinblick auf § 4 Abs. 1 und Abs.
5 Satz 1.- 34 -.Nr. 1 wird die Anwendbarkeit des deutschen Straf- und
Ordnungswidrigkeitenrechts (§§ 3 ff. StGB bzw. §§ 5, 7 OWiG) durch das TDG nicht
berührt. Ebenso wenig werden zusätzliche Regeln im Bereich des internationalen
Privatrechts geschaffen (Artikel 1 Abs. 4 ECRL). Die Absätze 1 und 2 des § 4
gelten nur für geschäftsmäßiges Handeln. Diese Eingrenzung ist erforderlich, da
der Anwendungsbereich des TDG grundsätzlich alle elektronischen Informations-
und Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung bestimmt sind und
denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt (§ 2 Abs. 1 ),
erfasst und damit über die von der Richtlinie erfassten kommerziellen Dienste
hinausgeht. Der Begriff ”geschäftsmäßig” ist auch an anderer Stelle im TDG von
Bedeutung (§ 2 Abs. 4 und § 6) und grenzt den Anwendungsbereich auf kommerzielle
Teledienste ein. Geschäftsmäßig handelt ein
Diensteanbieter, wenn
er Teledienste aufgrund einer nachhaltigen Tätigkeit mit oder ohne
Gewinnerzielungsabsicht erbringt. Zu den geschäftsmäßig angebotenen oder
erbrachten Telediensten fallen beispielsweise auch Teledienste von öffentlichen
Bibliotheken und Museen. Bei privaten Gelegenheitsgeschäften ist dagegen kein
geschäftsmäßiges Handeln gegeben. Von den Vorschriften über das
Herkunftslandprinzip ebenfalls nicht erfasst werden gemäß Artikel 2 Buchstabe h,
ii ECRL Anforderungen betreffend die Waren als solche wie beispielsweise
Sicherheitsnormen, Kennzeichnungspflichten oder Bestimmungen über die Haftung
für Waren, Anforderungen betreffend die Lieferung oder Beförderung von Waren,
einschließlich der Lieferung von Humanarztneien und Anforderungen betreffend
Dienste, die nicht auf elektronischem Weg erbracht werden (vgl. Erwägungsgründe
18 und 21). Eine Reihe von Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip, die es den
Mitgliedstaaten erlauben sollen, den elektronischen Geschäftsverkehr in ihrem
Land zu steuern, sieht die Richtlinie in Artikel 3 Abs. 3 und 4 Buchstabe a vor.
Die Ausnahmen werden in § 4 Abs. 3 bis 5 geregelt. Zusätzlich werden in § 4 Abs.
4 die folgenden Bereiche vom Geltungsbereich des Herkunftslandprinzips
ausgenommen: das Datenschutzrecht, Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem
Kartellrecht unterliegen, die Tätigkeiten von Notaren oder Angehörigen
gleichwertiger Berufe, soweit diese eine unmittelbare und besondere Verbindung
zur Ausübung öffentlicher Befugnisse aufweisen, der Bereich der Vertretung eines
Mandanten und Wahrnehmung seiner Interessen vor Gericht sowie Gewinnspiele mit
einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei Glücksspielen, einschließlich
Lotterien und Wetten.
Nach dem geltenden
Recht fallen diese Bereiche unter den Anwendungsbereich des TDG. Die bisherigen
Erfahrungen mit der Anwendung des TDG haben keine Anhaltspunkte dafür ergeben,
dass diese Bereiche im Hinblick auf ihre Teilnahme am elektronischen
Geschäftsverkehr vom Anwendungsbereich ausgenommen werden müssten. Der
Gesetzentwurf belässt es daher insoweit beim geltenden Recht. Allerdings muss
sichergestellt werden, dass infolge der Ergänzung des TDG um Regelungen über das
Herkunftslandprinzip diesem Prinzip nicht Bereiche unterworfen werden, die vom
Anwendungsbereich der Richtlinie insgesamt ausgenommen sind. Der Gesetzentwurf
trägt dem dadurch Rechnung, dass die genannten Bereiche vom Geltungsbereich des
Herkunftslandprinzips ausgenommen werden. Da sich § 4 lediglich für den
”EU-Bereich” mit Fragen der zu beachtenden Normen befasst, verzichtet das Gesetz
– ebenso wie das Teledienstegesetz in seiner bisherigen Fassung – auf die
Klarstellung, dass für in der Bundesrepublik niedergelassene Diensteanbieter
deutsches Recht gilt, wenn sie Teledienste in der Bundesrepublik Deutschland
erbringen. Dies wird beispielsweise dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sich § 4
Abs. 1 nicht generell mit der Geltung der innerstaatlichen Vorschriften befasst,
sondern nur für den Fall, dass in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassene
Diensteanbieter Teledienste in einem anderen Staat im Geltungsbereich der
Richtlinie 2000/31/EG anbieten oder erbringen (”auch dann”). Ebenso wenig regelt
§ 4, welche Normen zu beachten sind, wenn in der Bundesrepublik niedergelassene
Diensteanbieter ihre Teledienste in Staaten außerhalb des Geltungsbereichs der
Richtlinie 2000/31/EG erbringen oder wenn Diensteanbieter, die in einem solchen
Staat niedergelassen sind, ihre Teledienste in Deutschland anbieten oder
erbringen.
Zu Absatz
1
Mit dieser Vorschrift
wird Artikel 3 Abs. 1 ECRL umgesetzt. Nach § 4 Abs. 1 unterliegen in der
Bundesrepublik Deutschland niedergelassene Diensteanbieter und ihre Teledienste
den innerstaatlichen Normen auch dann, wenn die Teledienste in einem anderen
Staat innerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG angeboten oder
erbracht werden. Damit wird für diese Diensteanbieter und ihre Teledienste das
sogenannte Herkunftslandprinzip festgeschrieben. Dieser Grundsatz wird insoweit
eingeschränkt, als sich aus den Regeln des internationalen Privatrechts etwas
anderes ergibt. Mit dieser Einschränkung wird Artikel 1 Abs. 4 ECRL Rechnung
getragen. Nach dieser Richtlinienbestimmung werden durch Artikel 3 Abs. 1 und 2
ECRL keine zusätzlichen Regeln im Bereich des internationalen Privatrechts
geschaffen. Dementsprechend wird das anwendbare Sachrecht beispielsweise bei
grenzüberschreitenden Verträgen, die im Rahmen von Telediensten geschlossen
worden sind, nach den Regeln des internationalen Privatrechts bestimmt (§ 4 Abs.
1 Halbsatz 2). Das danach durch die Regeln des internationalen Privatrechts
bestimmte Recht kommt jedoch nicht zur Anwendung, soweit dadurch der freie
Dienstleistungsverkehr über die Anforderungen des deutschen Rechts hinausgehend
eingeschränkt werden würde (§ 4 Abs. 1 Satz 2). Diese Einschränkung soll
sicherstellen, dass ein deutsches Gericht, das im Hinblick auf einen Teledienst
angerufen wird, der von einem Anbieter im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 in einem
anderen Staat im Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/31/EG angeboten oder
erbracht wird, das nach den Regeln des internationalen Privatrechts maßgebliche
Recht nur insoweit anwendet, als dadurch der freie Dienstleistungsverkehr nicht
über die Anforderungen des deutschen Sachrechts hinaus eingeschränkt wird. Auf
diese Weise wird das gleiche Ergebnis erzielt, wie vor einem Gericht eines
anderen Staates im Geltungsbereich der Richtlinie 2000/31/EG, das bei der
Anwendung des aus seiner Sicht berufenen Sachrechts auf in Deutschland
niedergelassene Anbieter Artikel 3 Abs. 2 ECRL und dessen Umsetzung in das
dortige Recht zu beachten hat. Das Problem des so genannten ”forum shopping”
wird auf diese Weise gelöst. Zu den nach § 4 Abs. 1 Satz 1 anwendbaren
innerstaatlichen Normen gehören auch die §§ 3 ff. StGB sowie §§ 5 und 7 OWiG,
die sich mit der Geltung des deutschen Strafgesetzbuches bzw. Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten (auch bei Auslandstaten) befassen.
Zu Absatz
2
§ 4 Abs. 2 setzt
Artikel 3 Abs. 2 ECRL um. Nach der Richtlinienbestimmung dürfen die
Mitgliedstaaten den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus
einem anderen Mitgliedstaat im Hinblick auf die Aufnahme und Ausübung der
Tätigkeit nicht einschränken. Dementsprechend ordnet § 4 Abs. 2 Satz 1 an, dass
der freie Dienstleistungsverkehr von Telediensten, die in der Bundesrepublik
Deutschland von Diensteanbietern angeboten oder erbracht werden, die in einem
anderen Staat im Geltungsbereich der Richtlinie 2000/31/EG niedergelassen sind,
nicht eingeschränkt wird. In diesem Zusammenhang ist allerdings der Artikel 1
Abs. 4 ECRL entsprechende § 2 Abs. 6 zu beachten, wonach Regeln des
internationalen Privatrechts nicht geschaffen werden. Daher sind auf Teledienste
im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 die innerstaatlichen Normen anwendbar, die nach
den Regeln des internationalen Privatrechts gelten. Die danach berufenen
Sachnormen sind jedoch insoweit nicht anwendbar, als dadurch der freie
Dienstleistungsverkehr über die Anforderungen des Niederlassungsstaates
hinausgehend eingeschränkt werden würde.
Das öffentliche Recht
findet grundsätzlich keine Anwendung auf Teledienste im Sinne des § 4 Abs. 2
Satz 1. Damit sind insoweit auch die deutschen Behörden nicht befugt, im
Hinblick auf diese Teledienste Maßnahmen zu ergreifen.
Mit der Anordnung,
dass Absatz 5 unberührt bleibt, wird klargestellt, dass unter den dort genannten
Voraussetzungen das Angebot und die Erbringung eines Teledienstes im Sinne des §
4 Abs. 2 Satz 1 von den deutschen Behörden aufgrund der allgemeinen Gesetze
beschränkt werden kann. Dies ist auch für das deutsche Straf- und
Ordnungswidrigkeitenrecht von Bedeutung. Denn bei Erfüllung von diesbezüglichen
Tatbeständen ist eine Beeinträchtigung bzw. Gefahr im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz
1 gegeben, so dass das deutsche Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht bezogen auf
die genannten Schutzgüter zur Anwendung gelangt.
Zu Absatz
3
Vorbemerkung
Absatz 3 dient der
Umsetzung des Artikels 3 Abs. 3 ECRL in Verbindung mit dem 5., 6. und 7.
Spiegelstrich des Anhangs. Es soll klargestellt werden, dass für die in den
Nummern 1 bis 3 aufgeführten Bereiche eine Einschränkung des nach den Regeln des
internationalen Privatrechts anwendbaren Sachrechts von vornherein nicht in
Betracht kommt.
Zu Nummer
1
Diese Regelung setzt
Artikel 3 Abs. 3 ECRL in Verbindung mit dem 5. Spiegelstrich des Anhangs um.
Danach bleibt die ”Freiheit der Rechtswahl für Vertragsparteien” unberührt.
Zu Nummer
2
Mit der Vorschrift
wird Artikel 3 Abs. 3 ECRL in Verbindung mit dem 6. Spiegelstrich des Anhangs
umgesetzt. Danach finden die Grundsätze des Herkunftslandprinzips keine
Anwendung auf vertragliche Schuldverhältnisse in bezug auf Verbraucherverträge,
die im Rahmen von Telediensten geschlossen werden. Dem Verbraucher soll nicht
der Schutz entzogen werden, der ihm durch zwingende Vorschriften für
vertragliche Verpflichtungen nach dem Recht des Mitgliedstaates, in dem er
seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, gewährt wird; dazu gehören auch die
Verbraucherrechte, die einen bestimmenden Einfluss auf die Entscheidung zum
Vertragsschluss haben (Erwägungsgründe 55 und 56). Entsprechend der Beschränkung
des 6. Spiegelstrichs des Anhangs zur Richtlinie auf vertragliche
Schuldverhältnisse gilt die Nummer 2 nicht für den vor- und nachvertraglichen
Bereich. Ebenso wenig werden die Vorschriften erfasst, die nicht speziell für
Verbraucherverträge, sondern generell für Verträge gelten.
Zu Nummer
3
Diese Vorschrift
setzt Artikel 3 Abs. 3 ECRL in Verbindung mit dem 7. Spiegelstrich des Anhangs
um. Danach finden die Grundsätze des Herkunftslandprinzips keine Anwendung auf
die ”formale Gültigkeit von Verträgen, die Rechte an Immobilien begründen oder
übertragen, sofern diese Verträge nach dem Recht des Mitgliedstaates, in dem
sich die Immobilie befindet, zwingenden Formvorschriften unterliegen”. In der
Bundesrepublik Deutschland ist der rechtswirksame Abschluss von
Immobilienverträgen an zwingende Formerfordernisse gebunden (notarielle
Beurkunden etc.), so dass für diesen Bereich eine entsprechende Klarstellung im
TDG vorzusehen ist.
Zu Absatz
4
Vorbemerkung
Absatz 4 führt die
Bereiche auf, die im Hinblick auf Artikel 1 Abs. 5 oder Artikel 3 Abs. 3 ECRL in
Verbindung mit dem Anhang zur Richtlinie vom Geltungsbereich des § 4 Abs. 1 und
2 auszunehmen sind.
Zu Nummer 1
Mit dieser Vorschrift
wird die Tätigkeit von Notaren bzw. von Angehörigen anderer Berufe, soweit diese
ebenfalls hoheitlich tätig sind, vom Herkunftslandprinzip ausgenommen. Als
Angehörige anderer Berufe sind in Deutschland z.B. die öffentlich bestellten
Vermessungsingenieure anzusehen, die je nach Landesrecht neben den Behörden der
öffentlichen Vermessungsverwaltung berechtigt sind, Katastervermessungen
auszuführen und Tatbestände, die durch vermessungstechnische Ermittlungen am
Grund und Boden festgestellt werden, mit öffentlichem Glauben zu beurkunden.
Soweit die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure allerdings Tätigkeiten
ausüben, die nicht hoheitlicher Natur sind (z. B. Planungen oder Gutachten),
unterliegen sie insoweit den Regelungen des § 4 Abs. 1 und 2.
Zu Nummer
2
Mit dieser Vorschrift
werden Tätigkeiten im Zusammenhang mit der ”Vertretung eines Mandanten und
Verteidigung seiner Interessen vor Gericht” vom Anwendungsbereich des
Herkunftslandprinzips ausgenommen. Die Worte ”Vertretung eines Mandanten”
beziehen sich dabei ausschließlich auf die gerichtliche Vertretung.
Zu Nummer
3
Mit dieser Vorschrift
wird Artikel 3 Abs. 3 ECRL in Verbindung mit dem 8. Spiegelstrich des Anhangs
umgesetzt. Wie bereits unter A I 2 zu Artikel 7 ausgeführt, ist das Zusenden
nicht angeforderter Werbung per e-Mail in Deutschland unzulässig. Die Ausnahme
vom Herkunftslandprinzip trägt dem Umstand Rechnung, dass die einzelnen
Mitgliedstaaten unterschiedliche Regelungen in bezug auf das Zusenden von nicht
angeforderter Werbung per e-Mail haben können. Soweit ein deutscher Anbieter
rechtlich zulässig e-Mails in einen anderen Staat im Geltungsbereich der
Richtlinie 2000/31/EG versendet, muss er die in diesem Staat geltenden
Vorschriften bezüglich der Zusendung von Werbung per e-Mail beachten.
Zu Nummer
4
Mit dieser Vorschrift
werden ”Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei
Glücksspielen, einschließlich Lotterien und Wetten” vom Anwendungsbereich des §
4 Abs. 1 und 2 ausgenommen. Preisausschreiben und Gewinnspiele, mit denen der
Verkauf von Waren oder Dienstleistungen gefördert werden soll und bei denen
etwaige Zahlungen nur dem Erwerb der angebotenen
Waren oder
Dienstleistungen dienen, werden davon nicht berührt (Erwägungsgrund 16). Zu
Nummer 5
Mit dieser Vorschrift
werden elektronische Verteildienste vom Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 und 2
ausgenommen. Die Vorschriften des TDG gelten für elektronische Abrufdienste und
für elektronische Verteildienste, soweit bei diesen die redaktionelle Gestaltung
zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit nicht im Vordergrund des Dienstes
steht (s.o. Begründung A, I., 2.). Daran wird grundsätzlich festgehalten, um die
Einheitlichkeit der rechtlichen Rahmenbedingungen für Teledienste unabhängig
davon zu gewährleisten, ob sie als Abruf- oder Verteildienst angeboten oder
erbracht werden. Etwas anderes gilt für die Anwendung des Herkunftslandprinzips.
Die ECRL regelt ausschließlich den Bereich der elektronischen Abrufdienste, so
dass im Hinblick auf Verteildienste kein Umsetzungsbedarf besteht. Darüber
hinaus ist vor einer nationalen Regulierung die Rechtsentwicklung auf
europäischer Ebene zu diesem Bereich abzuwarten.
Zu Nummer
6
Mit dieser Vorschrift
werden die Regelungen zum Urheberrecht und verwandter Schutzrechte sowie zum
gewerblichen Rechtsschutz entsprechend Artikel 3 Abs. 3 ECRL in Verbindung mit
dem Anhang, 1. Spiegelstrich umgesetzt. Für die genannten Bereiche bestehen
entweder anderweitige EU-Regelungen oder solche sind in Vorbereitung. Dies
betrifft insbesondere den Vorschlag einer Richtlinie zur Harmonisierung
bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der
Informationsgesellschaft (Erwägungsgrund 50).
Zu Nummer
7
Diese Vorschrift
betrifft den 2. Spiegelstrich des Anhangs zu Artikel 3 Abs. 3 ECRL. Danach
erstreckt sich die Ausnahmeregelung nur auf die Ausgabe von elektronischem Geld
durch Institute, die nach Artikel 8 Abs. 1 der so genannten E-Geld-Richtlinie
(2000/46/EG) von Aufsichtsvorschriften freigestellt sind.
Zu Nummer
8
Mit dieser Vorschrift
werden Fragen betreffend Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem
Kartellrecht unterliegen, von den Grundsätzen des Herkunftslandprinzips
ausgenommen.
Zu Nummer
9
Mit dieser Vorschrift
wird Artikel 3 Abs. 3 ECRL in Verbindung mit dem Anhang, 4. Spiegelstrich
umgesetzt. Danach bleiben die Bedingungen für grenzüberschreitende Tätigkeiten
von Versicherungsunternehmen unberührt. Diese sind bereits auf der Grundlage der
versicherungsrechtlichen Richtlinien harmonisiert und finden sich im deutschen
Recht im Wesentlichen im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und für den
versicherungsvertragsrechtlichen Bereich insbesondere im
Versicherungsvertragsgesetz, dem Pflichtversicherungsgesetz, dem
Auslandspflichtversicherungsgesetz und in Artikel 7 bis 15 des
Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz wieder.
Änderungen des
europäischen Rechtsrahmens zu den besonderen Bestimmungen der
versicherungsrechtlichen Richtlinien für den Abschluss von Verträgen mit
Verbrauchern bleiben gem. Erwägungsgrund 27 der geplanten Richtlinie über den
Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und deren Umsetzung
vorbehalten.
Zu Nummer
10
Diese Vorschrift
nimmt das Datenschutzrecht von der Geltung der Absätze 1 und 2 des § 4 aus, da
insoweit die Richtlinie gemäß Artikel 1 Abs. 5 Buchstabe b keine Anwendung
findet.
Zu Absatz
5
Vorbemerkungen
Mit der Regelung in
Absatz 5 wird Artikel 3 Abs. 4 und 5 ECRL umgesetzt. Nach den
Richtlinienbestimmungen bleibt dem jeweiligen Mitgliedstaat die Möglichkeit
(unter Einhaltung der Verfahrensvoraussetzungen), den freien
Dienstleistungsverkehr einzuschränken, wenn ein Teledienst im Sinne des § 4 Abs.
2 Satz 1 eine Beeinträchtigung oder ernsthafte und schwerwiegende Gefahr für die
in Artikel 3 Abs. 4 Buchstabe a ECRL aufgezählten Schutzgüter darstellt. Dies
bedeutet, dass die deutschen Behörden in diesen Fällen aufgrund der
entsprechenden deutschen Gesetze Maßnahmen gegenüber Diensteanbietern im Sinne
des § 4 Abs. 2 Satz 1 ergreifen können. Zu beachten ist dabei, dass die
Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den Schutzzielen stehen müssen
(Artikel 3 Abs. 4 Buchstabe a, iii ECRL)
Zu Satz 1
Zu Nummer
1
Mit der Nummer 1 wird
Artikel 3 Abs. 4 Buchstaben a, i, 1. Spiegelstrich ECRL umgesetzt. Danach kann
der freie Dienstleistungsverkehr zum Schutz der öffentlichen Ordnung beschränkt
werden (u.a. Strafverfolgung und Gewährleistung des Jugendschutzes). Die nach
der Richtlinie vorausgesetzte Beeinträchtigung bzw. qualifizierte Gefahr wird
bei der Erfüllung entsprechender Tatbestände nach dem deutschen Straf- und
Ordnungswidrigkeitenrecht stets gegeben sein.
Zu Nummer
2
Mit Nummer 2 wird
Artikel 3 Abs. 4 Buchstaben a, i, 3. Spiegelstrich ECRL umgesetzt. Danach kann
der freie Dienstleistungsverkehr zum Schutz der öffentlichen Sicherheit
beschränkt werden, einschließlich der Wahrung nationaler Sicherheits- und
Verteidigungsinteressen.
Zu Nummer
3
Mit, dieser Vorschrift
wird Artikel 3 Abs. 4 Buchstaben a, i, 2. Spiegelstrich ECRL umgesetzt. Danach
können gegenüber Diensteanbietern im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 unter
bestimmten Voraussetzungen nach den allgemeinen Gesetzen Maßnahmen zum Schutz
der öffentlichen Gesundheit ergriffen werden.
Zu Nummer
4
Mit dieser Vorschrift
wird Artikel 3 Abs. 4 Buchstaben a, i, 4. Spiegelstrich ECRL umgesetzt. Danach
können gegenüber Diensteanbietern im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 unter den
genannten Voraussetzungen auf der Grundlage der allgemeinen Gesetze Maßnahmen
zum Schutz der Verbraucher, einschließlich des Schutzes von Anlegern, ergriffen
werden.
Zu Satz 2
Satz 2 verweist für
das in den Fällen des Satzes 1 zu beachtende Verfahren auf Artikel 3 Abs. 4
Buchstabe b und Abs. 5 ECRL. Da diese Richtlinienbestimmungen unmittelbar
gelten, stellt Satz 2 lediglich eine deklaratorische Vorschrift dar.
Nach Artikel 3 Abs. 4
Buchstabe b, 1. Spiegelstrich ECRL muss der Mitgliedstaat, in dem der
Diensteanbieter seine Niederlassung hat, aufgefordert werden, entsprechende
Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Erst wenn der aufgeforderte Mitgliedstaat dem
nicht nachkommt oder ergriffene Maßnahmen unzulänglich sind, kann die zuständige
nationale Ordnungs- oder Aufsichtsbehörde Maßnahmen zum Schutz der betroffenen
Rechtsgüter ergreifen. Die Konsultations- und Informationspflichten gelten nicht
für gerichtliche Verfahren, einschließlich etwaiger Vorverfahren, sowie die
Ermittlungstätigkeit im Rahmen der Verfolgung von Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten (Artikel 3 Abs. 4 Buchstabe b ECRL).
Diese Regelung bringt
das Prinzip der Erstverantwortlichkeit des betroffenen Niederlassungsstaates zum
Ausdruck, dem auch das Recht des ersten Zugriffs vorbehalten bleiben soll. In
dringenden Fällen kann von einer vorherigen Unterrichtung der EU-Kommission und
des Niederlassungsstaates sowie der Aufforderung an letzteren, Maßnahmen zu
ergreifen, abgesehen werden. Allerdings müssen die ergriffenen Maßnahmen der
Kommission und dem Niederlassungsstaat so bald wie möglich unter Angabe der
Dringlichkeitsgründe mitgeteilt werden (Artikel 3 Abs. 5 ECRL).
Einer gesetzlichen
Regelung zur Umsetzung dieses Verfahrens im TDG bedarf es nicht. Die in diesem
Artikel festgelegten Konsultationsverpflichtungen richten sich ausschließlich an
Träger hoheitlicher Gewalt und nicht an Bürger und Gerichte. Das
Konsultationsverfahren erfolgt im amtlichen Dienstweg nach den bestehenden
bundes- und landesgesetzlichen Regelungen. § 4 Abs. 5 Satz 2 beschränkt sich
deshalb auf einen klarstellenden Hinweis an die für die Durchführung von
Maßnahmen nach Satz 1 zuständigen Stellen.
Zu Abschnitt 2
(Zugangsfreiheit und Informationspflichten)
Zu § 5
(Zugangsfreiheit)
Diese Regelung setzt
Artikel 4 der ECRL um; sie entspricht der geltenden Regelung des § 4, die
unverändert beibehalten wird. Nach Artikel 4 Abs.1 ECRL müssen die
”Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Aufnahme und die Ausübung der Tätigkeit
eines Anbieters von Diensten der Informationsgesellschaft nicht
zulassungspflichtig ist und keiner sonstigen Anforderung gleicher Wirkung
unterliegt”. Entsprechend Artikel 4 Abs. 2 ECRL sind die Teledienste
zulassungsfrei ”unbeschadet der Zulassungsverfahren, die nicht speziell und
ausschließlich Dienste der Informationsgesellschaft betreffen oder die in den
Anwendungsbereich der Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und
Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste fallen.” Diesem Vorbehalt wird
bereits durch den Wortlaut der geltenden Regelung ”im Rahmen der Gesetze”
Rechnung getragen. Wird ein Teledienst in Ausübung eines Berufes erbracht, für
den allgemeine gesetzliche Regelungen bestehen, so sind diese allgemeinen
Regelungen auch bei der und für die Erbringung von Telediensten zu beachten.
Will z.B. ein Diensteanbieter eine allgemeine Rechtsberatung als Teledienst
erbringen, so muss er entweder die Zulassung als Rechtsanwalt (§§ 3,4 BRAO) oder
eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz (§ 1 RBerG) haben (davon
ausgenommen ist die erlaubnisfreie Rechtsberatung in den Fällen der §§ 3 bis 7
RBerG). Darüber hinaus gehende Zulassungs- oder Anzeigepflichten, die allein an
den Umstand anknüpfen, dass Teledienste angeboten oder erbracht werden, sind
dagegen unzulässig.
Zu § 6 (Allgemeine
Informationspflichten)
Mit dieser Vorschrift
wird Artikel 5 ECRL umgesetzt. Artikel 5 ECRL legt lediglich
Mindestanforderungen fest (keine Vollharmonisierung). Damit wird die geltende
Fassung des § 6 um zusätzliche Informationsverpflichtungen erweitert. Die
Informationspflichten dienen dem Verbraucherschutz und der Transparenz von
geschäftsmäßig erbrachten Telediensten. Dabei hat der Diensteanbieter die in
Nummern 1 bis 6 genannten Informationspflichten einzuhalten. Die Informationen
müssen ”leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar” sein.
Die Informationen müssen daher an gut wahrnehmbarer Stelle stehen und ohne
langes
Suchen und jederzeit auffindbar sein.
Zu Satz 1
Zu Nummer
1
Mit dieser Vorschrift
wird Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a und b ECRL umgesetzt. Name und Anschrift
müssen in einer ladungsfähigen Art und Weise dargestellt werden. So genügt bei
der Anschrift nicht die Angabe eines Postfaches, wo die Post entgegengenommen
wird; es muss vielmehr die Anschrift der Niederlassung angegeben werden, unter
welcher der Diensteanbieter geschäftlich tätig ist.
Zu den Einzelheiten
der Namensbezeichnung natürlicher und juristischer Personen sind die allgemeinen
Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Handeslgesetzbuches
maßgeblich. Ist der Diensteanbieter eine juristische Person (z. B.
Kapitalgesellschaft) oder eine Personenhandelsgesellschaft, so sind anstelle des
Namens die Firma (einschließlich der Rechtsform) und als Anschrift der Sitz der
Gesellschaft anzugeben.
Zu Nummer
2
Mit dieser Vorschrift
wird Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c ECRL umgesetzt. Angaben, die eine schnelle
elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kontaktaufnahme mit dem
Diensteanbieter ermöglichen, beziehen sich zumindest auf die Angabe der
Telefonnummer und die Angabe einer e-Mail-Adresse.
Zu Nummer
3
Mit dieser Vorschrift
wird Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e ECRL umgesetzt. Mit der Angabe der zuständigen
Aufsichtsbehörde für eine Tätigkeit, die einer behördlichen Zulassung bedarf,
soll dem Nutzer die Möglichkeit gegeben werden, sich bei Bedarf über den
Anbieter erkundigen zu können bzw. im Falle von Rechtsverstößen gegen
Berufspflichten eine Anlaufstelle zu haben.
Zu Nummer
4
Mit dieser Vorschrift
wird Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe d ECRL umgesetzt. Als Register im Sinne dieser
Vorschrift kommen in Deutschland nur die im Gesetzentwurf genannten Register in
Betracht (Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder
Genossenschaftsregister).
Zu Nummer 5 Buchstabe
a bis c
Mit dieser Vorschrift
wird Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe f in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe g ECRL
umgesetzt. Danach gelten für ”reglementierte Berufe” im Sinne der
EU-Diplomanerkennungsrichtlinien besondere Informationspflichten, um für den
jeweiligen Nutzer die Qualifikation, Befugnisse und ggf. besondere
Pflichtenstellung des Diensteanbieters transparent zu machen.
Berufe im Sinne der
Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG und Artikel 1 Buchstabe f der
Richtlinie 92/51/EWG sind alle Tätigkeiten, deren Aufnahme oder Ausübung durch
Rechtsvorschriften an den Besitz eines Diploms oder eines anderen
Befähigungsnachweises gebunden ist, d. h. von bestimmten fachlichen
Voraussetzungen abhängt. Dazu gehören auch Regelungen, welche die Führung eines
beruflichen Titels den Inhabern eines bestimmten Diploms vorbehalten. Nach
deutschem Recht fallen darunter alle Berufe, deren Zugang gesetzlich geregelt
ist, wie dies insbesondere bei den ”klassischen” Freien Berufe der Ärzte,
Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer
oder Psychotherapeuten der Fall ist, sowie die Gesundheitshandwerke. Berufe, die
grundsätzlich nicht reguliert sind, bei denen aber die Führung eines bestimmten
Titels von Voraussetzungen abhängig gemacht wird, z. B. Architekten, (Beratende)
Ingenieure und nahezu alle Heilhilfsberufe (z.B. Physiotherapeuten,
Ergotherapeuten, Logopäden) fallen ebenfalls darunter. In diesen Fällen löst die
Führung des Titels die Pflichten nach § 6 Nr. 5 aus. Angehörige dieser Berufe
haben daher zusätzlich die Kammer anzugeben, der sie angehören, ferner die
gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem diese verliehen worden ist.
Ferner sind – falls solche bestehen – die einschlägigen berufsrechtlichen
Regelungen zu bezeichnen mit einem Hinweis darauf, wie diese zugänglich sind.
Die Angabe der Kammer ist erforderlich, sofern eine Pflichtmitgliedschaft
besteht, die auch lediglich durch das Führen eines Titels ausgelöst werden kann.
In diesen Fällen obliegt es den Kammern, die Einhaltung der berufsrechtlichen
Regelungen zu überwachen. Berufsrechtliche Regelungen sind alle rechtlich
verbindlichen Normen, insbesondere Gesetze und Satzungen, die die
Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs oder die Führung des Titels sowie
ggf. die spezifischen Pflichten der Berufsangehörigen regeln. Dabei bezieht sich
die Bezeichnung der berufsrechtliche Regelungen nach § 6 Nr. 5 Buchstabe c auf
die Angabe der Gesetzes- oder Satzungsüberschrift. Hinsichtlich der
Zugänglichkeit zu den Vorschriften ist es ausreichend, wenn die Fundstelle im
Bundesgesetzblatt oder einer anderen öffentlich zugänglichen Sammlung, auch in
elektronischer Form, genannt wird. Ferner ist denkbar, dass in Link auf
entsprechende anderweitige Sammlungen im Netz verweist. Diese könnten z. B. von
den Kammern der Freien Berufe bereitgehalten werden. Ein deutscher Rechtsanwalt
muss daher z. B. folgendes angeben: die Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk er
zugelassen ist, die gesetzliche Berufsbezeichnung ”Rechtsanwalt”, Deutschland
als Mitgliedstaat, in dem diese verliehen wurde sowie die
Bundesrechtsanwaltsordnung, die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung und die
Berufsordnung für Rechtsanwälte, mit den entsprechenden Fundstellen.
Zu Nummer
6
Mit dieser Vorschrift
wird Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe g ECRL umgesetzt. Ist der Diensteanbieter
umsatzsteuerpflichtig, muss er seine Umsatzsteueridentifikationsnummer angeben.
Zu Satz 2
§ 6 Satz 2 klar, dass
neben den in § 6 Satz 1 beschriebenen Informationspflichten auch anderweitige
Vorschriften weiterhin Gültigkeit besitzen, die sich entweder aus
spezialgesetzlichen Regelungen zu Telediensten (z.B. Fernabsatzgesetz) oder aus
allgemeinen Regelungen zu einem geschäftlichen Verhalten ergeben (z.B.
Preisangabengesetz oder Handelsgesetzbuch). Zugleich macht Satz 2 deutlich, dass
das TDG – ebenso wie die ECRL in Artikel 1 Abs. 3 - das bestehende Recht ergänzt
und nicht ersetzt.
Zu § 7 (Besondere
Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen)
§ 7 setzt Artikel 6
ECRL in innerstaatliches Recht um. Nach Artikel 6 ECRL stellen die
Mitgliedstaaten zusätzlich zu den sonstigen Informationsanforderungen nach dem
Gemeinschaftsrecht sicher, dass kommerzielle Kommunikationen, die Bestand eines
Dienstes der Informationsgesellschaft sind oder einen solchen Dienst darstellen,
bestimmte Mindestbedingungen erfüllen. Artikel 6 ECRL strebt keine abschließende
Vollharmonisierung der Transparenzanforderungen an, die an kommerzielle
Kommunikationen in den Diensten der Informationsgesellschaft zu stellen sind,
sondern legt lediglich Mindestanforderungen fest, die nicht ausschließen, dass
das nationale Recht über diese Anforderungen hinaus geht. Zu den
Mindestanforderungen besteht in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich
kein spezifischer Umsetzungsbedarf, weil der Regelungsgehalt bereits durch das
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb erfasst ist. Mit § 7 werden die
Anforderungen der Richtlinie daher lediglich deklaratorisch in nationales Recht
umgesetzt; die Anforderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
bleiben unberührt. Da das Teledienstegesetz in seiner bisherigen Fassung
entsprechende Bestimmungen nicht vorsah, war es insoweit zu ergänzen. § 7 sieht
vor, dass der Diensteanbieter bei der Erbringung von Telediensten die dort
vorgesehenen Mindestinformationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und
ständig verfügbar zu halten hat. Die Mindestinformationen müssen klar, das heißt
ohne Aufwand wahrnehmbar sein, sie müssen unmittelbar, das heißt ohne
komplizierte Verweisungen erreichbar sein, und sie müssen ständig verfügbar
sein, das heißt nicht nur temporär zugänglich gehalten werden. Bei
Mindestinformationen handelt es sich um folgende:
1. Die Werbung und
sonstige kommerzielle Kommunikation muss klar als solche zu erkennen sein, das
heißt, sie muss in ihrem Charakter als kommerzielle Kommunikation von anderen
Inhalten bzw. Informationen abgehoben sein.
2. Die natürliche
oder juristische Person, in deren Auftrag die kommerzielle Kommunikation
erfolgt, muss klar identifizierbar sein. Dies ist beispielsweise gegeben, wenn
der Name, die Firma oder ein sonstiges Unternehmenskennzeichen dieser Person auf
einem elektronischen Werbebanner erscheint. Die Person muss nicht unmittelbar
mit der kommerziellen Kommunikation genannt werden. Es reicht aus, dass der
Zugang zu den Informationen, welche die Person erkennbar machen, jederzeit und
ohne großen technischen Aufwand gewährleistet ist. Dazu genügt beispielsweise
eine entsprechende ”Hypertextverbindung” auf der ”Web-Seite”, welche die
kommerzielle Kommunikation enthält.
3. Angebote zur
Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als
solche erkennbar sein. Die Bedingungen, unter denen sie in Anspruch genommen
werden können, müssen leicht zugänglich sowie klar und unzweideutig angegeben
werden.
4. Preisausschreiben
oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen als solche klar erkennbar sein. Die
Teilnahmebedingungen für solche Preisausschreiben oder andere Gewinnspiele mit
Werbecharakter müssen leicht zugänglich sowie klar und unzweideutig angegeben
werden. Die Folgen von Verstößen gegen die Transparenzanforderungen richten sich
nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
Zu Abschnitt 3
(Verantwortlichkeit)
Vorbemerkungen zu den
§§ 8 bis 11
Die §§ 8 bis 11, die
im Grundsatz dem bisherigen § 5 entsprechen, setzen die in den Artikeln 12 bis
15 ECRL vorgesehenen Beschränkungen der Verantwortlichkeit von Vermittlern
elektronischer Kommunikationen in innerstaatliches Recht um. Die
Richtlinienbestimmungen über die Verantwortlichkeit sind, soweit sie
Verantwortlichkeitsprivilegierungen vorsehen, als Vollharmonisierung gedacht, d.
h. die Mitgliedstaaten dürfen weder weitere noch engere Regelungen im nationalen
Recht treffen. Den Richtlinienbestimmungen liegt ein abgestuftes System der
Haftung zugrunde, das seine Vorbilder nicht nur im deutschen Recht (bisheriger §
5), sondern auch im US-amerikanischen hat. Für eigene Informationen haftet der
Anbieter (Content-Provider) uneingeschränkt nach allgemeinem Recht. Bezogen auf
fremde Informationen sind Vermittler für die reine Durchleitung (reine
Telekommunikationsbetreiber) überhaupt nicht verantwortlich, während eine
Haftung von Anbietern beim sog. Caching bei der Verletzung von bestimmten
Pflichten und beim sog. Hosting nur bei Kenntnis, bei Schadensersatzansprüchen
auch bei Kennenmüssen, in Betracht kommt. Die Ausnahmen von der
Verantwortlichkeit nach allgemeinen Vorschriften decken die Fälle ab, in denen
die Tätigkeit des Anbieters von Diensten der Informationsgesellschaft auf den
technischen Vorgang beschränkt ist, ein Kommunikationsnetz zu betreiben und den
Zugang zu diesem zu vermitteln oder von Dritten zur Verfügung gestellte
Informationen zu speichern. Die Beschränkungen der Verantwortlichkeit gelten
auch für den Bereich des Strafrechts. Wie bei den bisherigen
verantwortlichkeitseinschränkenden Regelungen lässt sich die Wirkungsweise der
§§ 9 bis 11 untechnisch mit der eines Filters vergleichen. Die Vorschriften
können eine Verantwortlichkeit im zivil- oder strafrechtlichen Bereich nicht
begründen oder erweitern. Vielmehr muss sich eine solche aus den allgemeinen
Vorschriften ergeben. Bevor ein Diensteanbieter auf deren Grundlage zur
Verantwortung gezogen werden kann, muss allerdings geprüft werden, ob die aus
den allgemeinen Vorschriften folgende Verantwortlichkeit nicht durch die §§ 9
bis 11 ausgeschlossen ist. Sind daher im Einzelfall die Voraussetzungen der
allgemeinen Vorschriften für eine Haftung erfüllt, so ist der Diensteanbieter
für die Rechtsgutsverletzung gleichwohl nicht verantwortlich, wenn er sich auf
das Eingreifen der §§ 9, 10 oder 11 berufen kann.
Wie der bisherige § 5
differenzieren die §§ 8 bis 11 zwischen eigenen und fremden Informationen. Dabei
gehören zu den eigenen Informationen auch Informationen Dritter, die sich der
Dienstanbieter zu eigen macht. Für das Eingreifen der §§ 9 bis 11 ist es wie
nach dem bisherigen § 5 unerheblich, ob die fremden Informationen geschäftsmäßig
oder nur privat und gelegentlich übermittelt oder gespeichert werden.
Zu § 8 (Allgemeine
Grundsätze)
Zu Absatz
1
Absatz 1 stellt wie
der bisherige § 5 Abs. 1 klar, dass der Diensteanbieter für eigene
Informationen, die er zur Nutzung bereithält, der sog. Content-Provider, nach
den allgemeinen Gesetzen haftet, ohne dass sich aus dem Teledienstegesetz
Beschränkungen seiner Verantwortlichkeit ergeben. Daneben bestätigt die
Systematik der §§ 8 bis 11 – ebenso wie die des bisherigen § 5 – den allgemeinen
Grundsatz, dass Diensteanbieter für die von ihnen gespeicherten oder
übermittelten fremden Informationen ebenfalls nach den allgemeinen Gesetzen
verantwortlich sind, sofern die Verantwortlichkeit nicht nach den §§ 9 bis 11
ausgeschlossen ist.
Der Begriff
”Informationen” ist dem Richtlinientext entnommen. Er entspricht dem im
geltenden § 5 verwendeten Begriff ”Inhalte” und umfasst alle Angaben, die im
Rahmen des jeweiligen Teledienstes übermittelt oder gespeichert werden.
Zu Absatz
2
Absatz 2 Satz 1 setzt
Artikel 15 Abs. 1 ECRL in innerstaatliches Recht um. Nach der
Richtlinienbestimmung dürfen die Mitgliedstaaten Diensteanbietern im Sinne der
Artikel 12, 13 und 14 ECRL keine allgemeine Verpflichtung auferlegen, die von
ihnen übermittelten oder gespeicherten fremden Informationen zu überwachen oder
aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit
hinweisen. Die Mitgliedstaaten sind danach gehindert, den Diensteanbietern
Überwachungspflichten aufzuerlegen, die allgemeiner Art sind. Nicht erfasst sind
Überwachungspflichten in spezifischen Fällen, insbesondere nicht Anordnungen,
die von einzelstaatlichen Behörden nach innerstaatlichem Recht getroffen werden.
Dementsprechend ordnet § 8 Abs. 2 Satz 1 an, dass die Diensteanbieter im Sinne
der §§ 9 bis 11 keine allgemeinen Überwachungs- und Nachforschungspflichten
treffen. Entsprechendes sah das Teledienstegesetz bisher nicht ausdrücklich vor,
so dass es insoweit zu ergänzen war. Absatz 2 Satz 2 entspricht dem bisherigen §
5 Abs. 4 und setzt zugleich die Artikel 12 Abs. 3, 13 Abs. 2 und 14 Abs. 3 ECRL
in innerstaatliches Recht um. Nach den Richtlinienbestimmungen lassen die
Beschränkungen der Verantwortlichkeit von Vermittlern die Möglichkeit unberührt,
dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde nach den Rechtssystemen der
Mitgliedstaaten vom Diensteanbieter verlangt, die Rechtsverletzung abzustellen
oder zu verhindern. Entsprechende Anordnungen können insbesondere in
gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen bestehen, die die Entfernung
rechtswidriger Informationen oder der Sperrung des Zugangs zu ihnen
verlangen.
Dementsprechend ordnet § 8 Abs. 2 Satz 2 an, dass Verpflichtungen zur Entfernung
oder Sperrung der Nutzung rechtswidriger Informationen nach den allgemeinen
Gesetzen auch bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 9 bis 11 unberührt
bleiben, wenn der Diensteanbieter von solchen Informationen Kenntnis erlangt.
Dies entspricht der bisherigen Rechtslage, und zwar ungeachtet des Umstandes,
dass das Gesetz jetzt nicht mehr ausdrücklich darauf abstellt, dass die Sperrung
technisch möglich und zumutbar sein muss. Denn diese Anforderungen ergeben sich
bereits aus allgemeinen übergeordneten Grundsätzen. Technisch Unmögliches darf
das Recht ebenso wenig verlangen wie Unzumutbares.
Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Zumutbarkeitsgrenze in jedem
Einzelfall zu bestimmen ist und auch von der Wertigkeit des gefährdeten
Rechtsgutes abhängt. Je höherwertiger das geschützte Rechtsgut ist, um so mehr
kann dem betroffenen Diensteanbieter zugemutet werden. Im Hinblick auf diese
allgemeinen Grundsätze wurde sowohl in den Artikeln 12 Abs. 3, 13 Abs. 2 und 14
Abs. 3 ECRL als auch in § 8 Abs. 2 Satz 2 davon abgesehen, ausdrücklich auf die
technischen Möglichkeiten und die Zumutbarkeit abzustellen. Die für
entsprechende Sperrungsverpflichtungen erforderliche Kenntnis kann dem
Diensteanbieter auch durch Dritte oder eine Behörde verschafft werden. Der
Diensteanbieter ist auch insoweit an das Fernmeldegeheimnis nach § 85 des
Telekommunikationsgesetzes gebunden, d.h. er darf nach dieser Vorschrift
geschützte Individualkommunikation weder selbst überwachen noch ausforschen.
Welche rechtlichen Auswirkungen es auf Sperrungsverpflichtungen hat, wenn der
Diensteanbieter sich die Kenntnis unter Verletzung des Fernmeldegeheimnisses
verschafft, bestimmt sich ebenfalls nach den allgemeinen Regeln.
Zu § 9 (Durchleitung
von Informationen)
§ 9 entspricht vom
grundsätzlichen Ansatz her dem bisherigen § 5 Abs. 3 und setzt Artikel 12 Abs. 1
und 2 ECRL in innerstaatliches Recht um. Nach den Richtlinienbestimmungen haben
die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass der Diensteanbieter, der von einem
Nutzer eingegebene Informationen in einem Kommunikationsnetz übermittelt oder
Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermittelt, nicht für die übermittelten
Informationen verantwortlich ist, sofern er in keiner Weise mit diesen in
Verbindung steht. Die Haftungsprivilegierung beruht wie die des bisherigen § 5
Abs. 3 TDG darauf, dass die Tätigkeit des Diensteanbieters beim bloßen
Durchleiten auf den technischen Vorgang beschränkt ist, ein Kommunikationsnetz
zu betreiben und den Zugang zu diesem zu vermitteln, über das von Dritten zur
Verfügung gestellte Informationen übermittelt oder zum alleinigen Zweck der
Übermittlung kurzzeitig zwischengespeichert werden. Diese Tätigkeit ist
automatischer Art, bei der der Diensteanbieter in der Regel keine Kenntnis über
die weitergeleitete oder kurzzeitig zwischengespeicherte Information hat und
diese auch nicht kontrolliert. Bei dem automatisiert ablaufenden Prozess trifft
der Diensteanbieter im Hinblick auf die Informationen keine eigene Entscheidung.
Daher stellt die Haftungsregelung auch nicht darauf ab, dass der Diensteanbieter
keine Kenntnis von der Information hat. Denn in den Fällen, in denen der
Diensteanbieter keine Kontrolle ausübt und keine Kenntnis von der Information
haben kann, kann sie ihm auch nicht im Sinne eigener Verantwortlichkeit
zugerechnet werden. Ein Diensteanbieter, der absichtlich mit einem der Nutzer
seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen,
leistet hingegen mehr als "reine Durchleitung" und kann daher den hierfür
festgelegten Haftungsausschluss nicht in Anspruch nehmen. In Abgrenzung zu den
eigenen Informationen im Sinne des § 8 Abs. 1 stellt § 9 in Übereinstimmung mit
der bisherigen Rechtslage darauf ab, dass es sich um fremde Informationen
handelt.
Zu Absatz
1
Absatz 1 entspricht
Artikel 12 Abs. 1 ECRL und nennt die einzelnen Voraussetzungen, unter denen der
Diensteanbieter, der Informationen lediglich durchleitet, für diese nicht
verantwortlich ist. Um das Haftungsprivileg in Anspruch nehmen zu können, darf
er die Übermittlung nicht veranlasst (Nummer 1), den Adressaten der
übermittelten Informationen nicht ausgewählt (Nummer 2) und auch die
übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben (Nummer 3).
Sobald er in einer der beschriebenen Weisen an dem Übermittlungsvorgang
beteiligt ist, haftet er wie für eigene Informationen. Als Veränderung gelten
allerdings nicht Eingriffe technischer Art im Verlauf der Übermittlung, da sie
die Integrität der übermittelten Informationen nicht verändern. Da der bisherige
§ 5 Abs. 3 Satz 1 einzelne Voraussetzungen, unter denen eine bloße Durchleitung
angenommen werden kann, nicht nannte, ist das Teledienstegesetz insoweit zu
ergänzen.
Mit er Nennung von
einzelnen Voraussetzungen, unter denen eine reine Durchleitung angenommen werden
kann und für die der Diensteanbieter im Streitfalle grundsätzlich
beweispflichtig ist, weicht § 9 Abs. 1 nicht von der Konzeption des bisherigen §
5 Abs. 3 ab. Denn auch nach bisherigem Recht musste an Hand der näheren Umstände
geklärt werden, ob im Einzelfall lediglich der Zugang vermittelt wird, und waren
die Diensteanbieter beispielsweise in zivilrechtlichen Streitigkeiten mit dem
Beweis der Tatsachen belastet, aus denen sich letzteres ergibt.
Zu Absatz
2
Absatz 2 entspricht
dem geltenden § 5 Abs. 3 Satz 2 sowie Artikel 12 Abs. 2 ECRL und stellt klar,
dass die Übermittlung von Informationen und die Vermittlung des Zugangs im Sinne
von Absatz 1 auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung umfassen,
soweit dies allein zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz
geschieht und die Information nicht länger gespeichert wird, als es für die
Übermittlung üblicherweise erforderlich ist. Zu den während und ausschließlich
zum Zwecke ihrer Übertragung kopierten Informationen hat der Nutzer keinen
direkten Zugang.
Zu § 10
(Zwischenspeicherung zur beschleunigten Übermittlung von
Informationen)
§ 10 setzt die
näheren Bestimmungen des Artikels 13 Abs. 1 ECRL in innerstaatliches Recht um.
Nach den Richtlinienbestimmungen haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass
der Diensteanbieter, der von einem Nutzer eingegebene Informationen in einem
Kommunikationsnetz übermittelt, unter bestimmten Voraussetzungen nicht für die
automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung verantwortlich ist, die dem
alleinigen Zweck dient, die Übermittlung der Informationen an andere Nutzer auf
deren Anfrage effizienter zu gestalten (sog. Caching). Die gesonderte, vor allem
auf den Bereich des Urheberrechts ausgerichtete Regelung der
Verantwortlichkeitsbeschränkung beruht darauf, dass das Caching über die reine
Durchleitung hinausgeht und daher besonderen Anforderungen zu unterwerfen ist.
Die Verantwortlichkeitsprivilegierung bezieht sich auf die Zwischenspeicherung,
nicht wie im
Rahmen des § 9 auf
die übermittelte Information. Bei der Zwischenspeicherung nach § 9 Abs. 2, die
von dem Übermittlungs- bzw. Vermittlungsvorgang umfasst wird, handelt es sich um
eine Kopie, die während und ausschließlich zum Zwecke der Übertragung der
Informationen erstellt wird und zu der der Nutzer keinen direkten Zugang hat.
Die Zwischenspeicherung im Rahmen des Caching hingegen erfolgt, um Nutzern
schnelleren Zugang zu den Informationen zu verschaffen. Ein Diensteanbieter, der
absichtlich mit einem der Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um
rechtswidrige Handlungen zu begehen, leistet hingegen mehr als ”Caching” und
kann daher den hierfür festgelegten Haftungsausschluss nicht in Anspruch
nehmen.
Hintergrund der
bereits im geltenden § 5 Abs. 3 Satz 2 angelegten Haftungsprivilegierung nach §
10 ist, dass auch diese Tätigkeit des Diensteanbieters auf den technischen
Vorgang beschränkt ist, ein Kommunikationsnetz zu betreiben und den Zugang zu
diesem zu vermitteln, über das von Dritten zur Verfügung gestellte Informationen
übermittelt oder zum alleinigen Zweck vorübergehend gespeichert werden, die
Übermittlung effizienter zu gestalten. Diese Tätigkeit ist ebenfalls
automatischer Art, bei der der Diensteanbieter in der Regel keine Kenntnis über
die gespeicherte Information hat und diese auch nicht kontrolliert. Bei dem
automatisiert ablaufenden Prozess trifft der Diensteanbieter - ebenso wie beim
bloßen Durchleiten - keine eigene Entscheidung. Daher setzt die
Haftungsprivilegierung auch nicht voraus, dass der Diensteanbieter keine
Kenntnis von der Information hat. Ein Diensteanbieter kann sich auf die
Ausnahmeregelungen für das Caching berufen, wenn die unter den Nummern 1 bis 5
genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Anderenfalls kann auch die automatische
und zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung zum Zwecke der Beschleunigung der
Übermittlung zur Haftung nach den allgemeinen Vorschriften führen. Um das
Haftungsprivileg in Anspruch nehmen zu können, darf der Diensteanbieter zunächst
einmal die Information nicht verändert haben (Nummer 1). Als Veränderung gelten
nicht Eingriffe technischer Art im Verlauf der Übermittlung, da sie die
Integrität der übermittelten Informationen nicht verändern. Die Vorschrift
bezieht sich darauf, dass die dezentrale Kopie in jedem Moment dem Original
entsprechen muss. Daher stellen dynamische Web-Sites keine Veränderung des
Originals dar, weil die Information in jedem Augenblick dem Original entspricht.
Nach der Nummer 2 muss der Diensteanbieter die Bedingungen für den Zugang zu der
Information beachtet haben. Damit soll vermieden werden, dass durch das Caching
Zugangskontrollen unterlaufen werden, die der Eigner der Web-Site installiert
hat. Zugangskontrollen können beispielsweise dazu dienen, den Jugendschutz zu
gewährleisten oder die Bezahlung eines Entgelts sicherzustellen. Nach der Nummer
3 muss der Diensteanbieter ferner die Regeln für die Aktualisierung der
Information, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards
festgelegt sind, beachtet haben. Diese Voraussetzung soll die Fälle erfassen, in
denen Informationen aktualisiert werden müssen (beispielsweise
Börsen-Nachrichten) und die Web-Site hierzu Angaben enthält. Durch die
Einhaltung dieser Regeln für die Aktualisierung der Information wird vermieden,
dass eine zeitlich überholte Cache-Kopie den Eindruck vermittelt, sie entspreche
der (aktualisierten) Original-Web-Site. Das Abstellen auf weithin anerkannte und
verwendete Industriestandards soll die mit den Regelungen der Artikel 12 bis 15
ECRL im Bereich der Verantwortlichkeit von Diensteanbietern angestrebte
Harmonisierung fördern. Daher werden die Begriffe wörtlich in das
Teledienstegesetz übernommen. Die Haftungsprivilegierung setzt zudem voraus,
dass der Diensteanbieter die erlaubte Anwendung von Technologien zur Sammlung
vo, n Da, te, n über die Nutzung der Information, die in weithin anerkannten und
verwendeten Industriestandards festgelegt sind, nicht beeinträchtigt hat (Nummer
4). Durch diese Voraussetzung soll vermieden werden, dass die Erfassung von
Zugriffs-Zahlen durch Cache-Kopien unterlaufen wird. Von Bedeutung ist dies
beispielsweise für die Fälle, in denen sich die Höhe von Werbeeinnahmen nach der
Häufigkeit der Nutzung richtet. Dann entsteht dem Eigner der Original-Web-Site
ein Schaden, wenn durch Cache-Kopien das von ihm installierte Zählsystem
unterlaufen wird. Sobald der Diensteanbieter tatsächliche Kenntnis davon erhält,
dass die von ihm zwischengespeicherte Information am ursprünglichen Ausgangsort
der Übertragung aus dem Netz entfernt wurde, der Zugang zu ihr gesperrt wurde
oder ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde die Entfernung oder Sperrung
angeordnet hat, muss er unverzüglich handeln, um die Information zu entfernen
oder den Zugang zu ihr zu sperren (Nummer 5). Diese Regelung ermöglicht es dem
Diensteanbieter, im Falle der (späteren) Kenntniserlangung durch eine
rechtzeitige Sperrung des Zugangs zur Information zu verhindern, dass die
Verantwortlichkeitsbeschränkung entfällt. Auch hier gilt der allgemeine
Grundsatz, dass die Kenntniserlangung nur dann zum Wegfall der
Verantwortlichkeitsbeschränkung führen kann, wenn die Entfernung oder Sperrung
technisch möglich und zumutbar ist.
Zu § 11 (Speicherung
von Informationen)
§ 11 setzt Artikel 14
Abs. 1 und 2 ECRL in innerstaatliches Recht um. Nach den Richtlinienbestimmungen
haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass der Diensteanbieter, der für
einen Nutzer Informationen speichert (sog. Hosting), unter bestimmten
Voraussetzungen nicht für die fremde Information verantwortlich ist. Da sich der
Begriff "rechtswidrige" in der Richtlinie nur auf die Tätigkeit, nicht aber auf
die Information bezieht (vgl. Artikel 15 Abs. 1 ECRL), erfasst Artikel 14 ECRL
zwei Arten von Fällen. Zum einen die Fälle, in denen die Information als solche
bereits zu beanstanden ist; insoweit lässt die (positive) Kenntnis von der
Information bzw. von diesbezüglichen Tatsachen oder Umständen die
Haftungsprivilegierung entfallen. Zum anderen sind die Fälle erfasst, in denen
die Information als solche nicht zu beanstanden ist, sondern die insoweit
entfaltete Tätigkeit, nämlich (insbesondere) die Verwendung von Informationen
ohne Erlaubnis des Rechteinhabers. Da sich insoweit die Kenntnis auch auf den
Umstand beziehen muss, dass eine Erlaubnis fehlt, wird insoweit auf die Kenntnis
von der rechtswidrigen Handlung abgestellt. Die Beschränkung der
Verantwortlichkeit nach Artikel 14 ECRL und § 11, die dem Grundsatz des
geltenden § 5 Abs. 2 entspricht, beruht darauf, dass die Tätigkeit des
Diensteanbieters auf den technischen Vorgang der Speicherung von Informationen
beschränkt ist und ebenso wie im Fall des § 10 dem bloßen Vermittlungsvorgang
zuzurechnen ist. Die Haftungsprivilegierung nach § 11 gilt jedoch nur unter der
Voraussetzung, dass der Anbieter keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung
oder der Information hat, und - bezogen auf zivilrechtliche
Schadensersatzansprüche - auch keine Tatsachen oder Umstände kennt, aus denen
die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich werden (Nummer
1). Dabei bezieht sich die zweite Variante der Nummer 1 nicht auf die
strafrechtliche, sondern allein auf die zivilrechtliche Verantwortlichkeit des
Anbieters. Nach der Nummer 2 muss der Diensteanbieter unverzüglich tätig werden,
um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald er
Kenntnis im Sinne der Nummer 1 erlangt. Diese Regelung ist erforderlich, weil
der Diensteanbieter ansonsten (im Wege des Umkehrschlusses aus der Nummer 1) bei
Kenntniserlangung der Haftungsprivilegierung verlustig geht. Er muss jedoch vor
Entfallen der Verantwortlichkeitsbeschränkung die Möglichkeit haben, den Zugang
zu der Information zu sperren. Der allgemeine Grundsatz, dass die Entfernung
oder Sperrung technisch möglich und zumutbar sein muss, gilt hier ebenfalls. Die
Haftungsprivilegierung nach § 11 Satz 1 findet gemäß Satz 2 keine Anwendung,
wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.
Zu Abschnitt 4
(Bußgeldvorschriften)
Zu § 12
(Bußgeldvorschriften)
Mit dieser Vorschrift
wird der Sanktionsverpflichtung nach Artikel 20 ECRL Rechnung getragen. Danach
sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Sanktionen festzulegen, mit denen
Verstöße gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser
Richtlinie geahndet werden können, und geeignete Maßnahmen zu treffen, um ihre
Durchsetzung sicherzustellen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und
abschreckend sein. Für eine Verletzung seiner Informationspflichten haftet der
Diensteanbieter bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln. Die in der ECRL
vorgesehenen Sanktionen lassen andere nach einzelstaatlichem Recht vorgesehene
Sanktionen oder Rechtsbehelfe unberührt (Erwägungsgrund 54). Die in § 7
festgeschriebenen Informationsverpflichtungen sind bereits nach § 13 UWG
bußgeldbewehrt. Insoweit ist daher eine Sanktionierung im TDG nicht
erforderlich.
Zu Absatz
1
- Bußgeldpflichtig
ist, wer als Diensteanbieter entgegen § 6 Satz 1 Nr. 1 den Namen und die
Anschrift, unter der er niedergelassen ist, bei juristischen Personen zusätzlich
den Vertretungsberechtigten sowie bei Personenvereinigungen und –gruppen den
Namen und die Anschrift zumindest einer Person, welche die übrigen Personen
vertritt, nicht oder nicht richtig angibt. Ein Fall der Nichtangabe liegt
regelmäßig vor, wenn überhaupt keine Angaben hierzu gemacht werden. ”Nicht
richtig” angegeben sind die Informationen, wenn es damit nicht oder nur mit
erheblichem Aufwand möglich ist, Kontakt zu dem Diensteanbieter aufzunehmen
(z.B. wenn Angaben zu Ort und PLZ nicht stimmen).
- Bußgeldpflichtig
ist, wer als Diensteanbieter entgegen § 6 Satz 1 Nr. 2 Angaben, die eine
schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihm ermöglichen,
nicht oder nicht richtig angibt. Ein Fall der Nichtangabe liegt vor, wenn –
obwohl vorhanden – Angaben zu Kontaktmöglichkeiten per Telefon oder
e-Mail-Adresse unterbleiben. ”Nicht richtig” sind diese Informationen angegeben,
z.B. bei Schreibfehlern der e-Mail-Adresse. Hier wird eine höhere Sorgfalt vom
Diensteanbieter an den Tag gelegt werden müssen, als etwa im Vergleich zur
richtigen Angabe des Straßennamens. Bei der e-Mail-Adresse reicht schon ein
falscher Buchstabe, der zum Ausschluss dieses Kontaktmittels führt.
- Bußgeldpflichtig
ist, wer als Diensteanbieter entgegen § 6 Satz 1 Nr. 3 die zuständige
Aufsichtsbehörde nicht oder nicht richtig angibt. Ein Fall der Nichtangabe liegt
vor, wenn der Diensteanbieter die zuständige Aufsichtsbehörde nicht angibt.
Nicht richtig ist die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde in Fällen, in
denen Zulassungs- und Aufsichtsbehörde auseinanderfallen und der Diensteanbieter
die Zulassungsbehörde
(anstatt
Aufsichtsbehörde) angibt.
- Bußgeldpflichtig
ist, wer als Diensteanbieter entgegen § 6 Satz 1 Nr. 4 das Handelsregister,
Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das
er eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer nicht oder nicht
richtig angibt.
- Bußgeldpflichtig
ist, wer als Diensteanbieter entgegen § 6 Satz 1 Nr. 5 die Kammer, der er
angehört, die gesetzliche Berufsbezeichnung, den Staat, in dem die
Berufsbezeichnung verliehen worden ist, die Bezeichnung der berufsrechtlichen
Regelungen oder wie diese zugänglich sind, nicht oder nicht richtig angibt.
Daneben bestehende Sanktionierungsmöglichkeiten nach berufsrechtlichen
Regelungen bleiben unberührt
- Bußgeldpflichtig
ist, wer als Diensteanbieter entgegen § 6 Satz 1 Nr. 6 die Umsatzsteuer nicht
oder nicht richtig angibt. Die Einfachheit und Schnelligkeit des elektronischen
Geschäftsverkehrs bringt es mit sich, sehr große Umsätze erzielen zu können.
Insofern ist es für den Staat von besonderer Bedeutung, dass der Diensteanbieter
im Rahmen seiner Erbringung von Telediensten seine
Umsatzidentifikationssteuernummer angibt, so dass geschäftliche Vorfälle bei
Bedarf z.B. auf die Abführung von Umsatzsteuer überprüft werden
können.
Zu Absatz
2
Verstöße gegen die in
§ 6 Satz 1 Nr. 1 bis 6 bestimmten Informationspflichten entsprechen hinsichtlich
des Unrechtsgehalts Verletzungen von Auskunfts-, Mitteilungs- und gleichartigen
Rechtspflichten, die im Nebenstrafrecht in großem Umfang bußgeldbewehrt sind.
Aufgrund des geringen Unrechtsgehalts derartiger Verstöße werden in solchen
Fällen Bußgeldrahmen vorgesehen, die in der Regel bei 50.000 DM liegen (§ 21
Abs.2 Fernunterrichtsschutzgesetz sieht einen Bußgeldrahmen von 20.000 DM vor, §
3 Abs. 2 WiStG 1954 enthält eine Bußgelddrohung von 50.000 DM). Im Hinblick auf
die erhöhten Anforderungen an die Informationspflichten in der elektronischen
Kommunikation zur Gewährleistung des Schutzes der Verbraucher und im Hinblick
auf die teilweise hohe Wirtschaftskraft der Diensteanbieter ist ein höherer
Bußgeldrahmen als in den o. g. Fällen sachangemessen. Mit der Obergrenze von
100.000 DM wird den Anforderungen der ECRL Rechnung getragen, die die
Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, Sanktionsmaßnahmen vorzusehen, die wirksam,
verhältnismäßig und abschreckend sein müssen (Artikel 20 ECRL). Ob eine Geldbuße
bei Verstößen tatsächlich verhängt wird und wie hoch diese ausfällt, ist von den
Umständen des Einzelfalles abhängig.
Zu Artikel 2
(Änderung der Zivilprozessordnung)
Die Änderung von §
1031 Abs. 5 ZPO trägt Artikel 17 Abs. 1 ECRL Rechnung. Danach sind die
Mitgliedstaaten verpflichtet, rechtliche Hindernisse zu beseitigen, die eine
Inanspruchnahme der nach innerstaatlichem Recht verfügbaren Verfahren zur
außergerichtlichen Streitbeilegung - auch auf geeignetem elektronischem Wege -
behindern können. Für Schiedsvereinbarungen, an denen ein Verbraucher beteiligt
ist, war gemäß § 1031 Abs. 5 ZPO a. F. erforderlich, dass die Schiedsabrede in
einer von den Parteien eigenhändig unterzeichneten Urkunde enthalten ist und
diese Urkunde andere Vereinbarungen als solche, die sich auf das
schiedsrichterliche Verfahren beziehen, nicht beinhaltet. Durch die in dieser
Weise herausgehobene Schriftform sollte dem betroffenen Personenkreis in der
notwendigen Deutlichkeit vor Augen geführt werden, dass er auf die Entscheidung
eines eventuellen Rechtsstreites durch die staatlichen Gerichte verzichtet. Der
neu gefasste § 1031 Abs. 5 Satz 2 ZPO ermöglicht durch die Verweisung auf den
neuen § 126 a BGB, dass auch Verbraucher Schiedsvereinbarungen auf
elektronischem Wege treffen können. Andererseits bleibt die erforderliche
Warnfunktion dadurch gewährleistet, dass die Regelung in § 1031 Abs. 5 Satz 3
ZPO zukünftig auch auf die Vereinbarung einer Schiedsabrede in elektronischer
Form anzuwenden ist. Danach dürfen in dem elektronischen Dokument, das die
Schiedsabrede beinhaltet, andere Vereinbarungen als solche, die sich auf das
schiedsrichterliche Verfahren beziehen, nicht enthalten sein.
Zu Artikel 3
(Änderung des Teledienstedatenschutzgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 1 Abs.
1)
Die Änderungen in
Satz 1 zielen auf die Klarstellung ab, dass das TDDSG nur im Verhältnis zwischen
Anbietern und Nutzern von Telediensten gilt. Die geltende Fassung des § 1 Abs. 1
ist allgemeiner gefasst (”Schutz personenbezogener Daten bei Telediensten”).
Dies führt zu Unklarheiten zum Geltungsbereich des TDDSG. So unterliegt das
Bereitstellen technischer Einrichtungen für Anbieter von Telediensten (z.B. die
technische Konfiguration eines Online-Shop- Systems für einen Diensteanbieter)
nicht dem TDDSG. Gleichwohl kann die allgemeine Formulierung im geltenden Absatz
1 so verstanden werden. Der neue Satz 2 knüpft an die Änderungen in Satz 1 an
und enthält ebenfalls eine notwendige Klarstellung. Das TDDSG knüpft an den
Begriff der Teledienste im Teledienstegesetz (TDG) an. In § 2 Abs. 1 TDG ist
eine sehr weit gefasste Begriffsbestimmung enthalten, nach welcher alle
elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine
individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne
bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde
liegt, Teledienste sind. Diese Begriffsbestimmung führt im Bereich des TDDSG zu
dem Klarstellungsbedarf, dass das TDDSG in den Bereichen nicht gilt, bei denen
zwischen den Beteiligten besondere Interessen bestehen, für die eine Anwendung
der über die allgemeinen Regelungen des BDSG hinausgehenden speziellen
Grundsätze des TDDSG nicht sachgerecht ist. Es handelt sich dabei um
Informations- und Kommunikationssysteme, die ausschließlich zu beruflichen oder
dienstlichen Zwecken oder zur ausschließlichen Steuerung von Arbeits- oder
Geschäftsprozessen innerhalb von oder zwischen Unternehmen oder öffentlichen
Stellen bereitgestellt werden. Beispiele sind als Arbeitsmittel dienende
Informations- und Kommunikationssysteme, Vertriebsinformations-oder
Führungsinformationssysteme sowie Kommunikationssysteme, die der
unternehmensinternen und unternehmensübergreifenden Verknüpfung der
Produktionsprozesse dienen (beispielsweise zwischen Herstellern und Zulieferern
in der Automobilbranche).
Zu Nummer 2 (§
2)
§ 2 wird neu gefasst
im Hinblick auf die ebenfalls in § 3 Nummer 1 und 2 TDG n. F. vorgenommene
Neufassung der Begriffe des Diensteanbieters und des Nutzers. Die bisher hier
vorgenommene parallele Begriffsbestimmung im TDG und im TDDSG soll beibehalten
werden.
Aufgrund der
Besonderheiten des Datenschutzrechts sind jedoch im Hinblick auf den Nutzbegriff
Anpassungen vorzunehmen. Zur Vermeidung von Missverständnissen werden die
juristischen Personen aus dem Nutzerbegriff des TDDSG herausgenommen, da diese
nicht Inhaber personenbezogener Daten sein können. Ebenfalls nicht übernommen
wird die im TDG erscheinende Zweckbestimmung ”zu beruflichen oder sonstigen
Zwecken”, da das TDDSG nach der Neufassung des § 1 Abs. 1 gerade nicht gelten
soll, wenn Teledienste zu beruflichen oder dienstlichen Zwecken genutzt
werden.
Zu Nummer 3 a (§ 3
Überschrift)
Die Verkürzung der
Überschrift dient der Vereinfachung. Es bedarf nicht des Hinweises, dass sich
die Grundsätze auf die Verarbeitung personenbezogener Daten beziehen.
Zu Nummer 3 b (§ 3
Abs. 2)
Die Änderungen dienen
einerseits der Klarstellung, dass hier nur personenbezogene Daten gemeint sind,
zum anderen der Einheitlichkeit und Transparenz des Gesetzes, indem der Begriff
”verwenden” durch die im Gesetz im Übrigen einheitlich verwendeten Begriffe
”verarbeiten und nutzen” ersetzt wird.
Zu Nummer 3 c (§ 3
Abs. 3)
Die elektronische
Einwilligung, die bisher in § 3 Abs. 7 geregelt ist, wird im Änderungsgesetz zur
besseren systematischen Einordnung neu strukturiert. In § 3 wird die Möglichkeit
der
elektronischen
Einwilligung grundsätzlich eröffnet. In § 4 Abs. 2 werden die Pflichten des
Diensteanbieters beschrieben, falls er dem Nutzer die Möglichkeit der
elektronischen Einwilligung technisch zur Verfügung stellt. Die Einhaltung
dieser Pflichten wird in § 9 sanktioniert, um der Durchsetzung dieser
Anforderungen in der Praxis stärkeres Gewicht zu verleihen.
Zu Nummer 3 d (§ 3
Abs. 4)
Es handelt sich um
eine Folgeänderung zu Nummer 3 c. Der bisherige Absatz 3 wird im Übrigen
unverändert als Absatz 4 (neu) übernommen. Zu Nummer 3 e (§ 3 Aufhebung der
bisherigen Absätze 4 bis 7) Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben, nachdem § 3
a Satz 1 BDSG die mit dem TDDSG erstmals in das Datenschutzrecht aufgenommenen
Grundsätze zur Datenvermeidung und -sparsamkeit als übergreifende Regelung
inhaltsgleich übernommen hat. Einer besonderen Regelung im TDDSG bedarf es
hiernach nicht mehr. Die Aufhebung dient einer Verschlankung des Gesetzes. Bei
den bisherigen Absätzen 5 und 6 handelt es sich um Pflichten des
Diensteanbieters. Diese Pflichten werden deshalb in § 4, in dem die Pflichten
des Diensteanbieters zusammengefasst werden, als Absätze 1 und 3 mit
inhaltlichen Änderungen aufgenommen. Der bisherige Absatz 7 wird in Folge des
neuen Absatzes 3 und des neuen § 4 Abs. 2 aufgehoben.
Zu Nummer 4 (§ 4 – Pflichten des Diensteanbieters)
Zu § 4
Die Verkürzung der
Überschrift dient der Vereinfachung. Es bedarf nicht des Hinweises, dass es sich
um datenschutzrechtliche Pflichten handelt. § 4 wird im Übrigen völlig neu
gefasst. Ziel ist eine Vorschrift, die entsprechend ihrer Überschrift konsequent
auf die Pflichten des Diensteanbieters beschränkt wird. Dies dient der besseren
Überschaubarkeit und damit einer Optimierung der Handhabung des Gesetzes.
Zu Absatz 1
Die
Unterrichtungspflicht ist derzeit in § 3 Abs. 5 geregelt. Es handelt sich um
eine Pflicht des Diensteanbieters, die systematisch und zum besseren Verständnis
der Vorschrift unter den Pflichtenkatalog des § 4 zu fassen ist. Absatz 1 ist
der richtige Standort, um die herausragende Bedeutung dieser Verpflichtung im
Sinne der Transparenz für den Nutzer zu unterstreichen. Inhaltlich wird der
bisherige § 3 Abs. 5 mit Änderungen übernommen, die zu einer einheitlichen
Sprache in Absatz 4 (”Der Diensteanbieter hat den Nutzer...”) und zu einer
verbesserten Praktikabilität der Unterrichtungspflicht führen sollen. Dabei wird
in Satz 1 der neuen Fassung auf den Beginn des Nutzungsvorgangs abgestellt
(statt ”vor Erhebung”), da bei Abruf des Angebotes durch den Nutzer bereits eine
automatische Erhebung von Nutzungsdaten erfolgen kann und eine Unterrichtung vor
der Erhebung dann nicht möglich ist. Entsprechend wird in Satz 2 der
Diensteanbieter verpflichtet, den Nutzer zu Beginn (bisher vor Beginn) des
Verfahrens zu unterrichten. Weiterhin wird die bisherige Verpflichtung zur
Unterrichtung über den Ort der Datenverarbeitung in Satz 1 nicht mehr
aufgenommen, da dies angesichts der Globalisierung der Netze und der Märkte kaum
praktikabel ist. Statt dessen wird eine besonde, re Unterrichtungspflicht des
Anbieters geschaffen, wenn die Verarbeitung von Nutzerdaten in Staaten außerhalb
des Anwendungsbereichs der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG erfolgen soll, da bei
diesen Staaten nicht ohne weiteres von einem vergleichbaren Datenschutzniveau
ausgegangen werden kann. Insoweit besteht ein besonderes Transparenzbedürfnis.
In diesen Fällen bedarf es daher einer besonderen Feststellung – sei es durch
die verantwortliche Stelle selbst, sei es durch die Europäische Kommission.
Diese erfolgt unter den Voraussetzungen der §§ 4b, 4c BDSG. Die Unterrichtung
des Nutzers muss nicht bei jeder neuen Nutzung wiederholt zu werden, da der
Diensteanbieter diese nach Satz 3, der unverändert übernommen wird, ohnehin für
den jederzeitigen Abruf bereithalten muss. Insofern enthält die neue Fassung
ebenfalls eine Klarstellung zur Verbesserung der Praktikabilität der
Unterrichtungspflicht. Die im bisherigen § 3 Abs. 5 enthaltenen Sätze 4 bis 6
werden in § 4 Abs. 1 nicht wieder aufgenommen, da sie für die Erfüllung der
Unterrichtungspflichten durch den Anbieter und die Gewährleistung optimaler
Datenschutztransparenz für die Nutzer entbehrlich sind.
Zu Absatz 2
Zur Neustruktur der
Voraussetzungen der elektronischen Einwilligung siehe die Begründung zu Nummer 3
c. Ziel der Änderung ist es, das Verfahren der elektronischen Einwilligung zu
vereinfachen und ihm damit zu einer breiteren Anwendung im elektronischen
Geschäftsverkehr zu verhelfen. In die Neufassung der Vorkehrungen, die der
Diensteanbieter für die elektronische Einwilligung zu treffen hat, werden die
bisher in § 3 Abs. 7 Nr. 2 und 3 geregelten Erfordernisse nicht wieder
aufgenommen. Dabei geht es darum, Diensteanbieter nicht zu überfordern und die
elektronische Einwilligung für eine breite Anwendung attraktiver zu machen. Dazu
gehört auch ein praxisnahes Verständnis der Vorschrift, insbesondere
dahingehend, dass der Inhalt der Einwilligung auch durch ein E-Mail-Verfahren
jederzeit abgerufen werden kann. Der mit dem derzeit geltenden § 3 Absatz 7 Nr.
2 und 3 angestrebte Schutz für den Nutzer der elektronischen Einwilligung wird
zum einen bereits durch die Voraussetzung der eindeutigen und bewussten Handlung
des Nutzers in Nr. 1 gewährleistet. Zum anderen wird klargestellt, dass die
Erfüllung der Voraussetzungen einer elektronischen Einwilligung nicht an die
Verwendung gesetzlicher elektronischer Signaturen anknüpft.
Zu Absatz
3
Die Hinweispflicht
ist bisher in § 3 Abs. 6 geregelt und wird nunmehr zur systematischen
Klarstellung inhaltlich unverändert unter § 4 gefasst.
Zu Absatz
4
Es handelt sich hier
um den bisherigen § 4 Abs. 2, der mit folgenden Änderungen und Ergänzungen
übernommen wird:
In Nummer 2 wird eine
systematische Klarstellung vorgenommen. Die geltende Fassung enthält im zweiten
Halbsatz (”soweit nicht eine längere Speicherung für Abrechnungszwecke
erforderlich ist”) eine Vermengung der Grundsätze des Systemdatenschutzes mit
einer Zweckbestimmung. Die Zweckbestimmung wird zur besseren Übersichtlichkeit
in den Erlaubnistatbeständen geregelt (§ 6 Abs. 4). § 4 Abs. 4 wird auf die
grundsätzlichen Systemvoraussetzungen beschränkt. Neu aufgenommen wird in Nummer
2 die Möglichkeit der Sperrung von Daten (§ 3 Nr. 4 BDSG). Damit wird der
Möglichkeit besonderer Aufbewahrungsfristen Rechnung getragen. So können
beispielsweise Bestands- und Abrechungsdaten im Rahmen der kaufmännischen
Buchführung nach § 257 HGB für 10 Jahre aufzubewahren sein. Die neue Nummer 4
beschränkt sich im Rahmen des § 4 auf das Trennungsgebot. Der bisherige zweite
Halbsatz, der die Voraussetzungen der Zusammenführung getrennt verarbeiteter
Nutzungsdaten regelt, wird in § 6 Abs. 2 aufgenommen. Die neuen Nummern 5 und 6
weiten den Systemdatenschutz auf die Erlaubnistatbestände in § 6 Abs. 2 und 3
aus. Damit wird einer Anregung der Europäischen Kommission im Hinblick auf die
Umsetzung von Artikel 17 der Richtlinie 95/46/EG gefolgt. Danach muss der
Diensteanbieter nunmehr auch durch technische und organisatorische Maßnahmen
gewährleisten, dass Nutzungsprofile nicht mit Daten über den Träger des
Pseudonyms zusammengeführt werden und dass die Zusammenführung von getrennt zu
verarbeitenden Daten nur für Abrechnungszwecke erfolgen kann.
Zu Absatz 5
Es handelt sich um
den bisherigen § 4 Abs. 3, der inhaltlich unverändert übernommen wird.
Zu Absatz 6
Es handelt sich um
den bisherigen § 4 Abs. 1, der inhaltlich unverändert übernommen
wird.
Zu Absatz 7
Der bisherige § 7
wird aufgehoben. Die darin enthaltene Verpflichtung zur Auskunftserteilung wird
in § 4 Abs. 7 aufgenommen.
Zu Satz 1
Der bisherige § 7
erweitert das nach dem BDSG geltende Auskunftsrecht in ein Recht auf
elektronische Einsichtnahme. Die Neufassung gestaltet diese Bestimmung in einer
mit Blick auf die Entwicklung der Teledienste praktikableren Form. Dabei wird in
Satz 1 die Verpflichtung des Diensteanbieters zur Erteilung einer
unentgeltlichen Auskunft geregelt. Die bisherige Verpflichtung zur jederzeitigen
(d. h. zu jeder Tages- und Nachtzeit) Auskunftserteilung wird durch eine
Verpflichtung zur unverzüglichen Auskunftserteilung ersetzt. Bei zunehmender
Inanspruchnahme von Telediensten können Diensteanbieter durch Missbrauch eines
Rechtes auf jederzeitige Auskunft in erhebliche technische und damit
wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Dieser Gefahr wird durch die Änderung
Rechnung getragen.
Zu Satz 2
Die Möglichkeit der
elektronischen Auskunfterteilung stellt eine Erleichterung dar, die sowohl dem
Nutzer wie auch dem Diensteanbieter dient. Gegenüber dem geltenden § 7 Satz 2,
der eine Verpflichtung des Diensteanbieters auf elektronische Auskunfterteilung
vorsieht, enthält die neue Fassung eine Kann-Bestimmung und trägt damit den
technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten Rechnung. Der bisherige § 7 Satz
3 wird in § 4 Abs. 6 nicht wieder aufgenommen. Hierbei handelt es sich um eine
Folgeänderung zur Aufhebung von § 33 Abs. 2 Nr. 5 alter Fassung im neuen
BDSG.
Zu Nummer 5 (§§ 5 u.
6)
Zu § 5 (Bestandsdaten)
§ 5 Satz 1 entspricht
inhaltlich dem geltenden § 5 Abs. 1. Es wird ein neuer Satz 2 eingefügt, der
gleichlautend auch in § 6 Abs. 5 Satz 5 aufgenommen wird (siehe dortige
Begründung). Hier besteht eine gleichwertige Interessenlage sowohl hinsichtlich
der Nutzungsdaten als auch hinsichtlich der Bestandsdaten festzustellen, dass
die Bestimmungen des TDDSG nicht den Befugnissen der Strafverfolgungsbehörden
und der Gerichte entgegenstehen. Der bisherige § 5 Abs. 2 wird in der Neufassung
aufgehoben. Der ausdrückliche Hinweis auf die Möglichkeit einer weitergehenden
Verarbeitung und Nutzung der Bestandsdaten im Falle der ausdrücklichen
Einwilligung nach dem geltenden § 5 Abs. 2 hat in der Praxis zu
Rechtsunsicherheit über den grundsätzlichen Anwendungsbereich der Einwilligung
nach § 3 Abs. 2 geführt. So wird wegen des Fehlens einer § 5 Abs. 2
entsprechenden Vorschrift für die
Nutzungsdaten eine
weitergehende Erhebung und Verarbeitung von Nutzungsdaten auch bei erfolgter
Einwilligung teilweise nicht für zulässig gehalten. Diese Unklarheiten werden
durch die Streichung von § 5 Abs. 2 beseitigt. Wegen der Spezialität der
gesetzlichen Erlaubnistatbestände im TDDSG bedeutet die Streichung nicht, dass
hierzu auf allgemeine gesetzliche Erlaubnistatbestände, zum Beispiel § 28 BDSG,
zurückgegriffen werden kann. Die weitergehende Verarbeitung und Nutzung ist nur
unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 zulässig.
Zu § 6 (Nutzungsdaten)
Die Neufassung des §
6 berücksichtigt die Änderungen in den vorhergehenden Vorschriften und folgt dem
Ziel, die Erlaubnistatbestände für Nutzungsdaten konsequent zusammenzufassen und
damit das Gesetz übersichtlicher und handhabbarer zu machen.
Zu Absatz
1
Die Neufassung
entspricht inhaltlich dem bisherigen § 6 Abs. 1. Die neu hinzugefügte
beispielhafte Auflistung in Satz 2 a) bis c) dient ebenfalls der Klarheit des
Gesetzes. Die bisher in Absatz 1 enthaltene gesetzliche Definition der
Abrechnungsdaten wird beibehalten, jedoch in Absatz 4 aufgenommen (siehe
dort).
Zu Absatz 2
Absatz 2 nimmt den
bisher in § 4 Abs. 2 Nr. 4 zweiter Halbsatz enthaltenen Rechtsbefehl auf und
stellt als Erlaubnistatbestand klar, dass Nutzungsdaten eines Nutzers über die
Inanspruchnahme verschiedener Teledienste zusammengeführt werden dürfen, soweit
dies für Abrechnungszwecke mit dem Nutzer erforderlich ist. Außerhalb dieser
Zweckbestimmung ist eine Zusammenführung – wie nach geltendem Recht – nur unter
den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 zulässig.
Zu Absatz 3
Absatz 3 enthält in
Satz 1 die bisher unter den Pflichten in § 4 Abs. 4 geregelte gesetzliche
Erlaubnis des Diensteanbieters, Nutzungsprofile unter Verwendung von Pseudonymen
zu erstellen. Wegen des engen Zusammenhangs mit der Erlaubnis zum Zusammenführen
von Daten ist die Regelung unmittelbar im Anschluss an Abs. 2 sachgerecht. Die
Vorschrift enthält eine Reihe von Änderungen und Ergänzungen:
Die geltende
Formulierung mit dem Wort ”nur” führte in der Praxis teilweise zu der Auslegung,
dass die Erstellung von Nutzungsprofilen auch mit Einwilligung des Nutzers nicht
möglich sein sollte. Es war jedoch nicht die Absicht des Gesetzgebers, im TDDSG
Einwilligungsbefugnisse des Nutzers einzuschränken. Dies wäre auch nicht
angemessen, da Nutzungsprofile durchaus im Interesse des Nutzers liegen können.
Das uneingeschränkte Recht auf Einwilligung ergibt sich aus § 3 Abs. 1 und 2.
Mit Streichung des Wortes ”nur” wird die aus dem bisherigen Wortlaut
resultierende Unklarheit beseitigt. Die Ergänzungen (Zweckbestimmung,
Widerspruchsrecht und Unterrichtung hierüber) ergeben sich aus Anforderungen der
Richtlinie 95/46/EG.
Zu Absatz 4
Abs. 4 greift die
bisher in Abs. 2 enthaltene Löschungsverpflichtung in Form eines
Erlaubnistatbestands auf. Der Gesetzentwurf bestimmt in Abs. 4, dass der
Diensteanbieter Nutzungsdaten über das Ende des Nutzungsvorgangs hinaus
verarbeiten und nutzen darf, soweit sie für Zwecke der Abrechnung erforderlich
sind. Die bisher in § 6 Abs. 1 enthaltene Definition für Abrechnungsdaten wird
nunmehr an dieser Stelle aufgenommen. Hierdurch soll das Gesetz in seiner
Systematik klarer werden, da auch die folgenden Absätze sich mit
Abrechnungsdaten befassen und der Begriff dort aufgenommen wird. Es wird zudem
ein neuer Satz 2 eingefügt. Dieser dient der Klarstellung, dass das TDDSG nicht
zur Löschung von Daten zwingt, die nach anderen Bestimmungen (z. B. nach
Handels- oder Steuerrecht) aufzubewahren sind. Wie in § 35 Abs. 3 Nr. 1 BDSG
tritt in diesem Fall an die Stelle der Löschung die Sperrung (§ 3 Abs. 4 Nr. 4
BDSG).
Zu Absatz 5
Abs. 5 regelt die
Befugnisse des Diensteanbieters zur Übermittlung von Abrechnungsdaten an andere
Diensteanbieter oder Dritte und enthält eine Zusammenfassung der bisherigen Abs.
3 und 4 in Form eines gesetzlichen Erlaubnistatbestands.
Zu Satz 1
Satz 1 regelt die
Befugnis zur Übermittlung von Abrechnungsdaten durch Diensteanbieter an andere
Diensteanbieter oder Dritte für Zwecke der Ermittlung des Entgelts und zur
Abrechnung mit dem Nutzer. Die Bestimmung umfasst eine Regelung, die bisher in
Abs. 3 enthalten ist. Die neue Fassung geht weiter, da sie die in der bisherigen
Fassung enthaltene Beschränkung der Übermittlungsbefugnis auf Zugangsvermittler
nunmehr auf alle Diensteanbieter oder Dritte erstreckt. Wenn eine Übermittlung
für die genannten Zwecke erforderlich ist, besteht kein Anlass, die gesetzliche
Erlaubnis zur Übermittlung auf Zugangsvermittler zu beschränken. Der bisherige
Abs. 3 Satz 1, der die Übermittlung von Nutzungs- und Abrechnungsdaten an andere
Diensteanbieter oder Dritte als generell unzulässig regelt, wird in der neuen
Fassung aus systematischen Gründen nicht mehr aufgenommen. Zum einen wird diese
Regelung bereits in den bisherigen Abs. 3 und 4 durchbrochen, zumal dort bereits
Abweichungen von der Generalklausel geregelt sind. Zum anderen regelt § 6 die
gesetzlichen Erlaubnistatbestände, über die der Diensteanbieter mit Einwilligung
des Nutzers hinausgehen kann. Durch den bisherigen Abs. 3 Satz 1 ist in der
Praxis der unrichtige Eindruck entstanden, auch die Möglichkeit der Einwilligung
werde hier beschränkt.
Zu Satz 2
Die in Satz 2
enthaltene Regelung entspricht dem bisherigen Abs. 4 Satz 1, der unverändert
übernommen wird.
Zu Satz 3
Diese Regelung
übernimmt den bisherigen Abs. 4 Satz 2, stellt aber zugleich klar, dass die
Verpflichtung des Dritten zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses nur in Betracht
kommt, wenn der Diensteanbieter selbst dem Fernmeldegeheimnis (§ 85
Telekommunikationsgesetz) unterliegt.
Zu Satz 4
In Satz 4 wird die
bisher in Abs. 3 Satz 3 Ziffer 1 enthaltene Regelung unverändert
aufgenommen.
Zu Satz 5
Der bisherige Abs. 3
Satz 2 enthält eine Unberührtheitsklausel hinsichtlich der Befugnisse der
Strafverfolgungsbehörden. Damit soll klargestellt werden, dass die
datenschutzrechtlichen Bestimmungen des TDDSG nicht der Tätigkeit der
Strafverfolgungsbehörden entgegenstehen. Inzwischen bestimmt § 160 Abs. 4 StPO
n. F., dass eine Maßnahme unzulässig ist, soweit besondere bundesgesetzliche-
oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. Im
Hinblick darauf erscheint zumindest zweifelhaft, ob die bisherige Regelung noch
ausreicht, um zu verhindern, dass die Bestimmungen des TDDSG der
Ermittlungstätigkeit der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte entgegenstehen.
Die neue Formulierung in Satz 5 soll diese Unklarheit beseitigen und den alten
Rechtszustand wieder herstellen.
Zu Absatz 6
Abs. 6 enthält
unverändert die bisher in Abs. 5 enthaltene Regelung (unverändert).
Zu Absatz 7
Abs. 7 enthält die
bisher in Abs. 2 Nr. 2 zweiter Halbsatz enthaltene Regelung. Dabei erfolgt eine
inhaltliche Anpassung an die Bestimmungen bezüglich der Einzelnachweise in der
Telekommunikations-Datenschutz-Verordnung (TDSV) (6-Monatsfrist), da hier eine
vergleichbare Interessenlage besteht (insbesondere bei Diensteanbietern, die
zugleich eine Telekommunikationsanlage im Sinne der TDSV betreiben)
Zu Absatz 8
Abs. 8 enthält einen
neuen Erlaubnistatbestand, der es Diensteanbietern ermöglichen soll, im Falle
des Missbrauchs seiner Teledienste durch Nutzer deren Daten für Zwecke der
Rechtsverfolgung zu verarbeiten, zu nutzen und an Dritte zu übermitteln. Die
Regelung ist sachgerecht. Wie bei den Telekommunikationsanbietern dürfen die
Datenschutzbestimmungen dem Diensteanbieter nicht die Möglichkeit nehmen, sich
gegen schädigende Handlungen durch Nutzer zu wehren. Die Vorschrift ist eng
gehalten. Insbesondere kann der Diensteanbieter nicht beliebig vorgehen. Er muss
ihm vorliegende Anhaltspunkte, die die Annahme eines Missbrauchs durch einen
Nutzer nahe legen, dokumentieren, damit diese gegebenenfalls von der
Aufsichtsbehörde überprüft werden können. Während die Richtlinie 97/66/EG für
Telekommunikationsanbieter eine ausdrückliche Regelung vorhält, ist dies bei der
hier anzuwendenden allgemeinen Richtlinie 95/46/EG nicht der Fall. Diese
Richtlinie lässt jedoch eine entsprechende Verarbeitung zu, sofern eine Abwägung
der Interessen des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen und der
betroffenen Person stattfindet. Die erforderliche Abwägung bringt der neue § 6
Abs. 8 zum Ausdruck.
Zu Nummer 6 (§ 7)
§ 7 wird aufgehoben.
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu § 4 Abs. 7 (s.o. zu Nummer 4). Die
Streichung von Satz 3 folgt aus der Aufhebung von § 33 Abs. 2 Nr. 5 BDSG -neu
(s.u. zu Nummer 7). Zu Nummer 7 (§ 8 – Bundesbeauftragter für den Datenschutz)
Die Änderungen in § 8 folgen aus der Umsetzung der entsprechenden Vorgabe durch
die EG-Datenschutzrichtlinie (anlassunabhängige Kontrolle) in § 38 BDSG. Durch
die nunmehr übergreifende Regelung im BDSG kann § 8 Abs. 1 TDDSG aufgehoben
werden.
Zu Nummer 8 (§ 9 - Bußgeldvorschriften)
Die bisherigen
Erfahrungen mit der Anwendung der Vorschriften des TDDSG haben gezeigt, dass die
Einführung eines Bußgeldkatalogs erforderlich ist, um dem Schutzanspruch in der
Praxis stärkere Geltung zu verschaffen. Die Bundesregierung hat im IuKDG-Bericht
(BT.Drs. 14/1191, S. 16) angekündigt, dass sie entsprechende Anregungen der
Datenschutzbeauftragten von Bund und Ländern aufgreifen wird. § 9 trägt dem mit
der Einführung eines Ordnungswidrigkeitenkatalogs Rechnung..- 70 -
Zu Absatz 1
Absatz 1 erfasst
Verstöße gegen die grundlegenden Pflichten der Diensteanbieter in § 4 Abs. 1
(Unterrichtungspflicht), Abs. 2 (Vorkehrungen für die elektronische
Einwilligung) und Abs. 4 (technische und organisatorische Vorkehrungen für das
Angebot von Telediensten). Darüber hinaus enthält § 6 Abs. 3 Satz 3 das Verbot
eines Zusammenführens von Nutzungsprofilen nach § 6 Abs. 3 mit Daten über den
Träger des Pseudonyms, das ebenfalls bußgeldbewehrt wird.
Zu Absatz 2
Der Bußgeldrahmen
orientiert sich grundsätzlich an dem des BDSG, der für den Bereich der
Teledienste verdoppelt wird. Mit dem höheren Bußgeldrahmen soll der erhöhten
Gefährdung von personenbezogenen Daten der Verbraucher in offenen Netzen
Rechnung getragen werden. Zudem ist die teilweise sehr hohe Wirtschaftskraft der
Telediensteanbieter zu berücksichtigen.
Zu Artikel 4 (Umstellung von Vorschriften auf Euro)
Artikel 4 enthält
notwendige weitere Änderungen des Teledienstegesetzes (§ 12 – Bußgeldrahmen) und
des Teledienstedatenschutzgesetzes (§ 9 – Bußgeldrahmen) im Hinblick auf die
bevorstehende Umstellung von Deutsche Mark auf Euro am 01.01.2002.
Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)
Artikel 5 regelt in
den Sätzen 1 und 2 ein im Hinblick auf die Umstellung auf Euro erforderliches gestuftes Inkrafttreten.
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