E-Commerce-Richtlinie
Richtlinie 2000/31/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte
rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des
elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den
elektronischen Geschäftsverkehr") Amtsblatt Nr. L 178 vom 17/07/2000 S. 0001 -
0016
DAS EUROPÄISCHE
PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 und
die Artikel 55 und 95, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des
Wirtschafts- und Sozialausschusses (2), gemäss dem Verfahren des Artikels 251
des Vertrags (3) in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Ziel der
Europäischen Union ist es, einen immer engeren Zusammenschluss der europäischen
Staaten und Volker zu schaffen, um den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt
zu sichern. Der Binnenmarkt umfasst nach Artikel 14 Absatz 2 des Vertrags einen
Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen
sowie die Niederlassungsfreiheit gewährleistet sind. Die Weiterentwicklung der
Dienste der Informationsgesellschaft in dem Raum ohne Binnengrenzen ist ein
wichtiges Mittel, um die Schranken, die die europäischen Volker trennen, zu
beseitigen.
(2) Die Entwicklung
des elektronischen Geschäftsverkehrs in der Informationsgesellschaft bietet
erhebliche Beschäftigungsmöglichkeiten in der Gemeinschaft, insbesondere in
kleinen und mittleren Unternehmen, und wird das Wirtschaftswachstum sowie die
Investitionen in Innovationen der europäischen Unternehmen anregen; diese
Entwicklung kann auch die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft
stärken, vorausgesetzt, dass das Internet allen zugänglich ist.
(3) Das
Gemeinschaftsrecht und die charakteristischen Merkmale der gemeinschaftlichen
Rechtsordnung sind ein wichtiges Instrument, damit die europäischen Bürger und
Unternehmen uneingeschränkt und ohne Behinderung durch Grenzen Nutzen aus den
Möglichkeiten des elektronischen Geschäftsverkehrs ziehen können. Diese
Richtlinie zielt daher darauf ab, ein hohes Niveau der rechtlichen Integration
in der Gemeinschaft sicherzustellen, um einen wirklichen Raum ohne Binnengrenzen
für die Dienste der Informationsgesellschaft zu verwirklichen.
(4) Es ist wichtig zu
gewährleisten, dass der elektronische Geschäftsverkehr die Chancen des
Binnenmarktes voll nutzen kann und dass somit ebenso wie mit der Richtlinie
89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts-
und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der
Fernsehtätigkeit
(4) ein hohes Niveau
der gemeinschaftlichen Integration erzielt wird.
(5) Die
Weiterentwicklung der Dienste der Informationsgesellschaft in der Gemeinschaft
wird durch eine Reihe von rechtlichen Hemmnissen für das reibungslose
Funktionieren des Binnenmarktes behindert, die die Ausübung der
Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs weniger attraktiv
machen. Die Hemmnisse bestehen in Unterschieden der innerstaatlichen
Rechtsvorschriften sowie in der Rechtsunsicherheit hinsichtlich der auf Dienste
der Informationsgesellschaft jeweils anzuwendenden nationalen Regelungen.
Solange
die innerstaatlichen Rechtsvorschriften in den betreffenden Bereichen nicht
koordiniert und angepasst sind, können diese Hemmnisse gemäss der Rechtsprechung
des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften gerechtfertigt sein.
Rechtsunsicherheit besteht im Hinblick darauf, in welchem Ausmass die
Mitgliedstaaten über Dienste aus einem anderen Mitgliedstaat Kontrolle ausüben
dürfen.
(6) In Anbetracht der
Ziele der Gemeinschaft, der Artikel 43 und 49 des Vertrags und des abgeleiteten
Gemeinschaftsrechts gilt es, die genannten Hemmnisse durch Koordinierung
bestimmter innerstaatlicher Rechtsvorschriften und durch Klarstellung von
Rechtsbegriffen auf Gemeinschaftsebene zu beseitigen, soweit dies für das
reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich ist. Diese Richtlinie
befasst sich nur mit bestimmten Fragen, die Probleme für das Funktionieren des
Binnenmarktes aufwerfen, und wird damit in jeder Hinsicht dem
Subsidiaritätsgebot gemäss Artikel 5 des Vertrags gerecht.
(7) Um
Rechtssicherheit zu erreichen und das Vertrauen der Verbraucher zu gewinnen,
muss diese Richtlinie einen klaren allgemeinen Rahmen für den Binnenmarkt
bezüglich bestimmter rechtlicher Aspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs
festlegen.
(8) Ziel dieser
Richtlinie ist es, einen rechtlichen Rahmen zur Sicherstellung des freien
Verkehrs von Diensten der Informationsgesellschaft zwischen den Mitgliedstaaten
zu schaffen, nicht aber, den Bereich des Strafrechts als solchen zu
harmonisieren.
(9) In vieler
Hinsicht kann der freie Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft die
besondere gemeinschaftsrechtliche Ausprägung eines allgemeineren Grundsatzes
darstellen, nämlich des Rechts auf freie Meinungsäusserung im Sinne des Artikels
10 Absatz 1 der von allen Mitgliedstaaten ratifizierten Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Richtlinien, die das Angebot von
Diensten der Informationsgesellschaft betreffen, müssen daher sicherstellen,
dass diese Tätigkeit gemäss jenem Artikel frei ausgeübt werden kann und nur den
Einschränkungen unterliegt, die in Absatz 2 des genannten Artikels und in
Artikel 46 Absatz 1 des Vertrages niedergelegt sind. Die grundlegenden Regeln
und Prinzipien des einzelstaatlichen Rechts, die die freie Meinungsäusserung
betreffen, sollen von dieser Richtlinie unberührt bleiben.
(10) Gemäss dem
Grundsatz der Verhältnismässigkeit sind in dieser Richtlinie nur diejenigen
Massnahmen vorgesehen, die zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens
des Binnenmarktes unerlässlich sind. Damit der Binnenmarkt wirklich zu einem
Raum ohne Binnengrenzen für den elektronischen Geschäftsverkehr wird, muss diese
Richtlinie in den Bereichen, in denen ein Handeln auf Gemeinschaftsebene geboten
ist, ein hohes Schutzniveau für die dem Allgemeininteresse dienenden Ziele,
insbesondere für den Jugendschutz, den Schutz der Menschenwürde, den
Verbraucherschutz und den Schutz der öffentlichen Gesundheit, gewährleisten.
Nach Artikel 152 des Vertrags ist der Schutz der öffentlichen Gesundheit ein
wesentlicher Bestandteil anderer Gemeinschaftspolitiken.
(11) Diese Richtlinie
lässt das durch Gemeinschaftsrechtsakte eingeführte Schutzniveau, insbesondere
für öffentliche Gesundheit und den Verbraucherschutz, unberührt. Unter anderem
bilden die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche
Klauseln in Verbraucherverträgen (5) und die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei
Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (6) wichtige Errungenschaften für den
Verbraucherschutz im Bereich des Vertragsrechts. Jene Richtlinien gelten voll
und ganz auch für die Dienste der Informationsgesellschaft. Zum Rechtsstand auf
Gemeinschaftsebene, der uneingeschränkt für die Dienste der
Informationsgesellschaft gilt, gehören insbesondere auch die Richtlinien
84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 über irreführende und vergleichende
Werbung (7), die Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den
Verbraucherkredit (8), die Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über
Wertpapierdienstleistungen (9), die Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni
1990 über Pauschalreisen (10), die Richtlinie 98/6/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher
bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (11), die Richtlinie
92/59/EWG des Rates vom 29. Juni 1992 über die allgemeine Produktsicherheit
(12), die Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.
Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von
Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien
(13), die Richtlinie
98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über
Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (14), die Richtlinie
85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte
Produkte (15), die Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der
Garantien für Verbrauchsgüter (16), die künftige Richtlinie des Europäischen
Parlaments und des Rates über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an
Verbraucher, und die Richtlinie 92/28/EWG des Rates vom 31. März 1992 über die
Werbung für Humanarztneimittel (17). Die vorliegende Richtlinie sollte die im
Rahmen des Binnenmarktes angenommene Richtlinie 98/43/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring
zugunsten von Tabakerzeugnissen (18) und die Richtlinien über den
Gesundheitsschutz unberührt lassen. Diese Richtlinie ergänzt die
Informationserfordernisse, die durch die vorstehend genannten Richtlinien und
insbesondere durch die Richtlinie 97/7/EG eingeführt wurden.
(12) Bestimmte
Tätigkeiten müssen aus dem Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden,
da gegenwärtig in diesen Bereichen der freie Dienstleistungsverkehr aufgrund der
Bestimmungen des Vertrags bzw. des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts nicht
sicherzustellen ist. Dieser Ausschluss darf Massnahmen, die zur Gewährleistung
des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts erforderlich sein konnten,
nicht berühren. Das Steuerwesen, insbesondere die Mehrwertsteuer, die auf eine
grosse Zahl von Diensten erhoben wird, die in den Anwendungsbereich dieser
Richtlinie fallen, muss von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen werden.
(13) Mit dieser
Richtlinie sollen weder Regelungen über steuerliche Verpflichtungen festgelegt
werden, noch greift sie der Ausarbeitung von Gemeinschaftsrechtsakten zu den
steuerlichen Aspekten des elektronischen Geschäftsverkehrs vor.
(14) Der Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist
ausschliesslich Gegenstand der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (19) und der
Richtlinie 97/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember
1997 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der
Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation (20), beide Richtlinien sind
uneingeschränkt auf die Dienste der Informationsgesellschaft anwendbar. Jene
Richtlinien begründen bereits einen gemeinschaftsrechtlichen Rahmen für den
Bereich personenbezogener Daten, so dass diese Frage in der vorliegenden
Richtlinie nicht geregelt werden muss, um das reibungslose Funktionieren des
Binnenmarkts und insbesondere den freien Fluss personenbezogener Daten zwischen
den Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Die Grundsätze des Schutzes
personenbezogener Daten sind bei der Umsetzung und Anwendung dieser Richtlinie
uneingeschränkt zu beachten, insbesondere in bezug auf nicht angeforderte
kommerzielle Kommunikation und die Verantwortlichkeit von Vermittlern. Die
anonyme Nutzung offener Netze wie des Internets kann diese Richtlinie nicht
unterbinden.
(15) Die
Vertraulichkeit der Kommunikation ist durch Artikel 5 der Richtlinie 97/66/EG
gewährleistet. Gemäss jener Richtlinie untersagen die Mitgliedstaaten jede Art
des Abfangens oder Überwachens dieser Kommunikation durch andere Personen als
Sender und Empfänger, es sei denn, diese Personen sind gesetzlich dazu
ermächtigt.
(16) Die
Ausklammerung von Gewinnspielen aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie
betrifft nur Glücksspiele, Lotterien und Wetten mit einem einen Geldwert
darstellenden Einsatz. Preisausschreiben und Gewinnspiele, mit denen der Verkauf
von Waren oder Dienstleistungen gefordert werden soll und bei denen etwaige
Zahlungen nur dem Erwerb der angebotenen Waren oder Dienstleistungen dienen,
werden hiervon nicht erfasst.
(17) Das
Gemeinschaftsrecht enthält in der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf
dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die
Dienste der Informationsgesellschaft (21) sowie in der Richtlinie 98/84/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 1998 über den rechtlichen
Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten (22)
bereits eine Definition der Dienste der Informationsgesellschaft. Diese
Definition umfasst alle Dienstleistungen, die in der Regel gegen Entgelt im
Fernabsatz mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung (einschliesslich
digitaler Kompression) und Speicherung von Daten auf individuellen Abruf eines
Empfängers erbracht werden. Nicht unter diese Definition fallen die
Dienstleistungen, auf die in der Liste von Beispielen in Anhang V der Richtlinie
98/34/EG Bezug genommen wird und die ohne Verarbeitung und Speicherung von Daten
erbracht werden.
(18) Die Dienste der
Informationsgesellschaft umfassen einen weiten Bereich von wirtschaftlichen
Tätigkeiten, die online vonstatten gehen. Diese Tätigkeiten können insbesondere
im Online-Verkauf von Waren bestehen. Tätigkeiten wie die Auslieferung von Waren
als solche oder die Erbringung von Offline-Diensten werden nicht erfasst. Die
Dienste der Informationsgesellschaft beschränken sich nicht nur auf Dienste, bei
denen online Verträge geschlossen werden können, sondern erstrecken sich, soweit
es sich überhaupt um eine wirtschaftliche Tätigkeit handelt, auch auf Dienste,
die nicht von denjenigen vergütet werden, die sie empfangen, wie etwa
Online-Informationsdienste, kommerzielle Kommunikation oder Dienste, die
Instrumente zur Datensuche, zum Zugang zu Daten und zur Datenabfrage
bereitstellen. Zu den Diensten der Informationsgesellschaft zählen auch Dienste,
die Informationen über ein Kommunikationsnetz übermitteln, Zugang zu einem
Kommunikationsnetz anbieten oder Informationen, die von einem Nutzer des
Dienstes stammen, speichern. Fernsehsendungen im Sinne der Richtlinie 89/552/EWG
und Radiosendungen sind keine Dienste der Informationsgesellschaft, da sie nicht
auf individuellen Abruf erbracht werden. Dagegen sind Dienste, die von Punkt zu
Punkt erbracht werden, wie Video auf Abruf oder die Verbreitung kommerzieller
Kommunikationen mit elektronischer Post, Dienste der Informationsgesellschaft.
Die Verwendung der elektronischen Post oder gleichwertiger individueller
Kommunikationen zum Beispiel durch natürliche Personen ausserhalb ihrer
gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit, einschliesslich ihrer
Verwendung für den Abschluss von Verträgen zwischen derartigen Personen, ist
kein Dienst der Informationsgesellschaft. Die vertragliche Beziehung zwischen
einem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber ist kein Dienst der
Informationsgesellschaft. Tätigkeiten, die ihrer Art nach nicht aus der Ferne
und auf elektronischem Wege ausgeübt werden können, wie die gesetzliche
Abschlussprüfung von Unternehmen oder ärztlicher Rat mit einer erforderlichen
körperlichen Untersuchung eines Patienten, sind keine Dienste der
Informationsgesellschaft.
(19) Die Bestimmung
des Ortes der Niederlassung des Anbieters hat gemäss den in der Rechtsprechung
des Gerichtshofs entwickelten Kriterien zu erfolgen, nach denen der
Niederlassungsbegriff die tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit
mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit umfasst. Diese Bedingung
ist auch erfüllt, wenn ein Unternehmen für einen festgelegten Zeitraum gegründet
wird. Erbringt ein Unternehmen Dienstleistungen über eine Web-Site des
Internets, so ist es weder dort niedergelassen, wo sich die technischen Mittel
befinden, die diese Web-Site beherbergen, noch dort, wo die Web-Site zugänglich
ist, sondern an dem Ort, an dem es seine Wirtschaftstätigkeit ausübt. In Fällen,
in denen ein Anbieter an mehreren Orten niedergelassen ist, ist es wichtig zu
bestimmen, von welchem Niederlassungsort aus der betreffende Dienst erbracht
wird. Ist im Falle mehrerer Niederlassungsorte schwierig zu bestimmen, von
welchem Ort aus ein bestimmter Dienst erbracht wird, so gilt als solcher der
Ort, an dem sich der Mittelpunkt der Tätigkeiten des Anbieters in bezug auf
diesen bestimmten Dienst befindet.
(20) Die Definition
des Begriffs des Nutzers eines Dienstes umfasst alle Arten der Inanspruchnahme
von Diensten der Informationsgesellschaft sowohl durch Personen, die
Informationen in offenen Netzen wie dem Internet anbieten, als auch durch
Personen, die im Internet Informationen für private oder berufliche Zwecke
suchen.
(21) Eine künftige
gemeinschaftliche Harmonisierung auf dem Gebiet der Dienste der
Informationsgesellschaft und künftige Rechtsvorschriften, die auf
einzelstaatlicher Ebene in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht erlassen werden,
bleiben vom Geltungsbereich des koordinierten Bereichs unberührt. Der
koordinierte Bereich umfasst nur Anforderungen betreffend Online-Tätigkeiten,
beispielsweise Online-Informationsdienste, Online-Werbung, Online-Verkauf und
Online-Vertragsabschluss; er betrifft keine rechtlichen Anforderungen der
Mitgliedstaaten bezüglich Waren, beispielsweise Sicherheitsnormen,
Kennzeichnungspflichten oder Haftung für Waren, und auch keine Anforderungen der
Mitgliedstaaten bezüglich der Lieferung oder Beförderung von Waren,
einschliesslich der Lieferung von Humanarzneimitteln. Der koordinierte Bereich
umfasst nicht die Wahrnehmung des Vorkaufsrechts durch öffentliche Behörden in
bezug auf bestimmte Güter wie beispielsweise Kunstwerke.
(22) Die Aufsicht
über Dienste der Informationsgesellschaft hat am Herkunftsort zu erfolgen, um
einen wirksamen Schutz der Ziele des Allgemeininteresses zu gewährleisten.
Deshalb muss dafür gesorgt werden, dass die zuständige Behörde diesen Schutz
nicht allein für die Bürger ihres Landes, sondern für alle Bürger der
Gemeinschaft sichert. Um das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten zu
fordern, muss die Verantwortlichkeit des Mitgliedstaates des Herkunftsortes der
Dienste klar herausgestellt werden. Um den freien Dienstleistungsverkehr und die
Rechtssicherheit für Anbieter und Nutzer wirksam zu gewährleisten, sollten die
Dienste der Informationsgesellschaft zudem grundsätzlich dem Rechtssystem
desjenigen Mitgliedstaates unterworfen werden, in dem der Anbieter
niedergelassen ist.
(23) Diese Richtlinie
zielt weder darauf ab, zusätzliche Regeln im Bereich des internationalen
Privatrechts hinsichtlich des anwendbaren Rechts zu schaffen, noch befasst sie
sich mit der Zuständigkeit der Gerichte; Vorschriften des anwendbaren Rechts,
die durch Regeln des Internationalen Privatrechts bestimmt sind, dürfen die
Freiheit zur Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft im Sinne
dieser Richtlinie nicht einschränken.
(24) Unbeschadet der
Regel, dass Dienste der Informationsgesellschaft an der Quelle zu beaufsichtigen
sind, ist es im Zusammenhang mit dieser Richtlinie gerechtfertigt, dass die
Mitgliedstaaten unter den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen
Massnahmen ergreifen dürfen, um den freien Verkehr für Dienste der
Informationsgesellschaft einzuschränken.
(25) Nationale
Gerichte, einschliesslich Zivilgerichte, die mit privatrechtlichen
Streitigkeiten befasst sind, können im Einklang mit den in dieser Richtlinie
festgelegten Bedingungen Massnahmen ergreifen, die von der Freiheit der
Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft abweichen.
(26) Die
Mitgliedstaaten können im Einklang mit den in dieser Richtlinie festgelegten
Bedingungen ihre nationalen strafrechtlichen Vorschriften und
Strafprozessvorschriften anwenden, um Ermittlungs- und andere Massnahmen zu
ergreifen, die zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten erforderlich sind,
ohne diese Massnahmen der Kommission mitteilen zu müssen.
(27) Diese Richtlinie
trägt zusammen mit der künftigen Richtlinie des Europäischen Parlaments und des
Rates über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher dazu bei,
einen rechtlichen Rahmen für die Online-Erbringung von Finanzdienstleistungen zu
schaffen. Diese Richtlinie greift künftigen Initiativen im Bereich der
Finanzdienstleistungen, insbesondere in bezug auf die Harmonisierung der
Verhaltensregeln für diesen Bereich, nicht vor. Die durch diese Richtlinie
geschaffene Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, die Freiheit der Erbringung von
Diensten der Informationsgesellschaft unter bestimmten Umständen zum Schutz der
Verbraucher einzuschränken, erstreckt sich auch auf Massnahmen im Bereich der
Finanzdienstleistungen, insbesondere Massnahmen zum Schutz von Anlegen.
(28) Die
Verpflichtung der Mitgliedstaaten, den Zugang zur Tätigkeit eines Anbieters von
Diensten der Informationsgesellschaft keiner Zulassung zu unterwerfen, gilt
nicht für Postdienste, die unter die Richtlinie 97/67/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für
die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die
Verbesserung der Dienstequalität
(23) fallen und in
der materiellen Auslieferung ausgedruckter Mitteilungen der elektronischen Post
bestehen; freiwillige Akkreditierungssysteme, insbesondere für Anbieter von
Diensten für die Zertifizierung elektronischer Signaturen, sind hiervon
ebenfalls nicht betroffen.
(29) Kommerzielle
Kommunikationen sind von entscheidender Bedeutung für die Finanzierung der
Dienste der Informationsgesellschaft und die Entwicklung vielfältiger neuer und
unentgeltlicher Dienste. Im Interesse des Verbraucherschutzes und der Lauterkeit
des Geschäftsverkehrs müssen die verschiedenen Formen kommerzieller
Kommunikation, darunter Preisnachlässe, Sonderangebote, Preisausschreiben und
Gewinnspiele, bestimmten Transparenzerfordernissen genügen. Diese
Transparenzerfordernisse lassen die Richtlinie 97/7/EG unberührt. Diese
Richtlinie ist ferner ohne Auswirkung auf die Richtlinien, die bereits im
Bereich der kommerziellen Kommunikationen bestehen, insbesondere die Richtlinie
98/43/EG.
(30) Die Zusendung
nicht angeforderter kommerzieller Kommunikationen durch elektronische Post kann
für Verbraucher und Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft
unerwünscht sein und das reibungslose Funktionieren interaktiver Netze
beeinträchtigen. Die Frage der Zustimmung der Empfänger bestimmter Formen der
nicht angeforderten kommerziellen Kommunikation ist nicht Gegenstand dieser
Richtlinie, sondern ist, insbesondere in den Richtlinien 97/7/EG und 97/66/EG,
bereits geregelt. In Mitgliedstaaten, die nicht angeforderte kommerzielle
Kommunikationen über elektronische Post zulassen, sollten geeignete Initiativen
der Branche zum Herausfiltern entsprechender Mitteilungen gefordert und
erleichtert werden. Darüber hinaus müssen nicht angeforderte kommerzielle
Kommunikationen auf jeden Fall klar als solche erkennbar sein, um die
Transparenz zu verbessern und die Funktionsfähigkeit derartiger Filtersysteme
der Branche zu fordern. Durch elektronische Post zugesandte nicht angeforderte
kommerzielle Kommunikationen dürfen keine zusätzlichen Kommunikationskosten für
den Empfänger verursachen.
(31) Mitgliedstaaten,
die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Diensteanbietern die Versendung
nicht angeforderter kommerzieller Kommunikation mit elektronischer Post ohne
vorherige Zustimmung des Empfängers gestatten, müssen dafür Sorge tragen, dass
die Diensteanbieter regelmässig sog. Robinson-Listen konsultieren, in die sich
natürliche Personen eintragen können, die keine derartigen Informationen zu
erhalten wünschen, und dass die Diensteanbieter diese Listen beachten.
(32) Um Hindernisse
für die Entwicklung grenzüberschreitender Dienste innerhalb der Gemeinschaft zu
beseitigen, die Angehörige der reglementierten Berufe im Internet anbieten
konnten, muss die Wahrung berufsrechtlicher Regeln, insbesondere der Regeln zum
Schutz der Verbraucher oder der öffentlichen Gesundheit, auf Gemeinschaftsebene
gewährleistet sein. Zur Festlegung der für kommerzielle Kommunikation geltenden
Berufsregeln sind vorzugsweise gemeinschaftsweit geltende Verhaltenskodizes
geeignet. Die Erstellung oder gegebenenfalls die Anpassung solcher Regeln sollte
unbeschadet der Autonomie von Berufsvereinigungen und -organisationen gefordert
werden.
(33) Diese Richtlinie
ergänzt gemeinschaftliche und einzelstaatliche Rechtsvorschriften für
reglementierte Berufe, wobei in diesem Bereich ein kohärenter Bestand
anwendbarer Regeln beibehalten wird.
(34) Jeder
Mitgliedstaat hat seine Rechtsvorschriften zu ändern, in denen Bestimmungen
festgelegt sind, die die Verwendung elektronisch geschlossener Verträge
behindern konnten; dies gilt insbesondere für Formerfordernisse. Die Prüfung
anpassungsbedürftiger Rechtsvorschriften sollte systematisch erfolgen und
sämtliche Phasen bis zum Vertragsabschluss umfassen, einschliesslich der
Archivierung des Vertrages. Diese Änderung sollte bewirken, dass es möglich ist,
elektronisch geschlossene Verträge zu verwenden. Die rechtliche Wirksamkeit
elektronischer Signaturen ist bereits Gegenstand der Richtlinie 1999/93/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über
gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (24). Die
Empfangsbestätigung durch den Diensteanbieter kann darin bestehen, dass dieser
die bezahlte Dienstleistung online erbringt.
(35) Diese Richtlinie
lässt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt, allgemeine oder spezifische
rechtliche Anforderungen für Verträge, die auf elektronischem Wege erfüllt
werden können, insbesondere Anforderungen für sichere elektronische Signaturen,
aufrechtzuerhalten oder festzulegen.
(36) Die
Mitgliedstaaten können Beschränkungen für die Verwendung elektronisch
geschlossener Verträge in bezug auf Verträge beibehalten, bei denen die
Mitwirkung von Gerichten, Behörden oder öffentliche Befugnisse ausübenden
Berufen gesetzlich vorgeschrieben ist. Diese Möglichkeit gilt auch für Verträge,
bei denen die Mitwirkung von Gerichten, Behörden oder öffentliche Befugnisse
ausübenden Berufen erforderlich ist, damit sie gegenüber Dritten wirksam sind,
und für Verträge, bei denen eine notarielle Beurkundung oder Beglaubigung
gesetzlich vorgeschrieben ist.
(37) Die
Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Hindernisse für die Verwendung elektronisch
geschlossener Verträge zu beseitigen, betrifft nur Hindernisse, die sich aus
rechtlichen Anforderungen ergeben, nicht jedoch praktische Hindernisse, die
dadurch entstehen, dass in bestimmten Fällen elektronische Mittel nicht genutzt
werden können.
(38) Die
Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Hindernisse für die Verwendung elektronisch
geschlossener Verträge zu beseitigen, ist im Einklang mit den im
Gemeinschaftsrecht niedergelegten rechtlichen Anforderungen an Verträge zu
erfüllen.
(39) Die in dieser
Richtlinie in bezug auf die bereitzustellenden Informationen und die Abgabe von
Bestellungen vorgesehenen Ausnahmen von den Vorschriften für Verträge, die
ausschliesslich durch den Austausch von elektronischer Post oder durch damit
vergleichbare individuelle Kommunikation geschlossen werden, sollten nicht dazu
führen, dass Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft diese
Vorschriften umgehen können.
(40) Bestehende und
sich entwickelnde Unterschiede in den Rechtsvorschriften und der Rechtsprechung
der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Verantwortlichkeit von Diensteanbietern,
die als Vermittler handeln, behindern das reibungslose Funktionieren des
Binnenmarktes, indem sie insbesondere die Entwicklung grenzüberschreitender
Dienste erschweren und Wettbewerbsverzerrungen verursachen. Die Diensteanbieter
sind unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, tätig zu werden, um
rechtswidrige Tätigkeiten zu verhindern oder abzustellen. Die Bestimmungen
dieser Richtlinie sollten eine geeignete Grundlage für die Entwicklung rasch und
zuverlässig wirkender Verfahren zur Entfernung unerlaubter Informationen und zur
Sperrung des Zugangs zu ihnen bilden. Entsprechende Mechanismen konnten auf der
Grundlage freiwilliger Vereinbarungen zwischen allen Beteiligten entwickelt und
sollten von den Mitgliedstaaten gefordert werden. Es liegt im Interesse aller an
der Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft Beteiligten, dass
solche Verfahren angenommen und umgesetzt werden. Die in dieser Richtlinie
niedergelegten Bestimmungen über die Verantwortlichkeit sollten die
verschiedenen Beteiligten nicht daran hindern, innerhalb der von den Richtlinien
95/46/EG und 97/66/EG gezogenen Grenzen technische Schutz- und Erkennungssysteme
und durch die Digitaltechnik ermöglichte technische Überwachungsgeräte zu
entwickeln und wirksam anzuwenden.
(41) Diese Richtlinie
schafft ein Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Interessen und legt die
Grundsätze fest, auf denen Übereinkommen und Standards in dieser Branche
basieren können.
(42) Die in dieser
Richtlinie hinsichtlich der Verantwortlichkeit festgelegten Ausnahmen decken nur
Fälle ab, in denen die Tätigkeit des Anbieters von Diensten der
Informationsgesellschaft auf den technischen Vorgang beschränkt ist, ein
Kommunikationsnetz zu betreiben und den Zugang zu diesem zu vermitteln, über das
von Dritten zur Verfügung gestellte Informationen übermittelt oder zum
alleinigen Zweck vorübergehend gespeichert werden, die Übermittlung effizienter
zu gestalten. Diese Tätigkeit ist rein technischer, automatischer und passiver
Art, was bedeutet, dass der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft
weder Kenntnis noch Kontrolle über die weitergeleitete oder gespeicherte
Information besitzt.
(43) Ein
Diensteanbieter kann die Ausnahmeregelungen für die "reine Durchleitung" und das
"Caching" in Anspruch nehmen, wenn er in keiner Weise mit der übermittelten
Information in Verbindung steht. Dies bedeutet unter anderem, dass er die von
ihm übermittelte Information nicht verändert. Unter diese Anforderung fallen
nicht Eingriffe technischer Art im Verlauf der Übermittlung, da sie die
Integrität der übermittelten Informationen nicht verändern.
(44) Ein
Diensteanbieter, der absichtlich mit einem der Nutzer seines Dienstes
zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen, leistet mehr als
"reine Durchleitung" und "Caching" und kann daher den hierfür festgelegten
Haftungsausschluss nicht in Anspruch nehmen.
(45) Die in dieser
Richtlinie festgelegten Beschränkungen der Verantwortlichkeit von Vermittlern
lassen die Möglichkeit von Anordnungen unterschiedlicher Art unberührt. Diese
können insbesondere in gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen bestehen, die
die Abstellung oder Verhinderung einer Rechtsverletzung verlangen,
einschliesslich der Entfernung rechtswidriger Informationen oder der Sperrung
des Zugangs zu ihnen.
(46) Um eine
Beschränkung der Verantwortlichkeit in Anspruch nehmen zu können, muss der
Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von
Information besteht, unverzüglich tätig werden, sobald ihm rechtswidrige
Tätigkeiten bekannt oder bewusst werden, um die betreffende Information zu
entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren. Im Zusammenhang mit der Entfernung
oder der Sperrung des Zugangs hat er den Grundsatz der freien Meinungsäusserung
und die hierzu auf einzelstaatlicher Ebene festgelegten Verfahren zu beachten.
Diese Richtlinie lässt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt,
spezifische Anforderungen vorzuschreiben, die vor der Entfernung von
Informationen oder der Sperrung des Zugangs unverzüglich zu erfüllen sind.
(47) Die
Mitgliedstaaten sind nur dann gehindert, den Diensteanbietern
Überwachungspflichten aufzuerlegen, wenn diese allgemeiner Art sind. Dies
betrifft nicht Überwachungspflichten in spezifischen Fällen und berührt
insbesondere nicht Anordnungen, die von einzelstaatlichen Behörden nach
innerstaatlichem Recht getroffen werden.
(48) Diese Richtlinie
lässt die Möglichkeit unberührt, dass die Mitgliedstaaten von Diensteanbietern,
die von Nutzern ihres Dienstes bereitgestellte Informationen speichern,
verlangen, die nach
vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in innerstaatlichen
Rechtsvorschriften niedergelegte Sorgfaltspflicht anzuwenden, um bestimmte Arten
rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern.
(49) Die
Mitgliedstaaten und die Kommission haben zur Ausarbeitung von Verhaltenskodizes
zu ermutigen. Dies beeinträchtigt nicht die Freiwilligkeit dieser Kodizes und
die Möglichkeit der Beteiligten, sich nach freiem Ermessen einem solchen Kodex
zu unterwerfen.
(50) Es ist wichtig,
dass die vorgeschlagene Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des
Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft
und die vorliegende Richtlinie innerhalb des gleichen Zeitrahmens in Kraft
treten, so dass zur Frage der Haftung der Vermittler bei Verstossen gegen das
Urheberrecht und verwandte Schutzrechte auf Gemeinschaftsebene ein klares
Regelwerk begründet wird.
(51) Gegebenenfalls
müssen die Mitgliedstaaten innerstaatliche Rechtsvorschriften ändern, die die
Inanspruchnahme von Mechanismen zur aussergerichtlichen Beilegung von
Streitigkeiten auf elektronischem Wege behindern konnten. Diese Änderung muss
bewirken, dass diese Mechanismen de facto und de jure tatsächlich wirksam
funktionieren können, und zwar auch bei grenzüberschreitenden
Rechtsstreitigkeiten.
(52) Die effektive
Wahrnehmung der durch den Binnenmarkt gebotenen Freiheiten macht es
erforderlich, den Opfern einen wirksamen Zugang zu Möglichkeiten der Beilegung
von Streitigkeiten zu gewährleisten. Schäden, die in Verbindung mit den Diensten
der Informationsgesellschaft entstehen können, sind durch ihre Schnelligkeit und
ihre geographische Ausbreitung gekennzeichnet. Wegen dieser spezifischen
Eigenheit und der Notwendigkeit, darüber zu wachen, dass die nationalen Behörden
das Vertrauen, das sie sich gegenseitig entgegenbringen müssen, nicht in Frage
stellen, verlangt diese Richtlinie von den Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen,
dass angemessene Klagemöglichkeiten zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten
sollten prüfen, ob ein Bedürfnis für die Schaffung eines Zugangs zu
gerichtlichen Verfahren auf elektronischem Wege besteht.
(53) Die Richtlinie
98/27/EG, die auf Dienste der Informationsgesellschaft anwendbar ist, sieht
einen Mechanismus für Unterlassungsklagen zum Schutz kollektiver
Verbraucherinteressen vor. Dieser Mechanismus trägt zum freien Verkehr von
Diensten der Informationsgesellschaft bei, indem er ein hohes Niveau an
Verbraucherschutz gewährleistet.
(54) Die in dieser
Richtlinie vorgesehenen Sanktionen lassen andere nach einzelstaatlichem Recht
vorgesehene Sanktionen oder Rechtsbehelfe unberührt. Die Mitgliedstaaten sind
nicht verpflichtet, strafrechtliche Sanktionen für Zuwiderhandlungen gegen
innerstaatliche Rechtsvorschriften, die aufgrund dieser Richtlinie erlassen
wurden, vorzusehen.
(55) Diese Richtlinie
lässt das Recht unberührt, das für die sich aus Verbraucherverträgen ergebenden
vertraglichen Schuldverhältnisse gilt. Dementsprechend kann diese Richtlinie
nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm von
den zwingenden Vorschriften für vertragliche Verpflichtungen nach dem Recht des
Mitgliedstaates, in dem er seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, gewährt wird.
(56) Im Hinblick auf
die in dieser Richtlinie vorgesehene Ausnahme für vertragliche
Schuldverhältnisse in bezug auf Verbraucherverträge ist zu beachten, dass diese
Schuldverhältnisse auch Informationen zu den wesentlichen Elementen des Vertrags
erfassen; dazu gehören auch die Verbraucherrechte, die einen bestimmenden
Einfluss auf die Entscheidung zum Vertragschluss haben.
(57) Nach ständiger
Rechtsprechung des Gerichtshofs ist ein Mitgliedstaat weiterhin berechtigt,
Massnahmen gegen einen in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen
Diensteanbieter zu ergreifen, dessen Tätigkeit ausschliesslich oder überwiegend
auf das Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaates ausgerichtet ist, wenn die
Niederlassung gewählt wurde, um die Rechtsvorschriften zu umgehen, die auf den
Anbieter Anwendung fänden, wenn er im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats
niedergelassen wäre.
(58) Diese Richtlinie
soll keine Anwendung auf Dienste von Anbietern finden, die in einem Drittland
niedergelassen sind. Angesichts der globalen Dimension des elektronischen
Geschäftsverkehrs ist jedoch dafür Sorge zu tragen, dass die gemeinschaftlichen
Vorschriften mit den internationalen Regeln in Einklang stehen. Die Ergebnisse
der Erörterungen über rechtliche Fragen in internationalen Organisationen
(unter anderem WTO,
OCD, UNCITRAL) bleiben von dieser Richtlinie unberührt.
(59) Trotz der
globalen Natur elektronischer Kommunikationen ist eine Koordinierung von
nationalen Regulierungsmassnahmen auf der Ebene der Europäischen Union
notwendig, um eine Fragmentierung des Binnenmarktes zu vermeiden und einen
angemessenen europäischen Rechtsrahmen zu schaffen. Diese Koordinierung sollte
auch zur Herausbildung einer gemeinsamen und starken Verhandlungsposition in
internationalen Gremien beitragen.
(60) Im Sinne der
ungehinderten Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs muss dieser
Rechtsrahmen klar, unkompliziert und vorhersehbar sowie vereinbar mit den auf
internationaler Ebene geltenden Regeln sein, um die Wettbewerbsfähigkeit der
europäischen Industrie nicht zu beeinträchtigen und innovative Massnahmen in
diesem Sektor nicht zu behindern.
(61) Damit der
elektronische Markt in einem globalisierten Umfeld wirksam funktionieren kann,
bedarf es einer Abstimmung zwischen der Europäischen Union und den grossen
nichteuropäischen Wirtschaftsräumen mit dem Ziel, die Rechtsvorschriften und
Verfahren kompatibel zu gestalten.
(62) Die
Zusammenarbeit mit Drittländern sollte im Bereich des elektronischen
Geschäftsverkehrs intensiviert werden, insbesondere mit den beitrittswilligen
Ländern, den Entwicklungsländern und den übrigen Handelspartnern der
Europäischen Union.
(63) Die Annahme
dieser Richtlinie hält die Mitgliedstaaten nicht davon ab, den verschiedenen
sozialen, gesellschaftlichen und kulturellen Auswirkungen Rechnung zu tragen, zu
denen das Entstehen der Informationsgesellschaft führt. Insbesondere darf sie
nicht Massnahmen verhindern, die die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem
Gemeinschaftsrecht erlassen konnten, um soziale, kulturelle und demokratische
Ziele unter Berücksichtigung ihrer sprachlichen Vielfalt, der nationalen und
regionalen Besonderheiten sowie ihres Kulturerbes zu erreichen und den Zugang
der Öffentlichkeit zu der breitestmöglichen Palette von Diensten der
Informationsgesellschaft zu gewährleisten und zu erhalten. Im Zuge der
Entwicklung der Informationsgesellschaft muss auf jeden Fall sichergestellt
werden, dass die Bürger der Gemeinschaft Zugang zu dem in einem digitalen Umfeld
vermittelten europäischen Kulturerbe erhalten können.
(64) Die
elektronische Kommunikation stellt für die Mitgliedstaaten ein hervorragendes
Instrument zur Bereitstellung von öffentlichen Dienstleistungen in den Bereichen
Kultur, Bildung und Sprache dar.
(65) Wie der Rat in
seiner Entschliessung vom 19. Januar 1999 über die Verbraucherdimension der
Informationsgesellschaft (25) festgestellt hat, muss dem Schutz der Verbraucher
in diesem Bereich besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Die Kommission wird
untersuchen, in welchem Umfang die bestehenden Regeln des Verbraucherschutzes im
Zusammenhang mit der Informationsgesellschaft unzulänglich sind, und
gegebenenfalls die Lücken in der bestehenden Gesetzgebung sowie die Aspekte, die
ergänzende Massnahmen erforderlich machen konnten, aufzeigen. Gegebenenfalls
sollte die Kommission spezifische zusätzliche Vorschläge unterbreiten, um die
festgestellten Unzulänglichkeiten zu beheben - HABEN FOLGENDE RICHTLINIE
ERLASSEN:
KAPITEL I ALLGEMEINE
BESTIMMUNGEN
Artikel 1:
Zielsetzung und Anwendungsbereich
(1) Diese Richtlinie
soll einen Beitrag zum einwandfreien Funktionieren des Binnenmarktes leisten,
indem sie den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft zwischen
den Mitgliedstaaten sicherstellt.
(2) Diese Richtlinie
sorgt, soweit dies für die Erreichung des in Absatz 1 genannten Ziels
erforderlich ist, für eine Angleichung bestimmter für die Dienste der
Informationsgesellschaft geltender innerstaatlicher Regelungen, die den
Binnenmarkt, die Niederlassung der Diensteanbieter, kommerzielle
Kommunikationen, elektronische Verträge, die Verantwortlichkeit von Vermittlern,
Verhaltenskodizes, Systeme zur aussergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten,
Klagemöglichkeiten sowie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten
betreffen.
(3) Diese Richtlinie
ergänzt das auf die Dienste der Informationsgesellschaft anwendbare
Gemeinschaftsrecht und lässt dabei das Schutzniveau insbesondere für die
öffentliche Gesundheit und den Verbraucherschutz, wie es sich aus
Gemeinschaftsrechtsakten und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu deren
Umsetzung ergibt, unberührt, soweit die Freiheit, Dienste der
Informationsgesellschaft anzubieten, dadurch nicht eingeschränkt wird.
(4) Diese Richtlinie
schafft weder zusätzliche Regeln im Bereich des internationalen Privatrechts,
noch befasst sie sich mit der Zuständigkeit der Gerichte.
(5) Diese Richtlinie
findet keine Anwendung auf
a) den Bereich der
Besteuerung,
b) Fragen betreffend
die Dienste der Informationsgesellschaft, die von den Richtlinien 95/46/EG und
97/66/EG erfasst werden,
c) Fragen betreffend
Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem Kartellrecht unterliegen,
d) die folgenden
Tätigkeiten der Dienste der Informationsgesellschaft: - Tätigkeiten von Notaren
oder Angehörigen gleichwertiger Berufe, soweit diese eine unmittelbare und
besondere Verbindung zur Ausübung öffentlicher Befugnisse aufweisen; -
Vertretung eines Mandanten und Verteidigung seiner Interessen vor Gericht; -
Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei Glücksspielen,
einschliesslich Lotterien und Wetten.
(6) Massnahmen auf
gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher Ebene, die unter Wahrung des
Gemeinschaftsrechts der Forderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt und
dem Schutz des Pluralismus dienen, bleiben von dieser Richtlinie
unberührt.
Artikel 2:
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser
Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a) "Dienste der
Informationsgesellschaft" Dienste im Sinne von Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie
98/34/EG in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG;
b) "Diensteanbieter"
jede natürliche oder juristische Person, die einen Dienst der
Informationsgesellschaft anbietet;
c) "niedergelassener
Diensteanbieter" ein Anbieter, der mittels einer festen Einrichtung auf
unbestimmte Zeit eine Wirtschaftstätigkeit tatsächlich ausübt; Vorhandensein und
Nutzung technischer Mittel und Technologien, die zum Anbieten des Dienstes
erforderlich sind, begründen allein keine Niederlassung des Anbieters;
d) "Nutzer" jede
natürliche oder juristische Person, die zu beruflichen oder sonstigen Zwecken
einen Dienst der Informationsgesellschaft in Anspruch nimmt, insbesondere um
Informationen zu erlangen oder
zugänglich zu machen;
e) "Verbraucher" jede
natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die nicht zu ihren gewerblichen,
geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeiten gehören;
f) "kommerzielle
Kommunikation" alle Formen der Kommunikation, die der unmittelbaren oder
mittelbaren Forderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des
Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer Organisation oder einer natürlichen
Person dienen, die eine Tätigkeit in Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen
reglementierten Beruf ausübt; die folgenden Angaben stellen als solche keine
Form der kommerziellen Kommunikation dar: - Angaben, die direkten Zugang zur
Tätigkeit des Unternehmens bzw. der Organisation oder Person ermöglichen, wie
insbesondere ein Domain-Name oder eine Adresse der elektronischen Post; -
Angaben in bezug auf Waren und Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild eines
Unternehmens, einer Organisation oder Person, die unabhängig und insbesondere
ohne finanzielle Gegenleistung gemacht werden;
g) "reglementierter
Beruf" alle Berufe im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d) der Richtlinie 89/48/EWG
des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung
der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung
abschliessen
(26), oder im Sinne
von Artikel 1 Buchstabe f) der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992
über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher
Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG
(27); h)
"koordinierter Bereich" die für die Anbieter von Diensten der
Informationsgesellschaft und die Dienste der Informationsgesellschaft in den
Rechtssystemen der Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen, ungeachtet der
Frage, ob sie allgemeiner Art oder speziell für sie bestimmt sind. i) Der
koordinierte Bereich betrifft vom Diensteanbieter zu erfüllende Anforderungen in
bezug auf - die Aufnahme der Tätigkeit eines Dienstes der
Informationsgesellschaft, beispielsweise Anforderungen betreffend
Qualifikationen, Genehmigung oder Anmeldung; - die Ausübung der Tätigkeit eines
Dienstes der Informationsgesellschaft, beispielsweise Anforderungen betreffend
das Verhalten des Diensteanbieters, Anforderungen betreffend Qualität oder
Inhalt des Dienstes, einschliesslich der auf Werbung und Verträge anwendbaren
Anforderungen, sowie Anforderungen betreffend die Verantwortlichkeit des
Diensteanbieters. ii) Der koordinierte Bereich umfasst keine Anforderungen wie -
Anforderungen betreffend die Waren als solche; - Anforderungen betreffend die
Lieferung von Waren; - Anforderungen betreffend Dienste, die nicht auf
elektronischem Wege erbracht werden.
Artikel 3:
Binnenmarkt
(1) Jeder
Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die Dienste der Informationsgesellschaft,
die von einem in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Diensteanbieter erbracht
werden, den in diesem Mitgliedstaat geltenden innerstaatlichen Vorschriften
entsprechen, die in den koordinierten Bereich fallen.
(2) Die
Mitgliedstaaten dürfen den freien Verkehr von Diensten der
Informationsgesellschaft aus ein, em anderen Mitgliedstaat nicht aus Gründen
einschränken, die in den koordinierten Bereich fallen.
(3) Die Absätze 1 und
2 finden keine Anwendung auf die im Anhang genannten Bereiche.
(4) Die
Mitgliedstaaten können Massnahmen ergreifen, die im Hinblick auf einen
bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft von Absatz 2 abweichen, wenn die
folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die Massnahmen i) sind aus einem der
folgenden Gründe erforderlich: - Schutz der öffentlichen Ordnung, insbesondere
Verhütung, Ermittlung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, einschliesslich
des Jugendschutzes und der Bekämpfung der Hetze aus Gründen der Rasse, des
Geschlechts, des Glaubens oder der Nationalität, sowie von Verletzungen der
Menschenwürde einzelner Personen, - Schutz der öffentlichen Gesundheit, - Schutz
der öffentlichen Sicherheit, einschliesslich der Wahrung nationaler Sicherheits-
und Verteidigungsinteressen, - Schutz der Verbraucher, einschliesslich des
Schutzes von Anlegern; ii) betreffen einen bestimmten Dienst der
Informationsgesellschaft, der die unter Ziffer i) genannten Schutzziele
beeinträchtigt oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr einer
Beeinträchtigung dieser Ziele darstellt; iii) stehen in einem angemessenen
Verhältnis zu diesen Schutzzielen. b) Der Mitgliedstaat hat vor Ergreifen der
betreffenden Massnahmen unbeschadet etwaiger Gerichtsverfahren, einschliesslich
Vorverfahren und Schritten im Rahmen einer strafrechtlichen Ermittlung, - den in
Absatz 1 genannten Mitgliedstaat aufgefordert, Massnahmen zu ergreifen, und
dieser hat dem nicht Folge geleistet oder die von ihm getroffenen Massnahmen
sind unzulänglich; - die Kommission und den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat
über seine Absicht, derartige Massnahmen zu ergreifen, unterrichtet.
(5) Die
Mitgliedstaaten können in dringlichen Fällen von den in Absatz 4 Buchstabe b)
genannten Bedingungen abweichen. In diesem Fall müssen die Massnahmen so bald
wie möglich und unter Angabe der Gründe, aus denen der Mitgliedstaat der
Auffassung ist; dass es sich um einen dringlichen Fall handelt, der Kommission
und dem in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat mitgeteilt werden.
(6) Unbeschadet der
Möglichkeit des Mitgliedstaates, die betreffenden Massnahmen durchzuführen, muss
die Kommission innerhalb kürzestmöglicher Zeit prüfen, ob die mitgeteilten
Massnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind; gelangt sie zu dem
Schluss, dass die Massnahme nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, so
fordert sie den betreffenden Mitgliedstaat auf, davon Abstand zu nehmen, die
geplanten Massnahmen zu ergreifen, bzw. bereits ergriffene Massnahmen
unverzüglich einzustellen.
KAPITEL II GRUNDSÄTZE
Abschnitt 1 -
Niederlassung und Informationspflichten
Artikel 4: Grundsatz
der Zulassungsfreiheit
(1) Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufnahme und die Ausübung der Tätigkeit
eines Anbieters von Diensten der Informationsgesellschaft nicht
zulassungspflichtig ist und keiner sonstigen Anforderung gleicher Wirkung
unterliegt.
(2) Absatz 1 gilt
unbeschadet der Zulassungsverfahren, die nicht speziell und ausschliesslich
Dienste der Informationsgesellschaft betreffen oder die in den Anwendungsbereich
der Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April
1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für
Telekommunikationsdienste (28) fallen.
Artikel 5: Allgemeine
Informationspflichten
(1) Zusätzlich zu den
sonstigen Informationsanforderungen nach dem Gemeinschaftsrecht stellen die
Mitgliedstaaten sicher, dass der Diensteanbieter den Nutzern des Dienstes und
den zuständigen Behörden zumindest die nachstehend aufgeführten Informationen
leicht, unmittelbar und ständig verfügbar macht:
a) den Namen des
Diensteanbieters;
b) die geographische
Anschrift, unter der der Diensteanbieter niedergelassen ist;
c) Angaben, die es
ermöglichen, schnell mit dem Diensteanbieter Kontakt aufzunehmen und unmittelbar
und effizient mit ihm zu kommunizieren, einschliesslich seiner Adresse der
elektronischen Post;
d) wenn der
Diensteanbieter in ein Handelsregister oder ein vergleichbares öffentliches
Register eingetragen ist, das Handelsregister, in das der Diensteanbieter
eingetragen ist, und seine Handelsregisternummer oder eine gleichwertige in
diesem Register verwendete Kennung;
e) soweit für die
Tätigkeit eine Zulassung erforderlich ist, die Angaben zur zuständigen
Aufsichtsbehörde;
f) hinsichtlich
reglementierter Berufe: - gegebenenfalls der Berufsverband, die Kammer oder eine
ähnliche Einrichtung, dem oder der der Diensteanbieter angehört, - die
Berufsbezeichnung und der Mitgliedstaat, in der sie verliehen worden ist; - eine
Verweisung auf die im Mitgliedstaat der Niederlassung anwendbaren
berufsrechtlichen Regeln und Angaben dazu, wie sie zugänglich sind;
g) in Fällen, in
denen der Diensteanbieter Tätigkeiten ausübt, die der Mehrwertsteuer
unterliegen, die Identifikationsnummer gemäss Artikel 22 Absatz 1 der Sechsten
Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer - Gemeinsames
Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage
(29). (2) Zusätzlich
zu den sonstigen Informationsanforderungen nach dem Gemeinschaftsrecht tragen
die Mitgliedstaaten zumindest dafür Sorge, dass, soweit Dienste der
Informationsgesellschaft auf Preise Bezug nehmen, diese klar und unzweideutig
ausgewiesen werden und insbesondere angegeben wird, ob Steuern und Versandkosten
in den Preisen enthalten sind.
Abschnitt 2 -
Kommerzielle Kommunikationen
Artikel 6:
Informationspflichten
Zusätzlich zu den
sonstigen Informationsanforderungen nach dem Gemeinschaftsrecht stellen die
Mitgliedstaaten sicher, dass kommerzielle Kommunikationen, die Bestandteil eines
Dienstes der Informationsgesellschaft sind oder einen solchen Dienst darstellen,
zumindest folgende Bedingungen erfüllen:
a) Kommerzielle
Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein;
b) die natürliche
oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen,
muss klar identifizierbar sein;
c) soweit Angebote
zur Verkaufsforderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke im Mitgliedstaat
der Niederlassung des Diensteanbieters zulässig sind, müssen sie klar als solche
erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht
zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden;
d) soweit
Preisausschreiben oder Gewinnspiele im Mitgliedstaat der Niederlassung des
Diensteanbieters zulässig sind, müssen sie klar als solche erkennbar sein, und
die Teilnahmebedingungen müssen leicht zugänglich sein sowie klar und
unzweideutig angegeben werden.
Artikel 7: Nicht
angeforderte kommerzielle Kommunikationen
(1) Zusätzlich zu den
sonstigen Anforderungen des Gemeinschaftsrechts stellen Mitgliedstaaten, die
nicht angeforderte kommerzielle Kommunikation mittels elektronischer Post
zulassen, sicher, dass solche kommerziellen Kommunikationen eines in ihrem
Hoheitsgebiet niedergelassenen Diensteanbieters bei Eingang beim Nutzer klar und
unzweideutig als solche erkennbar sind.
(2) Unbeschadet der
Richtlinien 97/7/EG und 97/66/EG ergreifen die Mitgliedstaaten Massnahmen um
sicherzustellen, dass Diensteanbieter, die nicht angeforderte kommerzielle
Kommunikation durch elektronische Post übermitteln, regelmässig sog.
Robinson-Listen konsultieren, in die sich natürliche Personen eintragen können,
die keine derartigen kommerziellen Kommunikationen zu erhalten wünschen, und
dass die Diensteanbieter diese Listen beachten.
Artikel 8:
Reglementierte Berufe
(1) Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verwendung kommerzieller
Kommunikationen, die Bestandteil eines von einem Angehörigen eines
reglementierten Berufs angebotenen Dienstes der Informationsgesellschaft sind
oder einen solchen Dienst darstellen, gestattet ist, soweit die
berufsrechtlichen Regeln, insbesondere zur Wahrung von Unabhängigkeit, Würde und
Ehre des Berufs, des Berufsgeheimnisses und eines lauteren Verhaltens gegenüber
Kunden und Berufskollegen, eingehalten werden.
(2) Unbeschadet der
Autonomie von Berufsvereinigungen und -organisationen ermutigen die
Mitgliedstaaten und die Kommission die Berufsvereinigungen und -organisationen
dazu, Verhaltenskodizes auf Gemeinschaftsebene aufzustellen, um zu bestimmen,
welche Arten von Informationen im Einklang mit den in Absatz 1 genannten Regeln
zum Zwecke der kommerziellen Kommunikation erteilt werden können.
(3) Bei der
Ausarbeitung von Vorschlägen für Gemeinschaftsinitiativen, die erforderlich
werden konnten, um das Funktionieren des Binnenmarktes im Hinblick auf die in
Absatz 2 genannten Informationen zu gewährleisten, trägt die Kommission den auf
Gemeinschaftsebene geltenden Verhaltenskodizes gebührend Rechnung und handelt in
enger Zusammenarbeit mit den einschlägigen Berufsvereinigungen und
-organisationen.
(4) Diese Richtlinie
findet zusätzlich zu den Gemeinschaftsrichtlinie, n, betreffend den Zugang zu und
die Ausübung von Tätigkeiten im Rahmen der reglementierten Berufe
Anwendung. Abschnitt 3 - Abschluss von Verträgen auf elektronischem Weg
Artikel 9: Behandlung
von Verträgen
(1) Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihr Rechtssystem den Abschluss von
Verträgen auf elektronischem Wege ermöglicht. Die Mitgliedstaaten stellen
insbesondere sicher, dass ihre für den Vertragsabschluss geltenden
Rechtsvorschriften weder Hindernisse für die Verwendung elektronischer Verträge
bilden noch dazu führen, dass diese Verträge aufgrund des Umstandes, dass sie
auf elektronischem Wege zustande gekommen sind, keine rechtliche Wirksamkeit
oder Gültigkeit haben.
(2) Die
Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Absatz 1 auf alle oder bestimmte Verträge
einer der folgenden Kategorien keine Anwendung findet:
a) Verträge, die
Rechte an Immobilien mit Ausnahme von Mietrechten begründen oder übertragen;
b) Verträge, bei
denen die Mitwirkung von Gerichten, Behörden oder öffentliche Befugnisse
ausübenden Berufen gesetzlich vorgeschrieben ist;
c)
Bürgschaftsverträge und Verträge über Sicherheiten, die von Personen ausserhalb
ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit eingegangen
werden;
d) Verträge im
Bereich des Familienrechts oder des Erbrechts.
(3) Die
Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, für welche der in Absatz 2 genannten
Kategorien sie Absatz 1 nicht anwenden. Die Mitgliedstaaten übermitteln der
Kommission alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung des Absatzes 2, aus
dem hervorgeht, aus welchen Gründen es ihres Erachtens weiterhin gerechtfertigt
ist, auf die unter Absatz 2 Buchstabe b) fallende Kategorie Absatz 1 nicht
anzuwenden.
Artikel 10:
Informationspflichten
(1) Zusätzlich zu den
sonstigen Informationspflichten aufgrund des Gemeinschaftsrechts stellen die
Mitgliedstaaten sicher, dass - ausser im Fall abweichender Vereinbarungen
zwischen Parteien, die nicht Verbraucher sind - vom Diensteanbieter zumindest
folgende Informationen klar, verständlich und unzweideutig erteilt werden, bevor
des Nutzer des Dienstes die Bestellung abgibt:
a) die einzelnen
technischen Schritte, die zu einem Vertragsabschluss führen;
b) Angaben dazu, ob
der Vertragstext nach Vertragsabschluss vom Diensteanbieter gespeichert wird und
ob er zugänglich sein wird;
c) die technischen
Mittel zur Erkennung und Korrektur von Eingabefehlern vor Abgabe der Bestellung;
d) die für den
Vertragsabschluss zur Verfügung stehenden Sprachen.
(2) Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass - ausser im Fall abweichender
Vereinbarungen zwischen Parteien, die nicht Verbraucher sind - der
Diensteanbieter alle einschlägigen Verhaltenskodizes angibt, denen er sich
unterwirft, einschliesslich Informationen darüber, wie diese Kodizes auf
elektronischem Wege zugänglich sind.
(3) Die
Vertragsbestimmungen und die allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen dem Nutzer
so zur Verfügung gestellt werden, dass er sie speichern und reproduzieren
kann.
(4) Die Absätze 1 und
2 gelten nicht für Verträge, die ausschliesslich durch den Austausch von
elektronischer Post oder durch damit vergleichbare individuelle Kommunikation
geschlossen werden.
Artikel 11: Abgabe
einer Bestellung
(1) Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass - ausser im Fall abweichender
Vereinbarungen zwischen Parteien, die nicht Verbraucher sind - im Fall einer
Bestellung durch einen Nutzer auf elektronischem Wege folgende Grundsätze
gelten: - Der Diensteanbieter hat den Eingang der Bestellung des Nutzers
unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen; - Bestellung und
Empfangsbestätigung gelten als eingegangen, wenn die Parteien, für die sie
bestimmt sind, sie abrufen können.
(2) Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass - ausser im Fall abweichender
Vereinbarungen zwischen Parteien, die nicht Verbraucher sind - der
Diensteanbieter dem Nutzer angemessene, wirksame und zugängliche technische
Mittel zur Verfügung stellt, mit denen er Eingabefehler vor Abgabe der
Bestellung erkennen und korrigieren kann.
(3) Absatz 1 erster
Gedankenstrich und Absatz 2 gelten nicht für Verträge, die ausschliesslich durch
den Austausch von elektronischer Post oder durch vergleichbare individuelle
Kommunikation geschlossen werden.
Abschnitt 4 -
Verantwortlichkeit der Vermittler
Artikel 12: Reine
Durchleitung
(1) Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Fall eines Dienstes der
Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem Nutzer eingegebene
Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder Zugang zu einem
Kommunikationsnetz zu vermitteln, der Diensteanbieter nicht für die
übermittelten Informationen verantwortlich ist, sofern er
a) die Übermittlung
nicht veranlasst,
b) den Adressaten der
übermittelten Informationen nicht auswählt und
c) die übermittelten
Informationen nicht auswählt oder verändert.
(2) Die Übermittlung
von Informationen und die Vermittlung des Zugangs im Sinne von Absatz 1 umfassen
auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung der übermittelten
Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im
Kommunikationsnetz geschieht und die Information nicht länger gespeichert wird,
als es für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.
(3) Dieser Artikel
lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde
nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten vom Diensteanbieter verlangt, die
Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern.
Artikel 13:
Caching
(1) Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Fall eines Dienstes der
Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem Nutzer eingegebene
Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln, der Diensteanbieter
nicht für die automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung
verantwortlich ist, die dem alleinigen Zweck dient, die Übermittlung der
Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten, sofern
folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Der
Diensteanbieter verändert die Information nicht;
b) der
Diensteanbieter beachtet die Bedingungen für den Zugang zu der Information;
c) der
Diensteanbieter beachtet die Regeln für die Aktualisierung der Information, die
in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind;
d) der
Diensteanbieter beeinträchtigt nicht die erlaubte Anwendung von Technologien zur
Sammlung von Daten über die Nutzung der Information, die in weithin anerkannten
und verwendeten Industriestandards festgelegt sind;
e) der
Diensteanbieter handelt zügig, um eine von ihm gespeicherte Information zu
entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald er tatsächliche Kenntnis
davon erhält, dass die Information am ursprünglichen Ausgangsort der Übertragung
aus dem Netz entfernt wurde oder der Zugang zu ihr gesperrt wurde oder ein
Gericht oder eine Verwaltungsbehörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet
hat.
(2) Dieser Artikel
lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde
nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten vom Diensteanbieter verlangt, die
Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern.
Artikel 14:
Hosting
(1) Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Fall eines Dienstes der
Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von durch einen Nutzer
eingegebenen Informationen besteht, der Diensteanbieter nicht für die im Auftrag
eines Nutzers gespeicherten Informationen verantwortlich ist, sofern folgende
Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Der Anbieter hat
keine tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information,
und, in bezug auf Schadenersatzansprüche, ist er sich auch keiner Tatsachen oder
Umstände bewusst, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information
offensichtlich wird, oder
b) der Anbieter wird,
sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt, unverzüglich tätig, um
die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren.
(2) Absatz 1 findet
keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm
beaufsichtigt wird.
(3) Dieser Artikel
lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde
nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten vom Diensteanbieter verlangt, die
Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern, oder dass die Mitgliedstaaten
Verfahren für die Entfernung einer Information oder die Sperrung des Zugangs zu
ihr festlegen.
Artikel 15: Keine
allgemeine Überwachungspflicht
(1) Die
Mitgliedstaaten erlegen Anbietern von Diensten im Sinne der Artikel 12, 13 und
14 keine allgemeine Verpflichtung auf, die von ihnen übermittelten oder
gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen,
die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.
(2) Die
Mitgliedstaaten können Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft dazu
verpflichten, die zuständigen Behörden unverzüglich über mutmassliche
rechtswidrige Tätigkeiten oder Informationen der Nutzer ihres Dienstes zu
unterrichten, oder dazu verpflichten, den zuständigen Behörden auf
Verlangen Informationen
zu übermitteln, anhand deren die Nutzer ihres Dienstes, mit denen sie
Vereinbarungen über die Speicherung geschlossen haben, ermittelt werden
können.
KAPITEL III UMSETZUNG
Artikel 16:
Verhaltenskodizes
(1) Die
Mitgliedstaaten und die Kommission ermutigen
a) die Handels-,
Berufs- und Verbraucherverbände und -organisationen, auf Gemeinschaftsebene
Verhaltenkodizes aufzustellen, die zur sachgemässen Anwendung der Artikel 5 bis
15 beitragen;
b) zur freiwilligen
Übermittlung der Entwürfe für Verhaltenskodizes auf der Ebene der
Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft an die Kommission;
c) zur elektronischen
Abrufbarkeit der Verhaltenskodizes in den Sprachen der Gemeinschaft;
d) die Handels-,
Berufs- und Verbraucherverbände und -organisationen, die Mitgliedstaaten und die
Kommission darüber zu unterrichten, zu welchen Ergebnissen sie bei der Bewertung
der Anwendung ihrer Verhaltenskodizes und von deren Auswirkungen auf die
Praktiken und Gepflogenheiten des elektronischen Geschäftsverkehrs
gelangen;
e) zur Aufstellung
von Verhaltenskodizes zum Zwecke des Jugendschutzes und des Schutzes der
Menschenwürde.
(2) Die
Mitgliedstaaten und die Kommission ermutigen dazu, die Verbraucherverbände und
-organisationen bei der Ausarbeitung und Anwendung von ihre Interessen
berührenden Verhaltenskodizes im Sinne von Absatz 1 Buchstabe
a) zu beteiligen.
Gegebenenfalls sind Vereinigungen zur Vertretung von Sehbehinderten und
allgemein von Behinderten zu hören, um deren besonderen Bedürfnissen Rechnung zu
tragen.
Artikel 17:
Aussergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten
(1) Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Rechtsvorschriften bei Streitigkeiten
zwischen einem Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft und einem
Nutzer des Dienstes die Inanspruchnahme der nach innerstaatlichem Recht
verfügbaren Verfahren zur aussergerichtlichen Beilegung, auch auf geeignetem
elektronischem Wege, nicht erschweren.
(2) Die
Mitgliedstaaten ermutigen Einrichtungen zur aussergerichtlichen Beilegung von
Streitigkeiten, insbesondere in Fragen des Verbraucherrechts, so vorzugehen,
dass angemessene Verfahrensgarantien für die Beteiligten gegeben sind.
(3) Die
Mitgliedstaaten ermutigen Einrichtungen zur aussergerichtlichen Beilegung von
Streitigkeiten, die Kommission über signifikante Entscheidungen, die sie
hinsichtlich der Dienste der Informationsgesellschaft erlassen, zu unterrichten
und ihr alle sonstigen Informationen über Praktiken und Gepflogenheiten des
elektronischen Geschäftsverkehrs zu übermitteln.
Artikel 18:
Klagemöglichkeiten
(1) Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nach innerstaatlichem Recht verfügbaren
Klagemöglichkeiten im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft es
ermöglichen, dass rasch Massnahmen, einschliesslich vorläufiger Massnahmen,
getroffen werden können, um eine mutmassliche Rechtsverletzung abzustellen und
zu verhindern, dass den Betroffenen weiterer Schaden entsteht.
(2) Der Anhang der
Richtlinie 98/27/EG wird durch folgende Nummer ergänzt: "11. Richtlinie
2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über
bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft,
insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ('Richtlinie
über den elektronischen Geschäftsverkehr') (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S.
1)."
Artikel 19:
Zusammenarbeit
(1) Die
Mitgliedstaaten müssen geeignete Aufsichts- und Untersuchungsinstrumente für die
wirksame Umsetzung dieser Richtlinie besitzen und stellen sicher, dass die
Diensteanbieter ihnen die erforderlichen Informationen zur Verfügung
stellen.
(2) Die
Mitgliedstaaten arbeiten mit den anderen Mitgliedstaaten zusammen; hierzu
benennen sie eine oder mehrere Verbindungsstellen, deren Anschrift sie den
anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitteilen.
(3) Die
Mitgliedstaaten kommen Amtshilfe- und Auskunftsbegehren anderer Mitgliedstaaten
oder der Kommission im Einklang mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften so
rasch wie möglich nach, auch auf geeignetem elektronischem Wege.
(4) Die
Mitgliedstaaten richten Verbindungsstellen ein, die zumindest auf elektronischem
Wege zugänglich sind und bei denen Nutzer von Diensten und Diensteanbieter a)
allgemeine Informationen über ihre vertraglichen Rechte und Pflichten sowie über
die bei Streitfällen zur Verfügung stehenden Beschwerde- und
Rechtsbehelfsmechanismen, einschliesslich der praktischen Aspekte der
Inanspruchnahme dieser Mechanismen, erhalten können; b) Anschriften von
Behörden, Vereinigungen und Organisationen erhalten können, von denen sie
weitere Informationen oder praktische Unterstützung bekommen können.
(5) Die
Mitgliedstaaten ermutigen dazu, die Kommission über alle signifikanten
behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen, die in ihrem Hoheitsgebiet über
Streitigkeiten im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft
ergehen, sowie über die Praktiken und Gepflogenheiten des elektronischen
Geschäftsverkehrs zu unterrichten. Die Kommission teilt derartige Entscheidungen
den anderen Mitgliedstaaten mit. Artikel 20 Sanktionen Die Mitgliedstaaten
legen die Sanktionen fest, die bei Verstossen gegen die einzelstaatlichen
Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie anzuwenden sind, und treffen alle
geeigneten Massnahmen, um ihre Durchsetzung sicherzustellen. Die Sanktionen
müssen wirksam, verhältnismässig und abschreckend sein.
KAPITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 21:
Überprüfung
(1) Die Kommission
legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und
Sozialausschuss vor dem 17. Juli 2003 und danach alle zwei Jahre einen Bericht
über die Anwendung dieser Richtlinie vor und unterbreitet gegebenenfalls
Vorschläge für die Anpassung dieser Richtlinie an die rechtlichen, technischen
und wirtschaftlichen Entwicklungen im Bereich der Dienste der
Informationsgesellschaft, insbesondere in bezug auf die Verbrechensverhütung,
den Jugendschutz, den Verbraucherschutz und das einwandfreie Funktionieren des
Binnenmarktes.
(2) Im Hinblick auf
das etwaige Erfordernis einer Anpassung dieser Richtlinie wird in dem Bericht
insbesondere untersucht, ob Vorschläge in bezug auf die Haftung der Anbieter von
Hyperlinks und von Instrumenten zur Lokalisierung von Informationen, Verfahren
zur Meldung und Entfernung rechtswidriger Inhalte ("notice and take
down"-Verfahren) und eine Haftbarmachung im Anschluss an die Entfernung von
Inhalten erforderlich sind. In dem Bericht ist auch zu untersuchen, ob
angesichts der technischen Entwicklungen zusätzliche Bedingungen für die in den
Artikeln 12 und 13 vorgesehene Haftungsfreistellung erforderlich sind und ob die
Grundsätze des Binnenmarkts auf nicht angeforderte kommerziellen Kommunikationen
mittels elektronischer Post angewendet werden können.
Artikel 22:
Umsetzung
(1) Die
Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in
Kraft, um dieser Richtlinie vor dem 17. Januar 2002 nachzukommen. Sie setzen die
Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
(2) Wenn die
Mitgliedstaaten die in Absatz 1 genannten Vorschriften erlassen, nehmen sie in
den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen
Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die
Einzelheiten der Bezugnahme.
Artikel 23:
Inkrafttreten
Diese Richtlinie
tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
in Kraft.
Artikel 24:
Adressaten
Diese Richtlinie ist
an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Luxemburg am 8. Juni
2000. Im Namen des Europäischen Parlaments Die Präsidentin N.
Fontaine Im Namen des Rates Der Präsident G. d'Oliveira
Martins
(1) ABl. C 30 vom
5.2.1999, S. 4.
(2) ABl. C 169 vom
16.6.1999, S. 36.
(3) Stellungnahme des
Europäischen Parlaments vom 6. Mai 1999
(ABl. C 279 vom
1.10.1999, S. 389). Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 28. Februar 2000 und
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 4. Mai 2000 (noch nicht im Amtsblatt
veröffentlicht).
(4) ABl. L 298 vom
17.10.1989, S. 23. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 97/36/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 60).
(5) ABl. L 95 vom
21.4.1993, S. 29.
(6) ABl. L 144 vom
4.6.1997, S. 19.
(7) ABl. L 250 vom
19.9.1984, S. 17. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 97/55/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 290 vom 23.10.1997, S. 18).
(8) ABl. L 42 vom
12.2.1987, S. 48. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 101 vom 1.4.1998, S. 17).
(9) ABl. L 141 vom
11.6.1993, S. 27. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/9/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22).
(10) ABl. L 158 vom
23.6.1990, S. 59.
(11) ABl. L 80 vom
18.3.1998, S. 27.
(12) ABl. L 228 vom
11.8.1992, S. 24.
(13) ABl. L 280 vom
29.10.1994, S. 83.
(14) ABl. L 166 vom
11.6.1998, S. 51. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 1999/44/EG (ABl. L
171 vom 7.7.1999, S. 12).
(15) ABl. L 210 vom
7.8.1985, S. 29. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 1999/34/EG (ABl. L 141
vom 4.6.1999, S. 20).
(16) ABl. L 171 vom
7.7.1999, S. 12.
(17) ABl. L 113 vom
30.4.1992, S. 13.
(18) ABl. L 213 vom
30.7.1998, S. 9.
(19) ABl. L 281 vom
23.11.1995, S. 31.
(20) ABl. L 24 vom
30.1.1998, S. 1.
(21) ABl. L 204 vom
21.7.1998, S. 37. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 98/48/EG (ABl. L 217
vom 5.8.1998, S. 18).
(22) ABl. L 320 vom
28.11.1998, S. 54.
(23) ABl. L 15 vom
21.1.1998, S. 14.
(24) ABl. L 13 vom
19.1.2000, S. 12.
(25) ABl. C 23 vom
28.1.1999, S. 1.
(26) ABl. L 19 vom
24.1.1989, S. 16.
(27) ABl. L 209 vom
24.7.1992, S. 25. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EWG der
Kommission (ABl. L 184 vom 12.7.1997, S. 31).
(28) ABl. L 117 vom
7.5.1997, S. 15.
(29) ABl. L 145 vom
13.6.1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/85/EG
(ABl. L 277 vom 28.10.1999, S. 34). ANHANG AUSNAHMEN IM RAHMEN
VON ARTIKEL 3 Bereiche gemäss Artikel 3 Absatz 3, auf die Artikel 3 Absätze 1
und 2 keine Anwendung findet: - Urheberrecht, verwandte Schutzrechte, Rechte im
Sinne der Richtlinie 87/54/EWG (1) und der Richtlinie 96/9/EG (2) sowie
gewerbliche Schutzrechte; - Ausgabe elektronischen Geldes durch Institute, auf
die die Mitgliedstaaten eine der in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2000/46/EG
(3) vorgesehenen Ausnahmen angewendet haben; - Artikel 44 Absatz 2 der
Richtlinie 85/611/EWG (4); - Artikel 30 und Titel IV der Richtlinie 92/49/EWG
(5), Titel IV der Richtlinie 92/96/EWG (6) sowie die Artikel 7 und 8 der
Richtlinie 88/357/EWG (7) und Artikel 4 der Richtlinie 90/619/EWG (8); -
Freiheit der Rechtswahl für Vertragsparteien; - vertragliche Schuldverhältnisse
in bezug auf Verbraucherverträge; - formale Gültigkeit von Verträgen, die Rechte
an Immobilien begründen oder übertragen, sofern diese Verträge nach dem Recht
des Mitgliedstaates, in dem sich die Immobilie befindet, zwingenden
Formvorschriften unterliegen; - Zulässigkeit nicht angeforderter kommerzieller
Kommunikation mittels elektronischer Post. (1) ABl. L 24 vom 27.1.1987, S. 36.
(2) ABl. L 77 vom 27.3.1996, S. 20. (3) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(4) ABl. L 375 vom 31.12.1985, S. 3. Richtlinie zuletzt geändert durch die
Richtlinie 95/26/EG (ABl. L 168 vom 18.7.1995, S. 7). (5) ABl. L 228 vom
11.8.1992, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/26/EG. (6)
ABl. L 360 vom 9.12.1992, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie
95/26/EG. (7) ABl. L 172 vom 4.7.1988, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch
die Richtlinie 92/49/EG. (8) ABl. L 330 vom 29.11.1990, S. 50. Richtlinie
zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/96/EG.
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