BGB-Infomationspflichten-Verordnung
(Auszug)
Stand:
08.12.2004
BGB-InfoV § 1
Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen
(1) Der Unternehmer muss dem
Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs folgende
Informationen zur Verfügung stellen:
1. seine Identität, anzugeben ist auch
das öffentliche Unternehmensregister,
bei dem der Rechtsträger
eingetragen ist, und die zugehörige
Registernummer oder
gleichwertige Kennung,
2. die Identität eines Vertreters des
Unternehmers in dem Mitgliedstaat, in
dem der Verbraucher
seinen Wohnsitz hat, wenn es einen solchen Vertreter
gibt, oder die Identität
einer anderen gewerblich tätigen Person als dem
Anbieter, wenn der
Verbraucher mit dieser geschäftlich zu tun hat, und die
Eigenschaft, in der
diese Person gegenüber dem Verbraucher tätig wird,
3. die ladungsfähige Anschrift des
Unternehmers und jede andere Anschrift,
die für die
Geschäftsbeziehung zwischen diesem, seinem Vertreter oder
einer anderen gewerblich
tätigen Person gemäß Nummer 2 und dem Verbraucher
maßgeblich ist, bei
juristischen Personen, Personenvereinigungen oder
-gruppen auch den Namen
eines Vertretungsberechtigten,
4. wesentliche Merkmale der Ware oder
Dienstleistung sowie darüber, wie der
Vertrag zustande
kommt,
5. die Mindestlaufzeit des Vertrags,
wenn dieser eine dauernde oder
regelmäßig
wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,
6. einen Vorbehalt, eine in Qualität
und Preis gleichwertige Leistung (Ware
oder Dienstleistung) zu
erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene
Leistung im Fall ihrer
Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen,
7. den Gesamtpreis der Ware oder
Dienstleistung einschließlich aller damit
verbundenen
Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten
Steuern oder, wenn kein
genauer Preis angegeben werden kann, über die
Grundlage für seine
Berechnung, die dem Verbraucher eine Überprüfung des
Preises
ermöglicht,
8. gegebenenfalls zusätzlich anfallende
Liefer- und Versandkosten sowie einen
Hinweis auf mögliche
weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den
Unternehmer abgeführt
oder von ihm in Rechnung gestellt werden,
9. Einzelheiten hinsichtlich der
Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,
10. das Bestehen oder
Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie
die Bedingungen,
Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und
Anschrift desjenigen,
gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die
Rechtsfolgen des
Widerrufs oder der Rückgabe, einschließlich Informationen
über den Betrag, den der
Verbraucher im Fall des Widerrufs oder der
Rückgabe gemäß § 357
Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die erbrachte
Dienstleistung zu zahlen
hat,
11. alle spezifischen,
zusätzlichen Kosten, die der Verbraucher für die
Benutzung des
Fernkommunikationsmittels zu tragen hat, wenn solche
zusätzlichen Kosten
durch den Unternehmer in Rechnung gestellt werden, und
12. eine Befristung der
Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten
Informationen,
beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote,
insbesondere
hinsichtlich des Preises.
(2) Bei Fernabsatzverträgen
über Finanzdienstleistungen muss der Unternehmer dem Verbraucher gemäß §
312c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ferner folgende Informationen zur
Verfügung stellen:
1. die Hauptgeschäftstätigkeit des
Unternehmers und die für seine Zulassung
zuständige
Aufsichtsbehörde,
2. gegebenenfalls den Hinweis, dass
sich die Finanzdienstleistung auf
Finanzinstrumente
bezieht, die wegen ihrer spezifischen Merkmale oder der
durchzuführenden
Vorgänge mit speziellen Risiken behaftet sind oder deren
Preis Schwankungen auf
dem Finanzmarkt unterliegt, auf die der Unternehmer
keinen Einfluss hat, und
dass in der Vergangenheit erwirtschaftete Erträge
kein Indikator für
künftige Erträge sind,
3. die vertraglichen
Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger
Vertragsstrafen,
4. die Mitgliedstaaten der Europäischen
Union, deren Recht der Unternehmer
der Aufnahme von
Beziehungen zum Verbraucher vor Abschluss des
Fernabsatzvertrags
zugrunde legt,
5. eine Vertragsklausel über das auf
den Fernabsatzvertrag anwendbare Recht
oder über das zuständige
Gericht,
6. die Sprachen, in welchen die
Vertragsbedingungen und die in dieser
Vorschrift genannten
Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die
Sprachen, in welchen
sich der Unternehmer verpflichtet, mit Zustimmung des
Verbrauchers die
Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu
führen,
7. einen möglichen Zugang des
Verbrauchers zu einem außergerichtlichen
Beschwerde- und
Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die
Voraussetzungen für
diesen Zugang und
8. das Bestehen eines Garantiefonds
oder anderer Entschädigungsregelungen,
die nicht unter die
Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 30. Mai 1994
über Einlagensicherungssysteme (ABl. EG Nr. L
135 S. 5) und die Richtlinie
97/9/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 3. März 1997 über
Systeme für die Entschädigung der Anleger
(ABl. EG Nr. L 84 S. 22)
fallen.
(3) Bei Telefongesprächen hat
der Unternehmer dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs nur Informationen nach Absatz 1 zur Verfügung zu stellen, wobei
eine Angabe gemäß Absatz 1 Nr. 3 nur erforderlich ist, wenn der Verbraucher
eine Vorauszahlung zu leisten hat. Satz 1 gilt nur, wenn der Unternehmer den
Verbraucher darüber informiert hat, dass auf Wunsch weitere Informationen
übermittelt werden können und welcher Art diese Informationen sind, und der
Verbraucher ausdrücklich auf die Übermittlung der weiteren Informationen vor
Abgabe seiner Vertragserklärung verzichtet hat.
(4) Der Unternehmer hat dem
Verbraucher gemäß § 312c Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs folgende
Informationen in Textform mitzuteilen:
1. die in Absatz 1 genannten
Informationen,
2. bei Finanzdienstleistungen auch die
in Absatz 2 genannten Informationen,
3. bei der Lieferung von Waren und
sonstigen Dienstleistungen ferner
a) die in Absatz 2 Nr. 3 genannten
Informationen bei Verträgen, die ein
Dauerschuldverhältnis betreffen und für eine längere Zeit als ein
Jahr
oder für unbestimmte Zeit geschlossen sind, sowie
b) Informationen über Kundendienst und
geltende Gewährleistungs- und
Garantiebedingungen.
Zur Erfüllung seiner
Informationspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 über das Bestehen des Widerrufs-
oder Rückgaberechts kann der Unternehmer das in § 14 für die Belehrung über
das Widerrufs- oder Rückgaberecht bestimmte Muster verwenden. Soweit die
Mitteilung nach Satz 1 durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen
einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt, sind die
Informationen nach Absatz 1 Nr. 3 und 10, Absatz 2 Nr. 3 sowie Satz 1 Nr. 3
Buchstabe b in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form
mitzuteilen.
BGB-InfoV § 2
Informationspflichten bei und Vertragsinhalt von
Teilzeit-Wohnrechteverträgen
(1) Außer den in § 482 Abs. 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angaben müssen ein Prospekt nach §
482 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Teilzeit-Wohnrechtevertrag
folgende Angaben enthalten:
1. Namen und Sitz einschließlich
ladungsfähiger Anschrift des das
Nutzungsrecht
anbietenden Unternehmers und des Eigentümers des
Wohngebäudes oder der
Wohngebäude, bei Gesellschaften, Vereinen und
juristischen Personen
auch Firma und Namen des gesetzlichen Vertreters,
sowie die rechtliche
Stellung des Unternehmers in Bezug auf das oder die
Wohngebäude,
2. die genaue Beschreibung des
Nutzungsrechts nebst Hinweis auf die erfüllten
oder noch zu erfüllenden
Voraussetzungen, die nach dem Recht des Staates,
in dem das Wohngebäude
belegen ist, für die Ausübung des Nutzungsrechts
gegeben sein
müssen,
3. dass der Verbraucher kein Eigentum
und kein dingliches Wohn-/Nutzungsrecht
erwirbt, sofern dies
tatsächlich nicht der Fall ist,
4. eine genaue Beschreibung des
Wohngebäudes und seiner Belegenheit, sofern
sich das Nutzungsrecht
auf ein bestimmtes Wohngebäude bezieht,
5. bei einem in Planung oder im Bau
befindlichen Wohngebäude, sofern sich das
Nutzungsrecht auf ein
bestimmtes Wohngebäude bezieht,
a) Stand der Bauarbeiten und der
Arbeiten an den gemeinsamen
Versorgungseinrichtungen wie zum Beispiel Gas-,
Elektrizitäts-,
Wasser- und Telefonanschluss,
b) eine angemessene Schätzung des
Termins für die Fertigstellung,
c) Namen und Anschrift der zuständigen
Baugenehmigungsbehörde und
Aktenzeichen der Baugenehmigung; soweit nach Landesrecht
eine
Baugenehmigung nicht erforderlich ist, ist der Tag anzugeben, an
dem
nach landesrechtlichen Vorschriften mit dem Bau begonnen werden
darf,
d) ob und welche Sicherheiten für die
Fertigstellung des Wohngebäudes und
für die Rückzahlung vom Verbraucher geleisteter Zahlungen im Fall
der
Nichtfertigstellung bestehen,
6. Versorgungseinrichtungen wie zum
Beispiel Gas-, Elektrizitäts-, Wasser-
und Telefonanschluss und
Dienstleistungen wie zum Beispiel Instandhaltung
und Müllabfuhr, die dem
Verbraucher zur Verfügung stehen oder stehen
werden, und ihre
Nutzungsbedingungen,
7. gemeinsame Einrichtungen wie
Schwimmbad oder Sauna, zu denen der
Verbraucher Zugang hat
oder erhalten soll, und gegebenenfalls ihre
Nutzungsbedingungen,
8. die Grundsätze, nach denen
Instandhaltung, Instandsetzung, Verwaltung und
Betriebsführung des
Wohngebäudes oder der Wohngebäude erfolgen,
9. den Preis, der für das Nutzungsrecht
zu entrichten ist, die
Berechnungsgrundlagen
und den geschätzten Betrag der laufenden Kosten, die
vom Verbraucher für die
in den Nummern 6 und 7 genannten Einrichtungen und
Dienstleistungen sowie
für die Nutzung des jeweiligen Wohngebäudes,
insbesondere für Steuern
und Abgaben, Verwaltungsaufwand, Instandhaltung,
Instandsetzung und
Rücklagen zu entrichten sind, und
10. ob der Verbraucher an
einer Regelung für den Umtausch und/oder die
Weiterveräußerung des
Nutzungsrechts in seiner Gesamtheit oder für einen
bestimmten Zeitraum
teilnehmen kann und welche Kosten hierfür anfallen,
falls der Unternehmer
oder ein Dritter einen Umtausch und/oder die
Weiterveräußerung
vermittelt.
(2) Der Prospekt muss
außerdem folgende Angaben enthalten:
1. einen Hinweis auf das Recht des
Verbrauchers zum Widerruf gemäß den §§
485, 355 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs, Namen und ladungsfähige Anschrift
desjenigen, gegenüber
dem der Widerruf zu erfolgen hat, einen Hinweis auf
die Widerrufsfrist und
die Form der Widerrufserklärung sowie darauf, dass
die Widerrufsfrist durch
rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung
gewahrt wird;
gegebenenfalls muss der Prospekt auch die Kosten angeben,
die der Verbraucher im
Fall des Widerrufs in Übereinstimmung mit § 485
Abs. 5 Satz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs zu erstatten hat,
2. einen Hinweis, wie weitere
Informationen zu erhalten sind.
(3) Der
Teilzeit-Wohnrechtevertrag muss zusätzlich zu den in Absatz 1 bezeichneten
Angaben ferner angeben:
1. Namen und Wohnsitz des
Verbrauchers,
2. die genaue Bezeichnung des Zeitraums
des Jahres, innerhalb dessen das
Nutzungsrecht jeweils
ausgeübt werden kann, die Geltungsdauer des
Nutzungsrechts nach
Jahren und die weiteren für die Ausübung des
Nutzungsrechts
erforderlichen Einzelheiten,
3. die Erklärung, dass der Erwerb und
die Ausübung des Nutzungsrechts mit
keinen anderen als den
im Vertrag angegebenen Kosten, Lasten oder
Verpflichtungen
verbunden sind,
4. Zeitpunkt und Ort der Unterzeichnung
des Vertrags durch jede
Vertragspartei.
BGB-InfoV § 14 Form der
Widerrufs- und Rückgabebelehrung, Verwendung eines Musters
(1) Die Belehrung über das
Widerrufsrecht genügt den Anforderungen des § 355 Abs. 2 und den diesen
ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn das Muster der
Anlage 2 in Textform verwandt wird.
(2) Die Belehrung über das
Rückgaberecht genügt den Anforderungen des § 356 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und den
diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn das
Muster der Anlage 3 verwandt wird.
(3) Verwendet der Unternehmer
für die Belehrung das Muster der Anlage 2 oder 3, darf er in Format und
Schriftgröße von dem Muster abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein
Kennzeichen des Unternehmers anbringen.
(4) Belehrt der Unternehmer
den Verbraucher ohne Verwendung des Musters der Anlage 2 oder 3 über sein
Widerrufs- oder Rückgaberecht, muss er in der Belehrung seine ladungsfähige
Anschrift angeben.
Anlage (Muster für
Widerrufs- und Rückgabebelehrung)
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie können Ihre
Vertragserklärung innerhalb von (zwei Wochen) (1) ohne Angabe von Gründen in
Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) (oder durch Rücksendung der Sache) (2)
widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur
Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs
(oder der Sache) (2). Der Widerruf ist zu richten an: (3)
Widerrufsfolgen
(4)
Im Falle eines wirksamen
Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren (und
ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben) (5). Können Sie uns
die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in
verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf.
Wertersatz leisten (6). (Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht,
wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie
sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist.
Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache
nicht wie ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren
Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind (auf unsere Kosten und
Gefahr) (7) zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen
abgeholt.) (2) Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie
innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung
erfüllen.
Besondere Hinweise
(8)
Finanzierte Geschäfte
(9)
(Ort), (Datum), (Unterschrift
des Verbrauchers) (10)
Gestaltungshinweise
(1) Wird die Belehrung erst
nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der
Klammerzusatz "einem
Monat".
(2) Der Klammerzusatz kann
bei Leistungen, die nicht in der Überlassung von
Sachen bestehen,
entfallen.
(3) Einsetzen: Namen/Firma
und ladungsfähige Anschrift des
Widerrufsadressaten.
Zusätzlich können
angegeben werden Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder,
wenn der Verbraucher
eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an den
Unternehmer erhält, auch
eine Internet-Adresse.
(4) Dieser Absatz kann
entfallen, wenn die beiderseitigen Leistungen erst nach
Ablauf der
Widerrufsfrist erbracht werden. Dasselbe gilt, wenn eine
Rückabwicklung nicht in
Betracht kommt (z. B. Hereinnahme einer
Bürgschaft).
(5) Der Klammerzusatz
entfällt bei Widerrufsrechten nach § 485 Abs. 1 BGB.
(6) Bei
Finanzdienstleistungen ist folgender Satz einzufügen:
"Dies kann dazu führen,
dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen
für den Zeitraum bis zum
Widerruf gleichwohl erfüllen müssen."
(7) Ist entsprechend § 357
Abs. 2 Satz 3 BGB eine Übernahme der Versandkosten
durch den Verbraucher
vereinbart worden, kann der Klammerzusatz
weggelassen werden.
Stattdessen ist an dieser Stelle in das Muster
folgender Text
aufzunehmen:
"Sie haben die Kosten der Rücksendung
zu tragen, wenn die gelieferte
Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der
zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt
oder
wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des
Widerrufs
noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich
vereinbarte
Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für
Sie
kostenfrei."
(8) Bei einem Widerrufsrecht
gemäß § 312d Abs. 1 BGB ist hier folgender
Hinweis
aufzunehmen:
"Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner
mit
der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen
Zustimmung
vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese
selbst
veranlasst haben (z. B. durch Download etc.)."
Gilt das Widerrufsrecht
nach § 312d Abs. 1 BGB für einen Fernabsatzvertrag
über
Finanzdienstleistungen, lautet der Hinweis wie folgt:
"Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag
vollständig
erfüllt ist und Sie dem ausdrücklich zugestimmt
haben."
Bei einem Widerrufsrecht
nach § 485 Abs. 1 BGB ist hier folgender Hinweis
aufzunehmen:
"Die Widerrufsfrist verlängert sich auf einen Monat, wenn Ihnen
nicht
bereits vor Vertragsschluss ein Prospekt über das
Wohnungsobjekt
ausgehändigt worden ist oder wenn der Prospekt nicht in der
Sprache
des Staates, dem Sie angehören oder in dem Sie Ihren Wohnsitz
haben,
abgefasst ist. Ist der Prospekt in deutsch abgefasst, gilt dies,
wenn
Sie Bürger oder Bürgerin eines Mitgliedstaats der Europäischen
Union
oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den
Europäischen
Wirtschaftsraum sind, nur, wenn Sie um einen Prospekt in der
oder
einer der Amtssprachen Ihres Heimatlandes gebeten und ihn
nicht
erhalten haben.
Bei Widerruf müssen Sie ggf. auch die Kosten einer
notariellen
Beurkundung erstatten."
Sofern bei einem
Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB eine Regelung
einschlägig ist, nach
der der Widerruf bei nicht rechtzeitiger Rückzahlung
des Darlehens als nicht
erfolgt gilt, ist hier folgender Hinweis
aufzunehmen:
"Ihr Widerruf gilt als nicht erfolgt, wenn Sie das
empfangene
Darlehen nicht binnen zwei Wochen entweder nach Erklärung
des
Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens
zurückzahlen."
Diese Rubrik entfällt,
wenn keiner der vorgenannten Fälle einschlägig ist.
(9) Die nachfolgenden
Hinweise für finanzierte Geschäfte können entfallen,
wenn ein verbundenes
Geschäft nicht vorliegt.
Wenn für das finanzierte
Geschäft belehrt werden soll, lautet der Hinweis
wie
folgt:
"Haben Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert
und
widerrufen Sie den finanzierten Vertrag, sind Sie auch an
den
Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, wenn beide Verträge
eine
wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen,
wenn
wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich
Ihr
Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer
Mitwirkung
bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs
oder
der Rückgabe bereits zugeflossen ist, können Sie sich wegen
der
Rückabwicklung nicht nur an uns, sondern auch an Ihren
Darlehensgeber
halten. Letzteres gilt nicht, wenn der vorliegende Vertrag den
Erwerb
von Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Edelmetallen zum
Gegenstand
hat."
Wenn für den
Darlehensvertrag belehrt werden soll, lautet der Hinweis wie
folgt:
"Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie
Ihre
Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind
Sie
auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge
eine
wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen,
wenn
wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen
Vertrags
sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss
des
Darlehensvertrags der Mitwirkung Ihres Vertragspartners
bedienen.
Können Sie auch den anderen Vertrag widerrufen, so müssen Sie
den
Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner
erklären.
Wird mit diesem Darlehensvertrag die Überlassung einer
Sache
finanziert, gilt Folgendes: Wenn Sie diese Sache im Falle
des
Widerrufs ganz oder teilweise nicht oder nur in
verschlechtertem
Zustand zurückgeben können, haben Sie dafür ggf. Wertersatz
zu
leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der
Sache
ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im
Ladengeschäft
möglich
gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die
Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie
ihr
Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren
Wert
beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind (auf Kosten und
Gefahr
Ihres Vertragspartners) (7) zurückzusenden. Nicht
paketversandfähige
Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Wenn Ihrem Vertragspartner
das
Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe
bereits
zugeflossen ist, können Sie sich wegen der Rückabwicklung nicht nur
an
diesen, sondern auch an uns halten."
Bei einem finanzierten
Erwerb eines Grundstücks oder eines
grundstücksgleichen
Rechts ist Satz 2 der vorstehenden Hinweise durch den
folgenden Satz zu
ersetzen:
"Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in
beiden
Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über
die
Zurverfügungstellung von
Darlehen hinausgeht und Ihr
Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer
fördert,
indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise
zu
Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des
Projekts
Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer
einseitig
begünstigt."
(10) Ort, Datum und
Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Fall sind
diese Angaben entweder
durch die Wörter "Ende der Widerrufsbelehrung" oder
durch die Wörter "Ihr(e)
(einsetzen: Firma des Unternehmers)" zu ersetzen.
Rückga, bebelehrung
Rückgaberecht
Sie können die erhaltene Ware
ohne Angabe von Gründen innerhalb von zwei Wochen) (1) durch Rücksendung der
Ware zurückgeben. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und
dieser Belehrung. Nur bei nicht paketversandfähiger Ware (z. B. bei
sperrigen Gütern) können Sie die Rückgabe auch durch Rücknahmeverlangen in
Textform, also z. B. per Brief, Fax oder E-Mail erklären. Zur Wahrung der
Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Ware oder des
Rücknahmeverlangens. In jedem Falle erfolgt die Rücksendung auf unsere
Kosten und Gefahr. Die Rücksendung oder das Rücknahmeverlangen hat zu
erfolgen an: (2)
(3) (4)
Rückgabefolgen
Im Falle einer wirksamen
Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und
ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile) herauszugeben. Bei einer
Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht,
wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung - wie
sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist.
Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Ware
nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren
Wert beeinträchtigt.
Finanziertes Geschäft
(5)
(Ort), (Datum), (Unterschrift
des Verbrauchers) (6)
Gestaltungshinweise:
(1) Wird die Belehrung erst
nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der
Klammerzusatz "einem
Monat".
(2) Einsetzen: Namen/Firma
und ladungsfähige Anschrift des Rückgabeadressaten.
Zusätzlich können
angegeben werden Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder,
wenn der Verbraucher
eine Bestätigung seines Rücknahmeverlangens an den
Unternehmer erhält, auch
eine Internet-Adresse.
(3) Hier kann der Hinweis
hinzugefügt werden:
"Die Rückgabe paketfähiger Ware kann auch an (einsetzen):
Namen/Firma
und Telefonnummer einer Versandstelle) erfolgen, die die Ware
bei
Ihnen abholt."
(4) Hier kann der Hinweis
hinzugefügt werden:
"Bei Rücknahmeverlangen wird die Ware bei Ihnen
abgeholt."
(5) Der nachfolgende Hinweis
für finanzierte Geschäfte kann entfallen, wenn
ein verbundenes Geschäft
nicht vorliegt:
"Haben Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert und
machen
Sie von Ihrem Rückgaberecht Gebrauch, sind Sie auch an
den
Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, wenn beide Verträge
eine
wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen,
wenn
wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich
Ihr
Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer
Mitwirkung
bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs
oder
der Rückgabe bereits zugeflossen ist, können Sie sich wegen
der
Rückabwicklung nicht nur an uns, sondern auch an Ihren
Darlehensgeber
halten."
(6) Ort, Datum und
Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Falle sind
diese Angaben entweder
durch die Wörter "Ende der Rückgabebelehrung" oder
durch die Wörter "Ihr(e)
(einsetzen): Firma des Unternehmers)" zu
ersetzen."