Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Vom 20. Dezember 1990
(BGBl. I S.2954),
i.d.F. der
Bekanntmachung vom 14.1.2003 (BGBl. I S. 66)
Erster
Abschnitt: Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen
§ 1
Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den
einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen
personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt
wird.
(2) Dieses Gesetz gilt für die Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch
1. öffentliche Stellen des
Bundes,
2. öffentliche Stellen der Länder, soweit
der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist und soweit
sie
a) Bundesrecht ausführen
oder
b) als Organe der Rechtspflege tätig
werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten
handelt,
3. nicht öffentliche Stellen, soweit sie
die Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten, nutzen oder
dafür erheben oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien
verarbeiten, nutzen oder dafür erheben, es sei denn, die Erhebung, Verarbeitung
oder Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich für persönliche oder familiäre
Tätigkeiten.
(3) Soweit andere Rechtsvorschriften des
Bundes auf personenbezogene Daten einschließlich deren Veröffentlichung
anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Die
Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs-
oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften
beruhen, bleibt unberührt.
(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes
gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des
Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.
(5) Dieses Gesetz findet keine Anwendung,
sofern eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
belegene verantwortliche Stelle personenbezogene Daten im Inland erhebt,
verarbeitet oder nutzt, es sei denn, dies erfolgt durch eine Niederlassung im
Inland. Dieses Gesetz findet Anwendung, sofern eine verantwortliche Stelle, die
nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegen ist,
personenbezogene Daten im Inland erhebt, verarbeitet oder nutzt. Soweit die
verantwortliche Stelle nach diesem Gesetz zu nennen ist, sind auch Angaben über
im Inland ansässige Vertreter zu machen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, sofern
Datenträger nur zum Zweck des Transits durch das Inland eingesetzt werden. § 38
Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.
§ 2
Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen
(1) Öffentliche Stellen des Bundes sind
die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich
organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen
ungeachtet ihrer Rechtsform. Als öffentliche Stellen gelten die aus dem
Sondervermögen Deutsche Bundespost durch Gesetz hervorgegangenen Unternehmen,
solange ihnen ein ausschließliches Recht nach dem Postgesetz
zusteht.
(2) Öffentliche Stellen der Länder sind
die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich
organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes
und sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des
öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer
Rechtsform.
(3) Vereinigungen des privaten Rechts von
öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder, die Aufgaben der öffentlichen
Verwaltung wahrnehmen, gelten ungeachtet der Beteiligung nicht-öffentlicher
Stellen als öffentliche Stellen des Bundes, wenn
1. sie über den Bereich eines Landes
hinaus tätig werden oder
2. dem Bund die absolute Mehrheit der
Anteile gehört oder die absolute Mehrheit der Stimmen
zusteht.
Andernfalls gelten sie als öffentliche
Stellen der Länder.
(4) Nicht-öffentliche Stellen sind
natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere
Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter die Absätze 1
bis 3 fallen. Nimmt eine nicht-öffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben der
öffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne
dieses Gesetzes.
§ 3
Weitere Begriffsbestimmungen
(1) Personenbezogene Daten sind
Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder
bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).
(2) Automatisierte Verarbeitung ist die
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten unter Einsatz von
Datenverarbeitungsanlagen. Eine nicht automatisierte Datei ist jede nicht
automatisierte Sammlung personenbezogener Daten, die gleichartig aufgebaut ist
und nach bestimmten Merkmalen zugänglich ist und ausgewertet werden
kann.
(3) Erheben ist das Beschaffen von Daten
über den Betroffenen.
(4) Verarbeiten ist das Speichern,
Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten. Im
einzelnen ist, ungeachtet der dabei angewendeten
Verfahren:
1. Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder
Aufbewahren personenbezogener Daten auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer
weiteren Verarbeitung oder Nutzung,
2. Verändern das inhaltliche Umgestalten
gespeicherter personenbezogener Daten,
3. Übermitteln das Bekanntgeben
gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener personenbezogener Daten an
einen Dritten in der Weise, dass
a) die Daten an den Dritten weitergegeben
werden oder
b) der Dritte zur Einsicht oder zum Abruf
bereitgehaltene Daten einsieht oder abruft,
4. Sperren das Kennzeichnen gespeicherter
personenbezogener Daten, um ihre weitere Verarbeitung oder Nutzung
einzuschränken,
5. Löschen das Unkenntlichmachen
gespeicherter personenbezogener Daten.
(5) Nutzen ist jede Verwendung
personenbezogener Daten, soweit es sich nicht um Verarbeitung
handelt.
(6) Anonymisieren ist das Verändern
personenbezogener Daten derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder
sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen
Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren
natürlichen Person zugeordnet werden können.
(6a) Pseudonymisieren ist das Ersetzen
des Namens und anderer Identifikationsmerkmale durch ein Kennzeichnen zu dem
Zweck, die Bestimmung des Betroffenen auszuschließen oder wesentlich zu
erschweren.
(7) Verantwortliche Stelle ist jede
Person oder Stelle, die personenbezogene Daten für sich selbst erhebt,
verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen
lässt.
(8) Empfänger ist jede Person oder
Stelle, die Daten erhält. Dritter ist jede Person oder Stelle außerhalb der
verantwortlichen Stelle. Dritte sind nicht der Betroffene sowie Personen und
Stellen, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum personenbezogene Daten im Auftrag erheben, verarbeiten oder
nutzen.
(9) Besondere Arten personenbezogener
Daten sind Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische
Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen,
Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben.
(10) Mobile personenbezogene Speicher-
und Verarbeitungsmedien sind Datenträger,
1. die an den Betroffenen ausgegeben
werden,
2. auf denen personenbezogene Daten über
die Speicherung hinaus durch die ausgebende oder eine andere Stelle
automatisiert verarbeitet werden können und
3. bei denen der Betroffene diese
Verarbeitung nur durch den Gebrauch des Mediums beeinflussen
kann.
§ 3a Datenvermeidung und
Datensparsamkeit
Gestaltung und Auswahl von
Datenverarbeitungssystemen haben sich an dem Ziel auszurichten, keine oder so
wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu
nutzen. Insbesondere ist von den Möglichkeiten der Anonymisierung und
Pseudonymisierung Gebrauch zu machen, soweit dies möglich ist und der Aufwand in
einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck
steht.
§ 4
Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und
-nutzung
(1) Die Erhebung, Verarbeitung und
Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder
eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene
eingewilligt hat.
(2) Personenbezogene Daten sind beim
Betroffenen zu erheben. Ohne seine Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden,
wenn
1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht
oder zwingend voraussetzt oder
2.
a) die zu erfüllende Verwaltungsaufgabe
ihrer Art nach oder der Geschäftszweck eine Erhebung bei anderen Personen oder
Stellen erforderlich macht oder
b) die Erhebung beim Betroffenen einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde
und keine Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt
werden.
(3) Werden personenbezogene Daten beim
Betroffenen erhoben, so ist er, sofern er nicht bereits auf andere Weise
Kenntnis erlangt hat, von der verantwortlichen Stelle über
1. die Identität der verantwortlichen
Stelle,
2. die Zweckbestimmungen der Erhebung,
Verarbeitung oder Nutzung und
3. die Kategorien von Empfängern nur,
soweit der Betroffene nach den Umständen des Einzelfalles nicht mit der
Übermittlung an diese rechnen muss,
zu unterrichten. Werden personenbezogene
Daten beim Betroffenen aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft
verpflichtet, oder ist die Erteilung der Auskunft Voraussetzung für die
Gewährung von Rechtsvorteilen, so ist der Betroffene hierauf, sonst auf die
Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen. Soweit nach den Umständen des
Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, ist er über die Rechtsvorschrift
und über die Folgen der Verweigerung von Angaben
aufzuklären.
§ 4a Einwilligung
(1) Die Einwilligung ist nur wirksam,
wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Er ist auf den
vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach
den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, auf die Folgen
der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Die Einwilligung bedarf der
Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen
ist. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt
werden, ist sie besonders hervorzuheben.
(2) Im Bereich der wissenschaftlichen
Forschung liegt ein besonderer Umstand im Sinne von Absatz 1 Satz 3 auch dann
vor, wenn durch die Schriftform der bestimmte Forschungszweck erheblich
beeinträchtigt würde. In diesem Fall sind der Hinweis nach Absatz 1 Satz 2 und
die Gründe, aus denen sich die erhebliche Beeinträchtigung des bestimmten
Forschungszwecks ergibt, schriftlich festzuhalten.
(3) Soweit besondere Arten
personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
muss sich die Einwilligung darüber hinaus ausdrücklich auf diese Daten
beziehen.
§ 4b Übermittlung personenbezogener Daten
ins Ausland sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen
(1) Für die Übermittlung
personenbezogener Daten an Stellen
1. in anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union,
2. in anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
3. der Organe und Einrichtungen der
Europäischen Gemeinschaften
gelten § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und §§ 28
bis 30 nach Maßgabe der für diese Übermittlung geltenden Gesetze und
Vereinbarungen, soweit die Übermittlung im Rahmen von Tätigkeiten erfolgt, die
ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen
Gemeinschaften fallen.
(2) Für die Übermittlung
personenbezogener Daten an Stellen nach Absatz 1, die nicht im Rahmen von
Tätigkeiten erfolgt, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts
der Europäischen Gemeinschaften fallen, sowie an sonstige ausländische oder
über- oder zwischenstaatliche Stellen gilt Absatz 1 entsprechend. Die
Übermittlung unterbleibt, soweit der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an
dem Ausschluss der Übermittlung hat, insbesondere wenn bei den in Satz 1
genannten Stellen ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist.
Satz 2 gilt nicht, wenn die Übermittlung zur Erfüllung eigener Aufgaben einer
öffentlichen Stelle des Bundes aus zwingenden Gründen der Verteidigung oder der
Erfüllung über- oder zwischenstaatlicher Verpflichtungen auf dem Gebiet der
Krisenbewältigung oder Konfliktverhinderung oder für humanitäre Maßnahmen
erforderlich ist.
(3) Die Angemessenheit des Schutzniveaus
wird unter Berücksichtigung aller Umstände beurteilt, die bei einer
Datenübermittlung oder einer Kategorie von Datenübermittlungen von Bedeutung
sind; insbesondere können die Art der Daten, die Zweckbestimmung, die Dauer der
geplanten Verarbeitung, das Herkunfts- und das Endbestimmungsland, die für den
betreffenden Empfänger geltenden Rechtsnormen sowie die für ihn geltenden
Standesregeln und Sicherheitsmaßnahmen herangezogen
werden.
(4) In den Fällen des § 16 Abs. 1 Nr. 2
unterrichtet die übermittelnde Stelle den Betroffenen von der Übermittlung
seiner Daten. Dies gilt nicht, wenn damit zu rechnen ist, dass er davon auf
andere Weise Kenntnis erlangt, oder wenn die Unterrichtung die öffentliche
Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile
bereiten würde.
(5) Die Verantwortung für die
Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde
Stelle.
(6) Die Stelle, an die die Daten
übermittelt werden, ist auf den Zweck hinzuweisen, zu dessen Erfüllung die Daten
übermittelt werden.
§ 4c Ausnahmen
(1) Im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz
oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen
Gemeinschaften fallen, ist eine Übermittlung personenbezogener Daten an andere
als die in § 4b Abs. 1 genannten Stellen, auch wenn bei ihnen ein angemessenes
Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist, zulässig,
sofern
1. der Betroffene seine Einwilligung
gegeben hat,
2. die Übermittlung für die Erfüllung
eines Vertrags zwischen dem Betroffenen und der verantwortlichen Stelle oder zur
Durchführung von vorvertraglichen Maßnahmen, die auf Veranlassung des
Betroffenen getroffen worden sind, erforderlich ist,
3. die Übermittlung zum Abschluss oder
zur Erfüllung eines Vertrags erforderlich ist, der im Interesse des Betroffenen
von der verantwortlichen Stelle mit einem Dritten geschlossen wurde oder
geschlossen werden soll,
4. die Übermittlung für die Wahrung eines
wichtigen öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung oder
Verteidigung von Rechtsansprüchen vor Gericht erforderlich
ist,
5. die Übermittlung für die Wahrung
lebenswichtiger Interessen des Betroffenen erforderlich ist
oder
6. die Übermittlung aus einem Register
erfolgt, das zur Information der Öffentlichkeit bestimmt ist und entweder der
gesamten Öffentlichkeit oder allen Personen, die ein berechtigtes Interesse
nachweisen können, zur Einsichtnahme offen steht, soweit die gesetzlichen
Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind.
Die Stelle, an die die Daten übermittelt
werden, ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck
verarbeitet oder genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt
werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1
kann die zuständige Aufsichtsbehörde einzelne Übermittlungen oder bestimmte
Arten von Übermittlungen personenbezogener Daten an andere als die in § 4b Abs.
1 genannten Stellen genehmigen, wenn die verantwortliche Stelle ausreichende
Garantien hinsichtlich des Schutzes des Persönlichkeitsrechts und der Ausübung
der damit verbundenen Rechte vorweist; die Garantien können sich insbesondere
aus Vertragsklauseln oder verbindlichen Unternehmensregelungen ergeben. Bei den
Post- und Telekommunikationsunternehmen ist der Bundesbeauftragte für den
Datenschutz zuständig. Sofern die Übermittlung durch öffentliche Stellen
erfolgen soll, nehmen diese die Prüfung nach Satz 1 vor.
(3) Die Länder teilen dem Bund die nach
Absatz 2 Satz 1 ergangenen Entscheidungen mit.
§ 4d Meldepflicht
(1) Verfahren automatisierter
Verarbeitungen sind vor ihrer Inbetriebnahme von nicht öffentlichen
verantwortlichen Stellen der zuständigen Aufsichtsbehörde und von öffentlichen
verantwortlichen Stellen des Bundes sowie von den Post- und
Telekommunikationsunternehmen dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz nach
Maßgabe von § 4e zu melden.
(2) Die Meldepflicht entfällt, wenn die
verantwortliche Stelle einen Beauftragten für den Datenschutz bestellt
hat.
(3) Die Meldepflicht entfällt ferner,
wenn die verantwortliche Stelle personenbezogene Daten für eigene Zwecke erhebt,
verarbeitet oder nutzt, hierbei höchstens vier Arbeitnehmer mit der Erhebung,
Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigt und entweder eine
Einwilligung der Betroffenen vorliegt oder die Erhebung, Verarbeitung oder
Nutzung der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen
Vertrauensverhältnisses mit den Betroffenen dient.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht,
wenn es sich um automatisierte Verarbeitungen handelt, in denen geschäftsmäßig
personenbezogene Daten von der jeweiligen Stelle
1. zum Zweck der Übermittlung
oder
2. zum Zweck der anonymisierten
Übermittlung
gespeichert werden.
(5) Soweit automatisierte Verarbeitungen
besondere Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen aufweisen,
unterliegen sie der Prüfung vor Beginn der Verarbeitung (Vorabkontrolle). Eine
Vorabkontrolle ist insbesondere durchzuführen, wenn
1. besondere Arten personenbezogener
Daten (§ 3 Abs. 9) verarbeitet werden oder
2. die Verarbeitung personenbezogener
Daten dazu bestimmt ist, die Persönlichkeit des Betroffenen zu bewerten
einschließlich seiner Fähigkeiten, seiner Leistung oder seines
Verhaltens,
es sei denn, dass eine gesetzliche
Verpflichtung oder eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder die Erhebung,
Verarbeitung oder Nutzung der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder
vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses mit dem Betroffenen
dient.
(6) Zuständig für die Vorabkontrolle ist
der Beauftragte für den Datenschutz. Dieser nimmt die Vorabkontrolle nach
Empfang der Übersicht nach § 4g Abs. 2 Satz 1 vor. Er hat sich in Zweifelsfällen
an die Aufsichtsbehörde oder bei den Post- und Telekommunikationsunternehmen an
den Bundesbeauftragten für den Datenschutz zu wenden.
§ 4e Inhalt der
Meldepflicht
Sofern Verfahren automatisierter
Verarbeitungen meldepflichtig sind, sind folgende Angaben zu
machen:
1. Name oder Firma der verantwortlichen
Stelle,
2. Inhaber, Vorstände, Geschäftsführer
oder sonstige gesetzliche oder nach der Verfassung des Unternehmens berufene
Leiter und die mit der Leitung der Datenverarbeitung beauftragten
Personen,
3. Anschrift der verantwortlichen
Stelle,
4. Zweckbestimmungen der Datenerhebung,
-verarbeitung oder -nutzung,
5. eine Beschreibung der betroffenen
Personengruppen und der diesbezüglichen Daten oder
Datenkategorien,
6. Empfänger oder Kategorien von
Empfängern, denen die Daten mitgeteilt werden können,
7. Regelfristen für die Löschung der
Daten,
8. eine geplante Datenübermittlung in
Drittstaaten,
9. eine allgemeine Beschreibung, die es
ermöglicht, vorläufig zu beurteilen, ob die Maßnahmen nach § 9 zur
Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung angemessen
sind.
§ 4d Abs. 1 und 4 gilt für die Änderung
der nach Satz 1 mitgeteilten Angaben sowie für den Zeitpunkt der Aufnahme und
der Beendigung der meldepflichtigen Tätigkeit
entsprechend.
§ 4f Beauftragter für den
Datenschutz
(1) Öffentliche und nicht öffentliche
Stellen, die personenbezogene Daten automatisiert erheben, verarbeiten oder
nutzen, haben einen Beauftragten für den Datenschutz schriftlich zu bestellen.
Nicht öffentliche Stellen sind hierzu spätestens innerhalb eines Monats nach
Aufnahme ihrer Tätigkeit verpflichtet. Das Gleiche gilt, wenn personenbezogene
Daten auf andere Weise erhoben, verarbeitet oder genutzt werden und damit in der
Regel mindestens 20 Personen beschäftigt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht
für nicht öffentliche Stellen, die höchstens vier Arbeitnehmer mit der Erhebung,
Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigen. Soweit aufgrund
der Struktur einer öffentlichen Stelle erforderlich, genügt die Bestellung eines
Beauftragten für den Datenschutz für mehrere Bereiche. Soweit nicht öffentliche
Stellen automatisierte Verarbeitungen vornehmen, die einer Vorabkontrolle
unterliegen oder personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der
Übermittlung oder der anonymisierten Übermittlung erheben, verarbeiten oder
nutzen, haben sie unabhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer einen Beauftragten
für den Datenschutz zu bestellen.
(2) Zum Beauftragten für den Datenschutz
darf nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche
Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Mit dieser Aufgabe kann auch eine Person
außerhalb der verantwortlichen Stelle betraut werden. Öffentliche Stellen können
mit Zustimmung ihrer Aufsichtsbehörde einen Bediensteten aus einer anderen
öffentlichen Stelle zum Beauftragten für den Datenschutz
bestellen.
(3) Der Beauftragte für den Datenschutz
ist dem Leiter der öffentlichen oder nicht öffentlichen Stelle unmittelbar zu
unterstellen. Er ist in Ausübung seiner Fachkunde auf dem Gebiet des
Datenschutzes weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht
benachteiligt werden. Die Bestellung zum Beauftragten für den Datenschutz kann
in entsprechender Anwendung von § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches, bei nicht
öffentlichen Stellen auch auf Verlangen der Aufsichtsbehörde, widerrufen
werden.
(4) Der Beauftragte für den Datenschutz
ist zur Verschwiegenheit über die Identität des Betroffenen sowie über Umstände,
die Rückschlüsse auf den Betroffenen zulassen, verpflichtet, soweit er nicht
davon durch den Betroffenen befreit wird.
(5) Die öffentlichen und nicht
öffentlichen Stellen haben den Beauftragten für den Datenschutz bei der
Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm insbesondere, soweit dies zur
Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume,
Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. Betroffene können
sich jederzeit an den Beauftragten für den Datenschutz
wenden.
§ 4g Aufgaben des Beauftragten für den
Datenschutz
(1) Der Beauftragte für den Datenschutz
wirkt auf die Einhaltung dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den
Datenschutz hin. Zu diesem Zweck kann sich der Beauftragte für den Datenschutz
in Zweifelsfällen an die für die Datenschutzkontrolle bei der verantwortlichen
Stelle zuständige Behörde wenden. Er hat insbesondere
1. die ordnungsgemäße Anwendung der
Datenverarbeitungsprogramme, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet
werden sollen, zu überwachen; zu diesem Zweck ist er über Vorhaben der
automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten rechtzeitig zu
unterrichten,
2. die bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten tätigen Personen durch geeignete Maßnahmen mit den
Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderen Vorschriften über den Datenschutz und
mit den jeweiligen besonderen Erfordernissen des Datenschutzes vertraut zu
machen.
(2) Dem Beauftragten für den Datenschutz
ist von der verantwortlichen Stelle eine Übersicht über die in § 4e Satz 1
genannten Angaben sowie über zugriffsberechtigte Personen zur Verfügung zu
stellen. Im Fall des § 4d Abs. 2 macht der Beauftragte für den Datenschutz die
Angaben nach § 4e Satz 1 Nr. 1 bis 8 auf Antrag jedermann in geeigneter Weise
verfügbar. Im Fall des § 4d Abs. 3 gilt Satz 2 entsprechend für die
verantwortliche Stelle.
(3) Auf die in § 6 Abs. 2 Satz 4
genannten Behörden findet Absatz 2 Satz 2 keine Anwendung. Absatz 1 Satz 2
findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der behördliche Beauftragte für den
Datenschutz das Benehmen mit dem Behördenleiter herstellt; bei Unstimmigkeiten
zwischen dem behördlichen Beauftragten für den Datenschutz und dem
Behördenleiter entscheidet die oberste Bundesbehörde.
§ 5 Datengeheimnis
Den bei der Datenverarbeitung
beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu
verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Diese Personen sind, soweit sie bei
nicht-öffentlichen Stellen beschäftigt werden, bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit
auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach
Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
§ 6
Unabdingbare Rechte des Betroffenen
(1) Die Rechte des Betroffenen auf
Auskunft (§§ 19, 34) und auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung (§§ 20, 35)
können nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt
werden.
(2) Sind die Daten des Betroffenen in
einer Datei gespeichert, bei der mehrere Stellen speicherungsberechtigt sind,
und ist der Betroffene nicht in der Lage, die speichernde Stelle festzustellen,
so kann er sich an jede dieser Stellenwenden. Diese ist verpflichtet, das
Vorbringen des Betroffenen an die speichernde Stelle weiterzuleiten. Der
Betroffene ist über die Weiterleitung und die speichernde Stelle zu
unterrichten. Die in § 19 Abs.3 genannten Stellen, die Behörden der
Staatsanwaltschaft und der Polizei sowie öffentliche Stellen der
Finanzverwaltung, soweit sie personenbezogene Daten in Erfüllung ihrer
gesetzlichen Aufgaben im Anwendungsbereich der Abgabenordnung zur Überwachung
und Prüfung speichern, können statt des Betroffenen den Bundesbeauftragten für
den Datenschutz unterrichten. In diesem Fall richtet sich das weitere Verfahren
nach § 19 Abs.6.
§ 6a Automatisierte
Einzelentscheidung
(1) Entscheidungen, die für den
Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder ihn erheblich
beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte
Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt werden, die der Bewertung
einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen.
(2) Dies gilt nicht,
wenn
1. die Entscheidung im Rahmen des
Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertragsverhältnisses oder eines sonstigen
Rechtsverhältnisses ergeht und dem Begehren des Betroffenen stattgegeben wurde
oder
2. die Wahrung der berechtigten
Interessen des Betroffenen durch geeignete Maßnahmen gewährleistet und dem
Betroffenen von der verantwortlichen Stelle die Tatsache des Vorliegens einer
Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 mitgeteilt wird. Als geeignete Maßnahme
gilt insbesondere die Möglichkeit des Betroffenen, seinen Standpunkt geltend zu
machen. Die verantwortliche Stelle ist verpflichtet, ihre Entscheidung erneut zu
prüfen.
(3) Das Recht des Betroffenen auf
Auskunft nach den §§ 19 und 34 erstreckt sich auch auf den logischen Aufbau der
automatisierten Verarbeitung der ihn betreffenden Daten.
§ 6b Beobachtung öffentlich zugänglicher
Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen
(1) Die Beobachtung öffentlich
zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung)
ist nur zulässig, soweit sie
1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher
Stellen,
2. zur Wahrnehmung des Hausrechts
oder
3. zur Wahrnehmung berechtigter
Interessen für konkret festgelegte Zwecke
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte
bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen
überwiegen.
(2) Der Umstand der Beobachtung und die
verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu
machen.
(3) Die Verarbeitung oder Nutzung von
nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des
verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass
schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Für einen anderen Zweck
dürfen sie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies zur Abwehr von
Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von
Straftaten erforderlich ist.
(4) Werden durch Videoüberwachung
erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese über eine
Verarbeitung oder Nutzung entsprechend den §§ 19a und 33 zu
benachrichtigen.
(5) Die Daten sind unverzüglich zu
löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder
schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung
entgegenstehen.
§ 6c Mobile personenbezogene Speicher-
und Verarbeitungsmedien
(1) Die Stelle, die ein mobiles
personenbezogenes Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgibt oder ein Verfahren
zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, das ganz oder
teilweise auf einem solchen Medium abläuft, auf das Medium aufbringt, ändert
oder hierzu bereithält, muss den Betroffenen
1. über ihre Identität und
Anschrift,
2. in allgemein verständlicher Form über
die Funktionsweise des Mediums einschließlich der Art der zu verarbeitenden
personenbezogenen Daten,
3. darüber, wie er seine Rechte nach den
§§ 19, 20, 34 und 35 ausüben kann, und
4. über die bei Verlust oder Zerstörung
des Mediums zu treffenden Maßnahmen
unterrichten, soweit der Betroffene nicht
bereits Kenntnis erlangt hat.
(2) Die nach Absatz 1 verpflichtete
Stelle hat dafür Sorge zu tragen, dass die zur Wahrnehmung des Auskunftsrechts
erforderlichen Geräte oder Einrichtungen in angemessenem Umfang zum
unentgeltlichen Gebrauch zur Verfügung stehen.
(3) Kommunikationsvorgänge, die auf dem
Medium eine Datenverarbeitung auslösen, müssen für den Betroffenen eindeutig
erkennbar sein.
§ 7 Schadensersatz
Fügt eine verantwortliche Stelle dem
Betroffenen durch eine nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften über
den Datenschutz unzulässige oder unrichtige Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung
seiner personenbezogenen Daten einen Schaden zu, ist sie oder ihr Träger dem
Betroffenen zum Schadensersatz verpflichtet. Die Ersatzpflicht entfällt, soweit
die verantwortliche Stelle die nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt
beachtet hat.
§ 8 Schadensersatz bei automatisierter
Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen
(1) Fügt eine verantwortliche öffentliche
Stelle dem Betroffenen durch eine nach diesem Gesetz oder nach anderen
Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige automatisierte
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten einen Schaden
zu, ist ihr Träger dem Betroffenen unabhängig von einem Verschulden zum
Schadensersatz verpflichtet.
(2) Bei einer schweren Verletzung des
Persönlichkeitsrechts ist dem Betroffenen der Schaden, der nicht
Vermögensschaden ist, angemessen in Geld zu ersetzen.
(3) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und
2 sind insgesamt auf einen Betrag von 130 000 Euro begrenzt. Ist aufgrund
desselben Ereignisses an mehrere Personen Schadensersatz zu leisten, der
insgesamt den Höchstbetrag von 130 000 Euro übersteigt, so verringern sich die
einzelnen Schadensersatzleistungen in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zu
dem Höchstbetrag steht.
(4) Sind bei einer automatisierten
Verarbeitung mehrere Stellen speicherungsberechtigt und ist der Geschädigte
nicht in der Lage, die speichernde Stelle festzustellen, so haftet jede dieser
Stellen.
(5) Hat bei der Entstehung des Schadens
ein Verschulden des Betroffenen mitgewirkt, gilt § 254 des Bürgerlichen
Gesetzbuches.
(6) Auf die Verjährung finden die für
unerlaubte Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches entsprechende Anwendung.
§ 9
Technische und organisatorische Maßnahmen
Öffentliche und nicht-öffentliche
Stellen, die selbst oder im Auftrag personenbezogene Daten erheben, verarbeiten
oder nutzen, haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen,
die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften dieses Ge, setzes,
insbesondere die in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Anforderungen, zu
gewährleisten. Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem
angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.
§ 9a Datenschutzaudit
Zur Verbesserung des Datenschutzes und
der Datensicherheit können Anbieter von Datenverarbeitungssystemen und
-programmen und datenverarbeitende Stellen ihr Datenschutzkonzept sowie ihre
technischen Einrichtungen durch unabhängige und zugelassene Gutachter prüfen und
bewerten lassen sowie das Ergebnis der Prüfung veröffentlichen. Die näheren
Anforderungen an die Prüfung und Bewertung, das Verfahren sowie die Auswahl und
Zulassung der Gutachter werden durch besonderes Gesetz
geregelt.
§ 10 Einrichtung automatisierter
Abrufverfahren
(1) Die Einrichtung eines automatisierten
Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf ermöglicht,
ist zulässig, soweit dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen
Interessen der Betroffenen und der Aufgaben oder Geschäftszwecke der beteiligten
Stellen angemessen ist. Die Vorschriften über die Zulässigkeit des einzelnen
Abrufs bleiben unberührt.
(2) Die beteiligten Stellen haben zu
gewährleisten, dass die Zulässigkeit des Abrufverfahrens kontrolliert werden
kann. Hierzu haben sie schriftlich festzulegen:
1. Anlaß und Zweck des
Abrufverfahrens,
2. Dritte, an die übermittelt
wird,
3. Art der zu übermittelnden
Daten,
4. nach erforderliche technische und
organisatorischen Maßnahmen.
Im öffentlichen Bereich können die
erforderlichen Festlegungen auch durch die Fachaufsichtsbehörden getroffen
werden.
(3) Über die Einrichtung von
Abrufverfahren ist in Fällen, in denen die in § 12 Abs. 1 genannten Stellen
beteiligt sind, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz unter Mitteilung der
Festlegungen nach Absatz 2 zu unterrichten. Die Einrichtung von Abrufverfahren,
bei denen die in § 6 Abs. 2 und in § 19 Abs. 3 genannten Stellen beteiligt sind,
ist nur zulässig, wenn das für die speichernde und die abrufende Stelle jeweils
zuständige Bundes- oder Landesministerium zugestimmt hat.
(4) Die Verantwortung für die
Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Dritte, an den übermittelt wird. Die
speichernde Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlaß
besteht. Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung
personenbezogener Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren
festgestellt und überprüft werden kann. Wird ein Gesamtbestand personenbezogener
Daten abgerufen oder übermittelt (Stapelverarbeitung), so bezieht sich die
Gewährleistung der Feststellung und Überprüfung nur auf die Zulässigkeit des
Abrufes oder der Übermittlung des Gesamtbestandes.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für
den Abruf allgemein zugänglicher Daten. Allgemein zugänglich sind Daten, die
jedermann, sei es ohne oder nach vorheriger Anmeldung, Zulassung oder
Entrichtung eines Entgelts, nutzen kann.
§ 11 Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung
personenbezogener Daten im Auftrag
(1) Werden personenbezogene Daten im
Auftrag durch andere Stellen erhoben, verarbeitet oder genutzt, ist der
Auftraggeber für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer
Vorschriften über den Datenschutz verantwortlich. Die in den §§ 6, 7 und 8
genannten Rechte sind ihm gegenüber geltend zu machen.
(2) Der Auftragnehmer ist unter
besonderer Berücksichtigung der Eignung der von ihm getroffenen technischen und
organisatorischen Maßnahmen sorgfältig auszuwählen. Der Auftrag ist schriftlich
zu erteilen, wobei die Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung, die
technischen und organisatorischen Maßnahmen und etwaige
Unterauftragsverhältnisse festzulegen sind. Er kann bei öffentlichen Stellen
auch durch die Fachaufsichtsbehörde erteilt werden. Der Auftraggeber hat sich
von der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und
organisatorischen Maßnahmen zu überzeugen.
(3) Der Auftragnehmer darf die Daten nur
im Rahmen der Weisungen des Auftraggebers erheben, verarbeiten oder nutzen. Ist
er der Ansicht, dass eine Weisung des Auftraggebers gegen dieses Gesetz oder
andere Vorschriften über den Datenschutz verstößt, hat er den Auftraggeber
unverzüglich darauf hinzuweisen.
(4) Für den Auftragnehmer gelten neben
den §§ 5, 9, 43 Abs. 1 Nr.2 , 10 und 11, Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Abs. 3 sowie §
44 nur die Vorschriften über die Datenschutzkontrolle oder die Aufsicht, und
zwar für
1. a) öffentliche
Stellen,
b) nicht-öffentliche Stellen, bei denen
der öffentlichen Hand die Mehrheit der Anteile gehört oder die Mehrheit der
Stimmen zusteht und der Auftraggeber eine öffentliche Stelle
ist,
die §§ 18, 24 bis 26 oder die
entsprechenden Vorschriften der Datenschutzgesetze der
Länder,
2. die übrigen nicht-öffentlichen
Stellen, soweit sie personenbezogene Daten im Auftrag als
Dienstleistungsunternehmen geschäftsmäßig erheben, verarbeiten oder nutzen, die
§§ 4f, 4g und 38.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten
entsprechend, wenn die Prüfung oder Wartung automatisierter Verfahren oder von
Datenverarbeitungsanlagen durch andere Stellen im Auftrag vorgenommen wird und
dabei ein Zugriff auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden
kann.
Zweiter
Abschnitt Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen
Erster
Unterabschnitt Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
§ 12 Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes
gelten für öffentliche Stellen des Bundes, soweit sie nicht als
öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb
teilnehmen.
(2) Soweit der Datenschutz nicht durch
Landesgesetz geregelt ist, gelten die §§ 12 bis 16, 19 bis 20 auch für die
öffentlichen Stellen der Länder, soweit sie
1. Bundesrecht ausführen und nicht als
öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen
oder
2. als Organe der Rechtspflege tätig
werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten
handelt.
(3) Für Landesbeauftragte für den
Datenschutz gilt § 23 Abs. 4 entsprechend.
(4) Werden personenbezogene Daten für
frühere, bestehende oder zukünftige dienst- oder arbeitsrechtliche
Rechtsverhältnisse erhoben, verarbeitet oder genutzt, gelten anstelle der §§ 13
bis 16, 19 bis 20 der § 28 Abs. 1 und 3 Nr. 1 sowie die §§ 33 bis 35, auch
soweit personenbezogene Daten weder automatisiert verarbeitet noch in nicht
automatisierten Dateien verarbeitet oder genutzt oder dafür erhoben
werden.
§ 13 Datenerhebung
(1) Das Erheben personenbezogener Daten
ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben der verantwortlichen
Stelle erforderlich ist.
(1a) Werden personenbezogene Daten statt
beim Betroffenen bei einer nicht öffentlichen Stelle erhoben, so ist die Stelle
auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, sonst auf die
Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.
(2) Das Erheben besonderer Arten
personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) ist nur zulässig,
soweit
1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht
oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses zwingend
erfordert,
2. der Betroffene nach Maßgabe des § 4a
Abs. 3 eingewilligt hat,
3. dies zum Schutz lebenswichtiger
Interessen des Betroffenen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern der
Betroffene aus physischen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, seine
Einwilligung zu geben,
4. es sich um Daten handelt, die der
Betroffene offenkundig öffentlich gemacht hat,
5. dies zur Abwehr einer erheblichen
Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist,
6. dies zur Abwehr erheblicher Nachteile
für das Gemeinwohl oder zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls zwingend
erforderlich ist,
7. dies zum Zweck der
Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik, der Gesundheitsversorgung
oder Behandlung oder für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten erforderlich ist
und die Verarbeitung dieser Daten durch ärztliches Personal oder durch sonstige
Personen erfolgt, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht
unterliegen,
8. dies zur Durchführung
wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse
an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem
Ausschluss der Erhebung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf
andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann
oder
9. dies aus zwingenden Gründen der
Verteidigung oder der Erfüllung über- oder zwischenstaatlicher Verpflichtungen
einer öffentlichen Stelle des Bundes auf dem Gebiet der Krisenbewältigung oder
Konfliktverhinderung oder für humanitäre Maßnahmen erforderlich
ist.
(3) und (4)
aufgehoben
§ 14 Datenspeicherung, -veränderung und
-nutzung
(1) Das Speichern, Verändern oder Nutzen
personenbezogener Daten ist zulässig, wenn es zur Erfüllung der in der
Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist
und es für die Zwecke erfolgt, für die die Daten erhoben worden sind. Ist keine
Erhebung vorausgegangen, dürfen die Daten nur für die Zwecke geändert oder
genutzt werden, für die sie gespeichert worden sind.
(2) Das Speichern, Verändern oder Nutzen
für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn
1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht
oder zwingend voraussetzt,
2. der Betroffene eingewilligt
hat,
3. offensichtlich ist, dass es im
Interesse des Betroffenen liegt, und kein Grund zu der Annahme besteht, dass er
in Kenntnis des anderen Zwecks seine Einwilligung verweigern
würde,
4. Angaben des Betroffenen überprüft
werden müssen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit
bestehen,
5. die Daten allgemein zugänglich sind
oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen durfte, es sei denn, dass
das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Zweckänderung
offensichtlich überwiegt,
6. es zur Abwehr erheblicher Nachteile
für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder zur
Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich
ist,
7. es zur Verfolgung von Straftaten oder
Ordnungswidrigkeiten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen oder
Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuches oder von
Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes oder
zur Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen erforderlich
ist,
8. es zur Abwehr einer schwerwiegenden
Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist
oder
9. es zur Durchführung wissenschaftlicher
Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung
des Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der
Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise
nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden
kann.
(3) Eine Verarbeitung oder Nutzung für
andere Zwecke liegt nicht vor, wenn sie der Wahrnehmung von Aufsichts- und
Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung oder der Durchführung von
Organisationsuntersuchungen für die verantwortliche Stelle dient. Das gilt auch
für die Verarbeitung oder Nutzung zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken durch die
verantwortliche Stelle, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen des
Betroffenen entgegenstellen.
(4) Personenbezogene Daten, die
ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur
Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage
gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet
werden.
(5) Das Speichern, Verändern oder Nutzen
von besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) für andere Zwecke ist
nur zulässig, wenn
1. die Voraussetzungen vorliegen, die
eine Erhebung nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 oder 9 zulassen würden
oder
2. dies zur Durchführung
wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das öffentliche Interesse an der
Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem
Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf
andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden
kann.
Bei der Abwägung nach Satz 1 Nr. 2 ist im
Rahmen des öffentlichen Interesses das wissenschaftliche Interesse an dem
Forschungsvorhaben besonders zu berücksichtigen.
(6) Die Speicherung, Veränderung oder
Nutzung von besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) zu den in § 13
Abs. 2 Nr. 7 genannten Zwecken richtet sich nach den für die in § 13 Abs. 2 Nr.
7 genannten Personen geltenden Geheimhaltungspflichten.
§ 15 Datenübermittlung an öffentliche
Stellen
(1) Die Übermittlung personenbezogener
Daten an öffentliche Stellen ist zulässig, wenn
1. sie zur Erfüllung der in der
Zuständigkeit der übermittelnden Stelle oder des Dritten, an den die Daten
übermittelt werden, liegenden Aufgaben erforderlich ist
und
2. die Voraussetzungen vorliegen, die
eine Nutzung nach § 14 zulassen würden.
(2) Die Verantwortung für die
Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die
Übermittlung auf Ersuchen des Dritten, an den die Daten übermittelt werden,
trägt dieser die Verantwortung. In diesem Falle prüft die übermittelnde Stelle
nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Dritten, an den die
Daten übermittelt werden, liegt, es sei denn, dass besonderer Anlaß zur Prüfung
der Zulässigkeit der Übermittlung besteht. § 10 Abs. 4 bleibt
unberührt.
(3) Der Dritte, an den die Daten
übermittelt werden, darf diese für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen
Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere
Zwecke ist nur unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2
zulässig.
(4) Für die Übermittlung
personenbezogener Daten an Stellen der öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaften gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend, sofern
sichergestellt ist, dass bei diesen ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen
werden.
(5) Sind mit personenbezogenen Daten, die
nach Absatz 1 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten des
Betroffenen oder eines Dritten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur
mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser
Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen des Betroffenen oder eines
Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen; eine Nutzung dieser
Daten ist unzulässig.
(6) Absatz 5 gilt entsprechend, wenn
personenbezogene Daten innerhalb einer öffentlichen Stelle weitergegeben
werden.
§ 16 Datenübermittlung an
nicht-öffentliche Stellen
(1) Die Übermittlung personenbezogener
Daten an nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn
1. sie zur Erfüllung der in der
Zuständigkeit der übermittelnden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und
die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach § 14 zulassen würden,
oder
2. der Dritte, an den die Daten
übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu
übermittelnden Daten glaubhaft darlegt und der Betroffene kein schutzwürdiges
Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. Das Übermitteln von besonderen
Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9 ist abweichend von Satz 1 Nr. 2 nur
zulässig, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung von § 14 Abs. 5
und 6 zulassen würden oder soweit dies zur Geltendmachung, Ausübung oder
Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist.
(2) Die Verantwortung für die
Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde
Stelle.
(3) In den Fällen der Übermittlung nach
Absatz 1 Nr. 2 unterrichtet die übermittelnde Stelle den Betroffenen von der
Übermittlung seiner Daten. Dies gilt nicht, wenn damit zu rechnen ist, dass er
davon auf andere Weise Kenntnis erlangt, oder wenn die Unterrichtung die
öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines
Landes Nachteile bereiten würde.
(4) Der Dritte, an den die Daten
übermittelt werden, darf diese nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu
dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Die übermittelnde Stelle hat ihn
darauf hinzuweisen. Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist
zulässig, wenn eine Übermittlung nach Absatz 1 zulässig wäre und die
übermittelnde Stelle zugestimmt hat.
§ 17 (aufgehoben)
§ 18 Durchführung des Datenschutzes in
der Bundesverwaltung
(1) Die obersten Bundesbehörden, der
Präsident des Bundeseisenbahnvermögens sowie die bundesunmittelbaren
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, über die von
der Bundesregierung oder einer obersten Bundesbehörde lediglich die
Rechtsaufsicht ausgeübt wird, haben für ihren Geschäftsbereich die Ausführung
dieses Gesetzes sowie anderer Rechtsvorschriften über den Datenschutz
sicherzustellen. Das gleiche gilt für die Vorstände der aus dem Sondervermögen
Deutsche Bundespost durch Gesetz hervorgegangenen Unternehmen, solange diesen
ein ausschließliches Recht nach dem Postgesetz zusteht.
(2) Die öffentlichen Stellen führen ein
Verzeichnis der eingesetzten Datenverarbeitungsanlagen. Für ihre automatisierten
Verarbeitungen haben sie die Angaben nach § 4e sowie die Rechtsgrundlage der
Verarbeitung schriftlich festzulegen. Bei allgemeinen Verwaltungszwecken
dienenden automatisierten Verarbeitungen, bei welchen das Auskunftsrecht des
Betroffenen nicht nach § 19 Abs. 3 oder 4 eingeschränkt wird, kann hiervon
abgesehen werden. Für automatisierte Verarbeitungen, die in gleicher oder
ähnlicher Weise mehrfach geführt werden, können die Festlegungen zusammengefasst
werden.
(3) (aufgehoben)
Zweiter
Unterabschnitt Rechte des Betroffenen
§ 19 Auskunft an den
Betroffenen
(1) Dem Betroffenen ist auf Antrag
Auskunft zu erteilen über
1. die zu seiner Person gespeicherten
Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten
beziehen,
2. die Empfänger oder Kategorien von
Empfängern, an die die Daten weitergegeben werden, und
3. den Zweck der
Speicherung.
In dem Antrag soll die Art der
personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet
werden. Sind die personenbezogenen Daten weder automatisiert noch in nicht
automatisierten Dateien gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit der
Betroffene Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für
die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem
vom Betroffenen geltend gemachten Informationsinteresse steht. Die
verantwortliche Stelle bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der
Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
personenbezogene Daten, die nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund
gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften nicht
gelöscht werden dürfen, oder ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der
Datenschutzkontrolle dienen und eine Auskunftserteilung einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
(3) Bezieht sich die Auskunftserteilung
auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Verfassungsschutzbehörden, den
Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die
Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministeriums der
Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen
zulässig.
(4) Die Auskunftserteilung unterbleibt,
soweit
1. die Auskunft die ordnungsgemäße
Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden
Aufgaben gefährden würde,
2. die Auskunft die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines
Landes Nachteile bereiten würde oder
3. die Daten oder die Tatsache ihrer
Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere
wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheimgehalten
werden müssen
und deswegen das Interesse des
Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.
(5) Die Ablehnung der Auskunftserteilung
bedarf einer Begründung nicht, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und
rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der
Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Falle ist der
Betroffene darauf hinzuweisen, dass er sich an den Bundesbeauftragten für den
Datenschutz wenden kann.
(6) Wird dem Betroffenen keine Auskunft
erteilt, so ist sie auf sein Verlangen dem Bundesbeauftragten für den
Datenschutz zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste
Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes
oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung des Bundesbeauftragten an den
Betroffenen darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der verantwortlichen
Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft
zustimmt.
(7) Die Auskunft ist
unentgeltlich.
§ 19a Benachrichtigung
(1) Werden Daten ohne Kenntnis des
Betroffenen erhoben, so ist er von der Speicherung, der Identität der
verantwortlichen Stelle sowie über die Zweckbestimmungen der Erhebung,
Verarbeitung oder Nutzung zu unterrichten. Der Betroffene ist auch über die
Empfänger oder Kategorien von Empfängern von Daten zu unterrichten, soweit er
nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss. Sofern eine Übermittlung
vorgesehen ist, hat die Unterrichtung spätestens bei der ersten Übermittlung zu
erfolgen.
(2) Eine Pflicht zur Benachrichtigung
besteht nicht, wenn
1. der Betroffene auf andere Weise
Kenntnis von der Speicherung oder der Übermittlung erlangt
hat,
2. die Unterrichtung des Betroffenen
einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder
3. die Speicherung oder Übermittlung der
personenbezogenen Daten durch Gesetz ausdrücklich vorgesehen
ist.
Die verantwortliche Stelle legt
schriftlich fest, unter welchen Voraussetzungen von einer Benachrichtigung nach
Nummer 2 oder 3 abgesehen wird.
(3) § 19 Abs. 2 bis 4 gilt
entsprechend.
§ 20 Berichtigung, Löschung und Sperrung
von Daten; Widerspruchsrecht
(1) Personenbezogene Daten sind zu
berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird festgestellt, dass personenbezogene
Daten, die weder automatisiert verarbeitet noch in nicht automatisierten Dateien
gespeichert sind, unrichtig sind, oder wird ihre Richtigkeit von dem Betroffenen
bestritten, so ist dies in geeigneter Weise festzuhalten.
(2) Personenbezogene Daten, die
automatisiert verarbeitet oder in nicht automatisierten Dateien gespeichert
sind, sind zu löschen, wenn
1. ihre Speicherung unzulässig ist
oder
2. ihre Kenntnis für die verantwortliche
Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr
erforderlich ist.
(3) An die Stelle einer Löschung tritt
eine Sperrung, soweit
1. einer Löschung gesetzliche,
satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen
entgegenstehen,
2. Grund zu der Annahme besteht, dass
durch eine Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt
würden, oder
3. eine Löschung wegen der besonderen Art
der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich
ist.
(4) Personenbezogene Daten, die
automatisiert verarbeitet oder in nicht automatisierten Dateien gespeichert
sind, sind ferner zu sperren, soweit ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten
wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen
läßt.
(5) Personenbezogene Daten dürfen nicht
für eine automatisierte Verarbeitung oder Verarbeitung in nicht automatisierten
Dateien erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, soweit der Betroffene dieser
bei der verantwortlichen Stelle widerspricht und eine Prüfung ergibt, dass das
schutzwürdige Interesse des Betroffenen wegen seiner besonderen persönlichen
Situation das Interesse der verantwortlichen Stelle an dieser Erhebung,
Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Satz 1 gilt nicht, wenn eine
Rechtsvorschrift zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung
verpflichtet.
(6) Personenbezogene Daten, die weder
automatisiert verarbeitet noch in einer nicht automatisierten Datei gespeichert
sind, sind zu sperren, wenn die Behörde im Einzelfall feststellt, dass ohne die
Sperrung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden und die
Daten für die Aufgabenerfüllung der Behörde nicht mehr erforderlich
sind.
(7) Gesperrte Daten dürfen ohne
Einwilligung des Betroffenen nur übermittelt oder genutzt werden,
wenn
1. es zu wissenschaftlichen Zwecken, zur
Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden
Interesse der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten liegenden Gründen
unerläßlich ist und
2. die Daten hierfür übermittelt oder
genutzt werden dürften, wenn sie nicht gesperrt wären.
(8) Von der Berichtigung unrichtiger
Daten, der Sperrung bestrittener Daten sowie der Löschung oder Sperrung wegen
Unzulässigkeit der Speicherung sind die Stellen zu verständigen, denen im Rahmen
einer Datenübermittlung diese Daten zur Speicherung weitergegeben wurden, wenn
dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert und schutzwürdige Interessen
des Betroffenen nicht entgegenstehen.
(9) § 2 Abs. 1 bis 6, 8 und 9 des
Bundesarchivgesetzes ist anzuwenden.
§ 21 Anrufung des Bundesbeauftragten für
den Datenschutz
Jedermann kann sich an den
Bundesbeauftragten für den Datenschutz wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten durch
öffentliche Stellen des Bundes in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Für
die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten durch
Gerichte des Bundes gilt dies nur, soweit diese in Verwaltungsangelegenheiten
tätig werden.
Dritter
Unterabschnitt Bundesbeauftragter für den Datenschutz
§ 22 Wahl des Bundesbeauftragten für den
Datenschutz
(1) Der Deutsche Bundestag wählt auf
Vorschlag der Bundesregierung den Bundesbeauftragten für den Datenschutz mit
mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. Der
Bundesbeauftragte muss bei seiner Wahl das 35. Lebensjahr vollendet haben. Der
Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu ernennen.
(2) Der Bundesbeauftragte leistet vor dem
Bundesminister des Innern folgenden Eid:
"Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem
Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden,
das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine
Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So
wahr mir Gott helfe."
Der Eid kann auch ohne religiöse
Beteuerung geleistet werden.
(3) Die Amtszeit des Bundesbeauftragten
beträgt fünf Jahre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Bundesbeauftragte steht nach
Maßgabe dieses Gesetzes zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis.
Er ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er
untersteht der Rechtsaufsicht der Bundesregierung.
(5) Der Bundesbeauftragte wird beim
Bundesministerium des Innern eingerichtet. Er untersteht der Dienstaufsicht des
Bundesministeriums des Innern. Dem Bundesbeauftragten ist die für die Erfüllung
seiner Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu
stellen; sie ist im Einzelplan des Bundesministeriums des Innern in einem
eigenen Kapitel auszuweisen. Die Stellen sind im Einvernehmen mit dem
Bundesbeauftragten zu besetzen. Die Mitarbeiter können, falls sie mit der
beabsichtigten Maßnahme nicht einverstanden sind, nur im Einvernehmen mit ihm
versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden.
(6) Ist der Bundesbeauftragte
vorübergehend an der Ausübung seines Amtes verhindert, kann der Bundesminister
des Innern einen Vertreter mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen. Der
Bundesbeauftragte soll dazu gehört werden.
§ 23 Rechtsstellung des
Bundesbeauftragten für den Datenschutz
(1) Das Amtsverhältnis des
Bundesbeauftragten für den Datenschutz beginnt mit der Aushändigung der
Ernennungsurkunde. Es endet
1. mit Ablauf der
Amtszeit,
2. mit der
Entlassung.
Der Bundespräsident entläßt den
Bundesbeauftragten, wenn dieser es verlangt oder auf Vorschlag der
Bundesregierung, wenn Gründe vorliegen, die bei einem Richter auf Lebenszeit die
Entlassung aus dem Dienst rechtfertigen. Im Falle der Beendigung des
Amtsverhältnisses erhält der Bundesbeauftragte eine vom Bundespräsidenten
vollzogene Urkunde. Eine Entlassung wird mit der Aushändigung der Urkunde
wirksam. Auf Ersuchen des Bundesministers des Innern ist der Bundesbeauftragte
verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers
weiterzuführen.
(2) Der Bundesbeauftragte darf neben
seinem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben
und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb
gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden
Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Er darf nicht gegen Entgelt
außergerichtliche Gutachten abgeben.
(3) Der Bundesbeauftragte hat dem
Bundesministerium des Innern Mitteilung über Geschenke zu machen, die er in
bezug auf sein Amt erhält. Das Bundesministerium des Innern entscheidet über die
Verwendung der Geschenke.
(4) Der Bundesbeauftragte ist berechtigt,
über Personen, die ihm in seiner Eigenschaft als Bundesbeauftragter Tatsachen
anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern.
Dies gilt auch für die Mitarbeiter des Bundesbeauftragten mit der Maßgabe, dass
über die Ausübung dieses Rechts der Bundesbeauftragte entscheidet. Soweit das
Zeugnisverweigerungsrecht des Bundesbeauftragten reicht, darf die Vorlegung oder
Auslieferung von Akten oder anderen Schriftstücken von ihm nicht gefordert
werden.
(5) Der Bundesbeauftragte ist, auch nach
Beendigung seines Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihm amtlich bekannt
gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für
Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind
oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Bundesbeauftragte
darf, auch wenn er nicht mehr im Amt ist, über solche Angelegenheiten ohne
Genehmigung des Bundesministeriums des Innern weder vor Gericht noch
außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Unberührt bleibt die
gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der
freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten. Für
den Bundesbeauftragten und seine Mitarbeiter gelten die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, §
111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung
nicht. Satz 5 findet keine Anwendung, soweit die Finanzbehörden die Kenntnis für
die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit
zusammenhängenden Steuerverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes
öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche
Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt.
Stellt der Bundesbeauftragte einen Datenschutzverstoß fest, ist er befugt,
diesen anzuzeigen und den Betroffenen hierüber zu
informieren.
(6) Die Genehmigung, als Zeuge
auszusagen, soll nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder
eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher
Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Die Genehmigung,
ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den
dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde. § 28 des
Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.
(7) Der Bundesbeauftragte erhält vom
Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluß
des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, im Falle des Absatzes 1
Satz 6 bis zum Ende des Monats, in dem die Geschäftsführung endet, Amtsbezüge in
Höhe der einem Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 9 zustehenden Besoldung. Das
Bundesreisekostengesetz und das Bundesumzugskostengesetz sind entsprechend
anzuwenden. Im übrigen sind die §§ 13 bis 20 und 21a Abs.5 des
Bundesministergesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der
zweijährigen Amtszeit in § 15 Abs. 1 des Bundesministergesetzes eine Amtszeit
von fünf Jahren und an die Stelle der Besoldungsgruppe B11 in § 21a Abs.5 des
Bundesministergesetzes die Besoldungsgruppe B9 tritt. Abweichend von Satz 3 in
Verbindung mit den §§ 15 bis 17 und 21a Abs.5 des Bundesministergesetzes
berechnet sich das Ruhegehalt des Bundesbeauftragten unter Hinzurechnung der
Amtszeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit in entsprechender Anwendung des
Beamtenversorgungsgesetzes, wenn dies günstiger ist und der Bundesbeauftragte
sich unmittelbar vor seiner Wahl zum Bundesbeauftragten als Beamter oder Richter
mindestens in dem letzten gewöhnlich vor Erreichen der Besoldungsgruppe B 9 zu
durchlaufenden Amt befunden hat.
(8) Absatz 5 Satz 5 bis 7 gilt
entsprechend für die öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung
der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständig
sind.
§ 24 Kontrolle durch den
Bundesbeauftragten für den Datenschutz
(1) Der Bundesbeauftragte für den
Datenschutz kontrolliert bei den öffentlichen Stellen des Bundes die , Einhaltung
der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den
Datenschutz.
(2) Die Kontrolle des Bundesbeauftragten
erstreckt sich auch auf
1. von öffentlichen Stellen des Bundes
erlangte personenbezogene Daten über den Inhalt und die näheren Umstände des
Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs, und
2. personenbezogene Daten, die einem
Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis, insbesondere dem Steuergeheimnis nach §
30 der Abgabenordnung, unterliegen.
Das Grundrecht des Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnisses des Artikels 10 des Grundgesetzes wird insoweit
eingeschränkt. Personenbezogene Daten, die der Kontrolle durch die Kommission
nach § 15 des Artikel 10-Gesetzes unterliegen, unterliegen nicht der Kontrolle
durch den Bundesbeauftragten, es sei denn, die Kommission ersucht den
Bundesbeauftragten, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei
bestimmten Vorgängen oder in bestimmten Bereichen zu kontrollieren und
ausschließlich ihr darüber zu berichten. Der Kontrolle durch den
Bundesbeauftragten unterliegen auch nicht personenbezogene Daten in Akten über
die Sicherheitsüberprüfung, wenn der Betroffene der Kontrolle der auf ihn
bezogenen Daten im Einzelfall gegenüber dem Bundesbeauftragten
widerspricht.
(3) Die Bundesgerichte unterliegen der
Kontrolle des Bundesbeauftragten nur, soweit sie in Verwaltungsangelegenheiten
tätig werden.
(4) Die öffentlichen Stellen des Bundes
sind verpflichtet, den Bundesbeauftragten und seine Beauftragten bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Ihnen ist dabei
insbesondere
1. Auskunft zu ihren Fragen sowie
Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die
Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Kontrolle
nach Absatz 1 stehen,
2. jederzeit Zutritt in alle Diensträume
zu gewähren.
Die in § 6 Abs. 2 und § 19 Abs. 3
genannten Behörden gewähren die Unterstützung nur dem Bundesbeauftragten selbst
und den von ihm schriftlich besonders Beauftragten. Satz 2 gilt für diese
Behörden nicht, soweit die oberste Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, dass
die Auskunft oder Einsicht die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährden
würde.
(5) Der Bundesbeauftragte teilt das
Ergebnis seiner Kontrolle der öffentlichen Stelle mit. Damit kann er Vorschläge
zur Verbesserung des Datenschutzes, insbesondere zur Beseitigung von
festgestellten Mängeln bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener
Daten, verbinden. § 25 bleibt unberührt.
(6) Absatz 2 gilt entsprechend für die
öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über
den Datenschutz in den Ländern zuständig sind.
§ 25 Beanstandungen durch den
Bundesbeauftragten für den Datenschutz
(1) Stellt der Bundesbeauftragte für den
Datenschutz Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen andere
Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung oder
Nutzung personenbezogener Daten fest, so beanstandet er
dies
1. bei der Bundesverwaltung gegenüber der
zuständigen obersten Bundesbehörde,
2. beim Bundeseisenbahnvermögen gegenüber
dem Präsidenten,
3. bei den aus dem Sondervermögen
Deutsche Bundespost durch Gesetz hervorgegangenen Unternehmen, solange ihnen ein
ausschließliches Recht nach dem Postgesetz zusteht, gegenüber deren
Vorständen,
4. bei den bundesunmittelbaren
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bei
Vereinigungen solcher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen gegenüber dem
Vorstand oder dem sonst vertretungsberechtigten Organ
und fordert zur Stellungnahme innerhalb
einer von ihm zu bestimmenden Frist auf. In den Fällen von Satz 1 Nr. 4
unterrichtet der Bundesbeauftragte gleichzeitig die zuständige
Aufsichtsbehörde.
(2) Der Bundesbeauftragte kann von einer
Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme der betroffenen Stelle
verzichten, insbesondere wenn es sich um unerhebliche oder inzwischen beseitigte
Mängel handelt.
(3) Die Stellungnahme soll auch eine
Darstellung der Maßnahmen enthalten, die auf Grund der Beanstandung des
Bundesbeauftragten getroffen worden sind. Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 genannten
Stellen leiten der zuständigen Aufsichtsbehörde gleichzeitig eine Abschrift
ihrer Stellungnahme an den Bundesbeauftragten zu.
§ 26 Weitere Aufgaben des
Bundesbeauftragten für den Datenschutz
(1) Der Bundesbeauftragte für den
Datenschutz erstattet dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre einen
Tätigkeitsbericht. Er unterrichtet den Deutschen Bundestag und die
Öffentlichkeit über wesentliche Entwicklungen des
Datenschutzes.
(2) Auf Anforderung des Deutschen
Bundestages oder der Bundesregierung hat der Bundesbeauftragte Gutachten zu
erstellen und Berichte zu erstatten. Auf Ersuchen des Deutschen Bundestages, des
Petitionsausschusses, des Innenausschusses oder der Bundesregierung geht der
Bundesbeauftragte ferner Hinweisen auf Angelegenheiten und Vorgänge des
Datenschutzes bei den öffentlichen Stellen des Bundes nach. Der
Bundesbeauftragte kann sich jederzeit an den Deutschen Bundestag
wenden.
(3) Der Bundesbeauftragte kann der
Bundesregierung und den in § 12 Abs. 1 genannten Stellen des Bundes Empfehlungen
zur Verbesserung des Datenschutzes geben und sie in Fragen des Datenschutzes
beraten. Die in § 25 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Stellen sind durch den
Bundesbeauftragten zu unterrichten, wenn die Empfehlung oder Beratung sie nicht
unmittelbar betrifft.
(4) Der Bundesbeauftragte wirkt auf die
Zusammenarbeit mit den öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der
Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständig sind,
sowie mit den Aufsichtsbehörden nach § 38 hin. § 38 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt
entsprechend.
(5) (aufgehoben)
Dritter
Abschnitt Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und
öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen
Erster
Unterabschnitt Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
§ 27 Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes
finden Anwendung, soweit personenbezogene Daten unter Einsatz von
Datenverarbeitungsanlagen verarbeitet, genutzt oder dafür erhoben werden oder
die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeitet, genutzt oder
dafür erhoben werden durch
1. nicht-öffentliche
Stellen,
2.
a) öffentliche Stellen des Bundes, soweit
sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb
teilnehmen,
b) öffentliche Stellen der Länder, soweit
sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, Bundesrecht
ausführen und der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt
ist.
Dies gilt nicht, wenn die Erhebung,
Verarbeitung oder Nutzung der Daten ausschließlich für persönliche oder
familiäre Tätigkeiten erfolgt. In den Fällen der Nummer 2 Buchstabe a gelten
anstelle des § 38 die §§ 18, 21 und 24 bis 26.
(2) Die Vorschriften dieses Abschnittes
gelten nicht für die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten außerhalb
von nicht automatisierten Dateien, soweit es sich nicht um personenbezogene
Daten handelt, die offensichtlich aus einer automatisieren Verarbeitung
entnommen worden sind.
§ 28 Datenerhebung, -verarbeitung und
-nutzung für eigene Zwecke
(1) Das Erheben, Speichern, Verändern
oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die
Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig
1. wenn es der Zweckbestimmung eines
Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses mit dem
Betroffenen dient,
2. soweit es zur Wahrung berechtigter
Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der
Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem
Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt oder,
3. wenn die Daten allgemein zugänglich
sind oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn,
dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der
Verarbeitung oder Nutzung gegenüber dem berechtigten Interesse der
verantwortlichen Stelle offensichtlich überwiegt.
4. (aufgehoben)
Bei der Erhebung personenbezogener Daten
sind die Zwecke, für die die Daten verarbeitet oder genutzt werden sollen,
konkret festzulegen.
(2) Für einen anderen Zweck dürfen sie
nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 übermittelt oder
genutzt werden.
(3) Die Übermittlung oder Nutzung für
einen anderen Zweck ist auch zulässig:
1. soweit es zur Wahrung berechtigter
Interessen eines Dritten oder
2. zur Abwehr von Gefahren für die
staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten
erforderlich ist, oder
3. für Zwecke der Werbung, der Markt- und
Meinungsforschung, wenn es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten
über Angehörige einer Personengruppe handelt, die sich auf
a) eine Angabe über die Zugehörigkeit des
Betroffenen zu dieser Personengruppe,
b) Berufs-, Branchen- oder
Geschäftsbeziehung,
c) Namen,
d) Titel,
e) akademische
Grade,
f) Anschrift und
g) Geburtsjahr
beschränken
und kein Grund zu der Annahme besteht,
dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der
Übermittlung oder Nutzung hat, oder
4. wenn es im Interesse einer
Forschungseinrichtung zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich
ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens
das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich
überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist
anzunehmen, dass dieses Interesse besteht, wenn im Rahmen der Zweckbestimmung
eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses
gespeicherte Daten übermittelt werden sollen, die sich
1. auf strafbare
Handlungen,
2. auf Ordnungswidrigkeiten
sowie
3. bei Übermittlung durch den Arbeitgeber
auf arbeitsrechtliche Rechtsverhältnisse
beziehen.
(4) Widerspricht der Betroffene bei der
verantwortlichen Stelle der Nutzung oder Übermittlung seiner Daten für Zwecke
der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung, ist eine Nutzung oder
Übermittlung für diese Zwecke unzulässig. Der Betroffene ist bei der Ansprache
zum Zweck der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung über die
verantwortliche Stelle sowie über das Widerspruchsrecht nach Satz 1 zu
unterrichten; soweit der Ansprechende personenbezogene Daten des Betroffenen
nutzt, die bei einer ihm nicht bekannten Stelle gespeichert sind, hat er auch
sicherzustellen, dass der Betroffene Kenntnis über die Herkunft der Daten
erhalten kann. Widerspricht der Betroffene bei dem Dritten, dem die Daten nach
Absatz 3 übermittelt werden, der Verarbeitung oder Nutzung für Zwecke der
Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung, hat dieser die Daten für diese
Zwecke zu sperren.
(5) Der Dritte, dem die Daten übermittelt
worden sind, darf diese nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen
Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere
Zwecke ist nicht öffentlichen Stellen nur unter den Voraussetzungen der Absätze
2 und 3 und öffentlichen Stellen nur unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2
erlaubt. Die übermittelnde Stelle hat ihn darauf
hinzuweisen.
(6) Das Erheben, Verarbeiten und Nutzen
von besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) für eigene
Geschäftszwecke ist zulässig, soweit nicht der Betroffene nach Maßgabe des § 4a
Abs. 3 eingewilligt hat, wenn
1. dies zum Schutz lebenswichtiger
Interessen des Betroffenen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern der
Betroffene aus physischen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, seine
Einwilligung zu geben,
2. es sich um Daten handelt, die der
Betroffene offenkundig öffentlich gemacht hat,
3. dies zur Geltendmachung, Ausübung oder
Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist und kein Grund zu der
Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem
Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung überwiegt,
oder
4. dies zur Durchführung
wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse
an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem
Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung erheblich überwiegt und der
Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem
Aufwand erreicht werden kann.
(7) Das Erheben von besonderen Arten
personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) ist ferner zulässig, wenn dies zum Zweck
der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik, der Gesundheitsversorgung
oder Behandlung oder für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten erforderlich ist
und die Verarbeitung dieser Daten durch ärztliches Personal oder durch sonstige
Personen erfolgt, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen.
Die Verarbeitung und Nutzung von Daten zu den in Satz 1 genannten Zwecken
richtet sich nach den für die in Satz 1 genannten Personen geltenden
Geheimhaltungspflichten. Werden zu einem in Satz 1 genannten Zweck Daten über
die Gesundheit von Personen durch Angehörige eines anderen als in § 203 Abs. 1
und 3 des Strafgesetzbuches genannten Berufes, dessen Ausübung die Feststellung,
Heilung oder Linderung von Krankheiten oder die Herstellung oder den Vertrieb
von Hilfsmitteln mit sich bringt, erhoben, verarbeitet oder genutzt, ist dies
nur unter den Voraussetzungen zulässig, unter denen ein Arzt selbst hierzu
befugt wäre.
(8) Für einen anderen Zweck dürfen die
besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) nur unter den
Voraussetzungen des Absatzes 6 Nr. 1 bis 4 oder des Absatzes 7 Satz 1
übermittelt oder genutzt werden. Eine Übermittlung oder Nutzung ist auch
zulässig, wenn dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die staatliche und
öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten von erheblicher
Bedeutung erforderlich ist.
(9) Organisationen, die politisch,
philosophisch, religiös oder gewerkschaftlich ausgerichtet sind und keinen
Erwerbszweck verfolgen, dürfen besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs.
9) erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit dies für die Tätigkeit der
Organisation erforderlich ist. Dies gilt nur für personenbezogene Daten ihrer
Mitglieder oder von Personen, die im Zusammenhang mit deren Tätigkeitszweck
regelmäßig Kontakte mit ihr unterhalten. Die Übermittlung dieser
personenbezogenen Daten an Personen oder Stellen außerhalb der Organisation ist
nur unter den Voraussetzungen des § 4a Abs. 3 zulässig. Absatz 3 Nr. 2 gilt
entsprechend.
§ 29 Geschäftsmäßige Datenerhebung und
-speicherung zum Zwecke der Übermittlung
(1) Das geschäftsmäßige Erheben,
Speichern oder Verändern personenbezogener Daten zum Zwecke der Übermittlung,
insbesondere wenn dies der Werbung, der Tätigkeit von Auskunfteien, dem
Adresshandel oder der Markt- und Meinungsforschung dient, ist zulässig,
wenn
1. kein Grund zu der Annahme besteht,
dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung,
Speicherung oder Veränderung hat, oder
2. die Daten aus allgemein zugänglichen
Quellen entnommen werden können oder die verantwortliche Stelle sie
veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des
Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung
offensichtlich überwiegt. § 28 Abs. 1 Satz 2 ist
anzuwenden.
(2) Die Übermittlung im Rahmen der Zwecke
nach Absatz 1 ist zulässig, wenn
1.
a) der Dritte, dem die Daten übermittelt
werden, ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat
oder
b) es sich um listenmäßig oder sonst
zusammengefaßte Daten nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 handelt, die für Zwecke der Werbung
oder der Markt- oder Meinungsforschung übermittelt werden sollen,
und
2. kein Grund zu der Annahme besteht,
dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der
Übermittlung hat. § 28 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Übermittlung
nach Nummer 1 Buchstabe a sind die Gründe für das Vorliegen eines berechtigten
Interesses und die Art und Weise ihrer glaubhaften Darlegung von der
übermittelnden Stelle aufzuzeichnen. Bei der Übermittlung im automatisierten
Abrufverfahren obliegt die Aufzeichnungspflicht dem Dritten, dem die Daten
übermittelt werden.
(3) Die Aufnahme personenbezogener Daten
in elektronische oder gedruckte Adress-, Telefon-, Branchen- oder vergleichbare
Verzeichnisse hat zu unterbleiben, wenn der entgegenstehende Wille des
Betroffenen aus dem zugrunde liegenden elektronischen oder gedruckten
Verzeichnis oder Register ersichtlich ist. Der Empfänger der Daten hat
sicherzustellen, dass Kennzeichnungen aus elektronischen oder gedruckten
Verzeichnissen oder Registern bei der Übernahme in Verzeichnisse oder Register
übernommen werden.
(4) Für die Verarbeitung oder Nutzung der
übermittelten Daten gilt § 28 Abs. 4 und 5.
(5) § 28 Abs. 6 bis 9 gilt
entsprechend.
§ 30 Geschäftsmäßige Datenerhebung und
-speicherung zum Zwecke der Übermittlung in anonymisierter Form
(1) Werden personenbezogene Daten
geschäftsmäßig erhoben und gespeichert, um sie in anonymisierter Form zu
übermitteln, sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben
über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren
natürlichen Person zugeordnet werden können. Diese Merkmale dürfen mit den
Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit dies für die Erfüllung des
Zweckes der Speicherung oder zu wissenschaftlichen Zwecken erforderlich
ist.
(2) Die Veränderung personenbezogener
Daten ist zulässig, wenn
1. kein Grund zu der Annahme besteht,
dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der
Veränderung hat, oder
2. die Daten aus allgemein zugänglichen
Quellen entnommen werden können oder die verantwortliche Stelle sie
veröffentlichen dürfte, soweit nicht das schutzwürdige Interesse des Betroffenen
an dem Ausschluss der Veränderung offensichtlich
überwiegt.
(3) Die personenbezogenen Daten sind zu
löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist.
(4) § 29 gilt
nicht.
(5) § 28 Abs. 6 bis 9 gilt
entsprechend.
§ 31 Besondere
Zweckbindung
Personenbezogene Daten, die
ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur
Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage
gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet
werden.
§ 32 (aufgehoben)
Zweiter
Unterabschnitt Rechte des Betroffenen
§ 33 Benachrichtigung des
Betroffenen
(1) Werden erstmals personenbezogene
Daten für eigene Zwecke ohne Kenntnis des Betroffenen gespeichert, ist der
Betroffene von der Speicherung, der Art der Daten, der Zweckbestimmung der
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung und der Identität der verantwortlichen
Stelle zu benachrichtigen. Werden personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum
Zwecke der Übermittlung ohne Kenntnis des Betroffenen gespeichert, ist der
Betroffene von der erstmaligen Übermittlung und der Art der übermittelten Daten
zu benachrichtigen. Der Betroffene ist in den Fällen der Sätze 1 und 2 auch über
die Kategorien von Empfängern zu unterrichten, soweit er nach den Umständen des
Einzelfalles nicht mit der Übermittlung an diese rechnen
muss.
(2) Eine Pflicht zur Benachrichtigung
besteht nicht, wenn
1. der Betroffene auf andere Weise
Kenntnis von der Speicherung oder der Übermittlung erlangt
hat,
2. die Daten nur deshalb gespeichert
sind, weil sie aufgrund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher
Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen oder ausschließlich der
Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen und eine Benachrichtigung
einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde,
3. die Daten nach einer Rechtsvorschrift
oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen des überwiegenden rechtlichen Interesses
eines Dritten, geheimgehalten werden müssen,
4. die Speicherung über Übermittlung
durch Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist,
5. die Speicherung oder Übermittlung für
Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erforderlich ist und eine
Benachrichtigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern
würde,
6. die zuständige öffentliche Stelle
gegenüber der verantwortlichen Stelle festgestellt hat, dass das Bekanntwerden
der Daten die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle
des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,
7. die Daten für eigene Zwecke
gespeichert sind und
a) aus allgemein zugänglichen Quellen
entnommen sind und eine Benachrichtigung wegen der Vielzahl der betroffenen
Fälle unverhältnismäßig ist, oder
b) die Benachrichtigung die
Geschäftszwecke der verantworlichen Stelle erheblich gefährden würde, es sei
denn, dass das Interesse an der Benachrichtigung die Gefährdung überwiegt,
oder
8. die Daten geschäftsmäßig zum Zwecke
der Übermittlung gespeichert sind und
a) aus allgemein zugänglichen Quellen
entnommen sind, soweit sie sich auf diejenigen Personen beziehen, die diese
Daten veröffentlicht haben, oder
b) es sich um listenmäßig oder sonst
zusammengefasste Daten handelt (§ 29 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe
b)
und eine Benachrichtigung wegen der
Vielzahl der betroffenen Fälle unverhältnismäßig ist.
Die verantwortliche Stelle legt
schriftlich fest, unter welchen Voraussetzungen von einer Benachrichtigung nach
Satz 1 Nr. 2 bis 7 abgesehen wird.
§ 34 Auskunft an den
Betroffenen
(1) Der Betroffene kann Auskunft
verlangen über
1. die zu seiner Person gespeicherten
Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten
beziehen,
2. Empfänger oder Kategorien von
Empfängern, an die Daten weitergegeben werden, und
3. den Zweck der
Speicherung.
Er soll die Art der personenbezogenen
Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnen. Werden die
personenbezogenen Daten geschäftsmäßig zum Zwecke der Übermittlung gespeichert,
kann der Betroffene über Herkunft und Empfänger nur Auskunft verlangen, sofern
nicht das Interesse an der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses überwiegt. In
diesem Falle ist Auskunft über Herkunft und Empfänger auch dann zu erteilen,
wenn diese Angaben nicht gespeichert sind.
(2) Der Betroffene kann von Stellen, die
geschäftsmäßig personenbezogene Daten zum Zwecke der Auskunftserteilung
speichern, Auskunft über seine personenbezogenen Daten verlangen, auch wenn sie
weder in einer automatisierten Verarbeitung noch in einer nicht automatisierten
Datei gespeichert sind. Auskunft über Herkunft und Empfänger kann der Betroffene
nur verlangen, sofern nicht das Interesse an der Wahrung des
Geschäftsgeheimnisses überwiegt.
(3) Die Auskunft wird schriftlich
erteilt, soweit nicht wegen der besonderen Umstände eine andere Form der
Auskunftserteilung angemessen ist.
(4) Eine Pflicht zur Auskunftserteilung
besteht nicht, wenn der Betroffene nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 bis 7
nicht zu benachrichtigen ist.
(5) Die Auskunft ist unentgeltlich.
Werden die personenbezogenen Daten geschäftsmäßig zum Zwecke der Übermittlung
gespeichert, kann jedoch ein Entgelt verlangt werden, wenn der Betroffene die
Auskunft gegenüber Dritten zu wirtschaftlichen Zwecken nutzen kann. Das Entgelt
darf über die durch die Auskunftserteilung entstandenen direkt zurechenbaren
Kosten nicht hinausgehen. Ein Entgelt kann in den Fällen nicht verlangt werden,
in denen besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass Daten unrichtig oder
unzulässig gespeichert werden, oder in denen die Auskunft ergibt, dass die Daten
zu berichtigen oder unter der Voraussetzung des § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 zu
löschen sind.
(6) Ist die Auskunftserteilung nicht
unentgeltlich, ist dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, sich im Rahmen
seines Auskunftsanspruchs persönlich Kenntnis über die ihn betreffenden Daten
und Angaben zu verschaffen. Er ist hierauf in geeigneter Weise
hinzuweisen.
§ 35 Berichtigung, Löschung und Sperrung
von Daten
(1) Personenbezogene Daten sind zu
berichtigen, wenn sie unrichtig sind.
(2) Personenbezogene Daten können außer
in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 jederzeit gelöscht werden.
Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn
1. ihre Speicherung unzulässig
ist,
2. es sich um Daten über die rassische
oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische
Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit, über Gesundheit oder das
Sexualleben, strafbare Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten handelt und ihre
Richtigkeit von der verantwortlichen Stelle nicht bewiesen werden
kann,
3. sie für eigene Zwecke verarbeitet
werden, sobald ihre Kenntnis für die Erfüllung des Zweckes der Speicherung nicht
mehr erforderlich ist, oder
4. sie geschäftsmäßig zum Zweck der
Übermittlung verarbeitet werden und eine Prüfung jeweils am Ende des vierten
Kalenderjahres beginnend mit ihrer erstmaligen Speicherung ergibt, dass eine
längerwährende Speicherung nicht erforderlich ist.
(3) An die Stelle einer Löschung tritt
eine Sperrung, soweit
1. im Falle des Absatzes 2 Nr. 3 einer
Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen
entgegenstehen,
2. Grund zu der Annahme besteht, dass
durch eine Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt
würden, oder
3. eine Löschung wegen der besonderen Art
der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich
ist.
(4) Personenbezogene Daten sind ferner zu
sperren, soweit ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird und sich weder
die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen läßt.
(5) Personenbezogene Daten dürfen nicht
für eine automatisierte Verarbeitung oder Verarbeitung in nicht automatisierten
Dateien erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, soweit der Betroffene dieser
bei der verantwortlichen Stelle widerspricht und eine Prüfung ergibt, dass das
schutzwürdige Interesse des Betroffenen wegen seiner besonderen persönlichen
Situation das Interesse der verantwortlichen Stelle an dieser Erhebung,
Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Satz 1 gilt nicht, wenn eine
Rechtsvorschrift zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung
verpflichtet.
(6) Personenbezogene Daten, die unrichtig
sind oder deren Richtigkeit bestritten wird, müssen bei der geschäftsmäßigen
Datenspeicherung zum Zwecke der Übermittlung außer in den Fällen des Absatzes 2
Nr. 2 nicht berichtigt, gesperrt oder gelöscht werden, wenn sie aus allgemein
zugänglichen Quellen entnommen und zu Dokumentationszwecken gespeichert sind.
Auf Verlangen des Betroffenen ist diesen Daten für die Dauer der Speicherung
seine Gegendarstellung beizufügen. Die Daten dürfen nicht ohne diese
Gegendarstellung übermittelt werden.
(7) Von der Berichtigung unrichtiger
Daten, der Sperrung bestrittener Daten sowie der Löschung oder Sperrung wegen
Unzulässigkeit der Speicherung sind die Stellen zu verständigen, denen im Rahmen
einer Datenübermittlung diese Daten zur Speicherung weitergegeben werden, wenn
dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert und schutzwürdige Interessen
des Betroffenen nicht entgegenstehen.
(8) Gesperrte Daten dürfen ohne
Einwilligung des Betroffenen nur übermittelt oder genutzt werden,
wenn
1. es zu wissenschaftlichen Zwecken, zur
Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden
Interesse der verantworlichen Stelle oder eines Dritten liegenden Gründen
unerläßlich ist und
2. die Daten hierfür übermittelt oder
genutzt werden dürften, wenn sie nicht gesperrt wären.
Dritter
Unterabschnitt Aufsichtsbehörde
§§ 36 und 37 (aufgehoben)
§ 38 Aufsichtsbehörde
(1) Die Aufsichtsbehörde kontrolliert die
Ausführung dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz,
soweit diese die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten oder die
Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten in oder aus nicht
automatisierten Dateien regeln einschließlich des Rechts der Mitgliedstaaten in
den Fällen des § 1 Abs. 5. Die Aufsichtsbehörde darf die von ihr gespeicherten
Daten nur für Zwecke der Aufsicht verarbeiten und nutzen; § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis
3, 6 und 7 gilt entsprechend. Insbesondere darf die Aufsichtsbehörde zum Zweck
der Aufsicht Daten an andere Aufsichtsbehörden übermitteln. Sie leistet den
Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Ersuchen
ergänzende Hilfe (Amtshilfe). Stellt die Aufsichtsbehörde einen Verstoß gegen
dieses Gesetz oder andere Vorschriften über den Datenschutz fest, so ist sie
befugt, die Betroffenen hierüber zu unterrichten, den Verstoß bei den für die
Verfolgung oder Ahndung zuständigen Stellen anzuzeigen sowie bei schwerwiegenden
Verstößen die Gewerbeaufsichtsbehörde zur Durchführung gewerberechtlicher
Maßnahmen zu unterrichten. Sie veröffentlicht regelmäßig, spätestens alle zwei
Jahre, einen Tätigkeitsbericht. § 21 Satz 1 und § 23 Abs. 5 Satz 4 bis 7 gelten
entsprechend.
(2) Die Aufsichtbehörde führt ein
Register der § 4d meldepflichtige automatisierten Verarbeitungen mit den Angaben
nach § 4e Satz 1. Die Aufsichtsbehörde führt das Register nach § 32 Abs. 2. Das
Einsichtsrecht erstreckt sich nicht auf die Angaben nach § 4e Satz 1 Nr. 9 sowie
auf die Angabe der zugriffsberechtigten Personen. Das Register kann von jedem
eingesehen werden.
(3) Die der Kontrolle unterliegenden
Stellen sowie die mit deren Leitung beauftragten Personen haben der
Aufsichtsbehörde auf Verlangen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Der Auskunftspflichtige kann
die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder
einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten
Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der Auskunftspflichtige
ist darauf hinzuweisen.
(4) Die von der Aufsichtsbehörde mit der
Kontrolle beauftragten Personen sind befugt, soweit es zur Erfüllung der der
Aufsichtsbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist, während der Betriebs-
und Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume der Stelle zu betreten und
dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen. Sie können geschäftliche
Unterlagen, insbesondere die Übersicht nach § 4g Abs. 2 Satz 1 sowie die
gespeicherten personenbezogenen Daten und die Datenverarbeitungsprogramme,
einsehen. § 24 Abs. 6 gilt entsprechend. Der Auskunftspflichtige hat diese
Maßnahmen zu dulden.
(5) Zur Gewährleistung des Datenschutzes
nach diesem Gesetz und anderen Vorschriften über den Datenschutz, soweit diese
die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten oder die Verarbeitung
personenbezogener Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien regeln, kann
die Aufsichtsbehörde anordnen, dass im Rahmen der Anforderungen nach § 9
Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter technischer oder organisatorischer
Mängel getroffen werden. Bei schwerwiegenden Mängeln dieser Art, insbesondere,
wenn sie mit besonderer Gefährdung des Persönlichkeitsrechts verbunden sind,
kann sie den Einsatz einzelner Verfahren untersagen, wenn die Mängel entgegen
der Anordnung nach Satz 1 und trotz der Verhängung eines Zwangsgeldes nicht in
angemessener Zeit beseitigt werden. Sie kann die Abberufung des Beauftragten für
den Datenschutz verlangen, wenn er die zur Erfüllung seiner Aufgaben
erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit nicht besitzt.
(6) Die Landesregierungen oder die von
ihnen ermächtigten Stellen bestimmen die für die Kontrolle der Durchführung des
Datenschutzes im Anwendungsbereich dieses Abschnittes zuständigen
Aufsichtsbehörden.
(7) Die Anwendung der Gewerbeordnung auf
die den Vorschriften dieses Abschnitts unterliegenden Gewerbebetriebe bleibt
unberührt.
§ 38a Verhaltensregeln zur Förderung der
Durchführung datenschutzrechtlicher Regelungen
(1) Berufsverbände und andere
Vereinigungen, die bestimmte Gruppen von verantwortlichen Stellen vertreten,
können Entwürfe für Verhaltensregeln zur Förderung der Durchführung von
datenschutzrechtlichen Regelungen der zuständigen Aufsichtsbehörde
unterbreiten.
(2) Die Aufsichtsbehörde überprüft die
Vereinbarkeit der ihr unterbreiteten Entwürfe mit dem geltenden
Datenschutzrecht.
Vierter
Abschnitt Sondervorschriften
§ 39 Zweckbindung bei personenbezogenen
Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis
unterliegen
(1) Personenbezogene Daten, die einem
Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen und die von der zur
Verschwiegenheit verpflichteten Stelle in Ausübung ihrer , Berufs- oder
Amtspflicht zur Verfügung gestellt worden sind, dürfen von der verantworlichen
Stelle nur für den Zweck verarbeitet oder genutzt werden, für den sie sie
erhalten hat. In die Übermittlung an eine nicht-öffentliche Stelle muss die zur
Verschwiegenheit verpflichtete Stelle einwilligen.
(2) Für einen anderen Zweck dürfen die
Daten nur verarbeitet oder genutzt werden, wenn die Änderung des Zwecks durch
besonderes Gesetz zugelassen ist.
§ 40 Verarbeitung und Nutzung
personenbezogener Daten durch Forschungseinrichtungen
(1) Für Zwecke der wissenschaftlichen
Forschung erhobene oder gespeicherte personenbezogene Daten dürfen nur für
Zwecke der wissenschaftlichen Forschung verarbeitet oder genutzt
werden.
(2) Die personenbezogenen Daten sind zu
anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist. Bis dahin sind
die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche
oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet
werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden,
soweit der Forschungszweck dies erfordert.
(3) Die wissenschaftliche Forschung
betreibenden Stellen dürfen personenbezogene Daten nur veröffentlichen,
wenn
1. der Betroffene eingewilligt hat
oder
2. dies für die Darstellung von
Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerläßlich
ist.
§ 41 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
personenbezogener Daten durch die Medien
(1) Die Länder haben in ihrer
Gesetzgebung vorzusehen, dass für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
personenbezogener Daten von Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse
ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen
Zwecken den Vorschriften der §§ 5, 9 und 38a entsprechende Regelungen
einschließlich einer hierauf bezogenen Haftungsregelung entsprechend § 7 zur
Anwendung kommen.
(2) Führt die
journalistisch-redaktionelle Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung
personenbezogener Daten durch die Deutsche Welle zur Veröffentlichung von
Gegendarstellungen des Betroffenen, so sind diese Gegendarstellungen zu den
gespeicherten Daten zu nehmen und für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die
Daten selbst.
(3) Wird jemand durch eine
Berichterstattung der Deutsche Welle in seinem Persönlichkeitsrecht
beeinträchtigt, so kann er Auskunft über die der Berichterstattung
zugrundeliegenden, zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft
kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert
werden, soweit
1. aus den Daten auf Personen, die bei
der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Rundfunksendungen berufsmäßig
journalistisch mitwirken oder mitgewirkt haben, geschlossen werden
kann,
2. aus den Daten auf die Person des
Einsenders oder des Gewährsträgers von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen
für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann,
3. durch die Mitteilung der
recherchierten oder sonst erlangten Daten die journalistische Aufgabe der
Deutschen Welle durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt
würde.
(4) Im übrigen gelten für die Deutsche
Welle von den Vorschriften dieses Gesetzes die §§ 5, 7, 9 und § 38a. Anstelle
der §§ 24 bis 26 gilt § 42, auch soweit es sich um Verwaltungsangelegenheiten
handelt.
§ 42 Datenschutzbeauftragter der
Deutschen Welle
(1) Die Deutsche Welle bestellt einen
Beauftragten für den Datenschutz, der an die Stelle des Bundesbeauftragten für
den Datenschutz tritt. Die Bestellung erfolgt auf Vorschlag des Intendanten
durch den Verwaltungsrat für die Dauer von vier Jahren, wobei Wiederbestellungen
zulässig sind. Das Amt eines Beauftragten für den Datenschutz kann neben anderen
Aufgaben innerhalb der Rundfunkanstalt wahrgenommen
werden.
(2) Der Beauftragte für den Datenschutz
kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderer
Vorschriften über den Datenschutz. Er ist in Ausübung dieses Amtes unabhängig
und nur dem Gesetz unterworfen. Im übrigen untersteht er der Dienst- und
Rechtsaufsicht des Verwaltungsrates.
(3) Jedermann kann sich entsprechend § 21
Satz 1 an den Beauftragten für den Datenschutz wenden.
(4) Der Beauftragte für den Datenschutz
erstattet den Organen der Deutschen Welle alle zwei Jahre, erstmals zum 1.
Januar 1994 einen Tätigkeitsbericht. Er erstattet darüber hinaus besondere
Berichte auf Beschluß eines Organes der Deutschen Welle. Die Tätigkeitsberichte
übermittelt der Beauftragte auch an den Bundesbeauftragten für den
Datenschutz.
(5) Weitere Regelungen entsprechend den
§§ 23 bis 26 trifft die Deutsche Welle für ihren Bereich. Die §§ 4f und 4g
bleiben unberührt.
Fünfter
Abschnitt Schlussvorschriften
§ 43 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4d Abs. 1, auch in
Verbindung mit § 4e Satz 2, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig macht,
2. entgegen § 4f Abs. 1 Satz 1 oder 2,
jeweils auch in Verbindung mit Satz 3 und 6, einen Beauftragten für den
Datenschutz nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
bestellt,
3. entgegen § 28 Abs. 4 Satz 2 den
Betroffenen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder nicht
sicherstellt, dass der Betroffene Kenntnis erhalten kann,
4. entgegen § 28 Abs. 5 Satz 2
personenbezogene Daten übermittelt oder nutzt,
5. entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3 oder 4 die
dort bezeichneten Gründe oder die Art und Weise ihrer glaubhaften Darlegung
nicht aufzeichnet,
6. entgegen § 29 Abs. 3 Satz 1
personenbezogene Daten in elektronische oder gedruckte Adress-, Rufnummern-,
Branchen- oder vergleichbare Verzeichnisse aufnimmt,
7. entgegen § 29 Abs. 3 Satz 2 die
Übernahme von Kennzeichnungen nicht sicherstellt,
8. entgegen § 33 Abs. 1 den Betroffenen
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
benachrichtigt,
9. entgegen § 35 Abs. 6 Satz 3 Daten ohne
Gegendarstellung übermittelt,
10. entgegen § 38 Abs. 3 Satz 1 oder Abs.
4 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erteilt oder eine Maßnahme nicht duldet oder
11. einer vollziehbaren Anordnung nach §
38 Abs. 5 Satz 1 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. unbefugt personenbezogene Daten, die
nicht allgemein zugänglich sind, erhebt oder verarbeitet,
2. unbefugt personenbezogene Daten, die
nicht allgemein zugänglich sind, zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens
bereithält,
3. unbefugt personenbezogene Daten, die
nicht allgemein zugänglich sind, abruft oder sich oder einem anderen aus
automatisierten Verarbeitungen oder nicht automatisierten Dateien
verschafft,
4. die Übermittlung von personenbezogenen
Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, durch unrichtige Angaben
erschleicht,
5. entgegen § 16 Abs. 4 Satz 1, § 28 Abs.
5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 4, § 39 Abs. 1 Satz 1 oder § 40 Abs.
1, die übermittelten Daten für andere Zwecke nutzt, indem er sie an Dritte
weitergibt, oder
6. entgegen § 30 Abs. 1 Satz 2 die in §
30 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Merkmale oder entgegen § 40 Abs. 2 Satz 3 die in §
40 Abs. 2 Satz 2 bezeichneten Merkmale mit den Einzelangaben
zusammenführt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle
des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den
Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro
geahndet werden."
§ 44 Strafvorschriften
(1) Wer eine in § 43 Abs. 2 bezeichnete
vorsätzliche Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen
zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, begeht, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Antragsberechtigt sind der Betroffene, die verantwortliche Stelle, der
Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Aufsichtsbehörde."
Sechster
Abschnitt Übergangsvorschriften
§ 45 Laufende
Verwendungen
Erhebungen, Verarbeitungen oder Nutzungen
personenbezogener Daten, die am 23. Mai 2001 bereits begonnen haben, sind binnen
drei Jahren nach diesem Zeitpunkt mit den Vorschriften dieses Gesetzes in
Übereinstimmung zu bringen. Soweit Vorschriften dieses Gesetzes in
Rechtsvorschriften außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien
Datenverkehr zur Anwendung gelangen, sind Erhebungen, Verarbeitungen oder
Nutzungen personenbezogener Daten, die am 23. Mai 2001 bereits begonnen haben,
binnen fünf Jahren nach diesem Zeitpunkt mit den Vorschriften dieses Gesetzes in
Übereinstimmung zu bringen.
§ 46 Weitergeltung von
Begriffsbestimmungen
(1) Wird in besonderen Rechtsvorschriften
des Bundes der Begriff Datei verwendet, ist Datei
1. eine Sammlung personenbezogener Daten,
die durch automatisierte Verfahren nach bestimmten Merkmalen ausgewertet werden
kann (automatisierte Datei), oder
2. jede sonstige Sammlung
personenbezogener Daten, die gleichartig aufgebaut ist und nach bestimmten
Merkmalen geordnet, umgeordnet und ausgewertet werden kann (nicht automatisierte
Datei).
Nicht hierzu gehören Akten und
Aktensammlungen, es sei denn, dass sie durch automatisierte Verfahren umgeordnet
und ausgewertet werden können.
(2) Wird in besonderen Rechtsvorschriften
des Bundes der Begriff Akte verwendet, ist Akte jede amtlichen oder dienstlichen
Zwecken dienende Unterlage, die nicht dem Dateibegriff des Absatzes 1
unterfällt; dazu zählen auch Bild- und Tonträger. Nicht hierunter fallen
Vorentwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden
sollen.
(3) Wird in besonderen Rechtsvorschriften
des Bundes der Begriff Empfänger verwendet, ist Empfänger jede Person oder
Stelle außerhalb der verantwortlichen Stelle. Empfänger sind nicht der
Betroffene sowie Personen und Stellen, die im Inland, in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum personen-bezogene Daten im
Auftrag erheben, verarbeiten oder nutzen.
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Anlage
(zu § 9 Satz 1)
Werden personenbezogene Daten
automatisiert verarbeitet oder genutzt, ist die innerbehördliche oder
innerbetriebliche Organisation so zu gestalten, dass sie den besonderen
Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Dabei sind insbesondere Maßnahmen
zu treffen, die je nach der Art der zu schützenden personenbezogenen Daten oder
Datenkategorien geeignet sind,
1. Unbefugten den Zutritt zu
Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet oder
genutzt werden, zu verwehren (Zutrittskontrolle),
2. zu verhindern, dass
Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten genutzt werden können
(Zugangskontrolle),
3. zu gewährleisten, dass die zur
Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die
ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können, und dass
personenbezogene Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung
nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können
(Zugriffskontrolle),
4. zu gewährleisten, dass
personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres
Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen,
kopiert, verändert oder entfernt werden können, und dass überprüft und
festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung personenbezogener
Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist
(Weitergabekontrolle),
5. zu gewährleisten, dass nachträglich
überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten in
Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind
(Eingabekontrolle),
6. zu gewährleisten, dass
personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den
Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können
(Auftragskontrolle),
7. zu gewährleisten, dass
personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind
(Verfügbarkeitskontrolle),
8. zu gewährleisten, dass zu
unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden
können.
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