Allgemeine
Geschäftsbedingungen Gesetz (AGB - Gesetz)
§ 1
Begriffsbestimmung
(1) Allgemeine
Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten
Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei(Verwender) der anderen
Vertragspartei bei Abschluß eines Vertrages stellt. Gleichgültig ist, ob die
Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrages bilden oder
in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in
welcher Schriftart sie verfaßt sind und welche Form der Vertrag hat.
(2) Allgemeine
Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen
den Vertragsparteien im einzelnen ausgehandelt sind.
§ 2 Einbeziehung in
den Vertrag
(1) Allgemeine
Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrages, wenn der
Verwender bei Vertragsabschluß
1. die andere
Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art
des Vertragsabschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich
ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsabschlusses auf sie
hinweist und
2. der anderen
Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt
Kenntnis zu nehmen, und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung
einverstanden ist.
(2) Die
Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung
bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 1
bezeichneten Erfordernisse im voraus vereinbaren.
§ 3 Überraschende
Klauseln
Bestimmungen in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem
äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, daß der
Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht
Vertragsbestandteil.
§ 4 Vorrang der
Individualabrede
Individuelle
Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 5
Unklarheitenregel
Zweifel bei der
Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des
Verwenders.
§ 6 Rechtsfolgen bei
Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit
(1) Sind Allgemeine
Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder
unwirksam, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam.
(2) Soweit die
Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet
sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Der Vertrag ist
unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach
Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei
darstellen würde.
§ 7
Umgehungsverbot
Dieses Gesetz findet
auch Anwendung, wenn seine Vorschriften durch anderweitige Gestaltungen umgangen
werden.
§ 8 Schranken der
Inhaltskontrolle
Die §§ 9 bis 11
gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von
Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart
werden.
§ 9 Generalklausel
(1) Bestimmungen in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner
des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen
benachteiligen.
(2) Eine
unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine
Bestimmung
1.mit wesentlichen
Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu
vereinbaren ist, oder
2.wesentliche Rechte
oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt,
daß die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
§ 10 Klauselverbote
mit Wertungsmöglichkeit
In Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam
1. (Annahme- und
Leistungsfrist)
eine Bestimmung,
durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte
Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer
Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach
Ablauf der Widerrufs- oder Rückgabefrist nach § 361a Abs. 1, § 361b Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs zu leisten;
2.
(Nachfrist)
eine Bestimmung,
durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung entgegen §
326 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine unangemessen lange oder nicht
hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3.
(Rücktrittsvorbehalt)
die Vereinbarung
eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag
angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für
Dauerschuldverhältnisse;
4.
(Änderungsvorbehalt)
die Vereinbarung
eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr
abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter
Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil
zumutbar ist;
5. (Fingierte
Erklärungen)
eine Bestimmung,
wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder
Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht
abgegeben gilt, es sei denn, daß
a) dem
Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung
eingeräumt ist und
b) der Verwender sich
verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene
Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6. (Fiktion des
Zugangs)
eine Bestimmung, die
vorsieht, daß eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen
Vertragsteil als zugegangen gilt;
7. (Abwicklung von
Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, daß eine
Vertragspartei vom Vertrage zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a) eine unangemessen
hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts
oder für erbrachte Leistungen oder
b) einen unangemessen
hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung)
die nach Nummer 3
zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der
Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu
lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a) den
Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren
und
b) Gegenleistungen
des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten.
§ 11 Klauselverbote
ohne Wertungsmöglichkeit
In Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ist unwirksam
1. (Kurzfristige
Preiserhöhungen)
eine
Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht,
die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluß geliefert oder erbracht
werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von
Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)
eine Bestimmung,
durch die
a) das
Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320
des Bürgerlichen Gesetzbuchs zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird,
oder
b) ein dem
Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf
demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt,
insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig
gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des
Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4. (Mahnung,
Fristsetzung)
eine Bestimmung,
durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den
anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Nachfrist zu setzen;
5. (Pauschalierung
von Schadensersatzansprüchen)
die Vereinbarung
eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz
einer Wertminderung, wenn
a) die Pauschale den
in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden
Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt,
oder
b) dem anderen
Vertragsteil der Nachweis abgeschnitten wird, ein Schaden oder eine
Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die
Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)
eine Bestimmung,
durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme
der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, daß der andere Vertragsteil
sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7. (Haftung bei
grobem Verschulden)
ein Ausschluß oder
eine Begrenzung der Haftung für einen Schaden, der auf einer grob fahrlässigen
Vertragsverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruht; dies gilt auch für Schäden aus der
Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen;
8. (Verzug,
Unmöglichkeit)
eine Bestimmung,
durch die für den Fall des Leistungsverzugs des Verwenders oder der von ihm zu
vertretenden Unmöglichkeit der Leistung
a) das Recht des
anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausgeschlossen oder
eingeschränkt oder
b) das Recht des
anderen Vertragsteils, Schadensersatz zu verlangen, ausgeschlossen oder entgegen
Nummer 7eingeschränkt wird;
9. (Teilverzug,
Teilunmöglichkeit)
eine Bestimmung, die
für den Fall des teilweisen Leistungsverzugs des Verwenders oder bei von ihm zu
vertretender teilweiser Unmöglichkeit der Leistung das Recht der anderen
Vertragspartei ausschließt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung der ganzen
Verbindlichkeit zu verlangen oder von dem ganzen Vertrag zurückzutreten, wenn
die teilweise Erfüllung des Vertrages für ihn kein Interesse hat;
10.
(Gewährleistung)
eine Bestimmung,
durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und
Leistungen
a) (Ausschluß und
Verweisung auf Dritte)
die
Gewährleistungsansprüche gegen den Verwender einschließlich etwaiger
Nachbesserungs- und Ersatzlieferungsansprüche insgesamt oder bezüglich einzelner
Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt
oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht
werden;
b) (Beschränkung auf
Nachbesserung)
die
Gewährleistungsansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner
Teile auf ein Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt werden,
sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird,
bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung Herabsetzung der
Vergütung oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist,
nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrags zu verlangen;
c) (Aufwendungen bei
Nachbesserung)
die Verpflichtung des
gewährleistungspflichtigen Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die
Aufwendungen zutragen, die zum Zweck der Nachbesserung erforderlich werden,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten;
d) (Vorenthalten der
Mängelbeseitigung)
der Verwender die
Beseitigung eines Mangels oder die Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache von
der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter
Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig
macht;
e) (Ausschlußfrist
für Mängelanzeige)
der Verwender dem
anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine
Ausschlußfrist setzt, die kürzer ist als die Verjährungsfrist für den
gesetzlichen Gewährleistungsanspruch;
f) (Verkürzung von
Gewährleistungsfristen)
die gesetzlichen
Gewährleistungsfristen verkürzt werden;
11. (Haftung für
zugesicherte Eigenschaften)
eine Bestimmung,
durch die bei einem Kauf-, Werk- oder Werklieferungsvertrag
Schadensersatzansprüche gegen den Verwender nach den §§ 463, 480 Abs. 2, § 635
des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften
ausgeschlossen oder eingeschränkt werden;
12. (Laufzeit bei
Dauerschuldverhältnissen)
bei einem
Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige
Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand
hat,
a) eine den anderen
Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)eine den anderen
Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um
jeweils mehr als ein Jahr oder
c) zu Lasten des an
der en Vertragsteils eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der
zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer;
13. (Wechsel des
Vertragspartners)
eine Bestimmung,
wonach bei Kauf-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter an Stelle des
Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt
oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a) der Dritte
namentlich bezeichnet, oder
b) dem anderen
Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
14. (Haftung des
Abschlußvertreters)
eine Bestimmung,
durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen
Vertragsteil abschließt,
a) ohne hierauf
gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder
Einstandspflicht oder
b) im Falle
vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
hinausgehende Haftung auferlegt;
15.
(Beweislast)
eine Bestimmung,
durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils
ändert, insbesondere indem er
a) diesem die
Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders
liegen;
b)den anderen
Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen läßt. Buchstabe b gilt nicht für
gesondert unterschriebene oder gesondert qualifiziert elektronisch signierte
Empfangsbekenntnisse;
16. (Form von
Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen,
die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, an eine strengere
Form als die Schriftform oder an besondere Zugangserfordernisse gebunden
werden.
§ 12(aufgehoben)
§ 13 Unterlassungs-
und Widerrufsanspruch
(1) Wer in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach §§9 bis 11 dieses
Gesetzes unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr
empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in
Anspruch genommen werden.
(2) Die Ansprüche auf
Unterlassung und auf Widerruf stehen zu:
1.qualifizierten
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter
Einrichtungen nach § 22a oder in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission
nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen
(ABl.EG Nr. L 166 S. 51) eingetragen sind,
2. rechtsfähigen
Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche
Zahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren oder gewerbliche Leistungen
gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie
insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung
imstande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher
Interessen tatsächlich wahrzunehmen, und soweit der Anspruch eine Handlung
betrifft, die geeignet ist, den Wettbewerb auf diesem Markt wesentlich zu
beeinträchtigen, und
3. den Industrie- und
Handelskammern oder den Handwerkskammern. Der Anspruch kann nur an Stellen im
Sinne von Satz 1 abgetreten werden.
(3) Die in Absatz 2
Nr. 1 bezeichneten Verbände können Ansprüche auf Unterlassung und auf Widerruf
nicht geltend machen, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem
Unternehmer (§ 24 Satz 1 Nr. 1)verwendet oder wenn Allgemeine
Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern
empfohlen werden.
(4) Die Ansprüche
nach Absatz 1 verjähren in zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der
Anspruchsberechtigte von der Verwendung oder Empfehlung der unwirksamen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese
Kenntnis in vier Jahren von der jeweiligen Verwendung oder Empfehlung
an.
§ 14
Zuständigkeit
(1) Für Klagen nach §
13 dieses Gesetzes ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen
Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer
solchen seinen Wohnsitz hat. Hat der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche
Niederlassung noch einen Wohnsitz, so ist das Gericht des inländischen
Aufenthaltsorts zuständig, in Ermangelung eines solchen das Gericht, in dessen
Bezirk die nach §§ 9 bis11 dieses Gesetzes unwirksamen Bestimmungen in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet wurden.
(2) Die
Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder
schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung einem Landgericht
für die Bezirke mehrerer Landgerichte Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz
zuzuweisen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(3) Die Mehrkosten,
die einer Partei dadurch erwachsen, daß sie sich durch einen nicht beim
Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten läßt, sind nicht zu
erstatten.
§ 15
Verfahren
(1) Auf das Verfahren
sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung und die §§ 23a, 23b und 25 des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden, soweit sich aus diesem
Gesetz nicht etwas anderes ergibt.
(2) Der Klageantrag
muß auch enthalten:
1. den Wortlaut der
beanstandeten Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
2. die Bezeichnung
der Art der Rechtsgeschäfte, für die die Bestimmungen beanstandet
werden.
§ 16
Anhörung
Das Gericht hat vor
der Entscheidung über eine Klage nach § 13 zu hören
1. die zuständige
Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen, wenn Gegenstand der Klage
Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind, oder
2. das
Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, wenn Gegenstand der Klage Bestimmungen
in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind, die das Bundesaufsichtsamt für das
Kreditwesen nach Maßgabe des Gesetzes über Bausparkassen, des Gesetzes über
Kapitalanlagegesellschaften, des Hypothekenbankgesetzes oder des Gesetzes über
Schiffspfandbriefbanken zu genehmigen hat.
§ 17
Urteilsformel
Erachtet das Gericht
die Klage für begründet, so enthält die Urteilsformel auch:
1. die beanstandeten
Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Wortlaut;
2. die Bezeichnung
der Art der Rechtsgeschäfte, für die die den Unterlassungsanspruch begründenden
Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht verwendet werden dürfen;
3. das Gebot, die
Verwendung inhaltsgleicher Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu
unterlassen;
4. für den Fall der
Verurteilung zum Widerruf das Gebot, das Urteil in gleicher Weise
bekanntzugeben, wie die Empfehlung verbreitet wurde.
§ 18
Veröffentlichungsbefugnis
Wird der Klage
stattgegeben, so kann dem Kläger auf Antrag die Befugnis zugesprochen werden,
die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders oder Empfehl's
auf Kosten des Beklagten im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene Kosten
bekanntzumachen. Das Gericht kann die Befugnis zeitlich begrenzen.
§ 19 Einwendung bei
abweichender Entscheidung
Der Verwender, dem
die Verwendung einer Bestimmung untersagt worden ist, kann im Wege der Klage
nach § 767 ZPO einwenden, daß nachträglich eine Entscheidung des
Bundesgerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des
Bundes ergangen ist, welche die Verwendung dieser Bestimmung für dieselbe Art
von Rechtsgeschäften nicht untersagt, und daß die Zwangsvollstreckung aus dem
Urteil gegen ihn in unzumutbarer Weise seinen Geschäftsbetrieb beeinträchtigen
würde.
§ 20
Register
(1) Das Gericht teilt
dem Bundeskartellamt von Amts wegen mit
1. Klagen, die nach §
13 oder nach § 19 anhängig werden,
2. Urteile, die im
Verfahren nach § 13 oder nach § 19 ergehen, sobald sie rechtskräftig sind,
3. die sonstige
Erledigung der Klage.
(2) Das
Bundeskartellamt führt über die nach Absatz 1 eingehenden Mitteilungen ein
Register.
(3) Die Eintragung
ist nach zwanzig Jahren seit dem Schluß des Jahres zu löschen, in dem die
Eintragung in das Register erfolgt ist. Die Löschung erfolgt durch Eintragung
eines Löschungsvermerks; mit der Löschung derEintragung einer Klage ist die
Löschung der Eintragung ihrer sonstigenErledigung (Absatz 1 Nr. 3) zu verbinden.
(4) Über eine
bestehende Eintragung ist jedermann auf Antrag Auskunft zuerteilen. Die Auskunft
enthält folgende Angaben:
1.für Klagen nach
Absatz 1 Nr. 1
a) die beklagte
Partei,
b) das angerufene
Gericht samt Geschäftsnummer,
c) den Klageantrag;
2. für Urteile nach
Absatz 1 Nr. 2
a) die verurteilte
Partei,
b) das entscheidende
Gericht samt Geschäftsnummer,
c) die Urteilsformel;
3. für die sonstige
Erledigung nach Absatz 1 Nr. 3 die Art der Erledigung.
§ 21 Wirkungen des
Urteils
Handelt der
verurteilte Verwender dem Unterlassungsgebot zuwider, so ist die Bestimmung in
den Allgemeinen Geschäftsbedingungen als unwirksam anzusehen, soweit sich der
betroffene Vertragsteil auf die Wirkung des Unterlassungsurteils beruft. Er kann
sich jedoch auf die Wirkung des Unterlassungsurteils nicht berufen, wenn der
verurteilte Verwender gegen das Urteil die Klage nach § 19 erheben
könnte.
§ 22
Unterlassungsanspruch bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken
(1) Wer Vorschriften
zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen
(Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf
Unterlassung in Anspruch genommen werden. Dies gilt nicht für Zuwiderhandlungen,
die in der Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
bestehen, die mit diesem Gesetz nicht in Einklang stehen; hierfür gilt § 13.
(2)
Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere
1. das Gesetz über
den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften,
2. das
Verbraucherkreditgesetz,
3. das
Teilzeit-Wohnrechtegesetz,
4. das
Fernabsatzgesetz,
5. das
Fernunterrichtsschutzgesetz,
6. Vorschriften des
Bundes- und Landesrechts zur Umsetzung der Artikel 10 bis 21 der Richtlinie
89/552/ EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts-
und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der
Fernsehtätigkeit (ABl. EG Nr. L 298 S. 23), geändert durch die Richtlinie des
Europäischen Parlaments und des Rates 97/36/EG (ABl. EG Nr. L 202 S. 60),
7. die entsprechenden
Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes
über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,
8. die Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Reisevertrag unter Einschluss der
Verordnung über die Informationspflichten von Reiseveranstaltern und
9. § 23 des Gesetzes
über Kapitalanlagegesellschaften und §§ 11 und 15h des
Auslandinvestmentgesetzes.
(3) Der Anspruch auf
Unterlassung steht zu:
1. qualifizierten
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter
Einrichtungen nach § 22a oder in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission
nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EGeingetragen sind,
2. rechtsfähigen
Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche
Zahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren oder gewerbliche Leistungen
gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie
insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung
imstande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher
Interessen tatsächlich wahrzunehmen, und soweit der Anspruch eine Handlung
betrifft, die geeignet ist, den Wettbewerb auf diesem Markt wesentlich zu
beeinträchtigen, und
3. den Industrie- und
Handelskammern oder den Handwerkskammern.Der Anspruch kann nur an Stellen im
Sinne von Satz 1 abgetreten werden.
(4) Der Anspruch auf
Unterlassung kann nicht geltend gemacht werden, wenn die Geltendmachung unter
Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie
vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von
Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.
(5) Die Ansprüche
nach Absatz 1 verjähren in zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der
Anspruchsberechtigte von der Zuwiderhandlung Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht
auf die Kenntnis in vier Jahren von der jeweiligen Zuwiderhandlung an.
(6) Für das in dieser
Vorschrift geregelte Verfahren gelten § 13 Abs. 4 und § 27a des Gesetzes gegen
den unlauteren Wettbewerb, die darin enthaltene Verordnungsermächtigung und im
übrigen die Vorschriften des Zweiten Abschnitts dieses Gesetzes entsprechend.
§ 23 Sachlicher
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz
findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Arbeits-, Erb-,
Familien- und Gesellschaftsrechts.
(2) Keine Anwendung
finden ferner
1. § 2 für die mit
Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde oder auf Grund von internationalen
Übereinkommen erlassenen Tarife und Ausführungsbestimmungen der Eisenbahnen und
die nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten
Beförderungsbedingungen der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im
Linienverkehr;
1a. § 2 für die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgelte der Anbieter von
Telekommunikationsdienstleistungen über das Angebot von
Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit nach dem
Telekommunikationsgesetz, sofern sie in ihrem Wortlaut im Amtsblatt der
Regulierungsbehörde veröffentlicht worden sind und bei den Geschäftsstellen der
Anbieter zur Einsichtnahme bereitgehalten werden;
1b. § 2 für die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen PostAG für Leistungen im Rahmen
des Beförderungsvorbehalts nach dem Postgesetz, sofern sie in ihrem Wortlaut im
Amtsblatt der Regulierungsbehörde veröffentlicht worden sind und bei den
Geschäftsstellen der Deutschen Post AG zur Einsichtnahme bereitgehalten werden;
2. die §§ 10 und 11
für Verträge der Elektrizitäts- und der Gasversorgungsunternehmen über die
Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie und mit Gas aus dem
Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der
Abnehmer von den auf Grund des § 7 des Energiewirtschaftsgesetzes erlassenen
Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem
Niederspannungsnetz der Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Allgemeinen
Bedingungen für die Versorgung mit Gas aus dem Versorgungsnetz der
Gasversorgungsunternehmen abweichen;
3. § 11 Nr. 7 und 8
für die nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten
Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und
Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgastes
von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den
Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27.
Februar 1970 abweichen;
4. § 11 Nr. 7 für
staatlich genehmigte Lotterieverträge oder Ausspielverträge;
5. § 10 Nr. 5 und §
11 Nr. 10 Buchstabe f für Leistungen, für die die Verdingungsordnung für
Bauleistungen (VOB) Vertragsgrundlage ist;
6. § 11 Nr. 12 für
Verträge über die Lieferung als zusammengehörig verkaufter Sachen, für
Versicherungsverträge sowie für Verträge zwischen den Inhabern
urheberrechtlicher Rechte und Ansprüche und Verwertungsgesellschaften im Sinne
des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten
Schutzrechten.
(3) Ein
Bausparvertrag, ein Versicherungsvertrag sowie das Rechtsverhältnis zwischen
einer Kapitalanlagegesellschaft und einem Anteilinhaber unterliegen den von der
zuständigen Behörde genehmigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Bausparkasse, des Versicherers sowie der Kapitalanlagegesellschaft auch dann,
wenn die in § 2 Abs. 1 Nr.1 und 2 bezeichneten Erfordernisse nicht eingehalten
sind.
§ 24 Persönlicher
Anwendungsbereich
Die Vorschriften der
§§ 2, 10 und 11 dieses Gesetzes sowie Artikel 29a des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche finden keine Anwendung auf Allgemeine
Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person
des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
verwendet werden. § 9 ist in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit anzuwenden,
als dies zur Unwirksamkeit von in den §§ 10 und 11 genannten
Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und
Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen.
§
24aVerbraucherverträge
Bei Verträgen
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher sind die Vorschriften dieses
Gesetzes mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Allgemeine
Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, daß sie
durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2. die §§ 5, 6 und 8
bis 11 dieses Gesetzes sowie Artikel 29a des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche sind auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann
anzuwenden, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit
der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluß
nehmen konnte;
3. bei der
Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 9sind auch die den
Vertragsabschluß begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
§§ 25 und 26.
Änderung anderer Vorschriften
§ 27 Ermächtigung zum
Erlaß von Rechtsverordnungen
Das Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Justiz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Allgemeinen
Bedingungen für die Versorgung mit Wasser und Fernwärme sowie die Entsorgung von
Abwasser einschließlich von Rahmenregelungen über die Entgelte ausgewogen
gestalten und hierbei unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen
Interessen
1. die Bestimmungen
der Verträge einheitlich festsetzen,
2. Regelungen über
den Vertragsabschluß, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge treffen
sowie
3. die Rechte und
Pflichten der Vertragsparteien festlegen. Satz 1 gilt entsprechend für
Bedingungen öffentlich-rechtlich gestalteter Ver- und Entsorgungsverhältnisse
mit Ausnahme der Regelung des Verwaltungsverfahrens.
§ 27a
Abschlagszahlungen beim Hausbau
Das Bundesministerium
der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
Bundesrates nicht bedarf, auch unter Abweichung von § 632a des Bürgerlichen
Gesetzbuchs zu regeln, welche Abschlagszahlungen bei Werkverträgen verlangt
werden können, die die Errichtung eines Hauses oder eines vergleichbaren
Bauwerks zum Gegenstand haben, insbesondere wie viele Abschläge vereinbart
werden können, welche erbrachten Gewerke hierbei mit welchen Prozentsätzen der
Gesamtbausumme angesetzt werden können, welcher Abschlag für eine in dem Vertrag
enthaltene Verpflichtung zur Verschaffung des Eigentums angesetzt werden kann
und welche Sicherheit dem Besteller hierfür zu leisten ist.
§
28Übergangsvorschrift
(1) Dieses Gesetz
gilt vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht für Verträge, die vor, seinem
Inkrafttreten geschlossen worden sind.
(2) § 9 gilt auch für
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossene Verträge über die regelmäßige
Lieferung von Waren, die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen
sowie die Gebrauchsüberlassung von Sachen, soweit diese Verträge noch nicht
abgewickelt sind.
(3) Auf Verträge über
die Versorgung mit Wasser und Fernwärme sind die Vorschriften dieses Gesetzes
erst drei Jahre nach seinem Inkrafttreten anzuwenden.
(4)
Rechtsverordnungen, die auf Grund von § 27 in seiner vor dem 14.August 1999
geltenden Fassung erlassen worden sind, können nach Maßgabe des § 27 in seiner
seitdem geltenden Fassung geändert oder aufgehoben werden.
(5) Bis zum Ablauf
des 31. Dezember 2000 stehen die in den §§ 13 und 22dieses Gesetzes sowie in §
13 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bestimmten
Ansprüche auch Verbraucherverbänden zu, die nicht in die Liste nach § 22a
eingetragen sind, wenn einem Antrag auf Eintragung in die Liste zu entsprechen
wäre. Bei Verbänden, deren Klagebefugnis in einem vor dem 1. Juni 2000ergangenen
rechtskräftigen Urteil eines Oberlandesgerichts anerkannt worden ist, kann die
Eintragung in die Liste nur unter Berufung auf nach Rechtskraft des Urteils
eingetretene Umstände abgelehnt werden.
§ 29
Kundenbeschwerden
(1) Bei
Streitigkeiten aus der Anwendung der §§ 675a bis 676g des Bürgerlichen
Gesetzbuchs können die Beteiligten unbeschadet ihres Rechts, die Gerichte
anzurufen, eine Schlichtungsstelle anrufen, die beider Deutschen Bundesbank
einzurichten ist. Die Deutsche Bundesbank kann mehrere Schlichtungsstellen
einrichten. Sie bestimmt, bei welcher ihrer Dienststellen die
Schlichtungsstellen eingerichtet werden.
(2) Das
Bundesministerium der Justiz regelt durch Rechtsverordnung die näheren
Einzelheiten des Verfahrens der nach Absatz 1 einzurichtenden Stellen nach
folgenden Grundsätzen:
1. Durch die
Unabhängigkeit der Einrichtung muß unparteiisches Handeln sichergestellt sein.
2. Die
Verfahrensregeln müssen für Interessierte zugänglich sein.
3. Die Beteiligten
müssen Tatsachen und Bewertungen vorbringen können, und sie müssen rechtliches
Gehör erhalten.
4. Das Verfahren muß
auf die Verwirklichung des Rechts ausgerichtet sein. Die Rechtsverordnung soll
bis zum Ablauf des 31. Oktober1999 erlassen werden. Sie regelt in Anlehnung an §
51 des Gesetzes über das Kreditwesen auch die Pflicht der Kreditinstitute, sich
an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen.
(3) Das
Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den
Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Streitschlichtungsaufgabe
nach Absatz 1 auf eine oder mehrere geeignete Stellen zu übertragen, wenn die
Aufgabe dort zweckmäßiger erledigt werden kann.
§ 30
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt
vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. April 1977 in Kraft. § 14 Abs. 2, §§ 26 und 27
treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 23 Abs. 2 Nr. 1a und 1b tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft.
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