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Domainrecht
Leitsatz:
- Die Verwendung einer Marke bzw. einer Unternehmenskennzeichnung, die nicht
zur Kennzeichnung des eigenen Geschäftsbetriebes dient, hat keine
Markenrechtsverletzung zur Folge. Dies gilt insbesondere dann, wenn auch der
flüchtige Verkehr bereits angesichts des Bedeutungsgehalts (stoppesso)
erkennen kann, dass es sich um eine Domain handelt, die eine Plattform für
Kritik an dem Unternehmen bereitstellt.
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Auf
Grund des verfassungsrechtlich gesicherten Rechtes, sich auch im Internet
kritisch mit einem Unternehmen zu befassen, ist unter marken- und
namensrechtlichen Gesichtspunkten kein Raum für ein Verbot einer derartigen
Domain.
LG Hamburg, Beschluss v. 10.06.2002, Az. 312 O
280/02, MMR 2003, 53 ("stoppesso.de") rechtskräftig
Die
Antragstellerin ist ein Mineralölunternehmen, die hinsichtlich der Marke "Esso"
im Verkehr überragend bekannt ist. Die Antragsgegnerin hat sich Aktionen und
Flugblättern kritisch mit der Geschäftspolitik von Esso auseinandergesetzt und
die Domain "stoppesso.de" angemeldet und beabsichtigt offenbar unter dieser
Domain im Internet Informationen zu verbreiten, die sich kritisch mit der
Antragstellerin auseinandersetzen.
Das
Landgericht hat einen Unterlassungsanspruch aus § 14, 15 Markengesetz abgelehnt,
da die Domain nicht zu Kennzeichnung eines eigenen Geschäftsbetriebes dient. Es
sei zwar grundsätzlich möglich, dass durch die Benutzung einer Internetdomain
Marken- und Kennzeichenrechte anderer Unternehmen verletzt werden, und dass die
Internetdomain über die bloße Funktion einer Adresse auf die Kennzeichnung des
Unternehmens zur Folge hat. Im vorliegenden Fall sei jedoch eine derartige
kennzeichenmäßige Verwendung nicht gegeben. Vielmehr wird auch der flüchtige
Verkehr bereits anhand des Bedeutungsgehaltes "stoppesso" erkennen, dass es sich
bei der Internetdomain darum handeln soll, dass eine Plattform für Kritik an dem
Unternehmen bereitgestellt wird. Der Betrachter erkennt damit sofort, dass der
Adressname eine Beschreibung der Inhalte der Informationen, die unter dieser
Domain angeboten werden, enthält. Die kritische Absicht ist durch
Wortbestandteil "stopp" darüber hinaus sofort zu erkennen.
Der
Antragsgegnerin, einer Umweltschutzorganisation, kann es bereits aus
verfassungsrechtlichen Gründen nicht verwehrt werden, sich auch durch in das
Internet eingestellte Beiträge kritisch mit dem Unternehmen befassen. Daher ist
unter marken- und namensrechtlichen Gesichtspunkten kein Raum für das Verbot
einer derartigen Domain. Es sei zwar einzuräumen, dass durch Domainnamen für die
Informationsangebote ein höherer Aufmerksamkeitsgrad dadurch erreicht wird, dass
die berühmte Marke Esso zum Bestandteil dieser Domainbezeichnung gemacht wird.
Die Antragstellerin müsse sich jedoch wie alle in der Öffentlichkeit agierenden
Personen oder Unternehmer eine kritische Befassung gefallen lassen und könnte
dabei nicht verhindern, dass auch auf Marke und Unternehmensname Bezug genommen
wird. Der Fall einer unzulässigen Ausbeutung des Renomees der berühmten
Kennzeichnung liegt offensichtlich nicht vor.
Ihr
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