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Ordnungsgemäße Belehrung über
Widerrufs- und Rückgaberechte
Bei einem Fernabsatzvertrag hat der Verbraucher ein
Widerrufs- oder Rückgaberecht. Hinsichtlich des Ablaufes des
Widerrufs- oder Rückgaberechtes verweisen wir auf unseren Artikel "Tücken des
Widerrufsrechts" Besondere Brisanz bekommt das Widerrufs- und Rückgaberecht
durch die Änderung des § 355 BGB durch das OLG - Vertretungsänderungsgesetz.
Gemäß
§ 355 Abs. 3 BGB a.F. erlosch das Widerrufsrecht bei nicht ordnungsgemäßer
Belehrung nach 6 Monaten. Nunmehr ist es so, dass das Widerrufsrecht bei
Fernabsatzverträgen bei ordnungsgemäßer Belehrung bei Vertragsschluss 2 Wochen
dauert, bei ordnungsgemäßer Belehrung nach Vertragsschluss einen Monat und gemäß
§ 355 Abs. 3 Satz 3 BGB gar nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß
über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist.
Es
soll daher an dieser Stelle einmal darauf eingegangen werden, wann eine
ordnungsgemäße Belehrung im Sinne des § 355 BGB überhaupt vorliegt.
Genaueres
regelt § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB. Es heißt dort:
Die
Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete
Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des
eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform
mitgeteilt worden ist, die auch Name und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der
Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die
Regelungen des Absatzes 1 Satz 2 enthält.
Schon
aus dieser Formulierung ist zu ersehen, dass sich an eine ordnungsgemäße
Belehrung eine Reihe von Voraussetzungen knüpft.
Im
Einzelnen:
Zu
dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht
....
das
Deutlichkeitsgebot orientiert sich wohl an ehesten an den Ausgestaltungen, die
die Rechtsprechung für die Widerrufsbelehrung bei Haustürwiderrufsgeschäften
gemacht hat. Die Belehrung muss daher inhaltlich und drucktechnisch deutlich
gestaltet sein.
Sie
muss sich durch Farbe, größere Lettern, Sperrschrift oder Fettdruck in nicht zu
übersehender Weise aus dem übrigen Text herausheben.
Bei
einem im Übrigen gleichförmigen Schriftbild reichen nicht aus:
-
geringerer Randabstand und die Verwendung größerer
Absätze
-
ein durchgezogener Strich bei kleineren Drucktypen
-
eine Grauunterlegung des Belehrungstextes
-
die drucktechnische Heraushebung der Überschrift
"Widerrufsbelehrung"
-
oder
der Umstand, dass zwei räumlich getrennte Unterschriften zu leisten
sind.
Die
Belehrung darf ferner keine verwirrenden oder ablenkenden Zusätze enthalten.
Dies gilt auch dann, wenn sich im geringen Abstand ein anderer Text befindet,
der auf Grund seiner Gestaltung stärker ins Auge springt, als die
Belehrung.
Dies
hat zur Folge, dass die Widerrufsbelehrung möglichst deutlich gestaltet werden
sollte.
Dies
ist technisch problemlos möglich, in dem eine größere Schrift, eine Farbe für
die Überschrift und bspw. ein Rahmen verwendet wird. Wir halten es für nicht
ausreichend, auf die Widerrufsbelehrung im Rahmen der allgemeinen
Geschäftsbedingungen oder durch einen Link hinzuweisen. Genauere Rechtsprechung,
die vorgenannten Vorgaben stammen aus dem Bereich des Haustürwiderrufs und nicht
aus dem Onlinebereich. Vor dem Hintergrund, dass, wenn schon die Voraussetzung
einer deutlichen Belehrung nicht gegeben ist, das Widerrufsrecht gar nicht
endet, kann man nur zur überdeutlichen Belehrung raten.
...
die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittel
seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist...
Dieser
Teil des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB stellt ein großes Problem dar. Den
Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels, d.h., des Internets ist
eigentlich genügt, wenn man die Widerrufsbelehrung so darstellt, dass sie durch
einen Browser auch erkannt werden kann. Gleichzeitig wird jedoch vorgeschrieben,
dass die Belehrung in Textform mitzuteilen ist. Die Textform ist legal definiert
in § 126 BGB:
126
b BGB
Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben,
so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften
Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die die Person des
Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der
Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden.
Problematisch
ist, dass der Verbraucher die Widerrufsbelehrung auf seinem Monitor sieht. Dies
stellt weder eine Urkunde dar noch ist ein Monitor zur dauerhaften Wiedergabe
von Schriftzeichen geeignet.
Wechselt
man die Internetseite, das Programm oder schaltet man den Rechner aus,
verbleiben dauerhaft keine Buchstaben.
Es
gibt zwar Rechtsprechung, die die Anzeige auf einem Computerschirm als dauerhaft
ansieht. Diese Rechtsprechung ist jedoch zu Recht stark kritisiert worden.
Die
Möglichkeit oder gar die Verpflichtung des Verbrauchers, die Widerrufsbelehrung
auszudrucken, wird als unzulässige Verpflichtung zur Mitwirkung des Verbrauchers
angesehen und daher abgelehnt. Anerkannt, wenn auch nicht unumstritten ist eine
Übermittlung der Widerrufsbelehrung per Fax oder e-Mail, selbstverständlich auch
eine Übersendung auf Diskette oder CD. Dies löst jedoch nicht das vom
Gesetzgeber wohl nicht gesehene Problem des Zeitpunktes der Belehrung, auf das
weiter unten noch eingegangen wird. Zudem ist auch bei einer Übersendung per
e-Mail nicht gewährleistet, dass der Verbraucher die Belehrung tatsächlich
erhält.
Exkurs:
§
355 Abs. 2 Satz 2 BGB:
Wird
die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von
Absatz 1 Satz 2 einen Monat.
Zu
dem Zeitpunkt an dem dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung angezeigt wird bzw.
sie diesen wie auch immer übermittelt wird, darf ein Vertrag noch nicht
geschlossen sein, da ansonsten die Widerrufsbelehrung zwingend einen Monat
beträgt.
Sicherlich
könnte man so verfahren, auf die Widerrufsbelehrung nur unzureichend
hinzuweisen, um diese dann formvollendet bzw. in Form eines kopierten Zettels
der Ware beizulegen. Dies löst jedoch nicht das Problem der ordnungsgemäßen
Belehrung im B2C-Bereich.
Dogmatisch
davon ausgehend, dass eine Belehrung in Textform gemäß § 126 BGB auf der
Internetseite selbst, somit während des Bestellablaufes im Internet gar nicht
möglich ist, ist eigentlich jegliche Widerrufsbelehrung obsolet.
Dies
hat zur Folge, dass eine Belehrung in der Regel nur nach Vertragsschluss erfolgt
und somit die Widerrufsfrist einen Monat beträgt.
Dies
kann man dogmatisch richtig eigentlich nur dadurch umgehen, in dem man die
Aufgabe der Bestellung des Verbrauchers im Internet als Angebot betrachtet, das
noch einer ausdrücklichen Annahme bedarf. Diese Frage kann in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen relativ rechtssicher geregelt werden. Die Annahme des
Angebotes, die zu einem Vertragsschluss führt, kann entweder durch eine
ausdrückliche Annahmeerklärung oder durch Übersendung der Ware geschehen.
Bevor
dies geschieht, muss der Verbraucher entsprechend über sein Widerrufsrecht
belehrt werden. Da ohnehin gemäß § 312 e Abs. 1 Nr. 3 BGB die Verpflichtung
besteht, den Zugang der Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu
bestätigen, kann an dieser Stelle über das Widerrufsrecht belehrt werden. In
diesem Zusammenhang ist auf den immer wieder in der Praxis zu beobachteten
Fehler hinzuweisen, dass bei der Gelegenheit nicht der Zugang der Bestellung
bestätigt wird, sondern das Vertragsangebot angenommen wird und somit durch die
eigentliche Bestätigungsmail tatsächlich, wenn auch ungewollt ein Vertrag
zustande kommt. Hier ist somit sehr auf die Formulierung zu achten.
...die
auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist,
…
Die
Widerrufserklärung muss somit Name und Anschrift des Widerrufsempfängers
enthalten.
Dies
ist ein weiterer Grund, warum Widerrufsbelehrungen nicht nebenbei in allgemeinen
Geschäftsbedingungen untergebracht werden sollten, da ein Widerruf auch per Fax
oder e-Mail möglich ist, ist zu empfehlen, auch e-Mail und Faxadresse mit
anzugeben.
Die
BGB InfoVO schreibt ferner die Angabe einer ladungsfähigen Adresse vor,
ladungsfähig ist eine Adresse nur dann, wenn bei juristischen Personen auch der
gesetzliche Vertreter, wie bspw. der Geschäftsführer angegeben ist.
...und
einem Hinweis auf Fristbeginn und die Regelungen des Absatzes 1 Satz 2
enthält...
Diese
Formulierung betrifft den Inhalt der Widerrufsbelehrung.
Entsprechend
einer jahrelangen Rechtsprechung zur Formulierung von Widerrufsbelehrungen kann
man hier nicht sorgfältig genug sein. Der Verbraucher hat einen Rechtsanspruch
auf Erteilung einer ordnungsgemäßen Belehrung.
Auf
Grund der bestehenden Unsicherheit hat der Gesetzgeber daher Muster
herausgegeben (Anlage zu § 14 BGB
InfoVO)
Verwendet
der Unternehmer das richtige Muster und füllt es auch entsprechend aus, genügt
die Belehrung den gesetzlichen Anforderungen.
Wenn
somit die Muster verwandt werden, muss dringend empfohlen werden, diese
wortwörtlich ohne weitere Zusätze entsprechend den amtlichen
Gestaltungshinweisen zu übernehmen!
Die
Muster für die Widerruf- oder Rückgabebelehrungen entsprechen nach unserer
Auffassung jedoch zum Teil nicht besonderen Einzelfällen.
Der
Verbraucher muss über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechtes
informiert werden. Dies ist bspw. bei einer bestimmten Form von
Fernabsatzverträgen gemäß § 312 b Abs. 3 BGB gar nicht gegeben, bspw. bei einer
Lieferung von Lebensmitteln am Wohnsitz, Erbringung von Dienstleistungen für
Freizeitgestaltung oder in den Bereichen Unterbringung oder Beförderung.
Sind
die Regelungen nunmehr für Fernabsatzverträge überhaupt anwendbar, besteht gemäß
§ 312 d Abs. 4 BGB ein Widerrufsrecht nicht, wenn Waren bspw. nach
Kundenspefizikation angefertigt werden, bei Audio- und Videoaufzeichnungen, wenn
die Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind oder der Erbringungen von
Zeitungen und Zeitschriften oder Versteigerungen.
Da
der Verbraucher darauf hinzuweisen ist, ob ein Widerrufsrecht besteht, müssten
diese Sonderfälle, sofern Sie im jeweiligen B-C Bereich gegeben sind, nach
unserer Auffassung mit in die Widerrufsbelehrung mitaufgenommen werden. Die
amtlichen Vorgaben für die Widerrufs- und Rückgabelehrungen berücksichtigen
diese Sonderfälle nicht.
Wählt
der Unternehmer somit aus diesem Grund eine selbstformulierte Widerrufs- oder
Rückgabebelehrung, setzt er sich immer der Gefahr aus, nicht ordnungsgemäß zu
belehren.
Die
Widerrufsbelehrung muss somit mindestens enthalten:
- das Recht zum beliebigen und an keine Voraussetzungen
gebundenen Widerrufsrecht
- die 2-Wochenfrist und deren Beginn
- Inhalt, Form und mögliche Alternativen der
Widerrufserklärung
- fehlt ein Hinweis darauf, dass der Verbraucher ohne
Begründung und durch Datenträger widerrufen kann, ist die Belehrung
unwirksam.
- Fristwahrung durch Absendung der Widerrufserklärung
- Name und Anschrift des Widerrufsempfängers
- Klarstellung,
auf welchen Vertrag sich die Widerrufsbelehrung bezieht
Eine
Belehrung für mehrere oder künftige Verträge ist unwirksam.
Wie
aus den vorgenannten Ausführungen deutlich wird, sind die gesetzlichen Vorgaben
sehr umfangreich und im E-Business nur schwer praktikabel umzusetzen.
Rechtsprechung zur wirksamen Widerrufsbelehrung im Bereich von
Fernabsatzverträgen gibt es bisher kaum, so dass auch diese Ausführungen nur als
Darstellung eines dogmatischen Ansatzes verstanden werden kann.
Deutlich
wird jedoch, dass sowohl die Platzierung der Widerrufsbelehrung wie auch deren
Inhalt mit größtmöglicher Sorgfalt in eine E-Commerce-Lösung miteinbezogen
werden muss.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
02.01.2003
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