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Vervielfältigungsrecht
gemäß § 60 Urhebergesetz gilt nicht für das Internet und Firmen
§
60 Urhebergesetz sieht vor, dass der Besteller eines Bildes und sein
Rechtsnachfolger dieses Bild durch Lichtbild vervielfältigen darf.
§
60 Urhebergesetz hat folgenden Wortlaut:
§
60 Bildnisse
Abs.
1 Der Besteller eines Bildnisses oder sein Rechtsnachfolger darf es durch
Lichtbild vervielfältigen oder vervielfältigen lassen. Handelt es sich bei dem
Bildnis um ein Lichtbildwerk, so ist die Vervielfältigung auch auf andere Weise
als durch Lichtbild zulässig. Die Vervielfältigungsstücke dürfen unentgeltlich
verbreitet werden.
Das
OLG Köln
(Urteil vom 19.12.2003, AZ: 6 U 91/03) hatte sich mit der interessanten
Frage zu beschäftigen, ob die Veröffentlichung eines Portraitfotos im Internet
von § 60 Urhebergesetz gedeckt ist. Hinzu kam, dass das Bild durch eine GmbH
beauftragt wurde und auf dem Portraitfoto der Geschäftsführer der GmbH
abgebildet war. Dieses Bild hatte die GmbH ins Internet gestellt, womit der
Fotograf nicht einverstanden war. Vielmehr hatte die GmbH für das ins gestellt
Bild Schadensersatz in Höhe von 1.160,00 Euro zu zahlen.
Eine
GmbH kann nicht auf einem Foto abgebildet werden. Der Geschäftsführer einer GmbH
als ihr vertretungsberechtigtes Organ ist der GmbH nicht gleich zu stellen.
Somit ist § 60 grundsätzlich auf juristische Personen nicht anwendbar. Dies gilt
insbesondere auf Grund des Umstandes, dass einen GmbH als juristische Person
nicht abgebildet werden kann, so das OLG wörtlich. § 60 Urhebergesetz hat den
Zweck, wegen der durch das Bildnis der eigenen Person begründeten persönlichen
Verbundenheit dem abgebildeten das Recht der unentgeltlichen Verwertung durch
Weitergabe an Dritte einzuräumen. Das persönliche Interesse an dem eigenen Bild
gilt nur für natürliche Personen nicht jedoch für juristische Personen wie
GmbH´s. Eine Verwendung des Fotos etwa für die Gestaltung einer
Präsentationsmappe ist daher nicht zulässig im Sinne des § 60 Urhebergesetz.
Hinzu
kommt, dass private Fotos gemäß § 60 Urhebergesetz zwar weitergegeben werden
dürfen nicht jedoch einem unübersehbaren Personenkreis im Internet in Form einer
Veröffentlichung zugänglich gemacht werden dürfen.
Das
Urteil verdeutlicht nochmals, wie fahrlässig viele Webseitenbetreiber mit dem
Urheberrecht, gerade bei Fotos oder Abbildungen bei Gestaltung Ihrer Seite
umgehen. Hier drohen zum Teil nicht unerhebliche Schadenersatzforderungen. Gerne
vergessen wird auch, dass über die Bildersuche bei der Suchmaschine Google es
relativ problemlos möglich ist, entsprechende Grafiken aufzufinden.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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