40-euro-ruecksendekosten

Rücksendekosten im Fall des Widerrufes bei mehreren Sachen: Hinsichtlich der 40-Euro-Klausel kommt es auf den Einzelwert der Ware an

Der Shop-Betreiber kann im Rahmen der sogenannten 40-Euro-Klausel vereinbaren, dass der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu zahlen hat, wenn der Wert der zurückzusendenden Ware unterhalb von 40,00 Euro liegt (sogenannte 40-Euro-Klausel). Wie dies im Einzelfall aussieht, ist nicht genau geklärt, wenn bspw. der Verbraucher mehrere Produkte gekauft hat und zurücksendet, die für sich genommen jeweils einen Einzelwert von unter 40,00 Euro haben.

Nunmehr gibt es hierzu eine der ersten gerichtlichen Entscheidungen. Das Amtsgericht Augsburg (AG Augsburg, Urteil vom 14.12.2012, Az.: 17 C 4362/12) hatte über Rücksendekosten auf Grund eines Widerrufes zu entscheiden. Derartige Urteile sind schon deswegen selten, weil es meist um wenig Geld geht, im vorliegenden Fall um 6,90 Euro.

Der Kunde hatte in einem Internetshop ein Produkt zu einem Preis von 29,95 Euro sowie ein weiteres Produkt im Wert von 12,90 Euro gekauft und beide Produkte im Rahmen der Ausübung des Widerrufsrechtes an den Verkäufer zurückgesandt. Die Einzelprodukte liegen unter 40,00 Euro. Der addierte Produktpreis liegt über 40,00 Euro.

Wer trägt die Rücksendekosten?

Der Händler hatte die von dem Käufer verauslagten Rücksendekosten in Höhe von 6,90 Euro nicht erstattet.

Einzelpreis der Ware ist entscheidend

Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen. Die beiden Produkte, die für sich genommen zusammen einen Wert von 42,85 Euro hatten und somit mehr als 40,00 Euro kosteten, müssen nach Ansicht des Amtsgerichts Augsburg einzeln betrachtet werden. Da keines der beiden Produkte einen Wert von über 40,00 Euro hatte, muss der Käufer die Kosten der Rücksendung tragen. Nach Ansicht des Amtsgerichtes kommt es auf den Wert der einzelnen Sache und nicht auf die Gesamtheit der Bestellung an. Begründet wird dies mit der Formulierung “zurückzusendenden Sache”. Es ist somit nicht die Rede von Sachen.

Die Regelung sei deshalb durch den Gesetzgeber eingeführt worden, um die Zahl der nicht ernsthaften Bestellungen zurückzudrängen und um missbräuchliche Bestellungen einer Mehrzahl von Waren, von denen nur eine gekauft wird, zu verhindern.

Viel Zeit und Nerven für 6,90 Euro

Diese Entscheidung war überfällig und Online-Händler sollten diese im Hinterkopf haben, um Verbraucher bei Streitigkeiten über die Rücksendekosten darauf zu verweisen. Unabhängig davon kostet es natürlich Zeit und Nerven, einen derartigen Rechtsstreit zu führen. Gerade auf Portalen wie eBay zahlen viele gewerbliche Händler zähneknirrschend die Rücksendekosten, um negative Bewertungen zu vermeiden. Wenn man bedenkt, dass für 6,90 Euro über 150,00 Euro Anwalts- und Gerichtskosten angefallen sind, wird deutlich, mit welchen Verfahren deutsche Gerichte verstopft werden, was zu erheblich langen Bearbeitungszeiten führt.

Stand: 25.03.2013

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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