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1. Bei einem Kaufvertrag der im Rahmen einer Internetauktion abgeschlossen
wird, ist ein Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 4 Nr.5 BGB, ausgeschlossen.
2.
Die Anwendbarkeit des § 156 BGB kann nur durch die AGB des Internetauktionators
als dispositives Recht ausgeschlossen werden.
AG
Osterholz-Scharmbeck, Az. 3 C 415/02 (rechtskräftig)
Der
Kläger hatte bei eBay ein Uhr ersteigert und den Kaufvertrag nach
Fernabsatzrecht widerrufen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, mit der
Ansicht, dass ein Widerrufsrecht nicht besteht. Im Urteil heißt:
"Inwieweit
dieser Kaufvertrag in der Form eines Fernmeldabsatzvertrages gemäß § 312b BGB -
unter Zugrundelegung einer Verbrauchereigenschaft des Klägers - zu Stande
gekommen ist, kann dahinstehen, da dem Kläger aus dem vorliegendem Vertrag
zwischen den Parteien auch in Form des Fernmeldeabsatzvertrages kein
Widerrufsrecht zustünde."
Nach
§ 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB ist ein solches Widerrufsrecht bei
Fernmeldeabsatzverträgen in Form von Versteigerungen nach § 156 BGB
ausgeschlossen. Der zwischen den Parteien zu Stande gekommende Vertrag kam
vorliegend in Form einer Internetauktion zu Stande, welche entgegen der
Rechtsauffassung des Klägers als Versteigerungen im Sinne von § 156 BGB
aufzufassen sind. Auch Internetauktionen stellen wie Versteigerungen
Absatzgeschäfte dar, welche ihre Besonderheiten in dem System eines zeitlich
festgelegten (entweder durch den Zuschlag bei fehlenden weiteren Geboten oder
entsprechend durch eine zeitliche Begrenzung), einseitigen Zuschlag an den
Meistbietenden ohne Vertragsverhandlungen und dem Preisrisiko auf Seiten des
Anbietenden und dem Risiko des Bietenden, dass der ersteigerte Gegenstand nicht
ausführlich in Augenschein genommen werden kann, finden. Diesen Besonderheiten
wird durch die Beschränkung der Auflösungsmöglichkeit eines solchen Geschäftes
Rechnung getragen (...).
Die
Anwendbarkeit des § 156 BGB kann vielmehr nur die AGB des Internetauktionators
als dispositives Recht ausgeschlossen werden. Derartige ABG´s von eBay wurden
hier von dem Kläger weder vorgelegt noch behauptet.
Lesen
Sie nachfolgend den Kommentar von Rechtsreferendar Peter Trinks, der zur Zeit
zum Thema Internetauktionen promoviert:
Mit
dem Urteil hat das AG Osterholz-Scharmbeck entgegen der übrigen Rechtsprechung
(LG Hof v. 26.04.2002 – 22 S 10/02, CR 2002, S.844 den Anspruch auf Widerruf
eines bei einer Internet-Versteigerung geschlossenen Kaufvertrages abgelehnt.
Eine nähere Betrachtung der Rechtslage scheint daher angezeigt.
Das Gericht ließ die Beantwortung der Frage dahinstehen, ob
der Kaufvertrag zwischen Einlieferer und Ersteigerer in Form eines
Fernabsatzvertrages gemäß § 312 b BGB zustande gekommen war, da in jedem Fall
ein Widerrufsrecht ausgeschlossen sei. Bei bloßer Betrachtung des § 312 d IV
Nr.5 BGB, wonach ein Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen nicht besteht, die
in Form von Versteigerungen gemäß § 156 BGB geschlossen werden, mag dieser
Ansicht zuzustimmen sein. Unberücksichtigt bleibt dabei aber die Frage, ob die
bei „eBay“ durchgeführte Verkaufsform überhaupt den Begriff der Versteigerung
gemäß §§ 312 d IV Nr.5, 156 BGB
erfüllte.
Das AG Osterholz-Scharmbeck orientierte sich in seiner
Urteilsbegründung unter Anderen an der in diesem Kontext ergangenen „Ricardo –
Entscheidung“ des BGH (v. 07.11.2001 – VIII ZR 13/01, CR 2002, S.213 ff m. Anm.
Wiebe). Dies verwundert, da gerade der BGH im dortigen Fall die
Versteigerungseigenschaft i.S. des § 156 BGB mangels Zuschlag dahinstehen ließ
(CR 2002, S.214). Dementsprechend können aus dieser Entscheidung gerade keine
Rückschlüsse auf die Rechtsnatur einer Internet-Versteigerung gezogen werden. So
ist es auch nicht verwunderlich, dass bis dato noch über den Sinn und Unsinn
einer Einschränkung des Widerrufsrechtes bei Versteigerungen heftig diskutiert
wird. Ausgangspunkt stellte der ursprüngliche Entwurf des FernAbsG (§§ 312 b ff
BGB [n.F.]) dar, der noch einen vollkommenen Ausschluss für den
Anwendungsbereich bei Versteigerungen vorsah (Vergleiche § 1 Abs. 3 Nr.7
Buchstabe c FernAbsG i.d.F. vom 09.02. 2000, BT-Drucks. 14/2658;
Meents,
CR, 2000, S. 610 [613]). Argumentativ wurde die unangemessene
Behinderung des Fernabsatzes eingewandt, sofern dem Verbraucher bei
Versteigerungen im Internet ein gesetzliches Widerrufsrecht zustünde
(Börner/Rath/Sengpiel, Fernabsatzrecht, S. 66; Wiebe in:
Spindler/Wiebe, Internetauktionen, S. 91; a.A. Wilmer, NJW-CoR, 2000, S. 94 [103 f]). Erst
später wurde auf Empfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages der
Anwendungsbereich der §§ 312 b ff BGB (n.F.) für Versteigerungen, sprich die
Informationspflicht für Unternehmer, grundsätzlich eröffnet, dem Verbraucher
jedoch weiterhin kein Widerrufsrecht gewährt. Grund sollte die mit der
Qualifizierung verbundene Ungewissheit des Verbrauchers sein, ob er nun an einer
Versteigerung oder an einem Verkauf gegen Höchstgebot teilnehme (BT-Drucks.
14/3195, S. 30). Bereits auf den ersten Blick wirft diese Argumentation Zweifel
auf, wenn man bedenkt, dass eine Versteigerung und der Verkauf gegen Höchstgebot
nicht alternativ zueinander stehen. Zudem führt die Pflicht des Unternehmers,
bei Versteigerungen dem Verbraucher notwendige Informationen zu übermitteln, nur
zu einer Problemverlagerung. Die vom Rechtsausschuss aufgeworfenen Zweifel über
die Rechtsnatur einer Online – Versteigerung würden dadurch nicht beseitigt. Der
Verbraucher wird sich auch nach Erhalt der Belehrung die Frage stellen, ob er an
einer Versteigerung im rechtlichen Sinne teilnimmt. Dass der Unternehmer im
Rahmen seiner Informationspflicht nicht auf ein mögliches Widerrufsrecht
hinweist kann im Umkehrschluss nicht automatisch die Einschlägigkeit des § 156
BGB begründen, was eine Widerrufsbelehrung im Ergebnis entbehrlich machen würde,
§ 312 d IV Nr.5 BGB.
Dem Kern nach setzt § 156 BGB ein Überbieten voraus, was
selbst bei der strittigen „eBay – Versteigerung“ zweifellos gegeben ist (ebenso
Schrader, MMR, Anm. zum
Urteil des KG Berlin, 2001, S. 767 [768]). Auf diesen Umstand ging das AG
Osterholz-Scharmbeck jedoch nicht ein, vielmehr wurde der Begründungsschwerpunkt
auf den einseitigen Zuschlag an den Meistbietenden gelegt, der unter
Zugrundelegung der Risikoverteilung die Anwendbarkeit des § 156 BGB erfordere.
Streng genommen gibt es bei „eBay“ jedoch keinen Zuschlag im herkömmlichen
Sinne. Vielmehr konkretisiert der Zeitablauf das Zustandekommen des Vertrages.
Reduziert man ferner die Zuschlagsfunktion teleologisch, so obliegt diesem zwar
die Konkretisierung des Vertragsschlusses. Jedoch liegt der Zuschlag nach dem
Willen des Gesetzgebers in der Disposition des Versteigerers. Der Versteigerer
soll mithin darüber entscheiden, ob er den Zuschlag erteilen oder aufgrund von
Zweifeln gegenüber einem Bieter auf ihn verzichten will. Bei den eBay -
Versteigerungen fehlt es an dieser Möglichkeit, was im Ergebnis die vom Gericht
propagierte gerechte Risikoverteilung fraglich erscheinen lässt. Zudem kommt
unter dem Stichwort „Umgehungsgeschäft“ weitere Skepsis hinsichtlich eines
Widerrufsausschlusses bei Online - Versteigerungen auf. Unternehmer könnten
gezielt die Versteigerungsplattform nutzen, um ihre Ware abseits des regulären
Internethandels zu versteigern. Dem könnte in der Praxis nur dadurch Einhalt
geboten werden, wenn die gewerberechtliche Einschlägigkeit des § 34 b GewO und
die der damit korrespondierenden Verbotsnormen zu bejahen wäre; dies wird jedoch
nach überwiegender Meinung abgelehnt (Fuchs/Demer, GewArch, 1997, S. 60
ff; Schönleiter,
GewArch, 2000, S. 49 f; Ernst, CR, 2000, S. 304 ff; Schafft, CR, 2001, S. 393 ff; Gaul, WM, 2000, S. 1783 ff;
Mankowski,
EWiR, 1999, S. 699 ff).
Anders als von dem AG behauptet kann das Risiko des Bieters
auch nicht darin liegen, dass der Versteigerungsgegenstand im Internet nicht
ausführlich in Augenschein genommen werden kann. Bei herkömmlichen
Versteigerungen haben die Bieter zumindest die Möglichkeit, vor dem
Versteigerungsbeginn die Ware hinreichend zu begutachten. Wer im Anschluss daran
die Sache dennoch ersteigern will, kann und darf sich nur auf die Anwendbarkeit
herkömmlicher Gewährleistungsregeln berufen. Bei Online – Versteigerungen ist
eine separate Prüfungsmöglichkeit jedoch gänzlich ausgeschlossen.
Dementsprechend muss dem Rechtsschutzbedürfnis des Bieters anderweitig Rechnung
getragen werden, was im Ergebnis nur bedeuten kann, die Einschlägigkeit des
§ 156 BGB abzulehnen und eine
Widerrufsmöglichkeit zu bejahen.
Anderseits bliebe angesichts der bereits vorhandenen
Ausprägungen von Internet - Versteigerungen (Live-, Langzeit- oder Privat –
Auktion; dazu Bock, CR, 2001, S. 249
ff; Huppertz, MMR, 2000, S. 65 ff) die Frage
bestehen, welche Versteigerungen im Internet möglich sein sollen, die vom
Widerrufsrecht des § 312 d Abs.1 BGB (n.F.) auszunehmen sind. Nicht vertretbar
ist zumindest die pauschalisierte Aussage, Online – Versteigerungen stellten
zweifelsfrei keine Versteigerung im Sinne des § 156 BGB dar (für die
uneingeschränkte Geltung des § 156 BGB bei sämtlichen Arten der Online –
Versteigerungen Schrader, MMR, Anm. zum Urteil des KG Berlin,
2001, S. 767 [768]; differenzierend nach enger und weiter Auslegung des
Versteigerungsbegriffes Günther, ITRB, 2002, S. 93 [95]; eingrenzend
Heiderhoff, MMR, 2001,
S. 640 [642]). Beispielsweise beendet bei Internet - Live - Auktionen der
Auktionator nach dreimaligem, in seiner Disposition stehendem Zuschlag die
Versteigerung. Auf diese Weise orientiert sich zumindest der Ablauf an den
Vorgaben des § 156 BGB. Damit verläuft der Vertragsschluss bei Live – Auktionen
identisch mit dem bei herkömmlichen Versteigerungen. Bedingt durch das Medium
„Internet“ divergiert einzig der Versteigerungsort, was aus zivilrechtlicher
Sicht aber keine Konsequenzen mit sich bringt. Allein für Live – Auktionen ist
daher eine Anwendung des § 156 BGB vorstellbar.
Als Besonderheit der bei „eBay“ durchgeführten
Versteigerungen kommt hinzu, dass die Warenpräsentation des Einlieferers selbst
bereits ein verbindliches Angebot darstellen soll (§ 7 Nr.1 AGB-eBay). Abgesehen
von der Frage der rechtswirksamen Geltung der AGB im Verhältnis zwischen den
Kaufvertragsparteien (vergleiche Wiebe, Anm. zum Urteil des BGH
[„Ricardo“], CR, 2002, S.216 f) stünde dies einer Anwendbarkeit des § 156 BGB
entgegen, der gerade von der Unverbindlichkeit der Warenpräsentation ausgeht und
somit erst den Bieter zur wirksamen Gebotsabgabe auffordert. Obgleich § 156 BGB
dispositiver Natur ist, kann eine Verkaufsform, die sowohl dem Wortlaut wie auch
dem Sinn und Zweck dieser Norm entgegenläuft, nicht von deren Anwendungsbereich
erfasst sein.
Mag die Entscheidung des AG Osterholz-Scharmbeck in der
Begründung verfehlt, so offeriert sie sich als logische Folge einer
unzureichenden gesetzlichen Terminierung.
Für die Zukunft bleibt abzuwarten, wie der Gesetzgeber oder
die Rechtsprechung auf die zu erwartende Widerrufswelle reagieren wird.
27.01.2003
Rechtsreferendar Peter Trinks
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard,
Rostock
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