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Verbreitung pornografischer Inhalte im Internet - jetzt
erlaubt
Durch
das "Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle
Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften“ vom 27.12.2003 (BGBL
2003, Seite 30007 ff.) ist eher unbemerkt der neue § 184 c StGB eingeführt
worden.
Dieser
Paragraf hat folgenden Wortlaut:
§
184 c Verbreitung pornografischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder
Teledienste
Nach
den § 184 - § 184 b wird auch bestraft, wer eine pornografische Darbietung durch
Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet. In den Fällen des § 184 Abs. 1
ist Satz 1 bei einer Verbreitung durch Medien- oder Teledienste nicht
anzuwenden, wenn durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist,
dass die pornografische Darbietung Personen unter 18 Jahren nicht zugänglich
ist.
Der
Gesetzgeber hat somit § 1 Abs. 4 Jugendschutzgesetz sowie § 4 Abs. 2 Satz 2
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag auch hinsichtlich der strafrechtlichen
Komponenten umgesetzt.
In
diesen Normen, insbesondere im Mediendienstestaatsvertrag wird auf die
Vorschriften einer ausreichenden Alterverifikation (AVS) Rücksicht genommen. Der
Gesetzgeber hatte insbesondere im Hinblick auf § 4 Abs. 2 Satz 2
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag eine gesetzliche Klärung auch im Hinblick auf
die Strafbarkeit für erforderlich angesehen mit der Folge, dass sowohl die
Verbreitung von Bildern, Filmen, wie Streaming - Angeboten zulässig ist, wenn
diesem Angebot eine ausreichende Altersverifikation vorgezeichnet ist.
Ob
die Rechtsansichten, die wir in einem Beitrag über den Versandhandel von
Pornografie auch bei Altersverifikationssystemen vertreten haben, damit
überholt sind, bleibt jedoch zweifelhaft. § 184 c StGB bezieht sich
ausschließlich auf eine Verbreitung durch Medien- oder Teledienste. Ob der
Versandhandel darunter fällt, lässt sich nicht eindeutig beantworten. Dies
dürfte auf jeden Fall nicht der Fall sein, wenn der Versandhandel nicht über
Angebote über das Internet erfolgt. Ob bei einem Internetshop, der
pornografische Trägermedien anbietet, ein Teledienst gegeben ist, erscheint
zweifelhaft.
Auf
der anderen Seite umfasst § 184 c StGB den gesamten § 184 Abs. 1 StGB somit auch
das Verbot des Versandhandels gemäß § 184 Nr. 3 StGB.
Widersprüchlich
bleibt weiterhin, dass der Versandhandel auf jeden Fall verboten bleibt, da der
§ 184 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht geändert wurde. Somit kann es auf die Frage, ob
das Angebot der Trägermedien über das Internet oder über den herkömmlichen
Versandhandel erfolgt, nicht ankommen.
Anders
sieht die rechtliche Situation jedoch nunmehr bei der reinen Onlineverbreitung
von pornografischen Schriften aus. Dies erfolgt in der Praxis ohnehin über
Bilddateien, Filme oder Streamingangebote. Dieser ohnehin schwer zu
kontrollierende Bereich ist nunmehr durch den Gesetzgeber in einen neuen Rahmen
gefasst worden, dass Anbieter, eine ausreichende Altersverifikation
vorausgesetzt, sich nicht mehr in einer illegalen Grauzone befinden.
08.01.2004
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
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