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Händlerproblem: 12 Monate Gewährleistung
vom Hersteller wirksam?
Im
Resellerbereich sind viele Großhändler insbesondere jedoch Hersteller dazu
übergegangen, ihren Händlern nur noch 12 Monate Gewährleistung einzuräumen. Eine
derartige Verkürzung von Gewährleistungszeiten ist für Wiederverkäufer mit
erheblichen Problemen verbunden: Gegenüber dem Letztverbraucher muss eine
Gewährleistung von 24 Monaten eingeräumt werden. Ansprechpartner für
Gewährleistungsfälle ist immer direkt der Händler. Es kann somit nicht nur
theoretisch passieren, dass der Endverbraucher nach 15 Monaten einen Mangel
feststellt und aus Rechtsgründen einen Anspruch auf Mangelbeseitigung hat. In
diesem Fall müsste der Reseller die Reparatur aus eigener Tasche bezahlen, da er
die Ansprüche nicht an den Hersteller durchreichen kann.
Nach
der Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistung von 6 auf 12 Monate hat der
Gesetzgeber eigentlich durch §
478 BGB die Händler schützen wollen. Gemäß § 478 BGB kann der Händler, wenn
es keine weiteren Vereinbarungen gibt, innerhalb der Gewährleistungszeit, die er
gegenüber dem Kunden hat, die Ansprüche intern an seinen Händler oder den
Hersteller durchreichen. Der Händler ist somit normalerweise während seiner
gesamten Gewährleistungsfrist, die er gegenüber dem Letztverbraucher einräumen
muss, entsprechend geschützt.
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Verkürzte
Gewährleistungsfristen der Hersteller, wie sie zur Zeit im IT-Hardwarebereich,
insbesondere im Druckersegment zu beobachten sind, sind jedoch nicht
zwangsläufig wirksam. Eine Lösung bietet hier § 478 Abs. 4 BGB. Der Hersteller
kann grundsätzlich die Gewährleistungsfrist gegenüber seinem Händler verkürzen.
Dies muss dem Händler jedoch entsprechend vergütet werden. Es heißt insofern in
§ 478 Abs. 4 BGB, dass eine entsprechende Vereinbarung nur dann getroffen werden
kann, wenn dem Händler ein gleichwertiger Ausgleich eingeräumt wird, mit anderen
Worten: In Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann der Hersteller nur dann die
Gewährleistungszeit verkürzen, wenn der Händler dafür eine Gegenleistung
bekommt. Diese kann bspw. darin bestehen, dass dem Händler besondere
Einkaufsbedingungen für den Fall eingeräumt werden, dass er eine 12-monatige
Gewährleistungszeit akzeptiert.
Auch
pauschale Ersatzleistungen sind denkbar, in dem sich der Hersteller bspw. im
Gewährleistungsfall verpflichtet, unabhängig von der Art des Mangels ohne
Rücksicht auf den jeweiligen Einzelfall eine Pauschale zu zahlen.
Mit
anderen Worten: Wenn der Händler eine 12-monatige Gewährleistung akzeptieren
muss, ohne dass hierfür irgendwelche Sonderkonditionen eingeräumt werden, dürfte
eine derartige Klausel und Gewährleistungsverkürzung nicht wirksam sein. Eine
Wirksamkeit ist im Übrigen nach dem Gesetzestext nur dann gegeben, wenn ein
"gleichwertiger Ausgleich" eingeräumt wird. Letztlich müsste ein derartiger
Ausgleich dazu führen, dass bei der produktspezifischen Gewährleistungsquote
mögliche Reklamationen für den Händler im Durchschnitt ein Nullsummenspiel
wäre.
Bei
§ 478 BGB handelt es sich im Übrigen nicht um eine Norm, die die Wirksamkeit von
Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Inhalt hat. Auch eine sogenannte
Individualvereinbarung, die zwischen Hersteller und Händler ausgehandelt wird,
darf ohne entsprechende Ausgleichsansprüche die Gewährleistung nicht unzulässig
verkürzen. Derartige Ausgleichsansprüche sind im Übrigen dann wohl nicht zu
berücksichtigen, wenn sichergestellt werden kann, dass die Produkte nur an
Unternehmen und nicht an Endverbraucher verkauft werden.
Eine
pauschale Verkürzung der Gewährleistungsansprüche ohne den sogenannten
Vorteilsausgleich ist somit unwirksam. Dies hat zur Folge, dass der Händler, der
unabhängig von der jeweiligen Regelung natürlich gegenüber dem Endverbraucher
für Gewährleistungsansprüche haftet, seine Ansprüche gegenüber dem Hersteller
geltend machen kann. Diese Ansprüche können, wenn die Ware in Deutschland
bezogen wurde, vor einem deutschen Gericht geltend gemacht werden. Händler sind
somit den zum Teil willkürlichen Verkaufsbedingungen der Hersteller nicht
schutzlos ausgeliefert.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
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