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Ab dem 01.09.2008: 100 Euro-Abmahnung und Auskunftsanspruch im
Urheberrecht
Gesetz zur besseren Durchsetzung geistigen
Eigentums
Am 23.05.2008 hat der Bundesrat ohne Änderung des "Gesetz
zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
" (dort ab Seite
13) beschlossen. Das Gesetz wird am 01.09.2008 in Kraft
treten.
Änderung
des Urheberrechts
Damit wird neben dem Markengesetz, dem Patentgesetz, dem
Geschmacksmustergesetz auch das Urheberrechtsgesetz (UrhG) geändert. Die
wichtigsten Änderungen des Urheberrechts und deren praktische Auswirkungen
möchten wir Ihnen nachfolgend kurz erläutern:
Unterlassungs-
und Schadensersatz
In
den § 97 UrhG, der den Unterlassungs-
und Schadensersatzanspruch des Rechteinhabers regelt, wurden ergänzende
Formulierungen aufgenommen. Diese Formulierungen spiegeln den seit längerem
bestehenden- Stand der Rechtsprechung wieder und wurden lediglich zur
Klarstellung in den Gesetzestext eingefügt. An der Rechtslage ändert sich also
nichts. So wird nunmehr in Absatz 1 klar gestellt, dass der Anspruch auf
Unterlassung nicht bei Wiederholungsgefahr besteht sondern auch für den Fall der
sogenannten Erstbegehungsgefahr. In Absatz 2 werden nunmehr die von der
Rechtsprechung seit längerem anerkannten drei Arten der Berechnung des
Schadensersatzes nun ausdrücklich genannt, nämlich der konkret
entstandene Schaden, der Verletzergewinn oder die Lizenzanalogie.
Kein doppelter Schadensersatz: Nicht
gefolgt ist der Bundesrat dem von mehreren Seiten geäußerten Wunsch, bei einem
Rechtsverstoß den Schadensersatz zu verdoppeln. Dies solle als eine Art
„Strafschaden“ oder „Schmerzensgeld“ abschreckend auf die Allgemeinheit wirken
und damit weitere Urheberrechtsverletzungen verhindern. Nach der
Gesetzesänderung ist aber nunmehr klar: einen gesetzlichen Anspruch auf einen
100 % igen Zuschlag auf den einfachen Schadensersatz hat der Urheber nicht. Auch
wenn zahlreiche Abmahner eine andere Auffassung als „ständige“ Rechtssprechung
verkaufen wollen, verbleibt es bei der bisherigen Regelung im § 97 Abs. 2, dass
eine Geldleistung für einen solchen Nichtvermögensschaden nur verlangt werden
kann, "wenn es insoweit der Billigkeit entspricht.“ Das ist keineswegs bei allen
Urheberrechtsverletzung der Fall!
Abmahnungen
und Kostenerstattung
Der
Gesetzgeber hat nun in § 97a UrhG festgeschrieben, dass vor Einleitung eines
gerichtlichen Verfahrens der Verletzer auf Unterlassung abzumahnen und ihm somit
Gelegenheit zu geben ist, die Angelegenheit durch Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungsverpflichtung außergerichtlich beizulegen. Ferner wird nunmehr
gesetzlich geregelt, dass der Rechteinhaber vom Verletzer die Kosten der
Abmahnung ersetzt verlangen kann, soweit die Abmahnung berechtigt ist. Beides
entspricht der bereits geltenden Rechtslage.
Neu:
Abmahnkosten maximal 100 Euro
Neu
ist allerdings, dass der Gesetzgeber diesen Kostenerstattungsanspruch
summenmäßig begrenzt (§ 97a Absatz 2). So können für eine erstmalige Abmahnung
einer Privatperson in einem einfach gelagerten Fall mit einer unerheblichen
Rechtsverletzung maximal 100,00 Euro- gefordert werden - also einschließlich
Mehrwertsteuer und Auslagen. In einem früheren Beitrag haben wir bereits
Stellung dazu genommen, dass diese
Vorschrift weder dem Urheber bei der Durchsetzung seiner Rechte nutzt, noch alle
private Abgemahnte vor hohen Abmahnkosten schützt.
Denn,
zum einen ist nicht geregelt, was ein "einfach gelagerter Fall" und was "eine
nur unerhebliche Rechtsverletzung" ist. Diese sogenannten unbestimmten
Rechtsbegriffe sind letztlich von den Gerichten auszufüllen. Bis zum ersten
Musterprozess, in dem diese Fragen beantwortet werden, wird noch einige Zeit
vergehen. Bis dahin werden sich die Abmahner darauf berufen, dass die Richter
bisher Urheberrechtsverletzungen im Internet grundsätzlich als komplexe und
schwierige Rechtsmaterie gewertet haben und werden die bisherigen Gebühren in
Rechnung stellen.
Zum
anderen regelt die Vorschrift nur, was der Rechteinhaber vom Verletzer ersetzt
verlangen kann. Wie viel der Rechteinhaber jedoch an seinen eigenen Rechtsanwalt
zu leisten hat, ist nicht normiert. In der Praxis wird es daher so aussehen,
dass der Rechteinhaber zunächst die volle Gebühr an seinen Anwalt entrichtet und
dann 100,00 Euro zuzüglich Schadensersatz vom Gegner zurück erhält. Damit bleibt
letztlich der Urheber auf einem Großteil der Anwaltskosten sicher sitzen oder
begleicht diese mit dem Schadensersatz.
Daraus
wird deutlich, dass mit der Gesetzesänderung auch der Schadensersatzanspruch für
den Rechteinhaber nahezu wertlos geworden ist. Der ein oder andere Urheber wird
sich überlegen, ob er sich das überhaupt leisten kann, seine Rechte mit Hilfe
von Anwälten wirkungsvoll durchzusetzen, oder ob er der weiteren Verletzung
seiner Rechte tatenlos zusehen muss. Von einer besseren Durchsetzung der Rechte
der Urheber kann wohl keine Rede sein. Wie in unserem früheren
Beitrag ausgeführt, dürfte diese Deckelung des
Kostenerstattungsanspruches des Urhebers einem enteignungsgleichen Eingriff
gleich kommen. Auch dürfte es klar gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3
Grundgesetz verstoßen, dass der Inhaber eines Patentes, einer Marke oder eines
Geschmacksmusters ihre Abmahnkosten
voll vom Gegner ersetzt verlangen können, der Urheber aber nicht. Die ist nicht
zu erklären, auch nicht mit dem verständlichen Schutz der Privathaushalte vor
hohen Anwaltskosten.
Auskunftsanspruch
gegen Provider
Mit
der Änderung des Urheberrechtsgesetzes gibt es nun erstmals einen direkten
Auskunftsanspruch des Rechteinhabers gegen unbeteiligte Dritte (§ 101 UrhG), wie
beispielsweise Internetprovider. Mit diesem Anspruch hat sich der Gesetzgeber
der Forderung der Musik- und Filmbranche gebeugt, die eine schnellere
Identifizierung der Rechtsverletzer im Internet gefordert haben. Der Wortlaut
der Regelung lautet wie folgt:
§
101 Abs. 9 Auskunft
Kann
die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 des
Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung einer
vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der
Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den
Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft
Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne
Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft
die Zivilkammer. Für das Verfahren geltend die Vorschriften des Gesetzes über
die Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, mit Ausnahme des § 28 Abs. 2
und 3 entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte.
Gegen die Entscheidung des Landgerichtes ist die sofortige Beschwerde zum
Oberlandesgericht statthaft. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die
Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Die Entscheidung des
Oberlandesgerichtes ist unanfechtbar. Die Vorfrist zum Schutz personenbezogener
Daten bleiben unberührt.
Im
anschließenden Absatz 10 wird klargestellt, dass Absatz 9 des Grundrecht des
Fernmeldegeheimnisses des Artikel 10 Grundgesetz einschränkt.
Da
nach der neuen Fassung des Gesetzes besteht der Auskunftsanspruch grundsätzlich
nur dann, wenn das Urheberrecht "in gewerblichem Ausmaß" verletzt wurde und eine
"offensichtliche Rechtsverletzung" vorliegt. Mit dieser Formulierung sind jedoch
die Voraussetzungen für den Auskunftsanspruch gegen Internetprovider oder andere
Dritte höchst unklar. "Offensichtlich" ist eine Rechtsverletzung nämlich nur
dann, wenn der Verstoß gegen das Urheberrecht eindeutig ist, also keine Zweifel
in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht bestehen. Dies dürfte für den
Hauptanwendungsfall in der Praxis, nämlich das der Internetprovider dem Musik-
oder Filmverlag Namen und Anschrift des Tauschbörsennutzers herausgeben soll,
der sich hinter einer dynamischen IP-Adresse verbirgt, gerade nicht der Fall
sein. Denn zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangens kann der Rechteinhaber gerade
nicht ohne Zweifel darlegen, dass der Verwender der bestimmten IP-Adresse
gewerbsmäßig tätig war. In der Regel handelt es sich um Privatpersonen, die
Tauschbörsen nicht mit der Absicht nutzen, ihren eigenen oder fremden Absatz zu
fördern, womit ein gewerbemäßiges Handeln – und damit auch ein Auskunftsrecht
ausscheidet. Unabhängig
davon lehnen immer mehr Gerichte die Forderung der Urheber auf Akteneinsicht
(mit der sie Namen und Anschrift des Inhabers der betreffenden IP erfahren)
ab.
Ob
ein Provider tatsächlich die hinter einer IP-Adresse stehenden Nutzerdaten an
einen angeblichen Rechteinhaber herausgeben muss, entscheidet -glücklicherweise-
ein Richter. Die Rechteinhaber müssen hierzu einen entsprechenden Antrag an das
Gericht stellen. Damit können sich die Provider zunächst beruhigt zurück lehnen,
und vorerst die Anfragen der Musik- und Filmindustrie mit Verweis auf den
Richtervorbehalt ablehnen – direkte Auskünfte an die Urheber brauchen sie nicht
erteilen.
Stand:22.08.2008
Ihre Ansprechpartnerin
für Urheberrecht- und Medienrecht ist Frau Rechtsanwältin Elisabeth
Vogt.
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